Jahres 1848 machten sich auch im Gewerbeverein
geltend, die Statuten des Vereins wurden einer
Revision unterzogen und im Regl Nr. 17 von
1849 veröffentlicht. Die Gründung des Gewerbe-
blattes für das Großh. Hessen als Vereins-
zeitschrift fällt mit dieser Statutenrevision zu-
sammen. Die Satzungen bestehen im wesent-
lichen noch heute. Im Jahre 1867 wird die amt-
liche Benennung „Zentralbehörde für die Gewerbe
und den Landesgewerbeverein“ eingeführt und
ein ständiger Sekretär bestellt (Regl 1867, 95);
die noch heute gültige Benennung „Zentralstelle
für die Gewerbe“ dagegen im Jahre 1892 gleich-
zeitig mit einer Statutenänderung (Reg Bl 1892,
83). Heute ist die „Zentralstelle für die Gewerbe“
die geschäftsführende Stelle für den im Jahre
1836 gegründeten Gewerbeverein für das Großh.
Hessen, ihr liegt die berufliche und wirtschaft-
liche Förderung seiner Mitglieder und der ein-
heimischen Gewerbestände ob, sie bildet die
Vermittelung zwischen Handwerkern und Reg
und war so eine Art Handwerkskammer im
Sinne des Abschnitts IV Titel VI der GewO
v. 26. 7. 97.
Die Zentralstelle für die Gewerbe führt außer-
dem namens des Landesgewerbevereins (Sta-
tuten v. 10. 10. 98) unter Oberaufssicht des Min Inn
die obere Leitung des organisierten hessischen ge-
werblichen und besonders des baugewerblichen
Unterrichtswesens, wie es sich aus den bescheidenen
Anfängen des Jahres 1840 entwickelt hat (B-
Gewerk= und Kunstgewerbeschulen, technische Lehr-
anstalten, Gewerbe= und Fachschulen, Handwerker-,
Sonntags-, Zcichenschulen und Abendschulen).
Von der Zentralstelle werden alljährlich und zwar
seit dem Jahre 1899 Meisterkurse veranstaltet und
Vorbereitungskurse für Gesellen= und Meisterprü-
fungen unterstützt. Auf diesem Gebiet berühren
sich die Interessen der Zentralstelle und diejenigen.
der Handwerkskammer.
84. Arbeitgeber. Das Großh. Hessen besaß
im Gegensatz zu anderen Staaten keine besondere
Gewerbeordnung. Die allgemeinen Normen für
die inländische Gewerbegesetzgebung waren im
Sinne der Gewerbefreiheit durch legislatorische
Akte (Gewerbesteuergesetz usw.) gegeben. Die
Arbeitgeber waren daher im allgemeinen keinen
Beschränkungen unterworfen, nur die Bpand-
werker waren an den Befähigungsnachweis ge-
bunden. Die Vo. 14.#. 41 forderte vom Zimmerer,
Schreiner, Maurer, Steinhauer, Dachdecker, Zieg-
ler, Schlosser, Spengler und Glaser die Ablegung
der Meisterprüfung. Aufgehoben wurde dieser Be-
fähigungsnachweis erst mit der Einführung der
Reichsgewerbcordnung. Secit dieser Zeit stehen
die Arbeitgeber im Bandwerk auch in Hessen auf
reichsgesetzlich geordnetem Boden. Die Novelle
v. 26. 7. 97 führt in §&§ 129 u. 133 wieder die Frei-
heit beschränkende Vorschriften ein. Die Beschrän-
kungen beziehen sich jedoch nur auf das Halten
von Lehrlingen und die Führung des Meister-
titels. Zur theoretischen Ausbildung ist den B-
handwerkern durch das organisierte Gewerbe-
schulwesens' cireichlich Gelegenheit gegeben. Es
bestehen 16 Gewerbe-, Kunstgewerbe= und Fach-
schulen, 118 Handwerkszeichenschulen und 37 ge-
werbliche Fortbildungsschulen. Unter den ersteren
Bingen, Offenbach, Worms und Gießen und
die Kunstgewerbeschule zu Mainz.
Ein höherer Grad der Fachbildung kann an der
technischen Hochschule in Darmstadt er-
worben werden, auch der Grad eines Diplom-
Ingenieurs und Doktor-Ingenieurs.
Die Freiheit in der Ausübung des Bauhand-
werks selbst ist durch landesgesetzliche Vorschriften
nicht beschränkt, nur die BäAusführungen stehen
auf Grund der allgemeinen BO v. 30. 4. 81
unter behördlicher Aufsicht. Hierzu besteht ein
Erl des Min Inn über verschärfte B Kontrolle,
als Erweiterung des a 77 der BO. Mit diesen
Vorschriften und einigen Bestimmungen des
St GB und des hessischen Polizeistrafgesetzes ist
man der Freiheit bis zu einem gewissen Grad wie-
der entgegengetreten, allerdings nur in objektivem
Sinne, im Interesse einer gesunden BüAusführung.
Wegen Beschränkungen subiektiver Art durch die
Novelle v. 7. 1. 07 zur GewO (Untersagung des
BG) und des R v. 1. 6. 09 über die Sicherung
der BForderungen vgl. oben Bauwesen im
Reiche. Neben der über das ganze Reich aus-
gedehnten Tiefbauberufsgenossenschaft übt in
Hessen die Hessen-Nassauische Baugewerks-
berufsgenossenschaft die Bnontrolle im Sinne der
zur Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen
Arbeitgeber aus. Die verschärften Unfallverhü-
tungsvorschriften dieser Genossenschaft stammen.
v. 1. 1. 04.
Die Arbeitgeber der Baugewerbe sind hinsicht-
lich der Wahrung ihrer beruflichen Interessen an
die seit dem Jahre 1900 in Darmstadt ein-
gerichtete Handwerkskammer angegliedert, ge-
hören auch meist den Ortsgewerbevereinen an
und finden durch diese Verbindung mit der Zen-
tralstelle für Gewerbe und der obersten Staats-
behörde, dem Min Inn.
5. Bauarbeiter. Wie sich die Reg die För-
derung des Gewerbes und der Arbeitgeber hat
angelegen sein lassen, so hat sie auch ihr Augen-
merk den Arbeitnehmern zugewandt und Ver-
ordnungen zum Schutz von Leben und Gesund-
heit erlassen (V v. 9. 8. 52, betreffend Maßregeln.
gegen die in Zündholzfabriken vorkommenden
Kiefernknochenkrankheiten, Reg Bl 353) usw.
Diese Verordnungen sind mit der GewO außer
Kraft getreten, sodaß für die Bauarbeiter z. Zt.
nur die Bestimmungen der GewO § 105, 134
bis 139, 154, soweit sie sich auf gewerbliche Ar-
beiter ((| beziehen, Anwendung finden. Die auf
Bauten beschäftigten Arbeiter fallen jedoch nicht
unter diese Bestimmungen. Die Bauarbeiter
unterliegen der Kranken= und Invalidenversiche-
rung genau so, wie die anderen gewerblichen Ar-
beiter, für die Unfallversicherung ist das Baul VG
maßgevend. Auf Grund dieses Gesetzes ist für
Hesson die Hessen = Nassauische Baugewerks-
berufsgenossenschaft eingerichtet, die im Interesse
der Sicherstellung für Leben und Gesundheit der
Bauarbeiter bei Ausübung ihres Berufs, Unfall-
verhütungsvorschriften erlassen hat und durch
besonderec technische Beamte überwachen läßt. Die
befindet sich die Landesbaugewerkschule in Darm-
stadt, die Baugewerk= und Gewerbeschule zu
Berufsgenossenschaften werden auf diesem Ge-
biet in den größeren Städten durch Baupoli-
zei-Beamte unterstützt, auch diese überwachen
dic Arbeiterschutz-Vorschriften, namentlich die
von den BPBehörden erlassenen besonderen Be-
stimmungen (Darmstadt Pol v. 18., 6. 0),