Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
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Beamte 
  
pragmatik genannt — zum Staatsdienst be- 
rufenen) und nichtpragmatischen (d. i. 
durch die Ressortministerien oder die ihnen unter- 
geordneten Stellen berufenen und nach Maßgabe 
der Allerh. V. v. 26. 6. 94 zu behandelnden) 
Staatsbeamten unterschieden hatte, ist durch das 
B v. 16. 8. 08 (GVl 581) mit der Vollzugs BV 
v. 10. 12. 08 (GVBl 1041) ein einheitliches, den 
modernen Anschauungen entsprechendes umfas- 
sendes B.-Gesetz geschaffen worden. 
Dadurch, daß die Rechtsverhältnisse der B. im 
Reiche wie in den Einzelstaaten nach wesentlich 
übereinstimmenden Grundsätzen geregelt sind, 
wird es möglich, eine allgemein zutreffende Dar- 
stellung dieser Verhältnisse zu geben, wie sie nach- 
folgend versucht ist. Bemerkenswerte Abweichun- 
gen in den einzelnen Staaten sind besonders 
hervorgehoben. 
5 3. Einteilung der staatlichen Berufsbeamten. 
(Staatsdiener). Der öffentliche Staatsdienst zer- 
fällt in den Heeresstaatsdienst und den 
bürgerlichen Staatsdienst. Der Hee- 
resstaatsdienst hat sich nach den Bedürfnissen der 
Heeresverfassung in einer von dem bürgerlichen 
Staatsdienste völlig verschiedenen Weise gestaltet. 
Von den im Heeresstaatsdienst tätigen Personen 
wird bei den meisten Staatsrechtslehrern nur 
denjenigen, die, wie die Offiziere und Militär- 
B., den Militärdienst berufsmäßig aus- 
üben, B.Eigenschaft zugesprochen; dagegen pfle- 
gen diejenigen, die, wie die gemeinen Soldaten, 
nur in Erfüllung einer allgemeinen Untertanen- 
pflicht Dienste leisten, nicht als B. angesehen zu 
werden. Bemerkenswert ist jedoch, daß in dem 
R v. 22. 5. 10 (RBl 798) über die Haftung 
des Reichs für seine B. sämtliche Personen des 
Soldatenstandes den Reichs B. gleichgestellt sind 
(5§ 1). In betreff der B.Eigenschaft der Offi- 
ziere hat sich in der Ra Sitzung v. 18. 3. 
09 der preußische Kriegs Min dahin geäußert: 
„Wir Offiziere in der Armee sind im wei- 
teren Sinne Beamte. Wir haben min- 
dere Rechte, als viele B., und müssen sie haben, 
weil der Allerhöchste Kriegsherr unter allen Um- 
ständen einen gewissen diskretionären Gebrauch 
von seinen Offizieren zu machen jederzeit be- 
fähigt sein muß. Das hängt zusammen mit dem 
Berufe des Offiziers.“ (St Ber des RT, 12. Legisl.= 
Periode, 1. Session 1907/09, 7541). 
Im bürgerlichen Staatsdien stsind 
zu unterscheiden: 
a) Reichs= und Landesbeamte. 
Reichsbeamte sind diejenigen B., die vom 
Kaiser oder einer von ihm beauftragten Reichs- 
behörde angestellt sind und zum Reich in einem 
dauernden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis 
stehen, Landesbeamte diejenigen, die von dem 
betreffenden Staatsoberhaupt oder dessen ver- 
fassungsmäßig dazu berufenen Organen ange- 
stellt sind und zu dem betreffenden Einzelstaat 
in einem dauernden, öffentlich-rechlichen Dienst- 
verhältnis stehen. Zu den Reichs B. werden außer- 
dem diejenigen B. gerechnet, die zwar von dem 
Oberhaupt eines Einzelstaates oder dessen Or- 
ganen angestellt, aber nach Vorschrift der Reichs- 
verfassung den Anordnungen des Kaisers Folge zu 
leisten verpflichtet sind. Dazu gehören: die nach 
der sich auch häufig bei ihrer Anstellung eine Mit- 
à 50 der Reichs Verf von den Landesregierungen 
anzustellenden mittleren und unteren Post= und 
  
Telegraphen B. mit Ausnahme der Post= und 
Telegraphen B. in Bayern und Württemberg, 
ferner die Militär B. mit Ausnahme derjenigen in 
Bayern. 
Daß die B. des Reichslandes Elsaß-Loth-= 
ringen LandesB. und nicht Reichs B. sind, ist 
zwar in der staatsrechtlichen Theorie bestritten, 
in der Praxis aber allgemein anerkannt und u. a. 
auch in der Begr zu dem Gesetzentwurf über die 
Haftung des Reichs für seine B. (Vhdl des RL 
12. Leg.-Per. 1. Sess. 1907/09, S. 255, 8231) aus- 
drücklich zum Ausdruck gebracht. Die in Rede 
stehenden B. sind Organe der durch den Kaiser ver- 
tretenen Landesstaatsgewalt, wie sie denn 
auch ihre Besoldung aus Landesmitteln beziehen 
und dem Statthalter dienstlich unterstellt sind. 
Durch die Einführung des RB sind sie nicht zu 
Reichs B. geworden, wie sich u. a. schon daraus 
ergibt, daß ihre Rechtsverhältnisse durch 
„Landesgesetz“ geändert werden können, ohne daß 
zugleich eine entsprechende Aenderung für die 
Reichs B. eintreten muß. Dagegen gehören die 
Reichsbankbeamten, denen durch 5 28 
des Reichsbank G v. 14.3. 75 ausdrücklich die Rechte 
und Pflichten der Reichs B. beigelegt sind, auch 
begrifflich zu den Reichs B., weil die Reichsbank- 
Verw eine Reichs Verw ist und ihre B. vom Kaiser 
oder von kaiserlichen Behörden angestellt werden. 
Die Landes-Beamten zerfallen in: 
b) Richterliche und nichtrichterliche 
Beamte. 
Für die richterlichen B. sind zur Wahrung 
ihrer Unabhängigkeit bezüglich der 
Disziplin, Anstellung, Versetzung, Zwangspensio- 
nierung, Bewilligung von Gehaltszulagen usw. 
besondere Vorschriften gegeben. Auch unter- 
liegt ihre Amtstätigkeit, soweit die eigentliche 
Rechtsprechung in Frage kommt, keinerlei Kon- 
trolle seitens der Aufsichtsbehörden. Die nicht- 
richterlichen B. werden geschieden in: 
c) Unmittelbare und mittelbare 
Staatsbeamte. 
Diese in manchen Bundesstaaten, wie z. B. 
Württemberg und Baden, unbekannte Unter- 
scheidung führt auf § 69 Titel 10 Teil II des All- 
gemeinen Landrechts für die Preußischen 
Staaten zurück und beruht auf den damals herr- 
schenden staatsrechtlichen Anschauungen, wonach 
die Gemeinden schlechthin, die öffentlich-rechtlichen 
Korporationen aber insoweit als Staatsanstalten 
beurteilt wurden, als sie organisch in die Ver- 
fassung des Staates eingegliedert sind und staat- 
liche Aufgaben nach Maßgabe der Staatsgesetze 
zu erfüllen haben. Unmittelbare Staats- 
beamte sind daher diejenigen B., die im un- 
mittelbaren Dienste des Staates stehen und dem- 
gemäß ihr Amt unmittelbar und allein vom Mon- 
archen oder einer von ihm dazu ermächtigten 
Behörde erhalten haben. Mittelbare Staats- 
beamte werden diejenigen genannt, die im 
Dienste einer der Körperschaften des öffentlichen 
Rechts, denen der Staat die Erfüllung gewisser 
staatlicher Aufgaben in ihrem Kreise unter seiner 
allgemeinen Aussicht als selbständige Tätigkeit über- 
lassen hat, und somit im mittelbaren Dienste des 
Staates stehen. Die mittelbaren Staats B. unter- 
liegen der Aufsicht und der Kontrolle des Staates, 
wirkung in der Form vorbehalten hat, daß ihre
	        
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