Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
316 
— — —— — 
28) neue Sonderanforderungen veröffentlicht, 
die bei der baupolizeilichen Genehmigung als 
Richtschnur zu dienen haben. Auch diese zielen auf 
eine möglichst feuersichere Herstellung der Gebäude 
sowie die Ermöglichung einer raschen Entleerung ab. 
Die Einrichtung von Verkaufsräumen, die durch 
mehrere Geschosse gehen, ist nicht verboten, da- 
gegen dürfen Wohnräume im vierten Stockwerke 
und im Dachgeschosse nicht angelegt werden Wa- 
renhäusers. Besondere Aufmerksamkeit ist der 
Beleuchtung und Heizung und den Sicherheits-, 
Lösch= und Rettungsanstalten gewidmet. Für die 
bauliche Anlage von Krankenhäusern, von Schulen, 
sowie von Gast= und Schankwirtschaften sind eben- 
falls allgemeine Anordnungen getroffen (Min E v. 
19. 8. 1895, MBl 216, v. 21. 8. 1884, und v. 26. 8. 
1886, Ml 182). Für die Einrichtung und den 
Betrieb von Aufzügen ist von der Zentral- 
instanz ein Muster für Pol VL unter dem 17. 
3. 1908 mitgeteilt worden (MBl der Handels- 
u. Gew Verw 91). 
3. Bestimmungen in Rücksicht auf 
die Lage der Baulichkeiten. 
a. Nach dem Reichsrayon G vom 21. 12. 1871 
ist die bauliche Ausnutzung der Grundstücke nahe 
von Festungen'# Beschränkungen unterworfen. 
b) In der Nähe von Pulvermagazinen 
dürfen bis auf eine Entfernung von 700 Schritt B- 
anlagen (mit Ausnahme von Garten= und Lust- 
häusern) überhaupt nicht errichtet werden. In 
der Entfernung von 700 bis 1000 Schritt sind 
bloß Wohn= und Stallgebäude und kleine Scheu- 
nen mit einer Etage und Ziegeldach, dagegen 
keine Magazine, Fabrikanlagen, Gasthäuser und 
große Schuppen zulässig (Kab O v. 5. 11. 1822). 
c. Wegen Ansiedlungen außerhalb einer im 
Zusammenhange gebauten Ortschaft Ansied- 
lung. 
d. Zum Schutze von mehr als 100 ba großen 
Waldbeständen kann innerhalb einer Ent- 
fernung von 75 m die Einrichtung einer Feuer- 
stelle versagt oder an Bedingungen geknüpft 
werden, welche die Verhütung von Feuersgefahr 
bezwecken, wenn aus der Errichtung der Feuerstelle 
eine Feuersgefahr für die Waldung zu besorgen 
ist. Die Genehmigung darf nicht versagt, sondern 
nur an Bedingungen geknüpft werden, wenn die 
Feuerstelle innerhalb einer im Zusammenhange 
gebauten Ortschaft oder vom Waldeigentümer 
oder in der Ausführung eines Enteignungsrechtes 
errichtet werden soll. Die Entscheidung wird von 
der Orts Pol Behörde nach Anhörung des Wald- 
eigentümers, bei Anfechtung im Verw Streit- 
verfahren getroffen. (Feld= und Forst Pol G v. 
1. 4. 1880 8§§ 47 ffl. 
e. Nach dem G zur Verhütung von Hoch- 
wassergefahren v. 16. 8. 1905 kann 
u. a. die Neuaufführung von Gebäuden, Mauern 
und sonstigen baulichen Anlagen, die Herstellung 
von Feldziegeleien und Einfriedigungen in dem 
nach näherer Vorschrift des G festgestellten nicht 
hochwasserfrei eingedeichten Ueberschwemmungs- 
gebiete der bei Hochwasser gefahrbringenden Was- 
serläufe aus Rücksichten des Hochwasserschutzes 
versagt oder an Auflagen und Einschränkungen 
geknüpft werden. Zuständig ist bei schiffbaren und 
besonders hochwassergefährlichen Wasserläufen der 
Bezirksausschuß, im übrigen der Kreis= (Stadt-) 
Ausschuß, die nach Anhörung des Meliorations B- 
  
  
— — —— — — — — 
Bauwesen (I. Reich und Preußen. C. Baupolizei) 
— — — — — — — 
Beamten, gegebenenfalles auf der Strom BB 
und der Beteiligten entscheiden. Die Beschwerde 
geht an den Min für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten. 
f. Ueber die Entfernung der Baulichkeiten von 
Eisenbahnen treffen Pol Ven Bestimmung, 
die nach einem von den Zentralbehörden unter 
dem 23. 7. 1892 (MBl 351) mitgeteilten Muster 
erlassen sind. Danach haben Gebäude aus un- 
verbrennlichem Material oder solche, die sonst in 
wirksamer Weise gegen die Entzündung geschützt 
sind, einen Abstand von mindestens 4 m von der 
Mitte des nächsten Schienengleises einzuhalten. 
Bei Gebäuden mit nicht feuersicherer Bedachung 
und bei Gebäuden mit Oeffnungen, in denen leicht 
entzündliche Gegenstände lagern, beträgt der 
Mindestabstand 25 m. 
g. Gebäude an Straßen und öffentlichen Plätzen 
in Städten dürfen nach § 36 ff ALR 1 8 nicht 
zerstört werden. Die Eigentümer können von 
der Ortspolizeibehörde im Zwangswege zur Un- 
terhaltung, soweit es zur Erhaltung der Substanz 
und zur Verhütung alles Schadens und Nachteils 
für das Publikum notwendig ist, angehalten wer- 
den. Nötigen Falles kann die Zwangsversteigerung 
veranlaßt werden (a. 28 AG Zwangs VG 23. 9. 99 
RG 31, 248, Verwürch 9, 464). 
4. Die Herstellung der öffentli- 
chen Ortsstraßen, auf welche sich auch die 
Wirksamkeit der BP (Straßen BP) erstreckt, ist 
— unbeschadet der gesetzlich geregelten Inanspruch- 
nahme der Anlieger — regelmäßig Sache der Ge- 
meindenWegel. Für die Art und Weise der Her- 
stellung sind die Straßen BPV. maßgebend, die 
über die Breite des Fahrdammes und der Bürger- 
steige sowie das zur Befestigung des Straßen- 
körpers zu verwendende Material Bestimmung 
treffen. Zur Vorbereitung der Anlegung dient die 
Festsetzung von Fluchtlinien, die nach dem G 
v. 2. 7. 75 erfolgt. Sie geschieht durch den Ge- 
meindevorstand im Einverständnisse mit der Ge- 
meinde, bezw. deren Vertretung unter Zustim- 
mung der Ortspolizeibehörde. Zum Zwecke der 
Anlegung von Vorgärten kann eine von der Stra- 
tenfluchtlinie verschiedene Baufluchtlinie festge- 
setzt werden (§5 1). Die Festsetzung kann für ein- 
zelne Straßen und Straßenteile oder für größere 
Flächen durch Aufstellung von Bebauungsplänen 
erfolgen. Für Ortsteile, die durch Brand oder 
andere Ereignisse zerstört sind, ist ein solcher um- 
gehend aufzustellen (Retablissementsplan; § 2). 
Der Plan ist zum Zwecke der etwaigen Anbringung 
von Einwendungen mindestens 4 Wochen lang 
offen zu legen (§ 7). Ueber die erhobenen Ein- 
wendungen wird erforderlichenfalles ebenso wie 
über nicht zu begleichende Meinungsverschieden- 
heiten mehrerer beteiligter Gemeinden im Verw- 
Beschlußverfahren entschieden (SS 8, 9). Zu 
Fluchtlinienfestsetzungen in Berlin, Potsdam und 
Charlottenburg und deren nächster Umgebung 
bedarf cs königlicher Genehmigung (§ 10). Die 
Fluchtlinienfestsetzung hat die Wirkung, daß 
Ueberschreitungen der Baufluchtlinie versagt wer- 
den können und daß die Gemeinde das Recht zur 
Enteignung des Straßengeländes ohne die sonst 
für die Enteignung erforderliche Königliche Ver- 
ordnung erhält (§ 11). Eine Verpflichtung zur 
Entschädigung für die Gemeinde ist erst dann be- 
gründet, wenn die zu Straßen und Plätzen be- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.