Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Beamte 
  
  
  
  
stellten B. werden von dem Präsidenten des 
Landesausschusses angestellt, der ihre vorgesetzte 
Behörde ist. Die gesetzlichen Bestimmungen 
über die Rechtsverhältnisse der Elsaß-Lothringi- 
schen Landes B. finden auch auf sie Anwendung 
(& 11 des Gv. 26. 3. 92 — GBl 13). 
d) Höhere, mittlere und untere 
Beamte. Mitunter werden aus technischen 
Gründen noch die Kanzleibeamten als 
eine besondere Stufe zwischen die mittleren und 
unteren B. eingeschoben. Von den höheren B., 
zu denen sämtliche richterliche B. zählen, wird 
eine höhere wissenschaftliche, technische oder künst- 
lerische Berufsbildung gefordert, während die 
unteren B. vorwiegend zu mechanischen Dienst- 
verrichtungen verwendet werden. Praktische Be- 
deutung hat die Abstufung hauptsächlich für die 
Besoldungsordnung und die Verleihung gewisser 
äußerlicher Attribute des B. Standes. Unter den 
höheren nichtrichterlichen B. werden im Reiche, 
in Elsaß-Lothringen sowie in manchen Bundes- 
staaten, wie z. B. in Preußen und Baden, 
e) politische und nichtpolitische 
Beamte unterschieden. Unter politischen B. 
versteht man diejenigen, bei denen eine fort- 
dauernde Uebereinstimmung in prinzipiellen An- 
sichten mit der leitenden Autorität notwendig ist. 
Da auf die Amtstätigkeit dieser B. der Reg ein 
mehr unmittelbarer Einfluß zustehen muß, so 
können sie jederzeit in den einstweiligen Ruhestand 
mit Wartegeld versetzt werden. 
t) Etatsmäßige und nicht etats-ü 
mäßige Beamte. Etatsmäßige B. sind 
diejenigen, die eine, einem dauernden Bedürfnisse 
des Staates entsprechende und deshalb im Staats- 
voranschlag aufgeführte Stelle bekleiden (in 
Bayern: die „einer in der Gehaltsordnung auf- 
geführten B. Klasse angehören“). Die etatsmäßi- 
gen B. sind in Preußen in der Regel unwider- 
ruflich angestellt: in anderen Staaten wird das 
Dienstverhältnis bei nichtrichterlichen B. erst nach 
Verlauf einer gewissen Zeit unwiderruflich, z. B. 
in Baden nach einer Dienstzeit von 5 Jahren, 
während in Bayern das Dienstverhältnis der 
etatsmäßigen B. teils sofort, teils erst nach 3 oder 
10 Jahren unwiderruflich ist (Baden, BG F 4, 
Bayern, Be a 6). Die nicht etatmäßigen B. 
sind regelmäßig unter dem Vorbehalte der 
Kündigung oder des Widerrufs angestellt. 
8s) Diemännlichen und weiblichen 
Beamten haben im allgemeinen dieselben 
Rechte und Pflichten. Wie jedoch in neueren 
B. Gesetzen (Baden &+ 121, Bayern a 206) 
ausdrücklich festgesetzt ist, erleiden weibliche B. 
im Fall der Verehelichung den Nachteil, daß 
1. ihre Anstellung dauernd widerruflich wird, 
auch wenn sie bereits unwiderruflich war, 2. der 
Anspruch auf Ruhegehalt erlischt (in Bayern: 
für die Dauer der Ehe ruht), 3. den Kindern ein 
Anspruch auf Waisengeld nicht zusteht. Auch in 
Württemberg bleibt oder wird zwar im Falle 
der Verehelichung weiblicher Beamten deren An- 
stellung dauernd eine vierteljährig bezw. halb- 
jährig kündbare. Dagegen erhalten dort die 
ehelichen Kinder einer im aktiven Dienst oder 
im zeitlichen oder dauernden Ruhestande befind- 
lichen Beamtin, die zur Zeit ihres Todes einen 
Anspruch auf Pension hatte, vom Ablauf des 
Sterbenachgehaltes an jährliche Pensionen von 
  
je ½ des Ruhegehalts der Verstorbenen, mag 
letztere selbst in Pension gestanden baben oder 
nicht (a I 2a Abf 4 und a IX des Gv. 23.7. 10 
RBl 313). 
#4. Begründung des Beamtenverhältnisses. 
Das B. Verhältnis wird begründet durch die 
Anstellung oder Ernennung, die im 
Reiche und in Elsaß-Lothringen durch den Kai- 
ser, in den Bundesstaaten durch das betreffende 
Staatsoberhaupt oder durch diejenigen Organe 
des Reichs oder Staats erfolgt, denen die Aus- 
übung des Rechts auf Anstellung durch Gesetz oder 
Verordnung übertragen ist. Die Anstellung oder 
Ernennung ist ein einseitiger staatlicher 
Hoheitsakt, dem jedoch eine Willensein i- 
gung zwischen dem Staate und demjenigen, 
der sich dem Hoheitsakte unterwirft, voraufge- 
gangen sein muß. Einer Annahmeerklärung 
seitens des B. bedarf es zur Wirksamkeit der Er- 
nennung nicht, auch dann nicht, wenn man die 
Wirksamkeit der Ernennung aus einem Ver- 
trage ableitet. Denn jede Ernennung setzt eine 
ausdrückliche oder stillschweigende Bewerbung 
voraus; in der Ernennung liegt dann die Annahme 
des Anerbietens des Bewerbers. Wo aber in den 
Gesetzen die Aushändigung einer Urkunde (sog. 
Bestallungsurkunde) über die erfolgte Anstellung 
oder Ernennung vorgeschrieben ist — wie dies 
z. B. bei den Reichs B. (5 4 des RBz), bei den 
Bayerischen etatsmäßigen und bei den Württem- 
bergischen B. (à 5 Abs 1 des Bayerischen und a 10 
Abs 1 des Württembergischen Be), ferner bei den 
Preußischen Kommunal B. (§ 1 des Preuß. 
Kommunalbeamten G v. 30. 7. 99) der Fall ist — 
da liegt in der Aushändigung dieser Urkunde die 
Benachrichtigung von der Annahme des Ange- 
bots. Die Aus jändigung der Urkunde macht also 
erst die Ernennung wirksam und bildet somit eine 
wesentliche Voraussetzung für die gültige Begrün- 
dung des B. Verhältnisses und der daraus ent- 
stehenden Rechte und Pflichten. 
Durch die Anstellung (Ernennung) erwirbt die 
Behörde das Recht, dem Anzustellenden die Wahr- 
nehmung eines Inbegriffs staatlicher Funktionen 
(Amt) zu übertragen; der B. hat jedoch seiner- 
seits keinen Anspruch darauf, auch zu allen den 
Funktionen herangezogen zu werden, die in sei- 
nen Geschäftskreis fallen und ihm an sich zuge- 
wiesen werden könnten. Gleichgültig ist, ob diese 
Funktionen höherer oder niederer, obrigkeitlicher 
oder technischer, wissenschaftlicher usw. Natur 
sind. Die Anstellung der Reichsbeamten ge- 
schieht, soweit sie nicht unter dem ausdrücklichen. 
Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung 
erfolgt, auf Lebenszeit (§ 2 RB-)z; dasselbe gilt 
von den B. der meisten Einzelstaaten (vgl. oben 
# Zk). In Wörttemberg werden die auf 
Kündigung angestellten B. bei zufriedenstellen- 
der Dienstführung nach einer Dienstzeit von 7 
Inhren in die Rechte der auf Lebenszeit ange- 
stellten B. eing wiesen (a 1 2a des G v. 23. 7. 
10). Die Anstellung auf Kündigung oder Wider- 
ruf bedeutet übrigens keinen Gegensatz zu dem 
Prinzip der lebenslänglichen Anstellung der 
Berufs B., da jene Vorbehalte nicht eine vorzeitige 
Beendigung des Dienstverhältnisses bezwecken, 
sondern nur für den Fall gegründeter Veran- 
lassung eine Entlassung ohne rechtliches Ver- 
fahren ermöglichen sollen. Eine wirkliche Aus-
	        
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