Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Ausbau einer Behördenorganisation und durch 
ihre Betätigung in Gesetzgebung, Justiz und Ver- 
waltung derartig zu befestigen, daß sie nach dem 
Zusammenbruch des Reichs die Staatsgewalt in 
sich zu vereinigen und eine zeitgemäße Verfassung 
zu geben imstande war. Die Wurzeln der bestehen- 
den Monarchie reichen also in die Reichszeit zurück. 
1. Die Reichsstandschaft. Die gol- 
dene Bulle verlieh die Kurwürde an Pfalzbayern. 
Im Jahre 1623 wurde dieselbe an Maximilian I. 
übertragen und ging damit auf die diesseitige 
Linie über. Im Westfälischen Frieden 1648 wurde 
für die Pfalz eine neue Kur errichtet. Mit der 
diesseitigen Kur war das Erztruchseßamt, mit der 
pfälzischen das Erzschatzmeisteramt verbunden. 
Beide Kurträger versahen das Reichsvikariat teils 
gemeinsam teils abwechselnd. Durch Vereinigung 
der Stammlande (1777, 1799) vereinten sich auch 
die Kuren. 
Im Fürstenkollegium des Reichstags hatte B. 7 
Stimmen und den Vorsitz der weltlichen Bank. Das 
bayerische Territorium gehörte 4 Reichskreisen an, 
in deren Organisation und Verwaltung der Lan- 
desherr verschiedene Rechte besaß und übte. Im 
Verhältnis zur Reichsjustiz besaß B. das Privi- 
legium de non evocando, und das privilegium 
de non appellando illimitatum (16. 5. 1620). 
2. Die landständische Verfassung 
(Literatur-Angaben bei Seydel, StRe= 1, 10 
N. 4). Eine solche hat sich nur in einem Teil der 
bayerischen Länder insbes. in Altbayern ent- 
wickelt, hier aber sehr früh (14. Jahrh.) und zu 
sehr bestimmten Rechten und Formen. Der 
Standesbegriff und die ständischen Vorrechte 
reichen in das frühere Mittelalter zurück. Ein 
Verfassungsbestandteil werden sie erst durch ihre 
korporative Ordnung und durch den Anteil, wel- 
chen die korporierten Stände an der öffentlichen 
Verw, insbesondere an Justiz, Finanz, Gesetz- 
gebung und in der Militärorganisation gewinnen. 
Den Anlaß der korporativen Organisation bildeten 
landesherrliche Steuerforderungen im Beginn 
des 14. Jahrhunderts, die Organisation selbst findet 
ihre landesherrliche Bestätigung in den Freiheits- 
briefen, deren erster, die Ottonische Handfeste 
v. 15. 6. 1311 den niederbayerischen Rittern das 
jus collegü et armorum und die niedere Gerichts- 
barkeit einräumte. Erst 1506 einigten sich die 3 
ständischen Kollegien des Adels, der Prälaten und 
der Städte zu einer Landschaft. Die bis da- 
hin ergangenen und die nachfolgenden Freiheits- 
briefe erfuhren eine Gesamtredaktion durch die 
Landschaft selbst (1568). Eine ständische VU war 
die Erklärung der Landesfreiheit v. 11. 9. 1508 
(neured. 1513 und ausgenommen in Maximilian I. 
Gesetzbuch von 1616). In den Freiheitsbriefen 
sind außer den korporativen Rechten auch die per- 
sönlichen Standesprivilegien beurkundet, so im 
60. (22. 12.1557) die Edelmannsfreiheit der Ritter. 
Die Erbhuldigung der Landschaft war bedingt 
durch die vorausgehende landesherrliche Frei- 
heitserkllärung. Die landesherrlichen Beamten 
hatten die Erklärung zu beschwören. Im 17. Jahr- 
hundert lockerte sich die landständische Verfassung. 
Die letzte Einberufung erfolgte 1669. Seitdem 
tagte nur noch ihr Ausschuß, die gewählte Ver- 
ordnung, die sich seither durch Kooptation ergänzte 
und erst durch Edikt v. 1. 5. 1808 ausgehoben wurde. richten. 
  
Bayern (A. Verfassungsgeschichte) 
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volles Körperschaftsrecht, Vermögensfähigkeit, 
Recht der Mitgliederaufnahme, Bedienstete, Kasse, 
Archiv, Siegel und Kanzlei. Sie übte nicht nur 
öffentliche Rechte gemeinsam mit dem Landes- 
herrn und gegen ihn aus, sondern betätigte bis 
Beginn des 17. Jahrhunderts auch weitgehend 
eigene Körperschaftsverwaltung. Ihre Organi- 
sation bestand vor allem in einem Ausschuß von 
64 Mitgliedern, der die Verordnung von 16 Mit- 
gliedern wählte. Der Erblandmarschall war ihr 
Vorstand. Die Landschaft hatte Mitwirkungs- 
rechte bei der Gesetzgebung, Bündnis und Frie- 
densschluß und Kriegserklärung. Ihr wichtigstes, 
auch tatsächlich am strengsten gehütetes und ge- 
übtes Recht war das Recht der Steuerbewilligung, 
woran sich einige andere Finanzrechte anschlossen. 
Das Recht der freien Bewilligung wurde in den 
sog. Schadlosbriefen immer neu bestätigt. Die 
Landschaft erhob die bewilligten Steuern durch 
eigene Organe und sorgte zum Teil selbst für die 
Verwendung, zum Teil beaufsichtigte sie die 
landesherrliche Verausgabung der Gelder. 
Die durch den dreißigjährigen Krieg und seinen 
Abschluß tatsächlich und rechtlich erstarkte landes- 
herrliche Gewalt vernachlässigte mehr und mehr 
die landständischen Rechte und wußte sich in den 
Hofanlagen auch eigne von der Bewilligung un- 
abhängige Einnahmen zu verschaffen. 
3. Die Behördenorganisation (Li- 
teratur v. Seydel a. a O. 18 ff und E. Ro- 
senthal, Geschichte des Gerichtswesens und 
der Verw Organisation B. 2 Bde., 1. VBd. 1889 
[1180 - 1598], 2. Bd. 1906 (1598—17451. Neben 
der Organisation der Landschaft bestand und 
wuchs eine landesherrliche Gerichts= und Verw- 
Organisation heran. Landes Verw und Justiz 
gipfelten in der Person des Landesherrn, der 
seinem höchsten Ratskollegium, dem Gehei- 
men Rat in Person, oder vertreten durch den 
Obersthofmeister, vorsaß. 1726 wurde die Geheime 
Konferenz als Ausschuß des G. R. gebildet. Der 
höchste Beamte des Landes war der geheime 
Ratskanzler, welcher einer Kanzlei vorstand und 
Mitglied des G. R. und der Geh. Konferenz war. 
Das Gerichtswesen war seit Erlangung 
des priv. de non app. illim. (1620) ein landes- 
rechtlich vollkommen geschlossenes, aber durchaus 
kein rein gerichtliches und auch kein rein landes- 
herrliches. Der Landesherr übte Kabinetts- 
justiz, indem er Prozesse zur Entscheidung nach 
Ermessen an sich zog. Im übrigen wurde allge- 
mein dreiinstanzielles Verfahren erstrebt und zum 
Teil durch landesherrliche, zum Teil durch städtische, 
zum Teil durch ständische Gerichte geübt. Als 
oberstes landesherrliches Gericht wurde 1625 das 
Revisorium in München eingesetzt (Rosen- 
thal 2, 60 ff). Demselben kamen nur bürgerliche 
Prozesse zu, während die Zuständigkeit für Straf- 
sachen bei Hofrat und Regierungen 
neben deren VerwkKompetenz lag und in bürger- 
lichen und ständischen Sachen das Hofgericht 
als Appellationsinstanz bezw. forum privile- 
giatum zuständig war (vgl. Rosenthal 1, 418f; 
2, 294 ff). Die Gerichtsbarkeit in unterer Instanz 
war verteilt zwischen den kurfürstlichen Land- 
gerichten (Pflegegerichten), den Stadt- 
gerichten und den Patrimonialge- 
Die letztere wurde entweder kraft 
Die in 3 Stände gegliederte Landschaft besaß Landsassiates in den Hofmarkgerichten oder kraft
	        
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