Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Bauwesen (VIII. Schutzgebiete) 
B. Baugewerbe 
#s#2. Vorschriften, die für Bauunterneh- 
mer oder Bauhandwerker ufw. eine be- 
sondere Vorbildung oder die Ablegung von Prü- 
fungen erfordern, fehlen, da bisher hierfür ein 
Bedürfnis nicht hervorgetreten ist. Insbesondere 
ist auch die Führung des Meister-Titels freigege- 
ben. Die betreffenden Bestimmungen der heimi- 
schen Gesetze, namentlich auch diejenigen der 
Gewp, haben, weil sie dem öffentlichen Recht 
angehören, in den Schutzgebieten keine Geltung 
(vgl. § 3 Schutzgeb G in Verbindung mit §5F 19, 20 
G über die Konsulargerichtsbarkeit v. 7. 4. 00). 
Ebenso bleiben in den Schutzgebieten die heimi- 
schen Vorschriften (der GewO, der Versicherungs- 
gesetze usw.) außer Anwendung, welche die Für- 
sorge für Bauarbeiter zum Gegenstande 
haben. Dabei ist zu bemerken, daß als Arbeiter im 
eigentlichen Sinne in sämtlichen Schutzgebieten 
nur Farbige in Betracht kommen. Weiße finden 
nur als Aufseher, Vorarbeiter usw. Verwendung. 
Die Verw wendet natürlich auch den Verhält- 
nissen der bei Bauten beschäftigten Farbigen ihr 
Augenmerk zu. So ist namentlich in den von der 
Reg selbst oder mit ihrer Genehmigung über den 
B von Eisenbahnen abgeschlossenen Verträgen 
den Unternehmern zur Pflicht gemacht, daß sie 
der Wohlfahrt sowie der angemessenen Behand- 
lung der Arbeiter unter Berücksichtigung der 
Praxis und der Bestimmungen des Gouverne- 
ments besondere Sorgfalt zu widmen haben, daß 
sie eine auskömmliche Kranken Verw mit erfahre- 
nen Aerzten einzurichten haben, daß sie die An- 
werbung der Arbeiter nur zuverlässigen und er- 
probten Persönlichkeiten anvertrauen dürfen und 
dgl. mehr. (S. z. B. die in der Kolon GEg 1908 
S251 f und 512 abgedruckten Verträge über den 
Bv der Eisenbahnen von Morogoro nach Tabora 
und von Lome nach Atakpame. Vgl. auch den Vt 
zwischen dem Gouvernement Togo und der 
Deutschen Kol.-Eisenbahn-Bau-= und Betriebs- 
gesellschaft über die Grundsätze für die Regelung 
der Arbeiterfrage beim Bahnbau Lome-Atakpame 
v. 25. 9./7. 10. 08, Kolon Gg 1908 S 413.) 
C. Baupolizei 
5 3. Begriff und Quellen. Von den heimi- 
schen für die B in Betracht kommenden gesetz- 
lichen Bestimmungen haben in den Schutzgebieten 
nur diejenigen des StGB (§8 330, 367 Nr. 12—15, 
368 Nr. 3 und 369 Nr. 3) unmittelbare Geltung 
(gemäß § 3 Schutzgeb G in Verbindung mit §& 19 
Kons GG). Doch ist in der Praxis die Auffassung 
maßgebend, daß die Befugnisse der Polizei ein- 
schließlich derjenigen der B#sich auch für die 
Schutzgebiete nach dem 8 10 I1 15 Pr. ALR be- 
stimmen, und daß dementsprechend dort eben- 
falls die einschlägige Judikatur des Preußischen 
O## zu beachten ist: vgl. die §§ 3 Nr. 2 
und Anl. II der zur Kais. V v. 14. 7. 05 (RBl 717) 
von den Gouvernements der einzelnen Schutz- 
gebiete erlassenen Ausführungsbestimmungen in 
der Kolon Gg 1906, 238 (Dstafrika), 1907, 90 
(Samoa), 1908, 378 (DNWuinea), 412 (Kamerun) 
und 552 (DSüdwestafrika), denen ein s. Zt. vom 
Auswärtigen Amt, Kolonialabteilung, entwor- 
fenes Muster zu Grunde liegt. Im übrigen sind 
  
  
  
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(ähnlich wie in der Heimat) die baupolizeilichen 
Vorschriften als Verordnungen, sei es 
für ein ganzes Schutzgebiet, sei es für einzelne 
Orte in einem solchen, erlassen, und zwar gestützt 
auf § 15 Schutzgeb G und die zu dessen Ausfüh- 
rung ergangenen Bestimmungen (für die afrikani- 
schen und Südseeschutzgebiete § 5 der Veig des 
RK v. 27. 9. 03, Kolon GEg 214, für Kiautschou 
S# des Erl des RK v. 27. 4. 98, Kolon Gg Bd. 4, 
167), wonach dem RK bezw. den Gouverneuren 
die Befugnis übertragen ist, polizeiliche und son- 
stige die Verw betreffende Vorschriften zu erlassen 
sowie gegen deren Nichtbefolgung Strafen (Ge- 
fängnis bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafen 
und Einziehung einzelner Gegenstände) anzu- 
drohen. 
Für das Verfahren in B Pängelegen- 
heiten sind in den afrikanischen und Südseeschutz- 
gebieten die allgemeinen Vorschriften über die 
Zwangs= und Strafbefugnisse der Verw Behörden 
(Kais. V v. 14. 7. 05, RGBl 717 und die bereits 
oben erwähnten, zu deren Ausführung erlassenen 
Bestimmungen), für Kiautschou die Vorschriften 
der Gouv. V v. 11. 10. 98 (Kolon Gg 07, 436) 
maßgebend. Baupolizei = Gebühren 
werden z. Zt. nur in Kiautschou erhoben (BPe- 
bühreno des Gouverneurs v. 27. 5. 04, Kolon Gg 
2829. 
# 4. Materieller Inhalt. 1. Vorschrif- 
ten der Bauordnungen. Auchin den Schutz- 
gebieten gilt überall der Grundsatz, daß BFreiheit 
besteht, soweit diese nicht durch besondere polizei- 
liche Vorschriften eingeschränkt ist. Die letzteren 
beziehen sich, dem Bedürfnis entsprechend, fast 
ausschließlich auf die nach europäischer Art, sei es 
von Weißen, sei es von Farbigen (Indern, Küsten- 
negern, Chinesen usw.) aufgeführten Gebäude 
oder solche Gebäude anderer Art (Nebengebäude, 
Gartenhäuser, Eingeborenenhütten), die in Ort- 
schaften mit städtischem oder stadtähnlichem Cha- 
rakter errichtet werden. Auch sind die Vorschriften 
der Natur der Sache nach für Städte, wo die Ver- 
hältnisse sich mehr den heimischen annähern, wie 
Swakopmund und Tsingtau weitergehend 
als in den tropischen Ortschaften mit einer schwa- 
chen europäischen Bevölkerung und weiträumiger 
Bebauung. 
Im einzelnen finden sich in den in Betracht 
kommenden Verordnungen (für D Südwestafrika 
v. 12. 9. 98, Kolon Gg 3, 123, nebst Nachträgen 
v. 14. 1 08 und 28. 10. 08, Kolon Gg 35 bezw. 
467, sowie besondere V für Swakopmund v. 
20. 3. 05, Kolon GEg 73, ausgedehnt auf Usakos 
durch V v. 22. 1. 07, Kolon Gg 60 und für Lü- 
deritzbucht v. 3. 2. und 21. 9. 09 (L. Ztg. Nr. 2 
und 33); für Togo v. 8. 5. 07, Kolon Gg 235, 
nebst Ausf.-Best. v. 8. 5. 07 und 8. 3. 08, Kolon- 
Gg 236 bezw. 102; für Kiautschou v. 11. 10. 98, 
Kolon Gg 07, 436 nebst Bek v. 16. 2.03, Kolon Gg 
290; vgl. ferner für D OÖstafrika die inzwischen aus 
formellen Gründen aufgehobene, inhaltlich aber 
noch den Behörden als Richtschnur dienende B 
v. 6. 3. 94, LandesGg S 273), folgende Vor- 
schriften: 
a) Die Bauten müssen die nötige Festigkeit 
besitzen, um gegen Einsturz gesichert zu sein, 
und es müssen die erforderlichen Vorkehrungen 
zur Verhütung von Unglücksfällen, 
insbesondere auch im Interesse der Sicherung der
	        
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