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Schönheitsrücksichten oder im Interesse der Nach-
barn zu genügen hat.
a) In erster Richtung kommt hauptsächlich in
Betracht: Die Grundfläche eines zu errichtenden
Gebäudes darf nicht zu mehreren Gemeindebe-
zirken und, wegen der Schwierigkeiten, die sonst
für den Zwangsversteigerungsfall zu gewärtigen
sind, zu einer Mehrheit von Flurstücken nur dann
gehören, wenn sie auf demselben Grundbuchblatt
eingetragen, lastenfrei oder gleich belastet sind.
In selbständigen Gutsbezirken sind nur Bauten
zu Wohn-, Dienst- oder Wirtschaftszwecken des
Gutsherrn oder seiner Leute zugelassen, andere
setzen Einverleibung des Baugrundstückes in einen
Gemeindebezirk voraus. Ortsgesetzlich kann die
Errichtung gewerblicher Anlagen für einzelne
Ortsteile beschränkt oder ganz untersagt werden
(vergl. § 23 GewO). Das Börundstück muß vor
Senkungen, Brüchen, Einsturz, Erdrutsch oder
Unterspülung gesichert, frei von Verunreinigun-
gen sein, von Eisenbahnen, brennenden Halden,
Sprengstofffabriken und ähnlichen Anlagen an-
gemessen entfernt liegen und einen rechtlich
dauernd gesicherten fahrbaren Zugangsweg
von einem öffentlichen Fahrweg aus haben. An
natürlichen Wasserläufen haben Leinpfad, Ufer,
Dämme und Hochflutgebiet freizubleiben. Ge-
bäuden zu Wohn= oder Arbeitszwecken muß in der
Nähe ausreichendes Trinkwasser zur Verfügung
stehen. In einer Entfernung bis zu 100 m von
Eisenbahnen sind Bauten nur bei Nichtbeeinträch-
tigung der Betriebssicherheit und der Benutzung
der Signalvorrichtungen statthaft, innerhalb von
30 m von der Holzbestandsgrenze größerer Wal-
dungen ist die Errichtung von gewerblichen
Feuerungsanlagen und von Bauten zur Lage-
rung feuergefährlicher und leicht brennbarer Ge-
genstände an die Zustimmung des Waldeigentü-
mers gebunden.
b) Zu den Anforderungen, die an den einzel-
nen B aus gesundheitlichen Rücksichten
gestellt werden, dabei z. T. zugleich sozialen In-
teressen und dem Schutze der Nachbarn dienend,
gehören nachstehende: In Landgemeinden und
landhausmäßig bebauten Vororten sind beim
Mangel der sonst erforderlichen ortsgesetzlichen
Regelung der Bauweise grundsätzlich nur frei-
stehende Gebäude oder Doppel= und Gruppen-
häuser zulässig, wobei jedoch für Fabriken, land-
wirtschaftliche Gehöfte, Arbeiterhäuser Ausnah-
Bauwesen (III.
men gestattet werden. Weiter hat bei offener
Bauweise der Abstand zwischen zwei Vorderge-
bäuden mindestens der Hauptsimshöhe des höhe-
ren, der von der Grenze mindestens der halben
eigenen Hauptsimshöhe gleichzukommen und nicht
weniger als 4 m zu betragen. Die Gebäudehöhe
ist an Straßen auf 22 m beschränkt, außerdem soll
sie bei doppelseitiger Bebauung die Straßen-
breite, einschließlich etwaiger Vorgärten, nicht
überschreiten. Als Höchstzahl der Geschosse sind in
ländlichen Orten, Landhausvierteln und in Orten,
wo bisher im allgemeinen nicht höher gebaut
worden ist, 3, sonst 4, ausnahmsweise insbeson-
dere für das Innere größerer Städte 5 gestattet.
Für Wohngebäude ist die größte zulässige Tiefe
bei geschlossener Bauweise 16, bei offener 20 m.
Vor oder hinter jedem solchen Gebäude wird,
zugleich aus feuerpolizeilichen Gründen, ein freier
Hofraum oder Garten von einer Tiefe verlangt,
Sachsen)
die der Höhe des Gebäudes mindestens gleich-
kommt. Nach Lichthöfen sollen nur Treppen-
häuser, Vorplätze, Verbindungsgänge oder Neben-
räume gelegt werden. Nebengebäude dürfen
nicht höher als die zugehörigen Vordergebäude
sein, nur an eine seitliche Grenze reichen und müs-
sen, wo sie nicht an der Grenze stehen, wenigstens
4 m davon abrücken. Grundmauern müssen iso-
liert, Wohn= und Arbeitsräume im Erdgeschoß
unterkellert oder durch eine Isolierschicht vom
Erdboden abgeschlossen werden, zum Ausfüllen
von Zwischenböden darf nur vollständig trockene,
mit organischen Stoffen nicht vermischte Masse
verwendet werden. Wohn= und Arbeitsräume
sollen mindestens 2,85, in ländlichen Verhält-
nissen mindestens 2,25 m lichte Höhe erhalten
und mit zweckentsprechenden Fenstern versehen
sein, Kellerwohnungen sind nur in Orten zulässig,
wo sie bereits bestehen. Für Miethäuser mit mehr
als 2 Familienwohnungen ist ein besonderer
Waschraum, für jede selbständige Wohnung, Werk-
statt und tunlichst jeden Kaufladen ein besonderer
Abort vorgeschrieben. Aborts-, Dünger= und
Jauchengruben sind außerhalb der Gebäudegrund-
fläche und wasserdicht anzulegen, ihre äußere Um-
fassung von der Nachbargrenze mindestens 0,45 m
und von Brunnen mindestens 10 m entfernt zu
halten. Abfallwässer müssen, wenn sie nicht
sachgemäß abgeleitet werden können, in wasser-
dichten Gruben angesammelt und in undurch-
lässigen Fässern auf Felder abgefahren, Wasser-
abflußrohre der Küchen usw. mit Wasserverschlüs-
sen oder dergl. versehen und offen über Dach ge-
führt werden. Wo endlich der Einbau von Stal-
lungen in Wohnhäuser ortsgesetzlich nicht über-
haupt untersagt ist, müssen sie von Wohnräumen
vollständig dicht abgetrennt und mit reichlichen
Lüftungscinrichtungen versehen werden.
Ausschließlich nachbarlichen Interessen
Rechnung tragen will die Vorschrift, daß Licht-
öffnungen, die in gerader Richtung auf ein be-
bautes oder als Hofraum oder Hausgarten dienen-
des Nachbargrundstück gehen, sowie nach einem
Nachbargrundstücke gelegenen Balkone, Erker,
Galerien und ähnliche Anlagen mindestens 4 m
von der Grenze entfernt zu bleiben haben.
Der Sicherheit vor Einsturz oder
Feuersgefahr dienen folgende Bestim-
mungen: Jeder B muß seinem Zweck entsprechend
fest und feuersicher hergestellt werden, die Ge-
wichts-, Beständigkeits= und Festigkeitsverhält-
nisse der gebräuchlichen und zulässigen Baustoffe
sind nach ministeriell veröffentlichten Tabellen
zu berechnen, bei Konstruktionen, die ungewöhn-
lichen Angriffen durch Säuren, Salze oder Alka-
lien ausgesetzt sind, sind die Baustoffe entsprechend
zu wählen und alle Hauptkonstruktionsteile gegen
zerstörende Einflüsse zu schützen. Bauwerke, an
deren Tragfähigkeit, Dauerhaftigkeit, Feuersicher-
heit besondere Anforderungen gestellt werden
müssen, sind in der Regel massiv, weniger als
1,75 m von Nachbargrenzen entfernte Umfassun-
gen und Dachwände als Brandmauern herzu-
stellen. Alle Baulichkeiten sind mit einem Stoff
einzudecken, der gegen Feuerübertragung schützt,
größere leicht brennbare Massen in geschlossener
Häuserreihe nur in Gebäuden zulässig, die mit
Brandmauern verwahrt sind und keine mensch-
liche Wohnung enthalten. Kein Punkt eines zu