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Beamte
stellten B. werden von dem Präsidenten des
Landesausschusses angestellt, der ihre vorgesetzte
Behörde ist. Die gesetzlichen Bestimmungen
über die Rechtsverhältnisse der Elsaß-Lothringi-
schen Landes B. finden auch auf sie Anwendung
(& 11 des Gv. 26. 3. 92 — GBl 13).
d) Höhere, mittlere und untere
Beamte. Mitunter werden aus technischen
Gründen noch die Kanzleibeamten als
eine besondere Stufe zwischen die mittleren und
unteren B. eingeschoben. Von den höheren B.,
zu denen sämtliche richterliche B. zählen, wird
eine höhere wissenschaftliche, technische oder künst-
lerische Berufsbildung gefordert, während die
unteren B. vorwiegend zu mechanischen Dienst-
verrichtungen verwendet werden. Praktische Be-
deutung hat die Abstufung hauptsächlich für die
Besoldungsordnung und die Verleihung gewisser
äußerlicher Attribute des B. Standes. Unter den
höheren nichtrichterlichen B. werden im Reiche,
in Elsaß-Lothringen sowie in manchen Bundes-
staaten, wie z. B. in Preußen und Baden,
e) politische und nichtpolitische
Beamte unterschieden. Unter politischen B.
versteht man diejenigen, bei denen eine fort-
dauernde Uebereinstimmung in prinzipiellen An-
sichten mit der leitenden Autorität notwendig ist.
Da auf die Amtstätigkeit dieser B. der Reg ein
mehr unmittelbarer Einfluß zustehen muß, so
können sie jederzeit in den einstweiligen Ruhestand
mit Wartegeld versetzt werden.
t) Etatsmäßige und nicht etats-ü
mäßige Beamte. Etatsmäßige B. sind
diejenigen, die eine, einem dauernden Bedürfnisse
des Staates entsprechende und deshalb im Staats-
voranschlag aufgeführte Stelle bekleiden (in
Bayern: die „einer in der Gehaltsordnung auf-
geführten B. Klasse angehören“). Die etatsmäßi-
gen B. sind in Preußen in der Regel unwider-
ruflich angestellt: in anderen Staaten wird das
Dienstverhältnis bei nichtrichterlichen B. erst nach
Verlauf einer gewissen Zeit unwiderruflich, z. B.
in Baden nach einer Dienstzeit von 5 Jahren,
während in Bayern das Dienstverhältnis der
etatsmäßigen B. teils sofort, teils erst nach 3 oder
10 Jahren unwiderruflich ist (Baden, BG F 4,
Bayern, Be a 6). Die nicht etatmäßigen B.
sind regelmäßig unter dem Vorbehalte der
Kündigung oder des Widerrufs angestellt.
8s) Diemännlichen und weiblichen
Beamten haben im allgemeinen dieselben
Rechte und Pflichten. Wie jedoch in neueren
B. Gesetzen (Baden &+ 121, Bayern a 206)
ausdrücklich festgesetzt ist, erleiden weibliche B.
im Fall der Verehelichung den Nachteil, daß
1. ihre Anstellung dauernd widerruflich wird,
auch wenn sie bereits unwiderruflich war, 2. der
Anspruch auf Ruhegehalt erlischt (in Bayern:
für die Dauer der Ehe ruht), 3. den Kindern ein
Anspruch auf Waisengeld nicht zusteht. Auch in
Württemberg bleibt oder wird zwar im Falle
der Verehelichung weiblicher Beamten deren An-
stellung dauernd eine vierteljährig bezw. halb-
jährig kündbare. Dagegen erhalten dort die
ehelichen Kinder einer im aktiven Dienst oder
im zeitlichen oder dauernden Ruhestande befind-
lichen Beamtin, die zur Zeit ihres Todes einen
Anspruch auf Pension hatte, vom Ablauf des
Sterbenachgehaltes an jährliche Pensionen von
je ½ des Ruhegehalts der Verstorbenen, mag
letztere selbst in Pension gestanden baben oder
nicht (a I 2a Abf 4 und a IX des Gv. 23.7. 10
RBl 313).
#4. Begründung des Beamtenverhältnisses.
Das B. Verhältnis wird begründet durch die
Anstellung oder Ernennung, die im
Reiche und in Elsaß-Lothringen durch den Kai-
ser, in den Bundesstaaten durch das betreffende
Staatsoberhaupt oder durch diejenigen Organe
des Reichs oder Staats erfolgt, denen die Aus-
übung des Rechts auf Anstellung durch Gesetz oder
Verordnung übertragen ist. Die Anstellung oder
Ernennung ist ein einseitiger staatlicher
Hoheitsakt, dem jedoch eine Willensein i-
gung zwischen dem Staate und demjenigen,
der sich dem Hoheitsakte unterwirft, voraufge-
gangen sein muß. Einer Annahmeerklärung
seitens des B. bedarf es zur Wirksamkeit der Er-
nennung nicht, auch dann nicht, wenn man die
Wirksamkeit der Ernennung aus einem Ver-
trage ableitet. Denn jede Ernennung setzt eine
ausdrückliche oder stillschweigende Bewerbung
voraus; in der Ernennung liegt dann die Annahme
des Anerbietens des Bewerbers. Wo aber in den
Gesetzen die Aushändigung einer Urkunde (sog.
Bestallungsurkunde) über die erfolgte Anstellung
oder Ernennung vorgeschrieben ist — wie dies
z. B. bei den Reichs B. (5 4 des RBz), bei den
Bayerischen etatsmäßigen und bei den Württem-
bergischen B. (à 5 Abs 1 des Bayerischen und a 10
Abs 1 des Württembergischen Be), ferner bei den
Preußischen Kommunal B. (§ 1 des Preuß.
Kommunalbeamten G v. 30. 7. 99) der Fall ist —
da liegt in der Aushändigung dieser Urkunde die
Benachrichtigung von der Annahme des Ange-
bots. Die Aus jändigung der Urkunde macht also
erst die Ernennung wirksam und bildet somit eine
wesentliche Voraussetzung für die gültige Begrün-
dung des B. Verhältnisses und der daraus ent-
stehenden Rechte und Pflichten.
Durch die Anstellung (Ernennung) erwirbt die
Behörde das Recht, dem Anzustellenden die Wahr-
nehmung eines Inbegriffs staatlicher Funktionen
(Amt) zu übertragen; der B. hat jedoch seiner-
seits keinen Anspruch darauf, auch zu allen den
Funktionen herangezogen zu werden, die in sei-
nen Geschäftskreis fallen und ihm an sich zuge-
wiesen werden könnten. Gleichgültig ist, ob diese
Funktionen höherer oder niederer, obrigkeitlicher
oder technischer, wissenschaftlicher usw. Natur
sind. Die Anstellung der Reichsbeamten ge-
schieht, soweit sie nicht unter dem ausdrücklichen.
Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung
erfolgt, auf Lebenszeit (§ 2 RB-)z; dasselbe gilt
von den B. der meisten Einzelstaaten (vgl. oben
# Zk). In Wörttemberg werden die auf
Kündigung angestellten B. bei zufriedenstellen-
der Dienstführung nach einer Dienstzeit von 7
Inhren in die Rechte der auf Lebenszeit ange-
stellten B. eing wiesen (a 1 2a des G v. 23. 7.
10). Die Anstellung auf Kündigung oder Wider-
ruf bedeutet übrigens keinen Gegensatz zu dem
Prinzip der lebenslänglichen Anstellung der
Berufs B., da jene Vorbehalte nicht eine vorzeitige
Beendigung des Dienstverhältnisses bezwecken,
sondern nur für den Fall gegründeter Veran-
lassung eine Entlassung ohne rechtliches Ver-
fahren ermöglichen sollen. Eine wirkliche Aus-