Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
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2. Bandispens. Unter Umständen kann 
es angängig erscheinen, von der Befolgung der 
Vorschriften der BO Ausnahmen zu bewilligen. 
Dies geschieht im Wege der förmlichen Dispens- 
erteilung, welche rechtlich die Aenderung des ma- 
teriellen öffentlichen BRechtes durch die dazu be- 
rufene Behörde für einen bestimmten B mit der 
Wirkung bedeutet, daß dieser, dem Dispense ent- 
sprechend ausgeführt, jeder Anfechtung seitens 
der BPBehörde entrückt ist (OVG 29, 354). 
Die zur Erteilung zuständige Behörde entscheidet 
nach freiem Ermessen; sie ist nur durch die Be- 
stimmungen der B0 selbst über Dispense gebun- 
den. Ein im Verw Streitverfahren verfolgbares, 
subiektives Recht auf die Dispenserteilung besteht 
nicht (OVG v. 20. 6. 1891, Pr VerwBl 12, 569). 
Der Dispens kann an Bedingungen geknüpft oder 
von Voraussetzungen abhängig gemacht werden, 
die auch auf privatrechtlichem oder ästhetischem Ge- 
biete liegen können. Willkür darf dabei aber nicht 
obwalten. Gegen die Entscheidung der Dispens- 
behörde hat die Pol Behörde wie der Eigentümer 
das Recht der Beschwerde (§F145 Abs 3, 4 Zust G). 
Dem Nachbarn, dessen private Rechtssphäre durch 
den Dispens von öffentlich-rechtlichen Normen 
nicht berührt wird, steht die Beschwerde nicht zu. 
Um die Dispensbehörden in die Lage zu setzen, 
durch das öffentliche Interesse nicht gebotene Här- 
ten zu mildern, welche die strikte Anwendung der 
B0 zur Folge haben würde, empfiehlt es sich, 
die Dispensklauseln in den BO möglichst weit 
und allgemein zu fassen. 
3. Ueberwachung. Die Kontrolle dar- 
über, daß die Bauten auch tatsächlich nach der Ge- 
nehmigung und den baupolizeilichen Vorschriften 
ausgeführt werden, wird durch die Abnahmen 
geführt. Nach den städtischen BO sind regel- 
mäßig die Rohbau= und die Gebrauchsabnahme 
erforderlich, zuweilen wird zuvor noch eine 
Sockelabnahme gefordert. Auf dem platten 
Lande genügt häufig die Rohbauabnahme. Auch 
bei den Abnahmen sind Formulare, wie bei der 
Prüfung der BErlaubnisgesuche, zu benutzen, 
sofern nicht höhere technische Beamte dabei tätig 
sind. Ueber die Abnahmen werden von der B- 
Behörde Abnahmescheine erteilt. Verstöße gegen 
die BO, die bei den Abnahmen festgestellt werden, 
sind — nötigenfalles im Zwangswege — zu besei- 
tigen, sofern nicht nachträglich Dispens erteilt wird. 
Durch eine außerterminliche Kontrolle, welche 
in Gemeinden mit regerer Bätigkeit durch be- 
sondere technische Beamte (Bssistenten, Bäuf- 
seher) ausgeübt wird, wird über die Beobachtung 
der zum Schutze der Bürbeiter erlassenen Be- 
stimmungen gewacht. 
4. Baupolizeigebühren. Für die Tä- 
tigkeit der Behörden in BPachen können Ge- 
bühren erhoben werden. Die Höhe des zu entrich- 
tenden Betrages bestimmt sich im einzelnen Falle 
nach der Gebühren O (Grundlagen für diese vgl. 
# 2). Die Gebühren müssen so bemessen werden, 
daß ihr Aufkommen die Kosten der BP im Gel- 
tungsbereiche der betreffenden Ordnung nicht 
übersteigt. Einheitliche Grundsätze für die Er- 
hebung der Gebühren bestehen im übrigen nicht; 
  
für die Berechnung können die Ordnungen von 
Bauwesen (1I. Reich und Preußen. C. Baupolizei) 
  
– 
  
  
der BSumme, dem umbauten Raume, der be- 
bauten Grundfläche, der Geschoßzahl, der Zweck- 
bestimmung des Gebäudes usw ausgehen. 
z 5. Baupolizeibehörden. 1. Unterste In- 
stanz. Die Bye wird von den Ortspolizeibehör- 
den ausgeübt, insbesondere steht diesen auch die 
Entscheidung über die BErlaubnisgesuche zu. 
Eine Teilung besteht in Preußen nur für das 
platte Land der Provinz Hessen-Nassau insoweit, 
als die BErlaubnis vom Landrate erteilt wird, 
während die BP im übrigen dem Bürgermeister 
zusteht. Zur technischen Mitwirkung sind in den 
größeren Städten regelmäßig technische Beamte 
mit höherer Vorbildung berufen (Stadt BRäte, 
BInspektoren, in Städten mit Kgl Buy besondere 
Pol BInspektoren). Bei dem Pol Präsidium in 
Berlin ist zur Revision der den BErlaubnisgesuchen 
beiliegenden statischen Berechnungen ein beson- 
deres statisches Bureau, dem eine Anzahl höherer 
und mittlerer technischer Beamten angehören, ein- 
gerichtet. In den kleineren Städten und auf dem 
platten Lande ist dafür Sorge getragen, daß 
wenigstens die bedeutenderen Bauten durch einen 
Techniker, der mindestens die BGewerkschule ab- 
solviert haben muß, geprüft werden (Min E v. 
16. 10. 1899 und 23. 6. 1900). Soweit auf dem 
platten Lande die BP von Kgl Behörden wahr- 
genommen wird (in den Provinzen Posen, Han- 
nover und z. T. Hessen-Nassau), sind die Kal 
Kreis BBeamten zur technischen Mitwirkung ver- 
pflichtet. — Die Entscheidung über Bdispensge- 
suche erfolgt der Regel nach in Stadtkreisen und 
zu Landkreisen gehörigen Städten mit mehr als 
10 000 Einwohnern durch den Bezirksausschuß, 
im übrigen durch den Kreisausschuß, doch können 
die BO andere Behörden als zuständig bezeich- 
nen (Zust G §P148). 
2. Höhere Instanzen. Die Aussicht über 
die Handhabung der B'P wird nach den für die ande- 
ren Zweige der Polizei geltenden Bestimmungen 
von den Landräten und den Reg Präsidenten aus- 
geübt. Sie kommen auch als Beschw Instanzen 
bei der Einlegung von Rechtsmitteln nach §& 127 ff 
LV# in Betracht. Die Oberpräsidenten entschei- 
den nur, wenn gegen zweitinstanzliche Bescheide 
der Reg Präsidenten (in Städten mit mehr als 
10 000 Einwohnern) und ortspolizeiliche Verfgg 
des Pol Präsidenten von Berlin Beschw erhoben 
worden ist. Oberste Aufsichtsbehörde ist der Minö UA, 
AE v. 17. 4. 1848 (GS 109). Die Bearbeitung der 
B Pachen erfolgt in der III. Abteilung des Min 
unter einem Ministerialdirigenten durch mehrere 
administrative und technische Referenten. 
Kiteratur: Balt, Preußisches Baupolizeirecht, 4. 
Aufl. 1910; Münchgesang, Das Bauwesen, 1904 (2. 
Aufl. in der Bearbeitung); v. Rönne, Die Baupolizel 
des preußischen Staates, 3. Ausg. 1871; Friedrichs, 
v. Strauß und Torney, Das Gesetz über die Anle- 
gung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen 
Ortschaften vom 2. Juli 1875, 5. Aufl. 1905; Born, Das 
preußische Baupolizeirecht, 1902; v. Brauchitsch, Die 
neuen preußischen Verwaltungsgesetze, Bd. IV., 15. Aufl. 
1906. In diesen Werken die monographische Literatur. 
Weitere Literatur bei den Stichwörtern, auf die im Texte 
verwiesen ist. Münchgesang.
	        
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