Bayern (B. Behördenorganisation)
Dienstesaussicht über den VGH und dessen Mit-
lieder, dann über die Staatsanwaltschaft bei die-
uem Gerichtshofe (Gv. 8. 8. 78à 5); d) das Landes-
archivwesen; e) die Angelegenheiten der Orts--,
Distrikts- und Kreisgemeinden, im Benehmen
mit den sachlich etwa außerdem beteiligten Mini-
sterien; k) die „gesamte Staats= und Landespolizei,
dann alle dahin gehörigen Anstalten, welche die
Erhaltung der öffentlichen Ruhe und guten Ord-
nung im Innern zum Zwecke haben“. Mit diesen.
Worten wollen alle staatlichen Verwüngelegen-
heiten bezeichnet werden, welche nicht anderen
Ministerien zugewiesen und nicht wirtschaftlicher
Natur sind. Dahin gehören insbesondere die
Sicherheitspolizei, das Armenwesen, das Heil-
wesen. Dem Geschäftskreise des Min Inn fallen
ferner 8) die Angelegenheiten der wirtschaftlichen
Berw in ihrer überwiegenden Mehrzahl zu; so
Maß und Gewicht, Bau= und Feuerpolizei, Ver-
sicherungswesen, insbesondere auch Arbeiterver-
sicherung, Kreditwesen, Land- und Wasserstraßen,
Landwirtschaft, Viehzucht mit Veterinärwesen,
Forstpolizei, Jagd und Fischerei, Gewerbepolizei
nur soweit diese mit Landwirtschaft, Bau-, Feuer-
und Gesundheitspolizei sowie der Wasserwirtschaft
in erster Linie zusammenhängt; sodann h) das
Bauwesen. Es sind jedoch von der Zuständigkeit
des Min Inn jene Bauten ausgenommen, welche
ihrem Zwecke nach in den Geschäftskreis anderer
Ministerien fallen. Zum Min Inn gehört weiter
i) die amtliche Statistik des Landes. k) Das
Min Inn ist auch das Min für Heeresangelegenhei-
ten, insoweit bei denselben eine Mitwirkung der
Zivilbehörden eintritt. 1) Es hat bei den Bera-
tungen des Staats Min der Justiz über die bür-
gerliche und Strafgesetzgebung mitzuwirken. m)
Das Min Inn führt endlich die Aufsicht über die
Redaktion des Gesetz= und Verordnungsblattes
und des Hof= und Staatshandbuches.
Besondere Organe (Ausschüsse, Kommissionen)
des Min Inn für einzelne technische Geschäfts-
zweige sind: a) der Obermedizinalausschuß —
Vov. 24. 7. 71 (RBl 1489) und v. 11. 2.77(GVBl
42); b) das statistische Landesamt, dem ein st.
Beirat beigegeben ist (V v. 21. 12. 08, GWBl
1138); c) die Normal-Eichungskommission — V
v. 23. 11. 69, revid. 27. 1. 83 und Nachtrag v.
18. 6. 833 (GBBl 1883 S 61); d) die Landeskultur-
Rentenkommission — V v. 4. 6. 84 (GVBl 413);
e) die Flurbereinigungskommission — V v. 30.
11. 86 (GVBl 635); t) die Ministerial-Forstabtei-
lung des Finanz Min ist technisches Organ des
Staats Min Inn „für Fragen der Forst= und
Jagdpolizei, sowie der Bewirtschaftung der Ge-
meinde-, Stiftungs= und Körperschaftswaldungen“
— Bv. 19. 2. 85 (GVBl 29) 55; g) das Zentral-
beratungskomitee für Gestütswesen (vgl. unten e);
h) das Wasserversorgungsbureau; i) die Landes-
inspektoren bezw. Konsulenten für Tierzucht und
Weinbau, bezw. für Milchwirtschaft, Fischerei,
Obst- und Gartenbau; k) der Wasserwirtschaftsrat
(#9 v. 25. 11. 08).
Abgesehen von den allgemeinen VerwBehörden
sind dem Min Inn folgende besondere Behör-
den unterstellt: a) der BGH und die Staatsan-
waltschaft bei demselben — Gv. 8. 8. 78; b) das
Landes-Versicherungsamt — V. 29.5. 86 (GBl.
295, DAnw 547); c) die Archive (allgemeines
Reichsarchiv und Kreisarchive) — V v. 21. 4. 1812
357
(Kl 808; vgl. auch GVl 1882 S 73); d) die
Versicherungskammer, welche die Geschäfte der
staatlichen Brand-, Hagel- und Viehversicherung
führt — Gv. 3. 4. 75 (GBVBl 269, V v. 21. 12.
08), 13. 2. 84 (GVBl 61), 11. 5. 76 (GVBl 207)
und v. 15. 4. 00 (GBBl 377) neue Fissung des G
v. 23. 4. 1910 (GBBl 179); e) die Gestüts Verw
(Landgestüts Verw, Bezirksgestütsinspektionen) —
V v. 16. 9. u. 22. 12. 73 (RBl 1457, 1713), 5. 3.
77 (GVBl 51), 1. 12. 81 (GBBl 1321); 4) die
Zentralimpfanstalt.
Ueber die Gendarmerie vgl. besonderen
Artikel.
2. Das Staatsministerium des
Innern für Kirchen= und Schul-
angelegenheiten zählt zu seinem Wir-
kungskreise als Kultus Min „alle auf Religion und
Kirchen sich beziehenden Gegenstände“, zu seinem
Wirkungskreise als Unterrichts Min „alle Gegen-
stände der Erziehung, des Unterrichts, der sittlichen,
geistigen und künstlerischen Bildung und die dafür
bestehenden Anstalten“, also nicht bloß das eigent-
liche Schulwesen, sondern auch die Pflege der
Wissenschaften und Künste als solchen. Das forst-
liche Unterrichtswesen ist den Staatsministerien
des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten
und der Finanzen gemeinsam untergeben (V v.
21. 8. 81 GBBl 12831). Zum Geschäftskreise des
Kultus Min gehören auch die Angelegenheiten der
Stiftungen für Zwecke des Kultus, Unterrichts
usw. Für die Mittelschulen ist im Kultus Min durch
Vv. 3. 12. 08 (GWVBl 1035) eine besondere Ab-
teilung mit fachmännischen Referenten gebildet
worden.
Als beratendes fachmännisches Kollegium für
die Oberleitung der humanistischen und realistischen
Mittelschulen besteht beim Min der oberste Schul-
rat (V v. 22. 11. 72) und für die übrigen Schulen
die Landesschulkommission (V v. 13. 8. 05).
Ueber die dem Min unterstehenden Schulen und
Anstalten s. v. Seydel, Das Staatsrecht des
Königreichs B. in HB d. öff. R.# 1903, 329 ff.
3. Dem Staatsministerium des kö-
niglichen Hauses und des Aeußern
ist durch V v. 10. 11. 04 die oberste Aufsicht auf
Handel, Industrie und Gewerbe, die Förderung
dieser wirtschaftlichen Interessen, der Vollzug der
Gewerbeordnung mit Einschluß der Gewerbe-
und Fabrikeninspektion, die oberste Aufsicht über
das Bergwesen (vgl. V v. 10. 3. 06) und die geo-
gnostische Untersuchung des Landes, endlich der
Vollzug des Berggesetzes übertragen. Dem Min
sind die Bergbehörden (Oberbergamt und 3 Berg-
inspektionen) unterstellt. Bei demselben wurde
durch V v. 10. 1. 07 eine Zentralstelle für Indu-
strie, Gewerbe und Handel errichtet.
4. Das Staatsministerium für Ver-
kehrsangelegenheiten hat die oberste
Aussicht über das Eisenbahn-, Post= und Tele-
graphenwesen, die oberste Leitung der Staats-
anstalten für den Verkehr (Eisenbahnen, Posten,
Telegraphen, Telephone, Dampsschiffahrt, Ka-
näle), die oberste Aufssicht über die Privat-Eisen-
bahnen (auch Trambahnen) und Dampf= und son-
stige Motorschiffahrtsunternehmungen. Als Mit-
telstellen für diese Aufgaben sind ihm die Eisen-
bahn= und Oberpost-Direktionen sowie eine An-
zahl besonderer Aemter, denen die zentrale Be-
handlung einzelner Geschäftsaufgaben überwiesen