Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Bauwesen (V. Baden — VI. Hessen) 
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der Selbstverwaltungskörper ist dem Finanz Min 
eine Ministerialkommission für das 
Hochbauwesen beigegeben, der die bau- 
technischen Referenten der Ministerien und eine 
Zahl vom Großherzoge ernannter ehrenamtlich 
tätiger Architekten des Landes angehören, die je 
auf 5 Jahre berufen werden (Ldh. V v. 27. 11. 
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). 
2. Für die Verw des staatlichen Tief- 
bauwesens die der Oberaufsicht des Min Inn 
untersteht, ist seit dem Jahre 1823 eine besondere 
Zentralmittelstelle eingerichtet, die Oberdi- 
rektion des Wasser= und Straßen- 
baues, welche zugleich auch die Feldbereini- 
gungen, die Wasserversorgung, die Kataster- 
vermessung, die Fortführung der Lagerbücher und 
des Vermessungswerkes zu besorgen hat. 
Der Bezirksverwaltung dienen 4 
Rheinbauinspektionen, deren Zustän- 
digkeit sich auch auf einzelne wichtigere Neben- 
flüsse des Rheinstromes erstreckt, 19 Wasser-- 
und Straßenbauinspektionen und 
10 Kulturinspektionen. Alle drei Arten 
von Behörden haben wie die Bezirksbauinspek- 
tionen nicht nur bei rein staatlichen Aufgaben in 
Tätigkeit zu treten, sondern auch den Selbstver- 
waltungskörpern auf deren Verlangen ihre Kräfte 
zur Verfügung zu stellen. So bei der Anlage von 
Wasserversorgungsanlagen, bei der Entwässerung, 
Bewässerung und Urbarmachung von Ländereien, 
bei der Vorbereitung und Durchführung von Feld- 
bereinigungen usw. Die Arbeit dieser Behörden 
im Dienste der Selbstverwaltung tritt besonders 
bei der Verw des Straßenbaues der Gemeinden 
und Kreise hervor (vgl. neben der grundlegenden 
B v. 15. 7. 1823 vor allem die V v. 17. 7. 77, 
21. 5. 86, v. 26. 3. und v. 26. 10. 78, Straßen G 
v. 14. 6. 84 5 11 Vollz. V dazu v. 17. 1. 85 § 5; 
Vollz. V zum Wasser G v. 26. 6. 99 5 5). 
3. Der B der staatlichen Eisenbahnen 
liegt in den Händen der bei der General- 
direktion der Gr. Staatseisenbah- 
nen gebildeten besonderen Bübteilung, der die 
mit der Bünterhaltung und den einfacheren Neu- 
bauten betrauten ständigen und die im Bedarfs- 
falle für größere Um- und Neubauten besonders 
eingerichteten Bahnbauinspektionen 
unterstellt sind (z. Zt. im Ganzen 25). Die oberste 
Aufsicht über den Bahnbau führt das der Ge- 
neraldirektion vorgesetzte Min des Großh. Hauses 
und der auswärtigen Angelegenheiten. 
4. Sämtliche Inspektionen werden von einem 
einzigen Beamten geleitet. Die daneben vor- 
kommenden zweiten und dritten Beamten sind 
nur die Hilfsarbeiter des Vorstandes. 
Die Verwendung zum höheren öffentlichen 
Dienst im Ingenieurbaufach oder im Hochbaufach 
setzt voraus: Besitz des Reifezeugnisses eines deut- 
schen Gymnasiums oder Realgymnasiums oder 
einer deutschen Oberrealschule; Erwerb des Gra- 
des eines Diplomingenieurs im Ingenieurbau- 
säch oder in der Abteilung für Architektur an der 
Technischen Hochschule zu Karlsruhe; eine hieran 
sich anschließende dreijährige praktische Vorbe- 
reitung zum Dienst in der Wasser= und Straßen- 
bau Verw und der Verw der Staatseisenbahnen, 
bezw. im staatlichen Hochbau; Zurücklegung einer 
Staatsprüfung, die sich auf das gesamte binnen- 
ländische Ingenieurbauwesen bezw. auf das ge- 
  
  
  
  
samte Hoch B. erstreckt (Ldh. V v. 26. 6. 06, für 
das Ingenieur= und v. 10. 10. 06 für das Hoch- 
baufach, außerdem V. v. S. 2. 07). 
Zum öffentlichen Dienst im Gebiete der Staats- 
Verw, der Kenntnisse und Fertigkeiten im Hoch B. 
und Tief B. erfordert und nicht wissenschaftlich 
gebildeten Personen zu übertragen ist, sollen vor- 
zugsweise solche Techniker verwendet werden, 
welche die für den Hoch--, Tiefbau= und den 
bahntechnischen Dienst vorgeschriebene Werk- 
meisterprüfung bestanden haben (V v. 8. 12. 83 
und v. 4. 9. 95). 
Literatur: Walz, Das badische Ortsstraßen- 
recht, 19000; Flad, Das badische Ortsstraßengesetz v. 15. 
10. 08, (1909); F. J. Roth, Badische LandesB O v. 1. 
9. 07, 2. Aufl. 1909; Schlussers bau- und seuerpoli- 
zeiliche Vorschriften im Großherzogtum Baden, neu bear- 
beitet von F. M. Franz, 1907; Dorner und Seng, 
Badisches Landesprivatrecht, 1906; F. J. Baehr, Die 
Wasser und Straßenbauverwaltung im Großh. Baden, 
1870; Derselbe, Das Straßenbauwesen im Großh. 
Baden, 1890. Aus älterer Zeit: Hoffinger, Samm- 
lung badischer Baugesetze, 1845. Walz. 
VI. hessen 
A. Bauverwaltung 
1. Quellen. 3 3. Behördenorganisation, Berufsbildung. 
#1. Begriff und Ouellen. Unter öffentlichem B. 
ist hier die gesamte Baautätigkeit des 
Staates in ihrem fizkalisch-technischen Um- 
fange verstanden. Sie umfaßt den Hoch-, Straßen- 
und Wasser B und enthält hiernach auch die Mit- 
wirkung von Pol Behörden (Strom-, Was- 
ser-, Wegepolize i). Das Rechnungs= und 
Kassenwesen, die Dienstanweisungen technischer 
und finanzwirtschaftlicher Natur, die Veranschla- 
gung und Revision, die staatlichen Bestimmungen 
über die Verdingung bilden einen wichtigen Teil 
und den Abschluß des öffentlichen B. Im wei- 
teren Sinne ist unter öffentlichem B. auch 
die staatshoheitliche Tätigkeit zu ver- 
stehen, die der Staat im öffentlichen Interesse 
selbst oder durch Uebertragung seiner Gewalt an 
die Kommunalbehörde in der Begrenzung der 
freien BBefugnis ausübt (Baupolizei). Ihre 
Quelle liegt im Reichsrechte (St GB 5367, 12—15; 
368, 3. 4; 369, 3; der GewO ##8); dem Landes- 
rechte: der Allgemeinen BO v. 30. 4. 81 und dem 
hierauf beruhenden Ortsrechte. 
§ 2. Behördenorganisation, Berufsbildung der 
Baubeamten. Seit 1. 6. 03 besteht in Hessen eine 
obere Behörde, die Ministerial-Abteilung für B., 
die sämtlichen Min zur Wahrnehmung der BV- 
Geschäfte beigegeben ist, ohne jedoch den einzelnen 
Min (Justiz, Innern) unterstellt zu sein. Nach wie 
vor (seit 1876) ist diese BAbteilung dem Min der 
Finanzen unterstellt. Die Neuordnung hat sonach 
an der früheren Form der Einrichtung nichts ge- 
ändert, sie hat lediglich den Wirkungskreis der 
Ministerial-Abteilung für B. erweitert und das 
staatliche B. zentralisiert. Die Tätigkeit der B- 
Abteilung umfaßt demzufolge fast das ganze B. 
Sie ist bis zu einem gewissen Grade als selbständige 
obere Behörde zu betrachten, wie früher die Ober- 
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