Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Schönheitsrücksichten oder im Interesse der Nach- 
barn zu genügen hat. 
a) In erster Richtung kommt hauptsächlich in 
Betracht: Die Grundfläche eines zu errichtenden 
Gebäudes darf nicht zu mehreren Gemeindebe- 
zirken und, wegen der Schwierigkeiten, die sonst 
für den Zwangsversteigerungsfall zu gewärtigen 
sind, zu einer Mehrheit von Flurstücken nur dann 
gehören, wenn sie auf demselben Grundbuchblatt 
eingetragen, lastenfrei oder gleich belastet sind. 
In selbständigen Gutsbezirken sind nur Bauten 
zu Wohn-, Dienst- oder Wirtschaftszwecken des 
Gutsherrn oder seiner Leute zugelassen, andere 
setzen Einverleibung des Baugrundstückes in einen 
Gemeindebezirk voraus. Ortsgesetzlich kann die 
Errichtung gewerblicher Anlagen für einzelne 
Ortsteile beschränkt oder ganz untersagt werden 
(vergl. § 23 GewO). Das Börundstück muß vor 
Senkungen, Brüchen, Einsturz, Erdrutsch oder 
Unterspülung gesichert, frei von Verunreinigun- 
gen sein, von Eisenbahnen, brennenden Halden, 
Sprengstofffabriken und ähnlichen Anlagen an- 
gemessen entfernt liegen und einen rechtlich 
dauernd gesicherten fahrbaren Zugangsweg 
von einem öffentlichen Fahrweg aus haben. An 
natürlichen Wasserläufen haben Leinpfad, Ufer, 
Dämme und Hochflutgebiet freizubleiben. Ge- 
bäuden zu Wohn= oder Arbeitszwecken muß in der 
Nähe ausreichendes Trinkwasser zur Verfügung 
stehen. In einer Entfernung bis zu 100 m von 
Eisenbahnen sind Bauten nur bei Nichtbeeinträch- 
tigung der Betriebssicherheit und der Benutzung 
der Signalvorrichtungen statthaft, innerhalb von 
30 m von der Holzbestandsgrenze größerer Wal- 
dungen ist die Errichtung von gewerblichen 
Feuerungsanlagen und von Bauten zur Lage- 
rung feuergefährlicher und leicht brennbarer Ge- 
genstände an die Zustimmung des Waldeigentü- 
mers gebunden. 
b) Zu den Anforderungen, die an den einzel- 
nen B aus gesundheitlichen Rücksichten 
gestellt werden, dabei z. T. zugleich sozialen In- 
teressen und dem Schutze der Nachbarn dienend, 
gehören nachstehende: In Landgemeinden und 
landhausmäßig bebauten Vororten sind beim 
Mangel der sonst erforderlichen ortsgesetzlichen 
Regelung der Bauweise grundsätzlich nur frei- 
stehende Gebäude oder Doppel= und Gruppen- 
häuser zulässig, wobei jedoch für Fabriken, land- 
wirtschaftliche Gehöfte, Arbeiterhäuser Ausnah- 
Bauwesen (III. 
  
men gestattet werden. Weiter hat bei offener 
Bauweise der Abstand zwischen zwei Vorderge- 
bäuden mindestens der Hauptsimshöhe des höhe- 
ren, der von der Grenze mindestens der halben 
eigenen Hauptsimshöhe gleichzukommen und nicht 
weniger als 4 m zu betragen. Die Gebäudehöhe 
ist an Straßen auf 22 m beschränkt, außerdem soll 
sie bei doppelseitiger Bebauung die Straßen- 
breite, einschließlich etwaiger Vorgärten, nicht 
überschreiten. Als Höchstzahl der Geschosse sind in 
ländlichen Orten, Landhausvierteln und in Orten, 
wo bisher im allgemeinen nicht höher gebaut 
worden ist, 3, sonst 4, ausnahmsweise insbeson- 
dere für das Innere größerer Städte 5 gestattet. 
Für Wohngebäude ist die größte zulässige Tiefe 
bei geschlossener Bauweise 16, bei offener 20 m. 
Vor oder hinter jedem solchen Gebäude wird, 
zugleich aus feuerpolizeilichen Gründen, ein freier 
Hofraum oder Garten von einer Tiefe verlangt, 
  
Sachsen) 
die der Höhe des Gebäudes mindestens gleich- 
kommt. Nach Lichthöfen sollen nur Treppen- 
häuser, Vorplätze, Verbindungsgänge oder Neben- 
räume gelegt werden. Nebengebäude dürfen 
nicht höher als die zugehörigen Vordergebäude 
sein, nur an eine seitliche Grenze reichen und müs- 
sen, wo sie nicht an der Grenze stehen, wenigstens 
4 m davon abrücken. Grundmauern müssen iso- 
liert, Wohn= und Arbeitsräume im Erdgeschoß 
unterkellert oder durch eine Isolierschicht vom 
Erdboden abgeschlossen werden, zum Ausfüllen 
von Zwischenböden darf nur vollständig trockene, 
mit organischen Stoffen nicht vermischte Masse 
verwendet werden. Wohn= und Arbeitsräume 
sollen mindestens 2,85, in ländlichen Verhält- 
nissen mindestens 2,25 m lichte Höhe erhalten 
und mit zweckentsprechenden Fenstern versehen 
sein, Kellerwohnungen sind nur in Orten zulässig, 
wo sie bereits bestehen. Für Miethäuser mit mehr 
als 2 Familienwohnungen ist ein besonderer 
Waschraum, für jede selbständige Wohnung, Werk- 
statt und tunlichst jeden Kaufladen ein besonderer 
Abort vorgeschrieben. Aborts-, Dünger= und 
Jauchengruben sind außerhalb der Gebäudegrund- 
fläche und wasserdicht anzulegen, ihre äußere Um- 
fassung von der Nachbargrenze mindestens 0,45 m 
und von Brunnen mindestens 10 m entfernt zu 
halten. Abfallwässer müssen, wenn sie nicht 
sachgemäß abgeleitet werden können, in wasser- 
dichten Gruben angesammelt und in undurch- 
lässigen Fässern auf Felder abgefahren, Wasser- 
abflußrohre der Küchen usw. mit Wasserverschlüs- 
sen oder dergl. versehen und offen über Dach ge- 
führt werden. Wo endlich der Einbau von Stal- 
lungen in Wohnhäuser ortsgesetzlich nicht über- 
haupt untersagt ist, müssen sie von Wohnräumen 
vollständig dicht abgetrennt und mit reichlichen 
Lüftungscinrichtungen versehen werden. 
Ausschließlich nachbarlichen Interessen 
Rechnung tragen will die Vorschrift, daß Licht- 
öffnungen, die in gerader Richtung auf ein be- 
bautes oder als Hofraum oder Hausgarten dienen- 
des Nachbargrundstück gehen, sowie nach einem 
Nachbargrundstücke gelegenen Balkone, Erker, 
Galerien und ähnliche Anlagen mindestens 4 m 
von der Grenze entfernt zu bleiben haben. 
Der Sicherheit vor Einsturz oder 
Feuersgefahr dienen folgende Bestim- 
mungen: Jeder B muß seinem Zweck entsprechend 
fest und feuersicher hergestellt werden, die Ge- 
wichts-, Beständigkeits= und Festigkeitsverhält- 
nisse der gebräuchlichen und zulässigen Baustoffe 
sind nach ministeriell veröffentlichten Tabellen 
zu berechnen, bei Konstruktionen, die ungewöhn- 
lichen Angriffen durch Säuren, Salze oder Alka- 
lien ausgesetzt sind, sind die Baustoffe entsprechend 
zu wählen und alle Hauptkonstruktionsteile gegen 
zerstörende Einflüsse zu schützen. Bauwerke, an 
deren Tragfähigkeit, Dauerhaftigkeit, Feuersicher- 
heit besondere Anforderungen gestellt werden 
müssen, sind in der Regel massiv, weniger als 
1,75 m von Nachbargrenzen entfernte Umfassun- 
gen und Dachwände als Brandmauern herzu- 
stellen. Alle Baulichkeiten sind mit einem Stoff 
einzudecken, der gegen Feuerübertragung schützt, 
größere leicht brennbare Massen in geschlossener 
Häuserreihe nur in Gebäuden zulässig, die mit 
Brandmauern verwahrt sind und keine mensch- 
liche Wohnung enthalten. Kein Punkt eines zu
	        
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