Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Beamte 
  
ebenso auch Titel und Rang) kann in Bayern 
und Württemberg (Bayr. B à#24, 167; 
Württemb. B a 80) im Wege des Disziplinar- 
verfahrens wegen solcher zur Zeit des aktiven 
Dienstes oder im Ruhestande (in Württemberg 
nur „des aktiven Dienstes“) begangenen Hand- 
lungen entzogen werden, die gegenüber 
einem aktiven B. die Dienstentlassung begründet 
haben würden. In Hessen (G v. 21. 4. 80 a 9) 
ist an Stelle der Dienstentlassung auf Verlust des 
Titels und der Pension zu erkennen, wenn sich 
ein in den Ruhestand getretener B. während 
seines aktiven Amtsverhältnisses 
eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. In 
Baden (Be §# 15, 110) kann wegen Verletzung 
der Pflicht zur Beobachtung eines würdigen Ver- 
haltens gleichfalls die Pension im Disziplinarwege 
entzogen werden; jedoch ist in Fällen, wo gegen 
einen im Amte befindlichen Beamten auf Straf- 
versetzung zu erkennen wäre, gegen den im Ruhe- 
stand befindlichen B. auf Minderung des Ruhe- 
gehalts bis zur Hälfte des ihm gesetzlich zustehen- 
den Betrages zu erkennen. In Sachsen (B 
v. 3. 6. 76 § 47) können einem Pensionär, der durch 
sein Verhalten sich der allgemeinen Achtung un- 
würdig erweist, zwar nicht die Pension, wohl aber 
Titel und Rang von den zuständigen Mi- 
nmisterien entzogen werden. Die Pension 
(nebst Titel u. Rang) darf ihm dagegen, und zwar 
durch das Disziplinargericht, nur dann entzogen 
werden, wenn er auf Grund eines vor oder nach 
seinem Uebertritte in den Ruhestand begangenen 
Verbrechens oder Vergehens, wegen dessen auf 
Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter oder auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden kann, zu Freiheitsstrafe 
verurteilt wird. Aehnlich schreibt a 65 des Baye- 
rischen B vor, daß der pensionierte B. des 
Anspruchs auf Ruhegehalt verlustig geht, wenn er 
rechtskräftig zu einer Kriminalstrafe verurteilt 
ist, die, wenn er im Zeitpunkt der Rechtskraft noch 
im Dienste gewesen wäre, kraft des Gesetzes den 
Verlust des Amtes zur Folge gehabt hätte. 
Die gleiche Bestimmung war bereits in den 
Entw des RB aufgenommen, vom RxT 
aber abgelehnt worden (StBer 1872 S 199). 
Nunmehr ist im Reiche, und ebenso auch in 
Preußen, die Entziehung oder Kürzung einer 
einmal bewilligten Pension als Strafe un- 
statthaft. Ausgenommen ist allein der im § 75 
Nr. 2 Abs 2 RBBG und §816 Nr. 2 Ab 2 des preuß. 
Disz. G v. 21. 7. 52 gedachte Fall, daß vor Be- 
endigung eines eingeleiteten Disziplinarverfah- 
rens aus irgend einem von dessen Ergebnis un- 
abhängigen Grunde das Amtsverhältnis bereits 
aufgehört hat und daher auf Dienstentlas- 
sung nicht mehr erkannt werden kann. In die- 
sem Falle ist an Stelle der Dienstentlassung auf 
Verlust des Titels und Pensionsan- 
spruchs zu erkennen. 
In allen vorerwähnten Fällen hat der Verlust 
des Amtes zugleich auch die Auflösung des 
Dienstverhältnisses zur Folge; nur 
die wen sionierten B. haben, wie oben be- 
merkt, nach den Gesetzen einzelner Bundesstaaten 
auch im Ruhestande gewisse B. Pflichten (nament- 
lich die eines würdigen Verhaltens und der Wah- 
rung des Amtsgeheimnisses) weiter zu erfüllen; 
man nimmt hier an, daß, wenn auch das Dienst- 
  
  
  
verhältnis gelöst sei, der Pensionär doch seine 
B. Eigenschaft nicht verloren habe, diese vielmehr 
in der Weiterführung des Titels und in dem Be- 
zuge eines staatlichen Ruhegehalts fortdauernd 
zum Ausdruck komme. 
In folgenden Fällen bleibt jedoch allgemein 
trotz erfolgter Enthebung vom Amte das Be- 
amtenverhältnis als solches fort- 
bestehen: 
1. bei der einstweiligen Versetzung 
in den Ruhestand mit Wartegeld 
(Stellung zur Disposition). Sie ist 
gestattet, wenn infolge einer Umbildung der Be- 
hörden das von dem Beamten bekleidete Amt 
aufhört (richterliche B. können in diesem 
Falle unter Belassung des vollen Gehalts durch 
die Landesjustizuverwaltung von ihrem Amte ent- 
hoben werden § 8 GVG); außerdem auch ohne 
diese Voraussetzung im Reich (RBE 5 25), 
in Elsaß-Lothringen (G v. 23. 12. 73 
a II. — GBl 39 —), Preußen (Disz. Gv. 
21. 7. 52 J 87) und Baden (B # 33) gegen- 
über einzelnen Kategorien von Beamten, deren 
grundsätzliche Uebereinstimmung mit der Regie- 
rungspolitik notwendig ist (sog. politische 
Beamte s. oben § 3e). In Sachsen (§ 19 des 
BG v. 7. 3. 35) und einzelnen kleineren Staaten 
kann ein B. auch dann zur Disposition gestellt 
werden, wenn es „aus Rücksicht auf die Verw 
für angemessen erachtet wird“. Der zur Dispo- 
sition gestellte B. bleibt, da er nur aus seinem 
Amte, nicht aber aus dem allgemeinen Dienst- 
verhältnisse zum Staate ausscheidet, allen Pflich- 
ten unterworfen, die nicht auf der Verw eines 
Amtes beruhen, und kann wegen Verletzung 
dieser Pflichten, wie jeder aktive B., disziplina- 
risch bestraft werden. An Stelle der Strafver- 
setzung ist nach a 166 Abs 1 des Bayerischen 
Böe auf Minderung des Wartegeldes um 
höchstens den fünften Teil für die ganze Zeit 
oder für einen Teil des einstweiligen Ruhestandes 
zu erkennen. 
é!I bei der vorläufigen Dienst- 
enthebung((Suspensionvom Amte). 
Sie tritt entweder kraft Gesetzes ein oder wird 
als Verw Maßregel (bei Richtern: durch richter- 
liche Entscheidung) gegen B. verhängt, die sich 
in einer gerichtlichen oder disziplinarischen Unter- 
suchung befinden. Ein Teil des Gehalts des sus- 
pendierten B. (meistens die Hälfte, in Bayern 
ein Drittel) wird zur Deckung der Stellvertre- 
tungs= und Untersuchungskosten einbehalten, aber 
im Falle der Freisprechung nachgezahlt. Der Zweck 
der Amtssuspension geht dahin, den B., der eines 
so schweren Dienstvergehens verdächtig ist, daß 
seine Entfernung vom Amte zu erwarten steht, 
schon während der Dauer des gerichtlichen oder 
Disziplinarverfahrens von seinen amtlichen Ge- 
schäften fernzuhalten. Im übrigen verbleibt 
der fuspendierte B. in dem Besitze der ihm aus 
seinem Amte zustehenden Rechte und hat auch die 
Pflichten dieses Amtes, ausgenommen diejenigen 
der Amtsführung, nach wie vor zu erfüllen. Mit 
der Beendigung der Untersuchung erlischt die 
Suspension von selbst. Uebrigens kennt das 
Bayerische Recht noch eine „vorläufige 
Dienstenthebung“, die mit einem gerichtlichen 
oder disziplinarischen Verfahren in keinem Zu- 
sammenhange steht. Nach a 170 des Bayer B
	        
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