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28) neue Sonderanforderungen veröffentlicht,
die bei der baupolizeilichen Genehmigung als
Richtschnur zu dienen haben. Auch diese zielen auf
eine möglichst feuersichere Herstellung der Gebäude
sowie die Ermöglichung einer raschen Entleerung ab.
Die Einrichtung von Verkaufsräumen, die durch
mehrere Geschosse gehen, ist nicht verboten, da-
gegen dürfen Wohnräume im vierten Stockwerke
und im Dachgeschosse nicht angelegt werden Wa-
renhäusers. Besondere Aufmerksamkeit ist der
Beleuchtung und Heizung und den Sicherheits-,
Lösch= und Rettungsanstalten gewidmet. Für die
bauliche Anlage von Krankenhäusern, von Schulen,
sowie von Gast= und Schankwirtschaften sind eben-
falls allgemeine Anordnungen getroffen (Min E v.
19. 8. 1895, MBl 216, v. 21. 8. 1884, und v. 26. 8.
1886, Ml 182). Für die Einrichtung und den
Betrieb von Aufzügen ist von der Zentral-
instanz ein Muster für Pol VL unter dem 17.
3. 1908 mitgeteilt worden (MBl der Handels-
u. Gew Verw 91).
3. Bestimmungen in Rücksicht auf
die Lage der Baulichkeiten.
a. Nach dem Reichsrayon G vom 21. 12. 1871
ist die bauliche Ausnutzung der Grundstücke nahe
von Festungen'# Beschränkungen unterworfen.
b) In der Nähe von Pulvermagazinen
dürfen bis auf eine Entfernung von 700 Schritt B-
anlagen (mit Ausnahme von Garten= und Lust-
häusern) überhaupt nicht errichtet werden. In
der Entfernung von 700 bis 1000 Schritt sind
bloß Wohn= und Stallgebäude und kleine Scheu-
nen mit einer Etage und Ziegeldach, dagegen
keine Magazine, Fabrikanlagen, Gasthäuser und
große Schuppen zulässig (Kab O v. 5. 11. 1822).
c. Wegen Ansiedlungen außerhalb einer im
Zusammenhange gebauten Ortschaft Ansied-
lung.
d. Zum Schutze von mehr als 100 ba großen
Waldbeständen kann innerhalb einer Ent-
fernung von 75 m die Einrichtung einer Feuer-
stelle versagt oder an Bedingungen geknüpft
werden, welche die Verhütung von Feuersgefahr
bezwecken, wenn aus der Errichtung der Feuerstelle
eine Feuersgefahr für die Waldung zu besorgen
ist. Die Genehmigung darf nicht versagt, sondern
nur an Bedingungen geknüpft werden, wenn die
Feuerstelle innerhalb einer im Zusammenhange
gebauten Ortschaft oder vom Waldeigentümer
oder in der Ausführung eines Enteignungsrechtes
errichtet werden soll. Die Entscheidung wird von
der Orts Pol Behörde nach Anhörung des Wald-
eigentümers, bei Anfechtung im Verw Streit-
verfahren getroffen. (Feld= und Forst Pol G v.
1. 4. 1880 8§§ 47 ffl.
e. Nach dem G zur Verhütung von Hoch-
wassergefahren v. 16. 8. 1905 kann
u. a. die Neuaufführung von Gebäuden, Mauern
und sonstigen baulichen Anlagen, die Herstellung
von Feldziegeleien und Einfriedigungen in dem
nach näherer Vorschrift des G festgestellten nicht
hochwasserfrei eingedeichten Ueberschwemmungs-
gebiete der bei Hochwasser gefahrbringenden Was-
serläufe aus Rücksichten des Hochwasserschutzes
versagt oder an Auflagen und Einschränkungen
geknüpft werden. Zuständig ist bei schiffbaren und
besonders hochwassergefährlichen Wasserläufen der
Bezirksausschuß, im übrigen der Kreis= (Stadt-)
Ausschuß, die nach Anhörung des Meliorations B-
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Bauwesen (I. Reich und Preußen. C. Baupolizei)
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Beamten, gegebenenfalles auf der Strom BB
und der Beteiligten entscheiden. Die Beschwerde
geht an den Min für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten.
f. Ueber die Entfernung der Baulichkeiten von
Eisenbahnen treffen Pol Ven Bestimmung,
die nach einem von den Zentralbehörden unter
dem 23. 7. 1892 (MBl 351) mitgeteilten Muster
erlassen sind. Danach haben Gebäude aus un-
verbrennlichem Material oder solche, die sonst in
wirksamer Weise gegen die Entzündung geschützt
sind, einen Abstand von mindestens 4 m von der
Mitte des nächsten Schienengleises einzuhalten.
Bei Gebäuden mit nicht feuersicherer Bedachung
und bei Gebäuden mit Oeffnungen, in denen leicht
entzündliche Gegenstände lagern, beträgt der
Mindestabstand 25 m.
g. Gebäude an Straßen und öffentlichen Plätzen
in Städten dürfen nach § 36 ff ALR 1 8 nicht
zerstört werden. Die Eigentümer können von
der Ortspolizeibehörde im Zwangswege zur Un-
terhaltung, soweit es zur Erhaltung der Substanz
und zur Verhütung alles Schadens und Nachteils
für das Publikum notwendig ist, angehalten wer-
den. Nötigen Falles kann die Zwangsversteigerung
veranlaßt werden (a. 28 AG Zwangs VG 23. 9. 99
RG 31, 248, Verwürch 9, 464).
4. Die Herstellung der öffentli-
chen Ortsstraßen, auf welche sich auch die
Wirksamkeit der BP (Straßen BP) erstreckt, ist
— unbeschadet der gesetzlich geregelten Inanspruch-
nahme der Anlieger — regelmäßig Sache der Ge-
meindenWegel. Für die Art und Weise der Her-
stellung sind die Straßen BPV. maßgebend, die
über die Breite des Fahrdammes und der Bürger-
steige sowie das zur Befestigung des Straßen-
körpers zu verwendende Material Bestimmung
treffen. Zur Vorbereitung der Anlegung dient die
Festsetzung von Fluchtlinien, die nach dem G
v. 2. 7. 75 erfolgt. Sie geschieht durch den Ge-
meindevorstand im Einverständnisse mit der Ge-
meinde, bezw. deren Vertretung unter Zustim-
mung der Ortspolizeibehörde. Zum Zwecke der
Anlegung von Vorgärten kann eine von der Stra-
tenfluchtlinie verschiedene Baufluchtlinie festge-
setzt werden (§5 1). Die Festsetzung kann für ein-
zelne Straßen und Straßenteile oder für größere
Flächen durch Aufstellung von Bebauungsplänen
erfolgen. Für Ortsteile, die durch Brand oder
andere Ereignisse zerstört sind, ist ein solcher um-
gehend aufzustellen (Retablissementsplan; § 2).
Der Plan ist zum Zwecke der etwaigen Anbringung
von Einwendungen mindestens 4 Wochen lang
offen zu legen (§ 7). Ueber die erhobenen Ein-
wendungen wird erforderlichenfalles ebenso wie
über nicht zu begleichende Meinungsverschieden-
heiten mehrerer beteiligter Gemeinden im Verw-
Beschlußverfahren entschieden (SS 8, 9). Zu
Fluchtlinienfestsetzungen in Berlin, Potsdam und
Charlottenburg und deren nächster Umgebung
bedarf cs königlicher Genehmigung (§ 10). Die
Fluchtlinienfestsetzung hat die Wirkung, daß
Ueberschreitungen der Baufluchtlinie versagt wer-
den können und daß die Gemeinde das Recht zur
Enteignung des Straßengeländes ohne die sonst
für die Enteignung erforderliche Königliche Ver-
ordnung erhält (§ 11). Eine Verpflichtung zur
Entschädigung für die Gemeinde ist erst dann be-
gründet, wenn die zu Straßen und Plätzen be-