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Beamte
letzteren beschränken sich auf die Stellen des Unter-
beamtendienstes). Die infolge jenes Gesetzes
notwendig gewordene neue Fassung der bisheri-
gen „Grundsätze“ von 1882 (Reichs= und Staats-
behörden) und 1899 (Kommunalbehörden) ist vom
BR unterm 20. 6. 07 festgestellt und vom RK
unterm 8. 7. 07 veröffentlicht worden (RZBBl 309).
Der Umstand, daß eine Anstellung im Wider-
spruch mit bestehenden gesetzlichen Vorschriften
erfolgt ist, macht sie an sich nicht ungültig, es sei
denn, daß die betreffende Vorschrift (vgl. z. B.
# 31, 34, 319, 358 St G) gerade den zweck
verfolgte, gewisse Personen von der Bekleidung
öffentlicher Aemter auszuschließen.
Die Berufung zum Staatsdienste kann niemals
Gegenstand eines Rechtsanspruchs sein — auch
für den nicht, der alle Anstellungserfordernisse
erfüllt haben sollte. .
§6.Begimtdesdeamteuverhältniffes.Das
B. Verhältnis beginnt mit dem Tage, von dem an
dem B. das betreffende Amt übertragen ist, und,
wenn die Anstellungsurkunde hierüber keine Be-
stimmungen enthält, mit dem Tage der Zustellung
der Anstellungsurkunde (in Sachsen mit dem Tage
der „Verpflichtung"). Die Ablegung des Dienst-
eides, die dem Amtsantritt regelmäßig voran-
gehen soll, ist keine Bedingung für die Gültigkeit
amtlicher Handlungen, die vielmehr volle Wirk-
samkeit haben, auch wenn sie vorher vorgenommen
sind [Diensteidl. Für den Anspruch auf
das Diensteinkommen ist in Ermangelung be-
sonderer Festsetzungen der Tag des tatsächlich er-
folgten Amtsantritts, in betreff später bewilligter
Zulagen der Tag der Bewilligung maßgebend.
§# 7. Die Rechte der Beamten. Die B. genie-
ßen bei Ausübung ihres Berufs strafrechtlichen
Schutz (§§5 113, 114, 196 St G), der jedoch nicht
als ein subjektives Recht der B. aufzu-
fassen ist. Als subjektive Rechte der B. sind da-
gegen hervorzuheben:
a) Das Recht auf den mit der Amtsstellung
verbundenen Rang und Titel: es erlischt
durch ein den Verlust des Amtes aussprechendes
oder nach sich ziehendes disziplinares oder richter-
liches Straferkenntnis, in manchen Bundesstaaten
auch durch freiwilligen Dienstaustritt oder durch
Lösung des Dienstverhältnisses im Wege des
Widerrufe oder der Kündigung;
b) Die vermögensrechtlichen Ansprüche auf
Besoldung, Ruhegehalt, Versor-
gung der Hinterbliebenen. Unter
Besoldung [sDiensteinkommen! ist
alles dasjenige zu verstehen, was dem B. als
Entgelt für die Gesamtheit seiner Dienste in der
Fürsorge für seine wirtschaftliche Existenz zu sei-
nem Lebensunterhalte vom Staate gewährt
wird. Die Besoldung wird wegen dieses ihres
Alimentationscharakters, der auch in gewissen Be-
stimmungen des bürgerlichen Rechts (z. B. in den
die Beschlagnahme des Gehalts usw. der B. be-
schränkenden Vorschriften der ZPO §s 811) zum
Ausdruck kommt, von manchen Staatsrechtsleh-
rern als eine Rente bezeichnet, ohne daß jedoch
dadurch ihre rechtliche Natur als staatliche
Gegenleistung für die Dienste oder viel-
mehr richtiger die Dienstbereitschaft des B. in
Frage gestellt werden kann. Daß die Gegen-
leistung grundsätzlich den Diensten bezw. der
Dienstbereitschaft gilt, ergibt sich aus den Folgen,
die bei schuldhafter Nichterfüllung der Dienst-
pflicht eintreten (s. unten ## 8 a). Uebrigens ist
das mit der Anstellung erworbene Recht des B.
auf die ihm zugesicherte Besoldung (Gehalt,
Wohnungsgeldzuschuß usw.) unabhängig davon,
ob Gehalt, Wohnungsgeldzuschuß usw. im Etat
vorgesehen sind oder nicht. Auch wenn
dies nicht der Fall ist oder das Parlament die nach-
trägliche Genehmigung verweigert, ist die Staats-
kasse zur Zahlung verpflichtet — vorbehaltlich des
Regresses an den für die Anstellung verantwort-
lichen Beamten.
Das Ruhegehalt ssPensionls ist der
Teil der Besoldung, den der Staat auch nach Be-
endigung des Dienstverhältnisses fortzahlt. In
Bayern hatten die Richter früher Anspruch darauf,
mit vollem Gehalte pensioniert zu werden;
dieses Privileg ist indessen durch das neue B
v 15. 8. 08 beseitigt worden. Ueber die Voraus-
setzungen, unter denen der Anspruch auf Ruhe-
gehalt entzogen werden kann, s. §& 11 Nr. 4 b.
Die Fürsorge für die Hinterblie-
benen — Witwen und eheliche Abkömmlinge
— der Staats B. lgeregelt: im Reich durch das
RBG ##7—9 und das B Hinterbliebenen Gv.
17. 5. 07 (R Bl 208); in Preußen durch
das Hinterbliebenenfürsorge G v. 20. 5. 82 mit
den Aenderungen in den G v. 28. 3. 88, 1. 6. 97
und 27. 5. 07, ferner durch die G v. 27. 5. 07,
betreffend Abänderung des Pensions G v. 27. 3.
72 à 10 und v. 7. 3. 08, betreffend die Zahlung
der B.Besoldung und des Gnadervierteljahrs
## 2—5; in Hessen durch die G v. 27. 11. 74,
30. 6. 86 und 2. 8. 99; in Bayern, Sachsen,
httemken, Baden durch die dortigen B. Gesetze)
esteht:
a) in der Fortzahlung des Gehalts, Warte-
geldes oder Ruhegehaltes (in Sachsen nur des
Gehalts und Wartegeldes) des verstorbenen B.
während der 3 (in Württemberg 2) auf den
Sterbemonat folgenden Monate (sog. Gnaden-
vierteljahr),
b) in der Zahlung von Witwengeld, das
in der Regel in einem Prozentsatze der Pension
besteht, zu der der Verstorbene berechtigt war
oder gewesen sein würde, wenn er am Todestage
in den Ruhestand versetzt wäre,
c) in der Zahlung von Waisengeld, das
für jedes Kind einen bestimmten Teil des Wit-
wengeldes beträgt.
Eine besondere Art der Fürsorge für die infolge
von Betriebsunfällen dienstunfähig ge-
wordenen B. und deren Hinterbliebene ist im
Reiche durch das G v. 18. 6. 01 (Rl 211)
und im Anschluß daran in den Einzelstaaten (vgl.
in Preußen G v. 2. 6. 02, Bayern B
Abschnitt VI, Sachsen G v. 1. 7. 02, Würt-
temberg G v. 23. 12. 02, Baden Gv.
27. 7. 02 und BG #721s getroffen.
Hinsichtlich ihrer vermögensrechtlichen An-
sprüche steht den B. im Reiche und in den meisten
deutschen Staaten der Rechtsweg offen; je-
doch sind dabei die Entscheidungen der Diszipli-
nar- und VerwBehörden über die Tatsache und
den Zeitpunkt der Dienstentlassung, der einst-
weiligen oder definitiven Versetzung in den Ruhe-
stand und der vorläufigen Enthebung vom Dienste
sowie über die Verhängung von Ordnungsstrafen
für die Gerichte maßgebend. In Bayern sind nach