Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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schied der Konfession 1862 der dem Min Inn unter- 
geordnete Oberschulrat errichtet; im gleichen 
Jahre wurde der katholische Oberkirchenrat durch 
eine gemeinsam von Staat und katholischer Kirche 
besetzte Zentralmittelbehörde, den katholischen 
Oberstiftungsrat, ersetzt, dessen Tätigkeit sich darauf 
beschränkt, die Verwaltung des katholischen Kirchen- 
und Stiftungsvermögens zu leiten und zu beauf- 
sichtigen. Der evangelische Oberkirchenrat erhielt 
von dieser Zeit an die Eigenschaft einer obersten 
kirchlichen Verw Behörde, insofern den Ministerien 
gleichgeordnet und unmittelbar dem Großherzog 
als dem Landesbischof unterstellt; es wurden aber 
gleichzeitig dem evangelischen Oberkirchenrat bis 
auf weiteres die staatlichen Aufsichts= und Mit- 
wirkungsbefugnisse bei Verw des evangelischen 
Kirchenvermögens zur Ausübung übertragen und 
insofern ein staatliches Genehmigungsrecht bei 
Bestellung seiner Mitglieder und Beamten vor- 
behalten. 
3. Die örtlichen Staatsbehörden. 
Für die örtliche Staats Verw wurde bei Grün- 
dung des Großherzogtums die in der badischen 
Markgrafschaft und einem großen Teil der ange- 
gliederten Gebiete vorhandene Einteilung in 
Amtsbezirke beibehalten. Ueber die Bedeutung 
und Entwicklung der Bezirksämter s. d. Art. 
Bezirk (Bad.). Das Jahr 1863 brachte eine ein- 
greifende Umgestaltung der Verw; mit der da- 
mals erfolgten Aufhebung der Kreisregierungen 
wurden die Bezirksämter unter Erweiterung ihrer 
sachlichen Zuständigkeit unmittelbar dem Min Inn 
unterstellt, welches die persönliche Aufsicht über 
die Bezirksämter durch vier in den Hauptstädten 
des Landes wohnhafte Kollegialmitglieder, die 
Landeskommissäre, ausübt. Ein Teil der Geschäfte 
der aufgehobenen Kreisregierungen, namentlich 
im Kassen-, Rechnungs-, Stiftungs-, Anstalts- 
wesen, wurde gleichzeitig auf die neugegründete, 
dem MinInn untergebene Zentralmittelstelle, 
den Verwypozs, übertragen. - 
II. Die jetzige Verwaltungsorganisation. 
#.2. Im allgemeinen. Da nach §# 65 Verf 
nur diejenigen Rechtsvorschriften, welche „die 
„Freiheit der Personen oder das Eigentum der 
Staatsangehörigen“ betreffen auf den Weg der 
Gesetzgebung gewiesen sind, ist es als eine dem 
Landesherrn zustehende Befugnis anerkannt, 
ohne Mitwirkung der Landstände im Verord- 
nungswege die Organisation der Behörden zu 
ordnen. Doch findet dieses landesherrliche Orga- 
nisationsrecht mehrfache Schranken. Vor allem 
ist eine landständische Bewilligung im Staats- 
voranschlag erforderlich, wenn und soweit zur 
Durchführung der Organisation bisher nicht ge- 
nehmigte Aufwendungen nötig sind. Sodann 
greift das landesherrliche Organisationsrecht auf 
den Gebieten nicht mehr Platz, auf denen die Ein- 
richtung und Zuständigkeit der Behörden durch 
Gesetz geregelt ist; dies ist nicht bloß hinsichtlich 
der Behörden der bürgerlichen, Straf= und Ver- 
waltungsrechtspflege, der freiwilligen Gerichts- 
barkeit und der obersten Rechnungskontrolle, son- 
dern auch für wichtige Gebiete der Verw geschehen, 
namentlich durch die das Vorhandensein eines 
Staatsministeriums mit verantwortlichen Mini- 
stern (S§& 7, 14 Abs 3, 67) voraussetzende Ver- 
fassung, ferner auch durch das die Einrichtung 
und die hauptsächlichste Zuständigkeit der wichtig- 
  
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Baden (Behördenorganisation) 
sten Behörden der inneren Verw regelnde Verw 
v. 1863, sowie durch andere Gesetze, wie z. B. 
das Beamtengesetz (§ 89: Disziplinarhof). Doch 
hat die Tatsache allein, daß eine kraft der landes- 
herrlichen Gewalt geschaffene Behörde in einem 
Gesetze als zuständig aufge führt ist (z. B. 
das frühere Handels Min im Wasser G von 1876, 
das Min der auswärtigen Angelegenheiten als für 
Eisenbahnwesen zuständig im G v. 23. 6. 00 über 
das Genehmigungsverfahren bei Eisenbahnanla- 
gen) noch nicht die Rechtsfolge, daß die Aufhebung 
einer solchen Behörde oder die Uebertragung der 
bezüglichen Zuständigkeiten auf eine andre Stelle 
nur im Gesetzesweg geschehen dürfte. 
8 3. Das geheime Kabinett. Als eine mit 
einem leitenden Beamten und einem Hilfsar- 
beiter besetzte Staatsbehörde ist das dem Lan- 
desherrn beigeordnete Gr. Geh. Kabinett damit 
betraut, die an den Großherzog unmittelbar ge- 
richteten Eingaben, die sich nicht auf Angelegen- 
heiten des Hofstaats oder der Unterstützung aus 
landesherrlichen Mitteln beziehen, zu behandeln, 
sie geeignetenfalls an die zuständigen Staats- 
behörden weiter zu geben, den Verkehr mit den 
beteiligten Stellen im einzelnen zur Mitteilung 
landesherrlicher Willensentschließungen in Staats- 
angelegenheiten zu besorgen und die Geschäfte 
der Ordenskanzlei zu führen. 
s4. Das Staatsministerium. Das in dieser 
Hinsicht noch jetzt geltende Organisationsrestript 
v. 26. 11. 1809 hat zur Beratung über die wich- 
tigsten Gegenstände der Staats Verw eine aus 
sämtlichen Ministern bestehende „Ministerialkon- 
ferenz“ eingesetzt, welcher der Landesherr nach 
Gutfinden „präsidiert". Dieses Organ wird in 
der zum Vollzug des Edikts v. 11. 7. 1817 er- 
gangenen landesherrlichen V v. 6. 8. 1817 als die 
„für die ganze Staats Verw aufgestellte oberste 
Zentralbehörde“ und in spätern Gesetzen vielfach 
als die „oberste Staatsbehörde“" bezeichnet. Außer 
den Vorsitzenden der Fachministerien gehören dem 
Staats Min noch diejenigen Personen an, die der 
Landesherr zu stimmführenden Mitgliedern des 
Staats Min ernannt (zur Zeit ein Beamter, der im 
übrigen die Forst= und Domänendirektion leitet). 
Nach V v. 20. 4. 81 wurde der Präsident des 
Staats Min ermächtigt, zur Teilnahme an den 
Beratungen über Rekurse, Gesetzes-- und Ver- 
ordnungsentwürfe sowie über sonstige wichtigere 
Sachen die vorsitzenden Räte (Direktoren) und 
Abteilungsvorstände der Ministerien, ferner für 
Angelegenheiten ihres Verwkreises auch die Vor- 
sitzenden der Zentralmittelstellen und den Ober- 
staatsanwalt zu den Sitzungen des Staats Min 
zuzuziehen: die Stellung als außerordentliche oder 
vorübergehende Mitglieder des Staats Min kommt 
aber diesen mit Stimmrecht nicht ausgestatteten 
Beamten nicht zu. 
Das Staats Min ist eine Behörde; im Un- 
terschied von den übrigen Staatsstellen ist es aber 
dieser obersten Behörde eigentümlich, daß 
sich der Landesherr die persönliche Leitung ihrer 
Beratungen, den „Vorsitz“, vorbehalten hat und 
daß die Entschließungen des Staats Min nur mit 
Genehmigung des Großherzogs rechtswirksam 
werden: was das Staats Min beschließt, bedarf 
stets der Unterschrift des Landesherrn und wird 
nach außenhin als „Entschließung des Großher-= 
zogs im Gr. Staats Min“ kundgegeben. Die lan-
	        
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