— — — — —„ — —— ——— — — — — —
368
Beamte
ebenso auch Titel und Rang) kann in Bayern
und Württemberg (Bayr. B à#24, 167;
Württemb. B a 80) im Wege des Disziplinar-
verfahrens wegen solcher zur Zeit des aktiven
Dienstes oder im Ruhestande (in Württemberg
nur „des aktiven Dienstes“) begangenen Hand-
lungen entzogen werden, die gegenüber
einem aktiven B. die Dienstentlassung begründet
haben würden. In Hessen (G v. 21. 4. 80 a 9)
ist an Stelle der Dienstentlassung auf Verlust des
Titels und der Pension zu erkennen, wenn sich
ein in den Ruhestand getretener B. während
seines aktiven Amtsverhältnisses
eines Dienstvergehens schuldig gemacht hat. In
Baden (Be §# 15, 110) kann wegen Verletzung
der Pflicht zur Beobachtung eines würdigen Ver-
haltens gleichfalls die Pension im Disziplinarwege
entzogen werden; jedoch ist in Fällen, wo gegen
einen im Amte befindlichen Beamten auf Straf-
versetzung zu erkennen wäre, gegen den im Ruhe-
stand befindlichen B. auf Minderung des Ruhe-
gehalts bis zur Hälfte des ihm gesetzlich zustehen-
den Betrages zu erkennen. In Sachsen (B
v. 3. 6. 76 § 47) können einem Pensionär, der durch
sein Verhalten sich der allgemeinen Achtung un-
würdig erweist, zwar nicht die Pension, wohl aber
Titel und Rang von den zuständigen Mi-
nmisterien entzogen werden. Die Pension
(nebst Titel u. Rang) darf ihm dagegen, und zwar
durch das Disziplinargericht, nur dann entzogen
werden, wenn er auf Grund eines vor oder nach
seinem Uebertritte in den Ruhestand begangenen
Verbrechens oder Vergehens, wegen dessen auf
Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter oder auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte erkannt werden kann, zu Freiheitsstrafe
verurteilt wird. Aehnlich schreibt a 65 des Baye-
rischen B vor, daß der pensionierte B. des
Anspruchs auf Ruhegehalt verlustig geht, wenn er
rechtskräftig zu einer Kriminalstrafe verurteilt
ist, die, wenn er im Zeitpunkt der Rechtskraft noch
im Dienste gewesen wäre, kraft des Gesetzes den
Verlust des Amtes zur Folge gehabt hätte.
Die gleiche Bestimmung war bereits in den
Entw des RB aufgenommen, vom RxT
aber abgelehnt worden (StBer 1872 S 199).
Nunmehr ist im Reiche, und ebenso auch in
Preußen, die Entziehung oder Kürzung einer
einmal bewilligten Pension als Strafe un-
statthaft. Ausgenommen ist allein der im § 75
Nr. 2 Abs 2 RBBG und §816 Nr. 2 Ab 2 des preuß.
Disz. G v. 21. 7. 52 gedachte Fall, daß vor Be-
endigung eines eingeleiteten Disziplinarverfah-
rens aus irgend einem von dessen Ergebnis un-
abhängigen Grunde das Amtsverhältnis bereits
aufgehört hat und daher auf Dienstentlas-
sung nicht mehr erkannt werden kann. In die-
sem Falle ist an Stelle der Dienstentlassung auf
Verlust des Titels und Pensionsan-
spruchs zu erkennen.
In allen vorerwähnten Fällen hat der Verlust
des Amtes zugleich auch die Auflösung des
Dienstverhältnisses zur Folge; nur
die wen sionierten B. haben, wie oben be-
merkt, nach den Gesetzen einzelner Bundesstaaten
auch im Ruhestande gewisse B. Pflichten (nament-
lich die eines würdigen Verhaltens und der Wah-
rung des Amtsgeheimnisses) weiter zu erfüllen;
man nimmt hier an, daß, wenn auch das Dienst-
verhältnis gelöst sei, der Pensionär doch seine
B. Eigenschaft nicht verloren habe, diese vielmehr
in der Weiterführung des Titels und in dem Be-
zuge eines staatlichen Ruhegehalts fortdauernd
zum Ausdruck komme.
In folgenden Fällen bleibt jedoch allgemein
trotz erfolgter Enthebung vom Amte das Be-
amtenverhältnis als solches fort-
bestehen:
1. bei der einstweiligen Versetzung
in den Ruhestand mit Wartegeld
(Stellung zur Disposition). Sie ist
gestattet, wenn infolge einer Umbildung der Be-
hörden das von dem Beamten bekleidete Amt
aufhört (richterliche B. können in diesem
Falle unter Belassung des vollen Gehalts durch
die Landesjustizuverwaltung von ihrem Amte ent-
hoben werden § 8 GVG); außerdem auch ohne
diese Voraussetzung im Reich (RBE 5 25),
in Elsaß-Lothringen (G v. 23. 12. 73
a II. — GBl 39 —), Preußen (Disz. Gv.
21. 7. 52 J 87) und Baden (B # 33) gegen-
über einzelnen Kategorien von Beamten, deren
grundsätzliche Uebereinstimmung mit der Regie-
rungspolitik notwendig ist (sog. politische
Beamte s. oben § 3e). In Sachsen (§ 19 des
BG v. 7. 3. 35) und einzelnen kleineren Staaten
kann ein B. auch dann zur Disposition gestellt
werden, wenn es „aus Rücksicht auf die Verw
für angemessen erachtet wird“. Der zur Dispo-
sition gestellte B. bleibt, da er nur aus seinem
Amte, nicht aber aus dem allgemeinen Dienst-
verhältnisse zum Staate ausscheidet, allen Pflich-
ten unterworfen, die nicht auf der Verw eines
Amtes beruhen, und kann wegen Verletzung
dieser Pflichten, wie jeder aktive B., disziplina-
risch bestraft werden. An Stelle der Strafver-
setzung ist nach a 166 Abs 1 des Bayerischen
Böe auf Minderung des Wartegeldes um
höchstens den fünften Teil für die ganze Zeit
oder für einen Teil des einstweiligen Ruhestandes
zu erkennen.
é!I bei der vorläufigen Dienst-
enthebung((Suspensionvom Amte).
Sie tritt entweder kraft Gesetzes ein oder wird
als Verw Maßregel (bei Richtern: durch richter-
liche Entscheidung) gegen B. verhängt, die sich
in einer gerichtlichen oder disziplinarischen Unter-
suchung befinden. Ein Teil des Gehalts des sus-
pendierten B. (meistens die Hälfte, in Bayern
ein Drittel) wird zur Deckung der Stellvertre-
tungs= und Untersuchungskosten einbehalten, aber
im Falle der Freisprechung nachgezahlt. Der Zweck
der Amtssuspension geht dahin, den B., der eines
so schweren Dienstvergehens verdächtig ist, daß
seine Entfernung vom Amte zu erwarten steht,
schon während der Dauer des gerichtlichen oder
Disziplinarverfahrens von seinen amtlichen Ge-
schäften fernzuhalten. Im übrigen verbleibt
der fuspendierte B. in dem Besitze der ihm aus
seinem Amte zustehenden Rechte und hat auch die
Pflichten dieses Amtes, ausgenommen diejenigen
der Amtsführung, nach wie vor zu erfüllen. Mit
der Beendigung der Untersuchung erlischt die
Suspension von selbst. Uebrigens kennt das
Bayerische Recht noch eine „vorläufige
Dienstenthebung“, die mit einem gerichtlichen
oder disziplinarischen Verfahren in keinem Zu-
sammenhange steht. Nach a 170 des Bayer B