Baden (Behördenorganisation)
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desherrlichen Entschließungen, welche staatliche
Angelegenheiten, und zwar auch solche, die nur
den Geschätstreis eines oder einzelner Ministerien
betreffen, werden stets auf Grund eines Be-
schlusses der Min Konferenz erlassen: in der Aus-
fertigung der Staats Min Entschließung, auch der
auf die Verkündigung von Gesetzen bezüglichen,
wird aber nur die Gegenzeichnung der mit ihrem
Geschäftskreis beteiligten Minister, die aller Mit-
glieder des Staats Min nur dann beigesetzt, wenn
es sich um allgemeine Reg Angelegenheiten handelt.
Der Landesherr ernennt eines der Mitglieder
zum Präsidenten des Staats Min; im Falle der
Verhinderung wird der Präsident durch das
dienstälteste Mitglied vertreten. Der Präsident
des Staats Min führt den Titel „Staatsminister“;
ihm kommt in formeller Hinsicht die Vor-
bereitung und Leitung der Sitzungen und der
sonstigen Geschäfte des Staats Min zu; er hat
aber in sachlicher Hinsicht keine überwiegende
Stellung, insbesondere nicht ein verstärktes
Stimmrecht oder die Entscheidung bei Meinungs-
verschiedenheiten. Ob bei Beschlüssen des Staats-=
Min Einstimmigkeit erforderlich ist oder die Zu-
stimmung der Mehrzahl genügt, ist nicht aus-
drücklich geregelt. Uebungsgemäß wird ein Be-
schluß des Staats Min dem Landesherrn nur dann
zur Genehmigung vorgelegt, wenn unter den an-
wesenden Mitgliedern Einstimmigkeit herrschte.
Handelt es sich aber nicht um Reg Akte des freien
Ermessens, sondern um Entscheidungen, die auf
Antrag Beteiligter unter Anwendung der Rechts-
normen auf bestimmte Tatbestände zu ergehen
haben, wie über Rekurse, über die Zulassung von
Enteignungen und sonstigen Zwangsbefugnissen,
so kann nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ein
gültiger Kollegialbeschluß im Staats Min auch
nur mit Mehrheit erfolgen.
Dem Staats Min kommt einerseits eine all-
gemeine Zuständigkeit zu, indem es bei allen
die Gesamttätigkeit der Reg nach Außen und
Innen betreffenden Willenshandlungen des Lan-
desherrn mitzuwirken hat; anderseits ist durch
das Organisationsreskript von 1809 Beil. F
Ziff. 36 ff und in einer Anzahl der auf die Verw
einzelner Gegenstände bezüglichen Gesetze für
bestimmte Tatbestände das Staats-
Min als die zur Entschließung zuständige Behörde
bezeichnet. Insbesondere beschließt das Staats-
Min über die Vorlage und die Sanktion von Ge-
setzen und landesherrlichen Verordnungen sowie
des Staatsvoranschlags, über die Einleitung und
den Abschluß von Staatsverträgen, über die nicht
den Ministerien überlassenen Begnadigungen, die
Erteilung von Körperschaftsrechten, die Anstellung,
Versetzung und Entlassung der höheren Beamten
(insbesondere aller akademisch gebildeten), über
Beschwerden gegen die Verfügungen der Fach-
ministerien, wenn sie in erster Instanz ergangen
sind oder wenn eine Verletzung verfassungsmäßi-
ger Rechte behauptet wird, über die Zulassung
von Enteignungen und gewissen wirtschaftlichen
Zwangsbefugnissen.
Der Vollzug der vom Staats Min gefaßten Be-
schlüsse liegt den beteiligten Ministerien ob: das
Staats Min ist im Verhältnis zu den Fachministe-
rien insofern ihre vorgesetzte Behörde, als es
gegenüber ihren Verfügungen Beschwerdeinstanz
ist und als bestimmte an sich zum Geschäftskreis
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. I.
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eines Min gehörige Angelegenheiten nach den
organisatorischen Vorschriften ans Staats Min zur
Entschließung oder Genehmigung zu leiten sind.
Im übrigen aber hat die dem Fach Min für seinen
Geschäftskreis staatsrechtlich obliegende Verant-
wortlichkeit zur Folge, daß die sonst der vorge-
setzten Behörde zustehenden Leitungsbefugnisse,
abgesehen von jenen vorbehaltenen Fällen, im
Verhältnis zwischen dem Staats Min und den
Fachministerien keine Anwendung finden.
Für die Entschließungen des Staats Min sind
staatsrechtlich alle Mitglieder verantwortlich, die
daran teilgenommen haben, also nicht bloß die
Minister, sondern auch das stimmführende Mit-
glied.
#5. Die Ministerien und Zentralmittelstellen.
I. Die Fachministerien im allgem.
Gemeinsam zur zentralen Leitung der Verwin-
gelegenheiten sind die vier Fachministerien, nämlich
das Min des Gr. Hauses und der auswärt. Angel.,
das Min der Justiz, des Kultus und Unterrichts,
das Min Inn und das Min der Finanzen, berufen.
Die mit ihrem Vorsitz betrauten Beamten führen
seit der Gehalts O von 1908 den Titel „Minister“
(früher zum Teil „Ministerialpräsidenten“); sie
beziehen einen Gehalt von 14 000 M.; dazu kom-
men nicht pensionsfähige Dienstzulagen: für den
Präsidenten des Staats Min 6000, für die übrigen
Min 4000 M. und für den zur Repräsentation be-
rufenen Min ein Repräsentationsgeld von 10 000
Mark; außerdem haben sie freie Dienstwohnung.
Staatsrechtlich ist jeder Min für seinen Geschäfts-
kreis gegenüber dem Landtag verantwortlich;
nach § 32 Beamten G können die Mitglieder des
Staats Min jederzeit vom Landesherrn in den
einstweiligen Ruhestand versetzt werden und die
einstweilige Zuruhesetzung nachsuchen.
Nach der landesherrlichen Nv. 20. 2. 63 sind
die Min befugt, den Geschäftsgang in ihrem Min
und mit den untergeordneten Behörden selbstän-
dig zu regeln. Jedem Min ist die erforderliche
Zahl von Min Direktoren, vortragenden Räten
und Hilfsreferenten (techn. Referenten und admi-
nistrativen Hilfsarbeitern) und außer diesen zum
Min Kollegium gehörigen Beamten das mittlere
und untere Personal des Rechnungs= und Kanzlei-
diensts beigegeben. Regelmäßige Sitzungen zur
kollegialen Beratung sind nicht mehr vorgeschrie-
ben und finden übungsgemäß nur im Min Inn
statt: kollegiale Mehrheitsbeschlüsse sind nur in den
gesetlich bezeichneten Fällen zu fassen, insbeson-
dere nach § 122 (jetzt §8 109) Beamten G v. 1888 über
die diszipl. Dienstenthebung oder Strafversetzung
behördlich angestellter etatsmäßiger Beamten. Im
übrigen beschließt und entscheidet zufolge seiner
staatsrechtlichen Verantwortlichkeit der Min selb-
ständig und ist durch Mehrheitsbeschlüsse des
Kollegiums nicht gebunden. Die Ministerien sind
mit der unmittelbaren Leitung und Aufsicht über
die ihnen zugewiesenen Verwéegenstände be-
traut: sie sind zur Erlassung aller derjenigen Ver-
ordnungen, sowohl Rechts= als Verw Verordnun-
gen, zuständig, welche nicht, wic insbesondere or-
ganisatorische und ins Justizwesen einschlagende
Verordnungen, der Beschlußfassung im Staats-
Min vorbehalten sind: namentlich gehen die auf
Grund des PolSt# zu erlassenden Rechtsver-
ordnungen im Gebicte der Verw des sittlichen,
wirtschaftlichen, Verkehrslebens, des Gesundheits-
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