nisses über die wissenschaftliche Befähigung zum
einjährig-freiwilligen Militärdienst und mindestens
einhalbjährige praktische Beschäftigung in einem
BW. Schüler, die die Abteilung 7 volle Semester
besucht haben, erhalten einen „Abgangsschein“,
haben sie außerdem in allen Fächern des vorletzten
und letzten Semesters mindestens die Zensur
„genügend“, so bekommen sie ein „Abgangs-
zeugnis“ und, wenn endlich noch ihre Durch-
schnittszenfur der letzten 4 Semester mindestens
„ziemlich gut“ ergibt, ein „Reifezeugnis“. Letz-
teres berechtigt u. a. zur prüfungslosen Aufnahme
als Studierender der Technischen Hochschule in
Dresden und zur Zulassung zur Diplomprüfung.
Die Gewerbe-Akademie steht unmittelbar unter
dem Min Inn. Außerdem gibt es in Sachsen eine
Reihe von Gemeinde-= und Privatun-
terrichtsanstalten für das Baufach. Sie
unterliegen dem Gesetze, gewerbliche Schulen
betr., v. 3. 4. 80 (GBVBl 50), wo für alle nicht
staatlichen gewerblichen Lehranstalten Errichtung,
Uebernahme, Umgestaltung der Unterrichtszicle
und Verfassung an ministerielle Genehmigung
gebunden und eine umfassende staatliche Aussicht
geordnet wird. Die unmittelbare Aussicht führt in
Städten mit revidierter Städteordnung der
Stadtrat, sonst die Amtshauptmannschaft, oberste
Aussichtsbehörde ist das Min Inn. Als landes-
rechtliche Vorschrift, die ein Einschreiten gegen
ungeeignete Bauleiter oder ausführende zuläßt,
ist 9 151 des allgemeinen Besetzes zu erwähnen,
der die BPBehörden ermächtigt, im Einzelfalle
solche Personen als Bauleiter oder Bauausfüh-
rende zurückzuweisen, bei denen sich aus vorlie-
genden Tatsachen ergibt, daß sie wegen Unzuver-
lässigkeit oder Mangels an Sachkunde zur Leitung
des beabsichtigten Bungeeignet sind. Nach Erlaß
der Novelle zur GewO v. 7. 1. 07 sind aber die
genannten Behörden angewiesen worden, von
diesem § nur noch Personen gegenüber Gebrauch
zu machen, die einen B nicht gewerbsmäßig aus-
führen, sonst aber allein nach dem Reichsgesetze
zu verfahren.
§5. Bauarbeiter. Neben den hierher gehörigen
reichsrechtlichen Vorschriften, die oben unter B.
im Reiche und in Preußen B § 3 zu ersehen sind,
bedarf der VIII. Abschnitt des Allgem. Baugesetzes
der Erwähnung. Hier ist den BPBehörden zur
Pflicht gemacht, die zur Verhütung von Gefahren
der BüArbeiter und zum Schutze der Sittlichkeit
erforderlichen Maßregeln anzuordnen und nötigen-
falls durch Geldstrafe bis zu 1000 M. oder Haft-
strafen bis zu 6 Wochen oder durch Verhängung
des B Verbotes durchzuführen. Die Gesichts-
punkte, die dabei zu beobachten sind, sind in dem
genannten Gesetze selbst im allgemeinen festgelegt
worden, außerdem hat das Mingnn den BPBe-
hörden die Grundzüge für die zu erlassenden Po-
lizeiverordnungen zugefertigt. Verantwortlich für
die Einhaltung solcher Vorschriften sind die Bau-
ausführenden. Sie können aber die ihnen danach
obliegende Fürsorge einer geeigneten Person
übertragen, die während der Arbeitszeit beständig
auf dem B anwesend sein muß, auch aus der Zahl
der dort beschäftigten Arbeiter genommen werden
kann und behördlich zu verpflichten ist. Bei grö-
ßeren Bauten oder bei Säumnis oder Unfähig-
keit des Bauausführenden kann die BP die Be-
stellung eines solchen BAufsehers anordnen und
Voauwesen (III. Sachsen)
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ihn nötigenfalls auf Kosten des Bauherrn selbst
bestellen. Auf ihr Verlangen ist der Büufseher
zu entlassen, wenn er sich unfähig oder unzuver-
lässig erweist. Trotz Bestellung eines BüAufsehers
bleibt der Bauausführende insoweit mit verant-
wortlich, als er selbst wahrgenommene oder ge-
meldete Uebelstände nicht beseitigt oder die hier-
zu erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung stellt.
C. Baupolizei
3 6. Beariff. 1 7. Quellen. 1 8. Materieller Juhalt.
* 9. Formeller Inhalt. # 10. Baupolizeibehörden.
#§6. Für den Begriff der Baupolizei kann im
allgemeinen auf das Bezug genommen werden,
was hierüber unter B. im Reiche und in Preußen
C # ausge führt worden ist. Nur gehört in Sach-
sen in gewissem Maße die Regelung nachbarlicher
Bezichungen und die Wahrnehmung sozialer
Interessen mit zu den Aufgaben der Baupolizei.
5 7. Qnellen. Ueber das einschlagende Reichs-
recht s. B. im Reiche und in Preußen C #§# 2. Die
landesrechtlichen Vorschriften enthalten das All-
gemeine Baugesetz v. 1. 7. 00 (GVBl
381), mit dem Abänderungs G v. 20. 5. 04 (GVBl
163), das G gegen die Verunstaltung von Stadt
und Land v. 10. 3. 09 (GBBl 219), das Wasser G
v. 12. 3. 09 (GVBl 227) I§8 87, 96, ferner die
Ausführungs V v. 1. 7. 00, 20. 5. 04 und 15. 3.
09 (GVVBl 428/1900, 163/1904, 221/1909), so-
wie zahlreiche Ortsgesetze und örtliche Polizei-
verordnungen. Hierzu treten noch eine Reihe
von Sonderverordnungen für bestimmte An-
lagen, wie für Schulgebäude v. 3. 4. 73 (GVBl
258) und 24. 3. 79 (GVBl 100), Dampfkesselan-
lagen v. 5. 9. 90 (GV l 121), Petroleum-, Ben-
zin= und Sazmotore v. 11. 9. 94 (GVBl 171),
Warenaufzüge und Fahrstühle v. 12. 6. 96 (GVBl
113), Theater, Zirkusgebäude, öffentliche Ver-
sammlungsräume und Warenhäuser v. 1. 7. 09
(GVhBl 461), Kirchen und kirchliche Versamm-
lungsräume v. 10. 8. 09 (GVBl 513), und endlich
die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungs-
vorschriften.
Die Ortsgesetze werden in Stadt= und Land-
gemeinden von den geordneten Gemeindever-
tretungen, für selbständige Gutsbezirke aber auf
Antrag des Gutsherrn von Amtshauptmann-
schaft mit Bezirksausschuß erlassen und unterlie-
gen der Genehmigung des Min Inn. Sie dürfen
vom Allgemeinen Besetz abweichende Vor-
schriften nur insoweit geben, als solche gesetzlich
nachgelassen oder durch örtliche Verhältnisse ge-
boten sind. Ihr räumliches Geltungsgebiet ist von
einer Ausnahme abgesehen auf den betreffenden
Gemeinde= oder Gutsbezirk beschränkt. Unter
Umständen kann die Kreis= oder Amtshauptmann-
schaft mit Kreis= oder Bezirksausschusse die Ge-
meindevertretung zum Erlaß oder zur Aenderung
von Ortsgesetzen anhalten, im Ungehorsamsfall
aber das Min Inn das Erforderliche bewerkstelli-
gen. Oertliche Polizeiverordnung ist zur Regelung
baupolizeilicher Angelegenheiten zulässig, wo
siht ausdrücklich ortsgesetzliche Form vorbehalten
ist
68. Materieller Inhalt. 1. Allgemeines.
Das Allgemeine Baugesetz gilt für Hochbauten
aller Art und die für ihre Zwecke erforderlichen