Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Baden (Behördenorganisation) 
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Reich betreffenden Geschäften betrauten Präsi- 
denten des Staats Min übertragen, welcher die- 
selben unter Mitwirkung einiger Räte als sog. 
kleines. Staats Min erledigt; 1881 wurden dem 
kleinen Staats Min auch die Angelegenheiten des 
großherzogl. Hauses übertragen und gleichzeitig 
mit Aufhebung des Handels Min das seither vom 
Min Inn besorgte Kultus- und Unterrichtswesen 
dem Justiz Min, das Eisenbahnwesen (einschließlich 
der auf Post und Telegraphie bezüglichen Sachen) 
dem Finanz Min zugeteilt. Die mit dem Präsi- 
dium des Staats Min verbundenen Geschäfte des 
Großherzoglichen Hauses, die Reichs= und aus- 
wärtigen Angelegenheiten sowie die seither vom 
Finanz Min zu erledigenden Eisenbahn-, Post- 
und Telegraphensachen wurden 1893 einem neu 
errichteten Min des Großh. Hauses und der ausw. 
Angel. übertragen, so daß von dieser Zeit an wie- 
der die vier Min des Großh. Hauses und der 
auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz, des 
Innern und der Finanzen bestehen. 
b) Gesamtministerium und Staats- 
rat. Nach mehrfachen kurzlebigen Versuchen, die 
Beratung des Staatsoberhaupts bei der Erlassung 
von Gesetzen und Verordnungen, sowie bei der 
Oberleitung der Verwaltung, zwischen dem aus 
den Ministerialvorsitzenden gebildeten Gesamt- 
(Staats-, Min, einem Kabinetts Min und einem 
außer den Ministerialvorsitzenden aus den Prinzen 
und einigen höheren Staatsbeamten bestehenden 
Staatsrat zu verteilen, wurden die ungeteilten 
Funktionen der obersten Staatsbehörde seit 1817 
dem noch jetzt bestehenden Staats Min übertragen. 
Zwar wurde in der Folge noch mehrfach, zum 
letztenmal durch V v. 22. 12. 44 (aufgehoben 
1849), ein Anlauf dazu genommen, daneben einen 
Staatsrat zu errichten; diese Versuche sind aber 
immer wieder nach kurzer Dauer der Einrichtung 
aufgegeben worden. 
c) Sonstige höchste Behörden. Als 
dritte richterliche Instanz wurde nach Auflösung 
des alten Reichs ein Oberhofgericht 
eingesetzt, welches im Jahre 1879 in ein Ober- 
landesgeri 4h t umgewandelt wurde. Zur 
obersten Kontrolle des Staatsrechnungswesens 
wurde im Jahre 1819 eine dem Staatsministerium 
unmittelbar untergeordnete Oberrechnun gs- 
kammer errichtet, deren Stellung und Befug- 
nisse durch G v. 25. 8. 76 wesentlich verstärkt wur- 
den. Die Erledigung der Kompetenzkonflikte 
wurde durch V v. 20. 10. 49 dem Staats Min 
unter Mitwirkung von drei Mitgliedern der Ge- 
richtshöfe, durch G v. 30. 1. 79 aber einem be- 
sonderen Kompetenzgerichtshof über- 
tragen (unten # 9). 
2. Die Mittelbehörden. Zum Zwecke 
der inneren und Finanzverwaltung wurde 
1803 das Land in drei Provinzen eingeteilt, 
an deren Spitze je ein Hofratskollegium stand. 
Mit Organisationsreskript v. 26. 11. 1809 
wurden die Provinzen durch zehn Kreise ersetzt 
(bis 1819 auf sechs vermindert), welche durch 
bureaukratisch organisierte Kreisdirektorien als 
Mittelbehörden für die innere und Finanzver- 
waltung, sowie für die Geschäfte der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit verwaltet wurden. In den Jah- 
ren 1824 und 1826 wurden die Finanzgeschäfte 
der Kreisdirektorien auf die neu errichteten Zen- 
tralmittelstellen, die Hofdomänenkammer (ietzt 
  
  
Forst-- und Domänendirektion) und Steuerdirek- 
tion, übertragen, und 1832 die auf die Geschäfte 
der inneren Verwaltung und der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit beschränkten Kreisdirektorien in 
vier Kreisregierungen umgewandelt, welche als 
staatliche Mittelbehörden für die vier übrig ge- 
bliebenen Kreise, den See, Oberrhein-, Mittel- 
rhein= und Unterrheinkreis, zwischen den Bezirks- 
ämtern und dem Min Inn standen. Während 
bei den Ministerien der früher als Regel geltende 
Grundsatz kollegialer Entscheidung infolge der 
Einführung der Staatsverfassung von 1818 im 
wesentlichen durch den bureaukratischen Grund- 
satz der Alleinentscheidung des Ministerialchefs 
ersetzt wurde, war für die Kreisdirektorien und 
Regierungen seit 1813 wieder für zahlreiche An- 
gelegenheiten die kollegiale Geschäftserledigung 
maßgebend, was um so wichtiger war, als die 
Kreisregierungen im wesentlichen auch mit der 
Handhabung der Verwaltungsrechtspflege be- 
traut waren. Schon bald nach Abschluß der ersten 
Landesorganisation war das Bestreben wirksam, 
die Oberleitung technischer Verwaltungszweige, 
wie der Forstverwaltung, des Gesundheits-, Un- 
terrichts-, Wasser--, Straßenbauwesens aus dem 
Geschäftsbereiche der administrativen Mittel- 
stellen (Kreisdirektorien, bezw.-Regierungen) aus- 
zuscheiden und dieselben besonderen technischen 
Zentralkommissionen, später technischen Zentral- 
mittelstellen, zu übertragen, welchen dann auch 
die auf diesen technischen Gebieten mit dem Voll- 
zug betrauten technischen Bezirksbehörden un- 
mittelbar untergeordnet wurden. So hat zur Er- 
stattung von medizinischen Obergutachten, sowie 
überhaupt zur technischen Oberberatung in Me- 
dizinalangelegenheiten seit Errichtung des Groß- 
herzogtums eine dem Min Inn unterstellte Sani- 
tätskommission (seit 1864 Obermedizinalrat ge- 
nannt) bestanden; so wurde seit 1819 die technische 
Leitung der Angelegenheiten des Wasser= und 
Straßenbaues samt wichtigen administrativen Be- 
fugnissen der dem gleichen Ministerium unter- 
geordneten Zentralmittelstelle, der Oberdirektion 
des Wasser= und Straßenbaues, übertragen; fer- 
ner wurde 1834 zur zentralen Leitung der Wald- 
wirtschaft in den Gemeinde= und Körperschafts- 
waldungen und der forstpolizeilichen Angelegen- 
heiten eine besondere, dem Min Inn unterstellte 
Forstpolizeidirektion errichtet, welche 1849 mit der 
dem Finanz Min untergeordneten Mittelstelle für 
Verwaltung der Staatsforsten, Domänen und 
Bergwerke (jetzt Forst= und Domänendirektion) 
verschmolzen worden ist. Die Oberleitung des 
Volks= und Mittelschulwesens wurde seit 1812 
nach Konfessionen getrennt durch die dem Min Inn 
beigegebene katholische und evangelische Kirchen- 
sektion besorgt, für die israelitischen Schulen durch 
den israelitischen Oberrat; 1843 wurden jene 
beiden Sektionen in den katholischen und den 
evangelischen Oberkirchenrat umgewandelt. Diese 
Zentralmittelbehörden für das Unterrichtswesen 
waren gleichzeitig auch damit betraut, unter Ober- 
leitung des Min Inn die staatlichen Befugnisse 
hinsichtlich des Kultuswesens auszuüben; der 
evangelische Oberkirchenrat war auch mit der obe- 
ren kirchlichen Verwaltung betraut. Infolge der 
neuen Kirchen= und Schulgesetzgebung wurde als 
technische Zentralmittelstelle zur Leitung des ge- 
samten Volks= und Mittelschulwesens ohne Unter-
	        
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