fügung betr. die Herstellung von Feuerungsein-
richtungen erlassen, welche beide am 23. 11. 82
durch neue Verfügungen ersetzt wurden (württ.
Reg Bl 431). Neben diese beiden mit Kgl Geneh-
migung erlassenen Verfügungen tritt noch die
Kgl Verordnung betr. die Zuständigkeit der Reg-
Behörden in BPachen v. 16. 12.72. (Reg Bl 399).
Zur Beseitigung der Mängel, welche bei der BO
v. 1872 und ihren Vollzugsbestimmungen im
Laufe der Zeit, hauptsächlich infolge der ver-
änderten Anschauungen auf dem Gebiet des
Städtebaus und der Arcchitektur sich ergaben,
wurde im Februar 1907 den württ. Landständen
der Entw einer B0O vorgelegt (Drucksachen der
Württ. 2. Kammer, Beil. 38, ausgegeben 9. 3. 07).
Der Entwurf wurde 1908—1910 von den Stän-
den durchberaten und erlangte nach langwierigen,
eingehenden und lebhaften Verhandlungen, die
das Zustandekommen des Gesetzes noch bis zum
Schluß zweifelhaft erscheinen ließen, durch seine
unterm 28. 7. 10 (Reg Bl 333) erfolgte Verkündi-
gung Gesetzeskraft. Die BO von 1910 tritt in der
Haupkfache am 1. 7. 11 in Kraft.
Neben den allgemeinen Verordnungen und Ver-
fügungen der Reg sind die OBSt oder Orts-
bausatzungen zu erwähnen, zu deren Er-
lassung die Gemeinden nach der B0O v. 1872 auf
Grund besonderer Ermächtigung durch Gesetz
oder Vollzugsbestimmungen befugt sind. In der
BO v. 1910 ist einerseits das Verordnungsrecht
der Reg ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, die
im Gesetz besonders genannt sind, andererseits den
Bauwesen (IV. Wü
— — — — — — ——
Gemeinden das Recht eingeräumt, durch Ortsbau-
satzungen allgemein weitere Baubeschränkungen,
als in der BO selbst vorgesehen sind, einzuführen
oder die gesetzlichen Einschränkungen zu verschär-
sen. In einzelnen bestimmt bezeichneten Fällen
können die Gemeinden auch gesetzlich festgelegte
Baubeschränkungen aufheben oder abschwächen.
Eine vollständige Umarbeitung der Ortsbau-
satzungen und eine weitgehende Ausdehnung
ihres Geltungsgebiets ist hienach für die nächsten
Jahre in Aussicht zu nehmen. Von der Ermäch-
tigung Ortsbausatzungen zu erlassen haben bis-
her ca. 160 Gemeinden Gebrauch gemacht ((.
Kümmerlen, OBSt, Württ. Z für Verw und
Rechtspflege 1908, S 320, 385 und 1909, 293).
Hervorzuheben sind: das im Jahr 1897 revidierte
OBSt der Stadt Stuttgart, das aber durch zahl-
reiche besondere Anbauvorschriften für einzelne
Straßen ergänzt ist; das OBSt der Stadt Ulm
v. 1875 und 1894, dem im Dezember 1905 die
sehr bemerkenswerte Staffel BO für die neuen
auf und außerhalb der seitherigen Umwallung
gelegenen B Quartiere beigefügt wurde.
Die Errichtung neuer und die Abän-
derung bestehender Ortsbausat-
zungen steht den Gemeindekollegien (Ge-
meinderat und Bürgerausschuß) zu, welche einen
BVerständigen zu hören haben. Nach dem Ent-
wurf ist die Verpflichtung zur Anhörung eines
geprüften Technikers auf technische Fragen be-
welcher Einwendungen erhoben werden können,
beträgt mindestens 4 Wochen. Ueber die vorge-
brachten Einwendungen ist mit den Einsprechenden
zu verhandeln und sodann von den Gemeinde-
kollegien zu beschließen. Ortsbausatzungen be-
schränkt. Der Entwurf des OSt ist öffentlich
bekannt zu machen. Die Auflagefrist, innerhalb.
rttemberg)
dürfen der Genehmigung des Min Inn, die nach
der BO v. 1872 frei war, nach der BO v. 1910
jedoch nur versagt werden darf und muß, wenn
die Ortsbausatzung mit dem Gesetz in Wider-
spruch steht, das öffentliche Wohl schädigt, erheb-
liche Interessen Dritter ohne genügenden Grund
becinträchtigt oder wenn die Vorschriften über die
Erlassung und öffentliche Bekanntmachung der
Ortsbausatzung nicht eingehalten sind.
Die Ortsbausatzung ist nach ihrer Genehmigung
öffentlich bekannt zu machen und tritt mit ihrer
Bekanntmachung in Wirksamkeit, wenn nicht in
ihr selbst hiefür ein späterer Termin festgesetzt ist.
6 6. Die Anlage der Orte und der Ortsstraßen
wird durch den Ortsbauplan bestimmt, dessen Fest-
stellung gleichfalls wieder den Gemeindekollegien
(Gemeinderat mit Zustimmung des Bürgeraus-
schusses) zukommt. Bei der Feststellung hat nach
der BO v. 1872 ein BTechniker mitzuwirken, der
mindestens die Befähigung eines Oberamtsbau-
technikers besitzt. Die BO v. 1910 verlangt ganz
allgemein sachverständige Beratung. Im übrigen
ist das Verfahren über die Feststellung von B-
Linien demjenigen über die Feststellung von Orts-
bausatzungen durchaus analog mit dem Unterschied,
daß die Einsprachefrist auf mindestens 8 Tage
(1910 = 1 Woche# festgesetzt ist und daß bei Fest-
stellung einer BLiniec von beschränkter Ausdeh-
nung die Vernehmung der bekannten Beteiligten
genügt.
Die nach der BO v. 1872 der Regehörde
(Min bei Orten über 2500 E., sonst Oberamt)
zustehende freie Genehmigung ist nach der BO
v. 1910 in eine in gleicher Weise, wie bei den Orts-
bausatzungen gebundene Genehmigung unmge-
wandelt und steht nur in großen und mittleren
Städten (zur Zeit 13 Gemeinden) dem Min, im
übrigen dem Bezirksrat zu, doch kann die Zustän-
digkeit des Min durch Kal Verordnung auf weitere
Gemeinden mit besonderen Verhältnissen ausge-
dehnt werden.
Die im a 4 Abs. 2—4 der BO v. 1872 genann-
ten Voraussetzungen für die Feststellung von
Baulinien und Ortsbauplänen sind in a 7 der BO
v. 1910 teils erweitert (insbes. für die Fälle rasch
zunehmender Bevölkerung), teils für weiträumig
bebaute ländliche Orte und Einzelwohnsitze be-
schränkt.
Der Ortsbauplan umfaßt die BStraßen und
ihre Höhenlagen. Die Bötraßen können auf bei-
den Seiten oder nur auf einer Seite anbaubar sein
außerdem werden im Ortsbauplanverfahren fest-
gestellt Vorgärten, Vorplätze, öffentliche Plätze und
Verbindungswege. Die weitere Einteilung der
Straßen, also vor allem die Breite der Gehwege
und der Fahrbahn wird zwar regelmäßig zugleich
mit dem Ortsbauplan festgestellt, sie ist jedoch in
der Genehmigung nicht inbegriffen, so daß die
Gemeinden für die Untereinteilung der Straßen
freie Hand haben. - Nach der BO v. 1910 (a 52)
ist bei Feststellung oder Aenderung von Ortsbau-
plänen insbesondere auch darauf Bedacht zu neh-
men, daß künstlerisch oder geschichtlich wertvolle
BWerke, Naturdenkmäler, Friedhöfe und schöne
Straßen und Landschaftsbilder erhalten bleiben,
sowie daß mit der Bebauung neugeplanter Straßen
und Plätze solche Bilder neu geschaffen werden.
Auf einem Grundstück, das nach dem Ortsbauplan
in die Fläche einer Ortsstraße oder eines Verbin-