Bauwesen (VIII. Schutzgebiete)
B. Baugewerbe
#s#2. Vorschriften, die für Bauunterneh-
mer oder Bauhandwerker ufw. eine be-
sondere Vorbildung oder die Ablegung von Prü-
fungen erfordern, fehlen, da bisher hierfür ein
Bedürfnis nicht hervorgetreten ist. Insbesondere
ist auch die Führung des Meister-Titels freigege-
ben. Die betreffenden Bestimmungen der heimi-
schen Gesetze, namentlich auch diejenigen der
Gewp, haben, weil sie dem öffentlichen Recht
angehören, in den Schutzgebieten keine Geltung
(vgl. § 3 Schutzgeb G in Verbindung mit §5F 19, 20
G über die Konsulargerichtsbarkeit v. 7. 4. 00).
Ebenso bleiben in den Schutzgebieten die heimi-
schen Vorschriften (der GewO, der Versicherungs-
gesetze usw.) außer Anwendung, welche die Für-
sorge für Bauarbeiter zum Gegenstande
haben. Dabei ist zu bemerken, daß als Arbeiter im
eigentlichen Sinne in sämtlichen Schutzgebieten
nur Farbige in Betracht kommen. Weiße finden
nur als Aufseher, Vorarbeiter usw. Verwendung.
Die Verw wendet natürlich auch den Verhält-
nissen der bei Bauten beschäftigten Farbigen ihr
Augenmerk zu. So ist namentlich in den von der
Reg selbst oder mit ihrer Genehmigung über den
B von Eisenbahnen abgeschlossenen Verträgen
den Unternehmern zur Pflicht gemacht, daß sie
der Wohlfahrt sowie der angemessenen Behand-
lung der Arbeiter unter Berücksichtigung der
Praxis und der Bestimmungen des Gouverne-
ments besondere Sorgfalt zu widmen haben, daß
sie eine auskömmliche Kranken Verw mit erfahre-
nen Aerzten einzurichten haben, daß sie die An-
werbung der Arbeiter nur zuverlässigen und er-
probten Persönlichkeiten anvertrauen dürfen und
dgl. mehr. (S. z. B. die in der Kolon GEg 1908
S251 f und 512 abgedruckten Verträge über den
Bv der Eisenbahnen von Morogoro nach Tabora
und von Lome nach Atakpame. Vgl. auch den Vt
zwischen dem Gouvernement Togo und der
Deutschen Kol.-Eisenbahn-Bau-= und Betriebs-
gesellschaft über die Grundsätze für die Regelung
der Arbeiterfrage beim Bahnbau Lome-Atakpame
v. 25. 9./7. 10. 08, Kolon Gg 1908 S 413.)
C. Baupolizei
5 3. Begriff und Quellen. Von den heimi-
schen für die B in Betracht kommenden gesetz-
lichen Bestimmungen haben in den Schutzgebieten
nur diejenigen des StGB (§8 330, 367 Nr. 12—15,
368 Nr. 3 und 369 Nr. 3) unmittelbare Geltung
(gemäß § 3 Schutzgeb G in Verbindung mit §& 19
Kons GG). Doch ist in der Praxis die Auffassung
maßgebend, daß die Befugnisse der Polizei ein-
schließlich derjenigen der B#sich auch für die
Schutzgebiete nach dem 8 10 I1 15 Pr. ALR be-
stimmen, und daß dementsprechend dort eben-
falls die einschlägige Judikatur des Preußischen
O## zu beachten ist: vgl. die §§ 3 Nr. 2
und Anl. II der zur Kais. V v. 14. 7. 05 (RBl 717)
von den Gouvernements der einzelnen Schutz-
gebiete erlassenen Ausführungsbestimmungen in
der Kolon Gg 1906, 238 (Dstafrika), 1907, 90
(Samoa), 1908, 378 (DNWuinea), 412 (Kamerun)
und 552 (DSüdwestafrika), denen ein s. Zt. vom
Auswärtigen Amt, Kolonialabteilung, entwor-
fenes Muster zu Grunde liegt. Im übrigen sind
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(ähnlich wie in der Heimat) die baupolizeilichen
Vorschriften als Verordnungen, sei es
für ein ganzes Schutzgebiet, sei es für einzelne
Orte in einem solchen, erlassen, und zwar gestützt
auf § 15 Schutzgeb G und die zu dessen Ausfüh-
rung ergangenen Bestimmungen (für die afrikani-
schen und Südseeschutzgebiete § 5 der Veig des
RK v. 27. 9. 03, Kolon GEg 214, für Kiautschou
S# des Erl des RK v. 27. 4. 98, Kolon Gg Bd. 4,
167), wonach dem RK bezw. den Gouverneuren
die Befugnis übertragen ist, polizeiliche und son-
stige die Verw betreffende Vorschriften zu erlassen
sowie gegen deren Nichtbefolgung Strafen (Ge-
fängnis bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafen
und Einziehung einzelner Gegenstände) anzu-
drohen.
Für das Verfahren in B Pängelegen-
heiten sind in den afrikanischen und Südseeschutz-
gebieten die allgemeinen Vorschriften über die
Zwangs= und Strafbefugnisse der Verw Behörden
(Kais. V v. 14. 7. 05, RGBl 717 und die bereits
oben erwähnten, zu deren Ausführung erlassenen
Bestimmungen), für Kiautschou die Vorschriften
der Gouv. V v. 11. 10. 98 (Kolon Gg 07, 436)
maßgebend. Baupolizei = Gebühren
werden z. Zt. nur in Kiautschou erhoben (BPe-
bühreno des Gouverneurs v. 27. 5. 04, Kolon Gg
2829.
# 4. Materieller Inhalt. 1. Vorschrif-
ten der Bauordnungen. Auchin den Schutz-
gebieten gilt überall der Grundsatz, daß BFreiheit
besteht, soweit diese nicht durch besondere polizei-
liche Vorschriften eingeschränkt ist. Die letzteren
beziehen sich, dem Bedürfnis entsprechend, fast
ausschließlich auf die nach europäischer Art, sei es
von Weißen, sei es von Farbigen (Indern, Küsten-
negern, Chinesen usw.) aufgeführten Gebäude
oder solche Gebäude anderer Art (Nebengebäude,
Gartenhäuser, Eingeborenenhütten), die in Ort-
schaften mit städtischem oder stadtähnlichem Cha-
rakter errichtet werden. Auch sind die Vorschriften
der Natur der Sache nach für Städte, wo die Ver-
hältnisse sich mehr den heimischen annähern, wie
Swakopmund und Tsingtau weitergehend
als in den tropischen Ortschaften mit einer schwa-
chen europäischen Bevölkerung und weiträumiger
Bebauung.
Im einzelnen finden sich in den in Betracht
kommenden Verordnungen (für D Südwestafrika
v. 12. 9. 98, Kolon Gg 3, 123, nebst Nachträgen
v. 14. 1 08 und 28. 10. 08, Kolon Gg 35 bezw.
467, sowie besondere V für Swakopmund v.
20. 3. 05, Kolon GEg 73, ausgedehnt auf Usakos
durch V v. 22. 1. 07, Kolon Gg 60 und für Lü-
deritzbucht v. 3. 2. und 21. 9. 09 (L. Ztg. Nr. 2
und 33); für Togo v. 8. 5. 07, Kolon Gg 235,
nebst Ausf.-Best. v. 8. 5. 07 und 8. 3. 08, Kolon-
Gg 236 bezw. 102; für Kiautschou v. 11. 10. 98,
Kolon Gg 07, 436 nebst Bek v. 16. 2.03, Kolon Gg
290; vgl. ferner für D OÖstafrika die inzwischen aus
formellen Gründen aufgehobene, inhaltlich aber
noch den Behörden als Richtschnur dienende B
v. 6. 3. 94, LandesGg S 273), folgende Vor-
schriften:
a) Die Bauten müssen die nötige Festigkeit
besitzen, um gegen Einsturz gesichert zu sein,
und es müssen die erforderlichen Vorkehrungen
zur Verhütung von Unglücksfällen,
insbesondere auch im Interesse der Sicherung der