Bauwesen (V. Baden — VI. Hessen)
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der Selbstverwaltungskörper ist dem Finanz Min
eine Ministerialkommission für das
Hochbauwesen beigegeben, der die bau-
technischen Referenten der Ministerien und eine
Zahl vom Großherzoge ernannter ehrenamtlich
tätiger Architekten des Landes angehören, die je
auf 5 Jahre berufen werden (Ldh. V v. 27. 11.
·02
).
2. Für die Verw des staatlichen Tief-
bauwesens die der Oberaufsicht des Min Inn
untersteht, ist seit dem Jahre 1823 eine besondere
Zentralmittelstelle eingerichtet, die Oberdi-
rektion des Wasser= und Straßen-
baues, welche zugleich auch die Feldbereini-
gungen, die Wasserversorgung, die Kataster-
vermessung, die Fortführung der Lagerbücher und
des Vermessungswerkes zu besorgen hat.
Der Bezirksverwaltung dienen 4
Rheinbauinspektionen, deren Zustän-
digkeit sich auch auf einzelne wichtigere Neben-
flüsse des Rheinstromes erstreckt, 19 Wasser--
und Straßenbauinspektionen und
10 Kulturinspektionen. Alle drei Arten
von Behörden haben wie die Bezirksbauinspek-
tionen nicht nur bei rein staatlichen Aufgaben in
Tätigkeit zu treten, sondern auch den Selbstver-
waltungskörpern auf deren Verlangen ihre Kräfte
zur Verfügung zu stellen. So bei der Anlage von
Wasserversorgungsanlagen, bei der Entwässerung,
Bewässerung und Urbarmachung von Ländereien,
bei der Vorbereitung und Durchführung von Feld-
bereinigungen usw. Die Arbeit dieser Behörden
im Dienste der Selbstverwaltung tritt besonders
bei der Verw des Straßenbaues der Gemeinden
und Kreise hervor (vgl. neben der grundlegenden
B v. 15. 7. 1823 vor allem die V v. 17. 7. 77,
21. 5. 86, v. 26. 3. und v. 26. 10. 78, Straßen G
v. 14. 6. 84 5 11 Vollz. V dazu v. 17. 1. 85 § 5;
Vollz. V zum Wasser G v. 26. 6. 99 5 5).
3. Der B der staatlichen Eisenbahnen
liegt in den Händen der bei der General-
direktion der Gr. Staatseisenbah-
nen gebildeten besonderen Bübteilung, der die
mit der Bünterhaltung und den einfacheren Neu-
bauten betrauten ständigen und die im Bedarfs-
falle für größere Um- und Neubauten besonders
eingerichteten Bahnbauinspektionen
unterstellt sind (z. Zt. im Ganzen 25). Die oberste
Aufsicht über den Bahnbau führt das der Ge-
neraldirektion vorgesetzte Min des Großh. Hauses
und der auswärtigen Angelegenheiten.
4. Sämtliche Inspektionen werden von einem
einzigen Beamten geleitet. Die daneben vor-
kommenden zweiten und dritten Beamten sind
nur die Hilfsarbeiter des Vorstandes.
Die Verwendung zum höheren öffentlichen
Dienst im Ingenieurbaufach oder im Hochbaufach
setzt voraus: Besitz des Reifezeugnisses eines deut-
schen Gymnasiums oder Realgymnasiums oder
einer deutschen Oberrealschule; Erwerb des Gra-
des eines Diplomingenieurs im Ingenieurbau-
säch oder in der Abteilung für Architektur an der
Technischen Hochschule zu Karlsruhe; eine hieran
sich anschließende dreijährige praktische Vorbe-
reitung zum Dienst in der Wasser= und Straßen-
bau Verw und der Verw der Staatseisenbahnen,
bezw. im staatlichen Hochbau; Zurücklegung einer
Staatsprüfung, die sich auf das gesamte binnen-
ländische Ingenieurbauwesen bezw. auf das ge-
samte Hoch B. erstreckt (Ldh. V v. 26. 6. 06, für
das Ingenieur= und v. 10. 10. 06 für das Hoch-
baufach, außerdem V. v. S. 2. 07).
Zum öffentlichen Dienst im Gebiete der Staats-
Verw, der Kenntnisse und Fertigkeiten im Hoch B.
und Tief B. erfordert und nicht wissenschaftlich
gebildeten Personen zu übertragen ist, sollen vor-
zugsweise solche Techniker verwendet werden,
welche die für den Hoch--, Tiefbau= und den
bahntechnischen Dienst vorgeschriebene Werk-
meisterprüfung bestanden haben (V v. 8. 12. 83
und v. 4. 9. 95).
Literatur: Walz, Das badische Ortsstraßen-
recht, 19000; Flad, Das badische Ortsstraßengesetz v. 15.
10. 08, (1909); F. J. Roth, Badische LandesB O v. 1.
9. 07, 2. Aufl. 1909; Schlussers bau- und seuerpoli-
zeiliche Vorschriften im Großherzogtum Baden, neu bear-
beitet von F. M. Franz, 1907; Dorner und Seng,
Badisches Landesprivatrecht, 1906; F. J. Baehr, Die
Wasser und Straßenbauverwaltung im Großh. Baden,
1870; Derselbe, Das Straßenbauwesen im Großh.
Baden, 1890. Aus älterer Zeit: Hoffinger, Samm-
lung badischer Baugesetze, 1845. Walz.
VI. hessen
A. Bauverwaltung
1. Quellen. 3 3. Behördenorganisation, Berufsbildung.
#1. Begriff und Ouellen. Unter öffentlichem B.
ist hier die gesamte Baautätigkeit des
Staates in ihrem fizkalisch-technischen Um-
fange verstanden. Sie umfaßt den Hoch-, Straßen-
und Wasser B und enthält hiernach auch die Mit-
wirkung von Pol Behörden (Strom-, Was-
ser-, Wegepolize i). Das Rechnungs= und
Kassenwesen, die Dienstanweisungen technischer
und finanzwirtschaftlicher Natur, die Veranschla-
gung und Revision, die staatlichen Bestimmungen
über die Verdingung bilden einen wichtigen Teil
und den Abschluß des öffentlichen B. Im wei-
teren Sinne ist unter öffentlichem B. auch
die staatshoheitliche Tätigkeit zu ver-
stehen, die der Staat im öffentlichen Interesse
selbst oder durch Uebertragung seiner Gewalt an
die Kommunalbehörde in der Begrenzung der
freien BBefugnis ausübt (Baupolizei). Ihre
Quelle liegt im Reichsrechte (St GB 5367, 12—15;
368, 3. 4; 369, 3; der GewO ##8); dem Landes-
rechte: der Allgemeinen BO v. 30. 4. 81 und dem
hierauf beruhenden Ortsrechte.
§ 2. Behördenorganisation, Berufsbildung der
Baubeamten. Seit 1. 6. 03 besteht in Hessen eine
obere Behörde, die Ministerial-Abteilung für B.,
die sämtlichen Min zur Wahrnehmung der BV-
Geschäfte beigegeben ist, ohne jedoch den einzelnen
Min (Justiz, Innern) unterstellt zu sein. Nach wie
vor (seit 1876) ist diese BAbteilung dem Min der
Finanzen unterstellt. Die Neuordnung hat sonach
an der früheren Form der Einrichtung nichts ge-
ändert, sie hat lediglich den Wirkungskreis der
Ministerial-Abteilung für B. erweitert und das
staatliche B. zentralisiert. Die Tätigkeit der B-
Abteilung umfaßt demzufolge fast das ganze B.
Sie ist bis zu einem gewissen Grade als selbständige
obere Behörde zu betrachten, wie früher die Ober-
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