stimmten Grundflächen für den öffentlichen Ver-
kehr abgetreten werden, wenn ein bebautes Grund-
stück bis zur neuen Fluchtlinie von Gebäuden
freigelegt wird und wenn ein zwar unbebautes,
aber an einer fertigen Straße belegenes Grund-
stück durch die Fluchtlinie einer neuen Straße ge-
troffen wird und dessen Bebauung unter Beach-
tung der neuen Fluchtlinie erfolgt (§ 13). Um die
Gemeinden gegen die sie finanziell schwer be-
lastenden Folgen der wilden Bebauung zu
schützen, kann durch Ortsstatut bestimmt werden,
daß Wohngebäude mit einem Ausgange nach
Straßen, die noch nicht vorschriftsmäßig für den
öffentlichen Verkehr und den Anbau fertig gestellt
sind, nicht errichtet werden dürfen (§ 12). Durch
Ortsstatut kann ferner festgelegt werden, daß bei
der Anlegung einer neuen oder bei der Verlänge-
rung einer schon bestehenden Straße, wenn solche
zur Bebauung bestimmt ist, sowie bei dem Anbau
an schon vorhandenen bisher unbebauten Stra-
ßen und Straßenteilen von dem Unternehmer der
neuen Anlage oder von den angrenzenden Eigen-
tümern — von letzteren, sobald sie Gebäude an
der neuen Straße errichten — bis zu 26 m Stra-
ßenbreite die Freilegung, erste Einrichtung, Ent-
wässerung und Beleuchtungsvorrichtung der Stra-
ße beschafft und auf 5 Jahre die Unterhaltung
dieser Anlagen bewirkt oder der Gemeinde Ersatz
der Kosten oder ein Beitrag dazu geleistet wird.
Die Verteilung der Kosten auf die Anlieger er-
folgt nach einem bestimmten Maßstabe, z. B. nach
Verhältnis der Länge oder der bebauungsfähigen
Fläche des Grundstückes (5 15 G v. 2. 7. 75 und
###10 Kommunalabgaben G v. 14. 7. 93, GS 152).
5. Die Möglichkeit, durch die Umlegung
von Grundstücken im Zwangswege B-
Gelände zu erschließen und eine zweckmäßigere
Gestaltung von BGrundstücken herbeizuführen,
ist durch G v. 28.7. 1902 (GS 195, Anw v. 30. 12.
1902, Ml 1903, 5) nur für die Stadt Frankfurt
a. M. geschaffen. Die Umlegung kann auf Antrag
des Magistrats oder der Eigentümer von mehr als
der Hälfte der umzulegenden Fläche, sofern diese
Antragsteller mehr als die Hälfte der Eigentümer
umfassen, erfolgen. Sie wird durch eine vom
Reg Präsidenten zu ernennende Umlegungskom-
mission eingeleitet, welche einen Verteilungsplan
aufstellt. Dieser unterliegt der Festsetzung durch
den Bezirksausschuß. Ueber Schadensersatzfor-
derungen steht den Beteiligten der Rechtsweg
offen, dessen Beschreitung aber die Ausführung
des Planes nicht aufhält. Die Umlegung vollzieht
sich in der Weise, daß alle Grundstücke eines be-
stimmten Gebietes mit den vorhandenen Wegen
und Plätzen in eine Masse eingeworfen werden.
Aus dieser ist das Gelände der zukünftigen Stra-
ßen und Plätze vorweg auszuscheiden; der Rest
wird unter die Eigentümer nach angemessener
Gestaltung der Grundstücksgrenzen verteilt. Für
das zu Straßen und Plätzen erforderliche Gelände
wird Geldentschädigung gewährt, soweit dieses
Gelände 35 oder 400% der eingeworfenen Grund-
fläche übersteigt, je nachdem der Magistrat oder
die Eigentümer die Umlegung betreiben (G v.
8. 7. 18907 GS 259). Im übrigen erfolgt Entschä-
digung in Geld für jeden Minderwert, den das neue
Grundstück gegenüber dem eingeworfenen hat.
Den Schadensersatz hat die Gemeinde zu leisten.
Das Verfahren ist durch die Berücksichtigung der
Bauwesen (I. Reich und Preußen. C. Baupolizei)
–
— –. — —
weitgehenden Wünsche des Landtages nach der
Schaffung von Kautelen gegen eine Schädigung
der Eigentümer, die schon nach dem GEntw nicht
eingetreten wäre, sehr verwickelt geworden, so daß
die Brauchbarkeit des G beeinträchtigt ist: immer-
hin fördert die gesetzlich geschaffene Möglichkeit
der Anwendung von Zwang das Zustandekommen
freiwilliger Umlegungen. Ein Vorbehalt des Entw,
wonach das G auf andere Städte im VWege
ausgedehnt werden konnte, wurde abgelehnt.
Die erleichterte Möglichkeit der Euteignung des
an die Straßen angrenzenden Geländes im In-
teresse des Verkehrs oder der öffentlichen Gesund-
heit z. B. für Straßendurchbrüche, wie sie in ein-
zelnen anderen Staaten besteht (Zonenent-
eignung, expropriation par zones), ist in
Preußen nicht gegeben. 1 Enteignung.)
# 4. Formeller Inhalt. 1. Genehmi-
gungspflicht. Die Beachtung der öffentlich-
rechtlichen Vorschriften, welche die BFreiheit ein-
schränken, kann in der Weise gesichert werden, daß
lediglich die Verletzung der einschlägigen Normen
unter Strafe gestellt und die Herbeiführung eines
vorschriftsmäßigen Zustandes durch die Pol für
zulässig erklärt wird (Repressivsystem), oder daß
außerdem die BAusführung nur nach vorheriger
polizeilicher Prüfung und Genehmigung gestattet
wird (Präventivsystem). In Preußen bildet das
letztere die Regel; nur geringfügige Blusfüh-
rungen brauchen nach den BO bloß zur Anzeige
gebracht werden, ohne daß mit ihrem Beginne bis
zur Entschließung der B Pol Behörde gewartet
werden muß. Die Befugnis der Pol zur Prüfung
und Genehmigung ergibt sich für die Städte aus
ALRNl,. 88 60. Auf Grund des A#n II, 17 § 10
ist die Genehmigungspflicht auf das platte Land
ausgedehnt worden. Für fiskalische Bauten ent-
halten die meisten BO insofern eine Besonder-
heit, als sie nur die Revision in baupolizeilicher,
nicht in bautechnischer Hinsicht vorschreiben, auch
von dem Erfordernisse einer förmlichen BErlaub=
nis absehen. Der Antrag auf Erteilung der B-
Erlaubnis ist regelmäßig schriftlich oder zu Pro-
tokoll bei der Pol Behörde anzubringen. Die zur
Prüfung des BVorhabens erforderlichen Zeich-
nungen sind — zumeist in mehrfacher Ausfertigung
— beizufügen und von dem Bperrn und dem
B’eiter zu unterschreiben. Erforderlichenfalles
sind Konstruktionsberechnungen beizugeben. Die
Prüfung erfolgt, soweit der BP kein Beamter
mit höherer technischer Vorbildung zur Verfügung
steht, an der Hand von Formularen, in denen in
Bezug auf die wichtigsten Punkte Fragen gestellt
sind, die von dem prüfenden Beamten durch
schriftliche Eintragung zu beantworten sind (Min E
v. 16. 10. 1899 und v. 23. 6. 1900). Die BEr-
laubnis wird schriftlich, event. auf dem zurückzu-
gebenden Exemplar der Bgeichnung erteilt. Sie
ist die Erklärung der zuständigen Behörde, daß
dem beabsichtigten B Hindernisse in dem öffent-
lichen Rechte nicht entgegenstehen (OVG, 376).
Die BErlaubnis wird unbeschadet der Rechte
Dritter gewährt und verliert nach den BO
regelmäßig ihre Gültigkeit, wenn innerhalb eines
Jahres nicht mit dem B begonnen worden ist. Die
Versagung des BScheines ist mit den Rechtsmit-
teln des &1272.W anfechtbar (wahlweisc Klage im
Verw Streitverfahren oder Beschwerde mit Verw-
Klage gegen die Entscheidung der letzten Instanz).