Bayern (Behördenorganisation) — Beamte
ist, unterstellt (V v. 18. 12. 06). Dem Verkehrs-
Min ist durch V v. 15. 8. o8 ein Landeseisen-
bahnrat beigegeben worden.
5#3. Der Staatsrats A war ursprũnglich nach fran-
zösischem Vorbilde eingerichtet und mit einer um-
fassenden rechtsprechenden Tätigkeit (administrativ-
kontentiöse Sachen) ausgestattet. Instr v. 9. 1.
1821 (R. u. Intell. Bl 49), dann v. 18. 11. 1825
(RBl 865). Die rechtsprechende Zuständigkeit
bröckelte allmählich ab; den Abschluß bildet die
Einführung der Verwechtspflege (s. den Art.).
Der Staatsrat ist nunmehr eine fast lediglich be-
ratende Stelle und hat auch als solche wesentlich
eine formale Rolle.
Der Staatsrat besteht unter dem Vorsitze des
Königs (event. des ernannten Stellvertreters, des
Ministerratsvorsitzenden, des ältesten Staats Min),
aus dem Kronprinzen, wenn volljährig, den Min
und mindestens ebenso vielen Staatsräten im
ordentlichen Dienste (sie erhalten nur mehr eine
Funktionszulage zu ihrem Gehalte, da sie durch-
weg Ministerialbeamte sind). Er kann durch
außerordentliche Mitglieder (nachgeborene Prin-
zen der Kgl direkten Linie, Staatsräte im außer-
ordentlichen Dienste, sonstige Staatsbeamte) ver-
stärkt werden. Die Staatsräte i. o. D. sind nach
dem MinisterverantwortlichkeitsG v. 4. 6. 48
Stellvertreter der Staatsminister.
Der Staatsrat ist die oberste beratende Stelle,
in und mit welcher der König die wichtigeren
Staatsangelegenheiten in Erwägung nimmt.
Der Beratung im Staatsrate unterliegen die
Gesetze (Vu Tit. VII §3 30) und das Budget,
Wünsche und Anträge des Landtags, die Behör-
denorganisation, Meinungsverschiedenheiten der
Ministerien über die Zuständigkeit und über die
Erledigung gemeinsamer Geschäftsgegenstände,
Beschwerden an den König wegen Kränkungen des
Eigentums oder der persönlichen Freiheit durch
Amtshandlungen der Ministerien — praktisch be-
langlos — (V 5 7), Verhängung des Belagerungs-
zustandes (s. den Art.), alles, was der König etwa
sonst dem Staatsrat zur Begutachtung überweist.
Entscheidende Stelle ist der Staatsrat: bei
Verfassungsbeschwerden des Landtags (Vul Tit. X
65), bei Beschwerden der Staatsbeamten über
unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand (Be-
amten G v. 15. 8. 08 a 51), bei Rekursen der Rechts-
anwälte gegen ministerielle Disziplinarstrafver-
fügungen in Verwaltungssachen (V v. 24. 3. 1816
IRBl 153)], Gültigkeit bestritten), nach pfälzischem
Rechte bei Beschwerden der Kirchenverwalter
wegen versagten Streitkonsens und bei Mei-
nungsverschiedenheiten zwischen dem Bischof und
einem Gemeinderate über den erforderlichen
Kultusaufwand (Décr. concernant les fabriques
v. 30. 12. IX a477, 97; vgl. Seydel, St, 2. Aufl.,
1I, 495 ff.
8 4. Die allgemeinen Verwaltungsstellen in
den RegBezirken sind die Kreisregierun-
gen (JKreisl.
# 5. Distriktsverwaltungsbehörden sind die
Bezirksämter und die Behörden der unmittel-
baren Städte (für die Pfalz s. G v. 15. 8. 08)
[1Bezirk, Gemeindeorganisationl.
§# 6. Die Lokalbehörden sind in den Städten
und Märkten die Magistrate, in den übrigen Ge-
meinden die Gemeindeausschüsse. Die Pol Verw
(im Sinne der inneren Verw) steht in erster Linie
den Bürgermeistern zu, während die ortspolizei-
lichen Vorschriften von den Magistraten und Ge-
meindeausschüssen erlassen werden (GemO für
die Landesteile diesseits des Rheins à 92 und 138,
pfälz. Gem O a 71). Die Gemeinden sind hiernach,
abgesehen von ihrem eigentlichen Wirkungskreise,
die untersten Vollzugsorgane der Staatsgewalt
I Gemeindeorganisation, Gemeinde-
verwaltung, Polizei sowie Seydel St R-
2, 28 ffl.
DAUuellen val. # 1. Die Verwaltungseinteilung s. im
Ortschaftenverzeichnis des Königreichs B., herausgegeben
vom Kal ,ÖD. Statistischen Landesamt.
Liüteratur: v. Seydel, StRK 1, 18 ff, 107 ff.
490 ff; W. Krais, HB der inneren Verw im diesrh.
B.“, 1898; v. Geib-Besnard, H für die Ge-
meindebehörden d. Pfalz?, 1898/1901; J. Graßmann
im Jahrb Oessä 2, 38 ff (Aenderungen in der bayr. Be-
hördenorganisation). K. v. Cepbel-J. Graßmann.
Beamte
K 1. Im allgemeinen;: Staatsbeamte . e. S. # 2. Gesetz-
gebung. 1 3. Einteilung der staatlichen Berufsbeamten.
* 4. Begründung des Beamtenverhältnisses. # 5. Erfor-
dernisse für den Eintritt. # 6. Beginn des Beamtenver-
hältnisses. 1# 7, 8. Rechte und Pflichten der Beamten.
##9. Beschränkungen der Beamten. 4 10. Berletzung der
Beamtenpflichten. 1 11 Beendigung des Beamtenver-
hältnisses. Stellung zur Disposition. Suspension. Ver-
setzung. 14 12. Staatsbeamte im weiteren Sinne. Privat-
beamte.
#s# 1. Beamte im allgemeinen. Staatsbeamte
im engeren Sinne (Berufsbeamte). Die Rechts-
verhältnisse der einzelnen Arten von B. sind unter
einander so verschieden, daß eine einheitliche Be-
stimmung des Begriffs „Beamter“ nicht gegeben
werden kann. Zunächst fällt in die Augen der
Gegensatz zwischen Privatbeamten's. 512)
und öffentlichen Beamten. Während
die ersteren für eine Privatperson, eine Privat-
gesellschaft oder eine private Korporation tätig
sind, versteht man unter „öffentlichen Beamten“
diejenigen Personen, die einem politischen Ge-
meinwesen (Reich, Staat, Kommunalverband)
oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Korpo-
ration (Kirche; Handelskammer, Gewerbekammer,
Landwirtschaftskammer usw.) oder Anstalt kraft
eines besonderen öffentlich-rechtlichen Aktes zur
Leistung von dauernden Diensten verpflichtet sind.
Unter den öffentlichen B. nehmen die Staats-
beamten die wichtigste Stelle ein. Staats B.
in der allgemeinsten Bedeutung des Wortes sind
diejenigen, die auf Grund staatlicher Berufung ein
Amt bekleiden d. h. einen durch das öffentliche
Recht begrenzten Kreis staatlicher Geschäfte unter
öffentlicher Autorität besorgen. In den B. Gesetzen
der deutschen Staaten werden die B. auch mit
dem Ausdruck Staatsdiener bezeichnet,
weil sie zum Staat in einem Dienstverhält-
nis stehen. Je nach dem Charakter dieses Dienst-
verhältnisses, namentlich dem Grade seiner Festig-
keit und Beständigkeit, unterscheidet man B. im
engeren und im weiteren Sinne. B. im ersteren
Sinne sind diejenigen, deren Dienstverhältnis zum