Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Bayern (Behördenorganisation) — Beamte 
  
ist, unterstellt (V v. 18. 12. 06). Dem Verkehrs- 
Min ist durch V v. 15. 8. o8 ein Landeseisen- 
bahnrat beigegeben worden. 
5#3. Der Staatsrats A war ursprũnglich nach fran- 
zösischem Vorbilde eingerichtet und mit einer um- 
fassenden rechtsprechenden Tätigkeit (administrativ- 
kontentiöse Sachen) ausgestattet. Instr v. 9. 1. 
1821 (R. u. Intell. Bl 49), dann v. 18. 11. 1825 
(RBl 865). Die rechtsprechende Zuständigkeit 
bröckelte allmählich ab; den Abschluß bildet die 
Einführung der Verwechtspflege (s. den Art.). 
Der Staatsrat ist nunmehr eine fast lediglich be- 
ratende Stelle und hat auch als solche wesentlich 
eine formale Rolle. 
Der Staatsrat besteht unter dem Vorsitze des 
Königs (event. des ernannten Stellvertreters, des 
Ministerratsvorsitzenden, des ältesten Staats Min), 
aus dem Kronprinzen, wenn volljährig, den Min 
und mindestens ebenso vielen Staatsräten im 
ordentlichen Dienste (sie erhalten nur mehr eine 
Funktionszulage zu ihrem Gehalte, da sie durch- 
weg Ministerialbeamte sind). Er kann durch 
außerordentliche Mitglieder (nachgeborene Prin- 
zen der Kgl direkten Linie, Staatsräte im außer- 
ordentlichen Dienste, sonstige Staatsbeamte) ver- 
stärkt werden. Die Staatsräte i. o. D. sind nach 
dem MinisterverantwortlichkeitsG v. 4. 6. 48 
Stellvertreter der Staatsminister. 
Der Staatsrat ist die oberste beratende Stelle, 
in und mit welcher der König die wichtigeren 
Staatsangelegenheiten in Erwägung nimmt. 
Der Beratung im Staatsrate unterliegen die 
Gesetze (Vu Tit. VII §3 30) und das Budget, 
Wünsche und Anträge des Landtags, die Behör- 
denorganisation, Meinungsverschiedenheiten der 
Ministerien über die Zuständigkeit und über die 
Erledigung gemeinsamer Geschäftsgegenstände, 
Beschwerden an den König wegen Kränkungen des 
Eigentums oder der persönlichen Freiheit durch 
Amtshandlungen der Ministerien — praktisch be- 
langlos — (V 5 7), Verhängung des Belagerungs- 
zustandes (s. den Art.), alles, was der König etwa 
sonst dem Staatsrat zur Begutachtung überweist. 
Entscheidende Stelle ist der Staatsrat: bei 
Verfassungsbeschwerden des Landtags (Vul Tit. X 
65), bei Beschwerden der Staatsbeamten über 
unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand (Be- 
amten G v. 15. 8. 08 a 51), bei Rekursen der Rechts- 
anwälte gegen ministerielle Disziplinarstrafver- 
fügungen in Verwaltungssachen (V v. 24. 3. 1816 
IRBl 153)], Gültigkeit bestritten), nach pfälzischem 
Rechte bei Beschwerden der Kirchenverwalter 
wegen versagten Streitkonsens und bei Mei- 
nungsverschiedenheiten zwischen dem Bischof und 
einem Gemeinderate über den erforderlichen 
Kultusaufwand (Décr. concernant les fabriques 
v. 30. 12. IX a477, 97; vgl. Seydel, St, 2. Aufl., 
1I, 495 ff. 
8 4. Die allgemeinen Verwaltungsstellen in 
den RegBezirken sind die Kreisregierun- 
gen (JKreisl. 
# 5. Distriktsverwaltungsbehörden sind die 
Bezirksämter und die Behörden der unmittel- 
baren Städte (für die Pfalz s. G v. 15. 8. 08) 
[1Bezirk, Gemeindeorganisationl. 
§# 6. Die Lokalbehörden sind in den Städten 
und Märkten die Magistrate, in den übrigen Ge- 
meinden die Gemeindeausschüsse. Die Pol Verw 
(im Sinne der inneren Verw) steht in erster Linie 
  
den Bürgermeistern zu, während die ortspolizei- 
lichen Vorschriften von den Magistraten und Ge- 
meindeausschüssen erlassen werden (GemO für 
die Landesteile diesseits des Rheins à 92 und 138, 
pfälz. Gem O a 71). Die Gemeinden sind hiernach, 
abgesehen von ihrem eigentlichen Wirkungskreise, 
die untersten Vollzugsorgane der Staatsgewalt 
I Gemeindeorganisation, Gemeinde- 
verwaltung, Polizei sowie Seydel St R- 
2, 28 ffl. 
DAUuellen val. # 1. Die Verwaltungseinteilung s. im 
Ortschaftenverzeichnis des Königreichs B., herausgegeben 
vom Kal ,ÖD. Statistischen Landesamt. 
Liüteratur: v. Seydel, StRK 1, 18 ff, 107 ff. 
490 ff; W. Krais, HB der inneren Verw im diesrh. 
B.“, 1898; v. Geib-Besnard, H für die Ge- 
meindebehörden d. Pfalz?, 1898/1901; J. Graßmann 
im Jahrb Oessä 2, 38 ff (Aenderungen in der bayr. Be- 
hördenorganisation). K. v. Cepbel-J. Graßmann. 
  
Beamte 
K 1. Im allgemeinen;: Staatsbeamte . e. S. # 2. Gesetz- 
gebung. 1 3. Einteilung der staatlichen Berufsbeamten. 
* 4. Begründung des Beamtenverhältnisses. # 5. Erfor- 
dernisse für den Eintritt. # 6. Beginn des Beamtenver- 
hältnisses. 1# 7, 8. Rechte und Pflichten der Beamten. 
##9. Beschränkungen der Beamten. 4 10. Berletzung der 
Beamtenpflichten. 1 11 Beendigung des Beamtenver- 
hältnisses. Stellung zur Disposition. Suspension. Ver- 
setzung. 14 12. Staatsbeamte im weiteren Sinne. Privat- 
beamte. 
#s# 1. Beamte im allgemeinen. Staatsbeamte 
im engeren Sinne (Berufsbeamte). Die Rechts- 
verhältnisse der einzelnen Arten von B. sind unter 
einander so verschieden, daß eine einheitliche Be- 
stimmung des Begriffs „Beamter“ nicht gegeben 
werden kann. Zunächst fällt in die Augen der 
Gegensatz zwischen Privatbeamten's. 512) 
und öffentlichen Beamten. Während 
die ersteren für eine Privatperson, eine Privat- 
gesellschaft oder eine private Korporation tätig 
sind, versteht man unter „öffentlichen Beamten“ 
diejenigen Personen, die einem politischen Ge- 
meinwesen (Reich, Staat, Kommunalverband) 
oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Korpo- 
ration (Kirche; Handelskammer, Gewerbekammer, 
Landwirtschaftskammer usw.) oder Anstalt kraft 
eines besonderen öffentlich-rechtlichen Aktes zur 
Leistung von dauernden Diensten verpflichtet sind. 
Unter den öffentlichen B. nehmen die Staats- 
beamten die wichtigste Stelle ein. Staats B. 
in der allgemeinsten Bedeutung des Wortes sind 
diejenigen, die auf Grund staatlicher Berufung ein 
Amt bekleiden d. h. einen durch das öffentliche 
Recht begrenzten Kreis staatlicher Geschäfte unter 
öffentlicher Autorität besorgen. In den B. Gesetzen 
der deutschen Staaten werden die B. auch mit 
dem Ausdruck Staatsdiener bezeichnet, 
weil sie zum Staat in einem Dienstverhält- 
nis stehen. Je nach dem Charakter dieses Dienst- 
verhältnisses, namentlich dem Grade seiner Festig- 
keit und Beständigkeit, unterscheidet man B. im 
engeren und im weiteren Sinne. B. im ersteren 
Sinne sind diejenigen, deren Dienstverhältnis zum
	        
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