Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
nisses über die wissenschaftliche Befähigung zum 
einjährig-freiwilligen Militärdienst und mindestens 
einhalbjährige praktische Beschäftigung in einem 
BW. Schüler, die die Abteilung 7 volle Semester 
besucht haben, erhalten einen „Abgangsschein“, 
haben sie außerdem in allen Fächern des vorletzten 
und letzten Semesters mindestens die Zensur 
„genügend“, so bekommen sie ein „Abgangs- 
zeugnis“ und, wenn endlich noch ihre Durch- 
schnittszenfur der letzten 4 Semester mindestens 
„ziemlich gut“ ergibt, ein „Reifezeugnis“. Letz- 
teres berechtigt u. a. zur prüfungslosen Aufnahme 
als Studierender der Technischen Hochschule in 
Dresden und zur Zulassung zur Diplomprüfung. 
Die Gewerbe-Akademie steht unmittelbar unter 
dem Min Inn. Außerdem gibt es in Sachsen eine 
Reihe von Gemeinde-= und Privatun- 
terrichtsanstalten für das Baufach. Sie 
unterliegen dem Gesetze, gewerbliche Schulen 
betr., v. 3. 4. 80 (GBVBl 50), wo für alle nicht 
staatlichen gewerblichen Lehranstalten Errichtung, 
Uebernahme, Umgestaltung der Unterrichtszicle 
und Verfassung an ministerielle Genehmigung 
gebunden und eine umfassende staatliche Aussicht 
geordnet wird. Die unmittelbare Aussicht führt in 
Städten mit revidierter Städteordnung der 
Stadtrat, sonst die Amtshauptmannschaft, oberste 
Aussichtsbehörde ist das Min Inn. Als landes- 
rechtliche Vorschrift, die ein Einschreiten gegen 
ungeeignete Bauleiter oder ausführende zuläßt, 
ist 9 151 des allgemeinen Besetzes zu erwähnen, 
der die BPBehörden ermächtigt, im Einzelfalle 
solche Personen als Bauleiter oder Bauausfüh- 
rende zurückzuweisen, bei denen sich aus vorlie- 
genden Tatsachen ergibt, daß sie wegen Unzuver- 
lässigkeit oder Mangels an Sachkunde zur Leitung 
des beabsichtigten Bungeeignet sind. Nach Erlaß 
der Novelle zur GewO v. 7. 1. 07 sind aber die 
genannten Behörden angewiesen worden, von 
diesem § nur noch Personen gegenüber Gebrauch 
zu machen, die einen B nicht gewerbsmäßig aus- 
führen, sonst aber allein nach dem Reichsgesetze 
zu verfahren. 
§5. Bauarbeiter. Neben den hierher gehörigen 
reichsrechtlichen Vorschriften, die oben unter B. 
im Reiche und in Preußen B § 3 zu ersehen sind, 
bedarf der VIII. Abschnitt des Allgem. Baugesetzes 
der Erwähnung. Hier ist den BPBehörden zur 
Pflicht gemacht, die zur Verhütung von Gefahren 
der BüArbeiter und zum Schutze der Sittlichkeit 
erforderlichen Maßregeln anzuordnen und nötigen- 
falls durch Geldstrafe bis zu 1000 M. oder Haft- 
strafen bis zu 6 Wochen oder durch Verhängung 
des B Verbotes durchzuführen. Die Gesichts- 
punkte, die dabei zu beobachten sind, sind in dem 
genannten Gesetze selbst im allgemeinen festgelegt 
worden, außerdem hat das Mingnn den BPBe- 
hörden die Grundzüge für die zu erlassenden Po- 
lizeiverordnungen zugefertigt. Verantwortlich für 
die Einhaltung solcher Vorschriften sind die Bau- 
ausführenden. Sie können aber die ihnen danach 
obliegende Fürsorge einer geeigneten Person 
übertragen, die während der Arbeitszeit beständig 
auf dem B anwesend sein muß, auch aus der Zahl 
der dort beschäftigten Arbeiter genommen werden 
kann und behördlich zu verpflichten ist. Bei grö- 
ßeren Bauten oder bei Säumnis oder Unfähig- 
keit des Bauausführenden kann die BP die Be- 
stellung eines solchen BAufsehers anordnen und 
  
Voauwesen (III. Sachsen) 
— — . —— 
— * — – —— 
ihn nötigenfalls auf Kosten des Bauherrn selbst 
bestellen. Auf ihr Verlangen ist der Büufseher 
zu entlassen, wenn er sich unfähig oder unzuver- 
lässig erweist. Trotz Bestellung eines BüAufsehers 
bleibt der Bauausführende insoweit mit verant- 
wortlich, als er selbst wahrgenommene oder ge- 
meldete Uebelstände nicht beseitigt oder die hier- 
zu erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stellt. 
C. Baupolizei 
3 6. Beariff. 1 7. Quellen. 1 8. Materieller Juhalt. 
* 9. Formeller Inhalt. # 10. Baupolizeibehörden. 
#§6. Für den Begriff der Baupolizei kann im 
allgemeinen auf das Bezug genommen werden, 
was hierüber unter B. im Reiche und in Preußen 
C # ausge führt worden ist. Nur gehört in Sach- 
sen in gewissem Maße die Regelung nachbarlicher 
Bezichungen und die Wahrnehmung sozialer 
Interessen mit zu den Aufgaben der Baupolizei. 
5 7. Qnellen. Ueber das einschlagende Reichs- 
recht s. B. im Reiche und in Preußen C #§# 2. Die 
landesrechtlichen Vorschriften enthalten das All- 
gemeine Baugesetz v. 1. 7. 00 (GVBl 
381), mit dem Abänderungs G v. 20. 5. 04 (GVBl 
163), das G gegen die Verunstaltung von Stadt 
und Land v. 10. 3. 09 (GBBl 219), das Wasser G 
v. 12. 3. 09 (GVBl 227) I§8 87, 96, ferner die 
Ausführungs V v. 1. 7. 00, 20. 5. 04 und 15. 3. 
09 (GVVBl 428/1900, 163/1904, 221/1909), so- 
wie zahlreiche Ortsgesetze und örtliche Polizei- 
verordnungen. Hierzu treten noch eine Reihe 
von Sonderverordnungen für bestimmte An- 
lagen, wie für Schulgebäude v. 3. 4. 73 (GVBl 
258) und 24. 3. 79 (GVBl 100), Dampfkesselan- 
lagen v. 5. 9. 90 (GV l 121), Petroleum-, Ben- 
zin= und Sazmotore v. 11. 9. 94 (GVBl 171), 
Warenaufzüge und Fahrstühle v. 12. 6. 96 (GVBl 
113), Theater, Zirkusgebäude, öffentliche Ver- 
sammlungsräume und Warenhäuser v. 1. 7. 09 
(GVhBl 461), Kirchen und kirchliche Versamm- 
lungsräume v. 10. 8. 09 (GVBl 513), und endlich 
die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungs- 
vorschriften. 
Die Ortsgesetze werden in Stadt= und Land- 
gemeinden von den geordneten Gemeindever- 
tretungen, für selbständige Gutsbezirke aber auf 
Antrag des Gutsherrn von Amtshauptmann- 
schaft mit Bezirksausschuß erlassen und unterlie- 
gen der Genehmigung des Min Inn. Sie dürfen 
vom Allgemeinen Besetz abweichende Vor- 
schriften nur insoweit geben, als solche gesetzlich 
nachgelassen oder durch örtliche Verhältnisse ge- 
boten sind. Ihr räumliches Geltungsgebiet ist von 
einer Ausnahme abgesehen auf den betreffenden 
Gemeinde= oder Gutsbezirk beschränkt. Unter 
Umständen kann die Kreis= oder Amtshauptmann- 
schaft mit Kreis= oder Bezirksausschusse die Ge- 
meindevertretung zum Erlaß oder zur Aenderung 
von Ortsgesetzen anhalten, im Ungehorsamsfall 
aber das Min Inn das Erforderliche bewerkstelli- 
gen. Oertliche Polizeiverordnung ist zur Regelung 
baupolizeilicher Angelegenheiten zulässig, wo 
siht ausdrücklich ortsgesetzliche Form vorbehalten 
ist 
68. Materieller Inhalt. 1. Allgemeines. 
Das Allgemeine Baugesetz gilt für Hochbauten 
aller Art und die für ihre Zwecke erforderlichen
	        
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