Beamte
kann nämlich ein unwiderruflicher B. jederzeit
unter Wahrung aller seiner Rechte aus dem
Dienstverhältnis, also namentlich auch seines An-
spruchs auf das volle Diensteinkom-
men, seines Dienstes vorläufig enthoben wer-
den ([Disziplin 5 17).
Keine Beränderung erleidet das B. Verhältnis
als solches, wenn mit dem Verluste des bisherigen
Amtes die Uebertragung eines neuen Amtes ver-
bunden wird, wie das
3. bei der Versetzung der Fall ist. Ab-
gesehen von der sog. „Strafversetzung“", die als
Disziplinarstrafe zur Anwendung kommt und mit
gewissen Nachteilen, wie Verlust des Anspruchs
auf Umzugskosten oder Verminderung des Dienst-
einkommens, verbunden zu sein pflegt, kann jeder
nichtrichterliche Beamte, wenn er dadurch weder
im Range noch in seinem anschlagsmäßigen Dienst-
einkommen (in Baden: nur im anschlagsmäßigen
Diensteinkommen — BG# #5 5) verkürzt wird und die
Umzugskosten vergütet erhält, auch gegen sei-
nen Willen im Interesse des Dienstes in eine
andere seiner Berufsbildung entsprechende Stelle
versetzt werden. Richter dagegen können nach # 8
GV#widerihren Willen nur kraft richterlicher Ent-
scheidung und nur aus den Gründen und unter den
Formen, welche die Gesetze bestimmen, an eine
andere Stelle versetzt werden: nur bei einer Ver-
änderung in der Organisation der Gerichte oder
ihrer Bezirke sind Versetzungen an ein anderes
Gericht durch die Landesjustiz Verw zulässig.
§s 12. Staatsbeamte im weiteren Sinne.
Privatbeamte. Unter den Staatsbeamten im
weiteren Sinne sind zunächst hervorzuheben die
Ehrenbeamten der Selbstverwal-
tungskörperschaften d. h. derjenigen
dem Staate untergeordneten und in seinen Orga-
nismus eingefügten Rechtspersönlichkeiten, denen
die selbständige Erledigung staatlicher Angelegen-
heiten übertragen ist (Kommunalverbände, Ar-
men-, Schul-, Wege-, Deichverbände, Fischerei-
genossenschaften, Knappschaftsvereine usw.); ferner
die als richterliche Ehrenbeamte tätigen Han-
delsrichter. Beide sind Staats B., nud es wal-
tet auch bei ihnen ein ähnliches Dienstpflichtverhält-
nis ob, wie bei den berufsmäßigen B. Da csie aber
als Ehren B. die Tätigkeit im öffentlichen Dienste
nur als Nebenbeschäftigung neben anderen Berufs-
geschäften ausüben, so ist das B. Verhältnis bei
ihnen kein volles, und die Vorschriften, welche
die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten re-
geln, finden auf sie nur teilweise Anwendung.
Eine weitere Ausdehnung hat der Begriff des
Staats B. im § 359 Strafgesetzbuch er-
fahren. Als B. im Sinne dieses § 359 ist jeder an-
zusehen, der von zuständiger Stelle berufen wor-
den ist, als Organ des Staates öffentliche, dem
Staatszweck dienende Funktionen wahrzunehmen.
Hier ist also nicht das besondere, durch An-
stellung im Staatsdienste begründete Dienst-
verhältnis (s. oben #& 4) das wesentliche
Moment für den B. Begriff; vielmehr ist nur die
Tatsache entscheidend, daß jemand öffentlich-
rechtliche Funktionen auf Grund staatlicher Be-
rufung (Anstellung) wahrnimmt. In diesem
Sinne sind z. B. auch die Schiedsmänner, Kurs-
makler, die mit der Wahrnehmung der Bahn-
polizei beauftragten Bediensteten einer Eisen-
bahngesellschaft, die öffentlich angestellten Fleisch-
v. Stengel--Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl.
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beschauer, die von einem Tierschutzverein mit Ge-
nehmigung der Staatsbehörde angestellten Hunde-
fänger als B. anzusehen; auch den Geistlichen, die
als Kirchen B. zwar öffentliche B., aber
keine Staats B. sind, ist dennoch die Eigenschaft
eines Staats B. im Sinne des 8 359 StGB
insoweit zuerkannt worden, als sie gesetzlich
berechtigt sind, aus den früheren Kirchenbüchern
Zeugnisse mit amtlichem Charakter auszustellen.
Dagegen sind, wie beiläufig bemerkt wird, die
mit der Schulaufsicht betrauten Geist-
lichen in diesem ihrem Nebenamt als Schulin-
spektoren berufsmäßige Staatsbe-
amte, also nicht bloß Staats B. in dem allge-
meinen Sinne des § 359 StaG#.
Aber nicht jeder Träger eines Staatsamts besitzt
zugleich die Eigenschaft eines B. Schöffe n und
Geschworene werden z. B. nicht als B. ange-
sehen, weil sie ihre Aemter nur auf Grund einer
allgemeinen, gesetzlichen Verpflichtung wahrzuneh-
men haben und weil der rasche Wechsel in der Be-
setzung ihrer Aemter es mit sich bringt, daß ihre
amtlichen Funktionen keine dauernden sind.
Die Rechtsanwälte, Vormünder,
die Mitglieder parlamentarischer
Körperschaften oder kommunaler
Vertretungen bekleiden weder ein Staats-
amt noch besitzen sie die Eigenschaft von Staats-B.,
denn sie sind zwar für Zwecke des Staates,
jedoch nicht in dessen Auftrag und als
dessen Organe tätig. Gleichwohl haben sie
eine Reihe von Beziehungen mit den StaatsB.
gemeinsam: insbesondere nehmen die Rechts-
anwälte als wesentliche Glieder der staatlichen
Rechtspflege auf diesem Gebiet eine eigenartige
Stellung öffentlich-rechtlichen Charakters ein.
Auch sonst gibt es noch Klassen von Personen,
die, ohne B. zu sein oder ein Amt zu führen, den-
noch vermöge der mehr oder minder öffentlich-
rechtlichen Natur ihrer Berufstätigkeit in gewisser
Beziehung eine beamtenähnliche Stel-
lung einnehmen. Hierher gehören z. B. die
Aerzte und die Privatdozenten.
Uebrigens sei bemerkt, daß der § 12 Nr. 3 des
„Vorentwurfs zu einem deutschen Strafgesetzbuch“
(„Dieses Gesetz versteht unter einem B. eine Per-
son, die zur Ausübung eines öffentlichen Amtes
berufen ist“) den Strafschutz sowie die Vorschrif-
ten über Verbrechen und Vergehen im Amte
auf alle un beamteten Amtsträger,
also z. B. auch auf Schöffen und Geschworene,
ausgedehnt hat. B. im Sinne des Entwurfs ist
danach jeder, der zur Ausübung eines öffentlichen
Amtes berufen ist, gleichviel, ob diese Berufung
auf einem Anstellungsakt oder dem Gesetz oder
einem anderen gesetzlichen Grunde beruht.
Neuerdings schließen sich die Privatbeam-
ten zu einem besonderen Berufsstande zusam-
men. Sie stehen zu der privaten, wirtschaftlichen.
„Unternehmung“, der sie ihre Dienste widmen, in
einem ähnlichen Verhältnis, wie die öffentlichen
Berufs B. zum Staat und zu den ihm untergeord-
neten oder von ihm geschützten Korporationen des
öffentlichen Rechts. Gleichwie diese fingierten
Rechtspersonen (Staat, Kommune, Kirche usw.)
nur mit Hilfe der „Beamten“" d. i. der physischen
Personen, die deren Zwecke zu fördern sich be-
rufsmäßig verpflichtet haben, Leben gewinnen
und sich betätigen können, so kann auch die ge-
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