Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
stimmten Grundflächen für den öffentlichen Ver- 
kehr abgetreten werden, wenn ein bebautes Grund- 
stück bis zur neuen Fluchtlinie von Gebäuden 
freigelegt wird und wenn ein zwar unbebautes, 
aber an einer fertigen Straße belegenes Grund- 
stück durch die Fluchtlinie einer neuen Straße ge- 
troffen wird und dessen Bebauung unter Beach- 
tung der neuen Fluchtlinie erfolgt (§ 13). Um die 
Gemeinden gegen die sie finanziell schwer be- 
lastenden Folgen der wilden Bebauung zu 
schützen, kann durch Ortsstatut bestimmt werden, 
daß Wohngebäude mit einem Ausgange nach 
Straßen, die noch nicht vorschriftsmäßig für den 
öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig gestellt 
sind, nicht errichtet werden dürfen (§ 12). Durch 
Ortsstatut kann ferner festgelegt werden, daß bei 
der Anlegung einer neuen oder bei der Verlänge- 
rung einer schon bestehenden Straße, wenn solche 
zur Bebauung bestimmt ist, sowie bei dem Anbau 
an schon vorhandenen bisher unbebauten Stra- 
ßen und Straßenteilen von dem Unternehmer der 
neuen Anlage oder von den angrenzenden Eigen- 
tümern — von letzteren, sobald sie Gebäude an 
der neuen Straße errichten — bis zu 26 m Stra- 
ßenbreite die Freilegung, erste Einrichtung, Ent- 
wässerung und Beleuchtungsvorrichtung der Stra- 
ße beschafft und auf 5 Jahre die Unterhaltung 
dieser Anlagen bewirkt oder der Gemeinde Ersatz 
der Kosten oder ein Beitrag dazu geleistet wird. 
Die Verteilung der Kosten auf die Anlieger er- 
folgt nach einem bestimmten Maßstabe, z. B. nach 
Verhältnis der Länge oder der bebauungsfähigen 
Fläche des Grundstückes (5 15 G v. 2. 7. 75 und 
###10 Kommunalabgaben G v. 14. 7. 93, GS 152). 
5. Die Möglichkeit, durch die Umlegung 
von Grundstücken im Zwangswege B- 
Gelände zu erschließen und eine zweckmäßigere 
Gestaltung von BGrundstücken herbeizuführen, 
ist durch G v. 28.7. 1902 (GS 195, Anw v. 30. 12. 
1902, Ml 1903, 5) nur für die Stadt Frankfurt 
a. M. geschaffen. Die Umlegung kann auf Antrag 
des Magistrats oder der Eigentümer von mehr als 
der Hälfte der umzulegenden Fläche, sofern diese 
Antragsteller mehr als die Hälfte der Eigentümer 
umfassen, erfolgen. Sie wird durch eine vom 
Reg Präsidenten zu ernennende Umlegungskom- 
mission eingeleitet, welche einen Verteilungsplan 
aufstellt. Dieser unterliegt der Festsetzung durch 
den Bezirksausschuß. Ueber Schadensersatzfor- 
derungen steht den Beteiligten der Rechtsweg 
offen, dessen Beschreitung aber die Ausführung 
des Planes nicht aufhält. Die Umlegung vollzieht 
sich in der Weise, daß alle Grundstücke eines be- 
stimmten Gebietes mit den vorhandenen Wegen 
und Plätzen in eine Masse eingeworfen werden. 
Aus dieser ist das Gelände der zukünftigen Stra- 
ßen und Plätze vorweg auszuscheiden; der Rest 
wird unter die Eigentümer nach angemessener 
Gestaltung der Grundstücksgrenzen verteilt. Für 
das zu Straßen und Plätzen erforderliche Gelände 
wird Geldentschädigung gewährt, soweit dieses 
Gelände 35 oder 400% der eingeworfenen Grund- 
fläche übersteigt, je nachdem der Magistrat oder 
die Eigentümer die Umlegung betreiben (G v. 
8. 7. 18907 GS 259). Im übrigen erfolgt Entschä- 
digung in Geld für jeden Minderwert, den das neue 
Grundstück gegenüber dem eingeworfenen hat. 
Den Schadensersatz hat die Gemeinde zu leisten. 
Das Verfahren ist durch die Berücksichtigung der 
Bauwesen (I. Reich und Preußen. C. Baupolizei) 
  
– 
  
— –. — — 
weitgehenden Wünsche des Landtages nach der 
Schaffung von Kautelen gegen eine Schädigung 
der Eigentümer, die schon nach dem GEntw nicht 
eingetreten wäre, sehr verwickelt geworden, so daß 
die Brauchbarkeit des G beeinträchtigt ist: immer- 
hin fördert die gesetzlich geschaffene Möglichkeit 
der Anwendung von Zwang das Zustandekommen 
freiwilliger Umlegungen. Ein Vorbehalt des Entw, 
wonach das G auf andere Städte im VWege 
ausgedehnt werden konnte, wurde abgelehnt. 
Die erleichterte Möglichkeit der Euteignung des 
an die Straßen angrenzenden Geländes im In- 
teresse des Verkehrs oder der öffentlichen Gesund- 
heit z. B. für Straßendurchbrüche, wie sie in ein- 
zelnen anderen Staaten besteht (Zonenent- 
eignung, expropriation par zones), ist in 
Preußen nicht gegeben. 1 Enteignung.) 
# 4. Formeller Inhalt. 1. Genehmi- 
gungspflicht. Die Beachtung der öffentlich- 
rechtlichen Vorschriften, welche die BFreiheit ein- 
schränken, kann in der Weise gesichert werden, daß 
lediglich die Verletzung der einschlägigen Normen 
unter Strafe gestellt und die Herbeiführung eines 
vorschriftsmäßigen Zustandes durch die Pol für 
zulässig erklärt wird (Repressivsystem), oder daß 
außerdem die BAusführung nur nach vorheriger 
polizeilicher Prüfung und Genehmigung gestattet 
wird (Präventivsystem). In Preußen bildet das 
letztere die Regel; nur geringfügige Blusfüh- 
rungen brauchen nach den BO bloß zur Anzeige 
gebracht werden, ohne daß mit ihrem Beginne bis 
zur Entschließung der B Pol Behörde gewartet 
werden muß. Die Befugnis der Pol zur Prüfung 
und Genehmigung ergibt sich für die Städte aus 
ALRNl,. 88 60. Auf Grund des A#n II, 17 § 10 
ist die Genehmigungspflicht auf das platte Land 
ausgedehnt worden. Für fiskalische Bauten ent- 
halten die meisten BO insofern eine Besonder- 
heit, als sie nur die Revision in baupolizeilicher, 
nicht in bautechnischer Hinsicht vorschreiben, auch 
von dem Erfordernisse einer förmlichen BErlaub= 
nis absehen. Der Antrag auf Erteilung der B- 
Erlaubnis ist regelmäßig schriftlich oder zu Pro- 
tokoll bei der Pol Behörde anzubringen. Die zur 
Prüfung des BVorhabens erforderlichen Zeich- 
nungen sind — zumeist in mehrfacher Ausfertigung 
— beizufügen und von dem Bperrn und dem 
B’eiter zu unterschreiben. Erforderlichenfalles 
sind Konstruktionsberechnungen beizugeben. Die 
Prüfung erfolgt, soweit der BP kein Beamter 
mit höherer technischer Vorbildung zur Verfügung 
steht, an der Hand von Formularen, in denen in 
Bezug auf die wichtigsten Punkte Fragen gestellt 
sind, die von dem prüfenden Beamten durch 
schriftliche Eintragung zu beantworten sind (Min E 
v. 16. 10. 1899 und v. 23. 6. 1900). Die BEr- 
laubnis wird schriftlich, event. auf dem zurückzu- 
gebenden Exemplar der Bgeichnung erteilt. Sie 
ist die Erklärung der zuständigen Behörde, daß 
dem beabsichtigten B Hindernisse in dem öffent- 
lichen Rechte nicht entgegenstehen (OVG, 376). 
Die BErlaubnis wird unbeschadet der Rechte 
Dritter gewährt und verliert nach den BO 
regelmäßig ihre Gültigkeit, wenn innerhalb eines 
Jahres nicht mit dem B begonnen worden ist. Die 
Versagung des BScheines ist mit den Rechtsmit- 
teln des &1272.W anfechtbar (wahlweisc Klage im 
Verw Streitverfahren oder Beschwerde mit Verw- 
Klage gegen die Entscheidung der letzten Instanz).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.