Befehl (militärischer)
gen werden. Nach § 124 MSte#B sind Handlun-
en, die ein Vorgesetzter begeht, um seinen B. im
all der äußersten Not und (kopulativ!) drin-
gendsten Gefahr Gehorsam zu verschaffen, nicht
als Mißbrauch der Dienstgewalt anzusehen. Da-
bei ist unter „dringendster“ Gefahr nicht schon jede
drohende, sondern vielmehr nur eine solche zu ver-
stehen, durch welche die Disziplin oder die Person
des Vorgesetzten unmittelbar gefährdet
erscheint (RM 1, 90; 4, 139). Wenngleich nun
der Soldat grundsätzlich jeden Dienst B. seines
Vorgesetzten auszuführen hat, so ist doch die Ge-
horsamspflicht keine absolute, blinde. Abweichend
vom römischen Rechte hatte das germanische Recht
den Grundsatz des absoluten Gehorsams, wonach
der Untergebene allen B. seiner Vorgesetzten
gehorchen muß, auch denjenigen B., von denen
er weiß, daß sie eine Verletzung der Rechtsordnung
enthalten (s. van Calker S 63 ff., 69, 72, 103).
Das heutige Militärrecht kennt den blinden
Gehorsam nich t. Schon das Preußische M4GB
v. 3. 4. 45 hatte mit ihm gebrochen. Nach §# 71
Nr. 2 dieses G war bei B. in Dienstsachen der
Untergebene von der Gehorsamspflicht entbunden,
a„wenn ihm bekannt gewesen, daß der Befehl des
Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche offen-
bar ein Verbrechen bezweckte“. Als Verbrechen
im Sinne dieses Gesetzes war jede strafbare Hand-
lung anzusehen. Das Preußische MSt#B stellte
also die Autorität des Strafgesetzes über die Ge-
horsamspflicht. Der Sinn und die strafrechtliche
Bedeutung jener Bestimmung wurden aber er-
heblich eingeschränkt durch eine authentische Aus-
legung, die sie durch die A. K O v. 27. 3. 60 erfuhr.
In dieser wurde ausge führt, daß hier unter „Ver-
brechen“ nur Verbrechen gegen die militärische
Treue zu verstehen seien. Dem Preußischen Ge-
setz hat sich das RMS#t#G#B im wesentlichen ange-
schlossen. Dieses bestimmt in § 47: „Wird durch
die Ausführung eines B. in Dienstsachen ein Straf-
gesetz verletzt, so ist dafür der befehlende Vorge-
setzte allein verantwortlich. Es trifft jedoch den
gehorchenden Untergebenen die Strafe des Teil-
nehmers:
1. wenn er den ihm erteilten B. überschritten
hat, oder
2. wenn ihm bekannt gewesen, daß der B. eines
Vorgesetzten eine Handlung betraf, welche ein
bürgerliches oder militärisches Verbrechen oder
Bergehen bezweckte“.
Hier sind der Gehorsamspflicht bestimmte Gren-
zen gezogen. Grundsätzlich hat der Untergebene
alle B. des Vorgesetzten auszuführen. Die Ver-
antwortung trägt allein der B. Erteiler. Solange
der Untergebene den ihm erteilten B. nicht über-
schreitet, bleibt er unverantwortlich. Nur dann,
wenn ihm bekannt war, daß die befohlene
Handlung ein bürgerliches oder militärisches Ver-
brechen oder Vergehen bezweckte, darf er den B.
nicht ausführen. Tut er es doch, so ist er für die
Handlung strafrechtlich mitverantwortlich und
zwar wird er als Teilnehmer, d. h. als Mittäter
oder Gehilfe bestraft. Mittäterschaft wird anzu-
nehmen sein, wenn der Untergebene die befohlene
Tat zugleich als seine eigene gewollt hat, Beihilfe
dann, wenn er sie lediglich in Ausführung des ihm
erteilten B. vollbracht hat. Der Vorgesetzte, der
den B. erteilt hat, ist als Täter oder Anstifter zu
betrachten (von Nostitz). Wie bemerkt, ist der
Untergebene nur dann von der Gehorsamspflicht
entbunden und für die Folgen der Ausführung
mitverantwortlich, wenn er die verbrecherische
Absicht des B. wirklich erkannt hat; das
bloße Meinen oder Befürchten schließt
die Gehorsamspflicht nicht aus und begründet nicht
die Mitverantwortlichkeit aus §& 47. Die Mitver-
antwortlichkeit des Untergebenen ist beschränkt
auf „Verbrechen und Vergehen“. B. in Dienst-
sachen, die die Ausführung einer „Uebertre-
tung“ bezwecken, sind für den Untergebenen
unbedingt verbindlich; hier bleibt der Vorgesetzte
für die Verletzung der Rechtsordnung immer allein
verantwortlich. Die Frage, ob es dem Unterge-
benen bekannt gewesen, daß der B. ein Ver-
brechen oder Vergehen bezweckte, ist Tatfrage,
bei deren Entscheidung sowohl objektive wie sub-
jektive Umstände, insbesondere der Bildungsgrad
und die Begabung des Untergebenen zu berück-
sichtigen sind. Ein Irrtum des Untergebenen in
dieser Hinsicht ist ein solcher über Tatumstände,
auf den die Bestimmungen des 7* 59 St GB an-
zuwenden sind.
#5. Auch die Militärbeamten haben eine
militärische Gehorsamspflicht, diese ist aber von
derjenigen der Personen des Soldatenstandes
wesentlich verschieden. Für die Personen des
Soldatenstandes ist der pünktliche Gehorsam gegen
den Vorgesetzten oberste Pflicht; während der
Soldat regelmäßig die Rechtmäßigkeit eines ihm
erteilten B. nicht nachprüfen darf und die Folgen
seiner Ausführung fast ausnahmslos nicht zu ver-
treten hat, ist der Militärbeamte, da er das ihm
übertragene Amt nach den Grundsätzen seiner
Wissenschaft oder nach Verwaltungsgrundsätzen
oder besonderen Instruktionen zu verwalten hat
(Mot zu §§ 162, 163 des Entw zum MStB)h,
verpflichtet, jeden ihm erteilten B., sowohl den
des Verwaltungsvorgesetzten, wie auch den des
ihm vorgesetzten Militärbefehlshabers (Militär-
vorgesetzten) auf seine Gesetzlichkeit zu prüfen.
Verstößt er hiergegen, so trifft ihn die Verant-
wortung. Auf Militärbeamte finden daher die für
die Personen des Soldatenstandes zur Sicherung
des militärischen Gehorsams gegebenen Straf-
gesetze nicht ohne weiteres Anwendung. Vielmehr
werden diese Beamte im allgemeinen wie Zivil-
beamte behandelt, ihre Pflichtverletzungen sind
nach den allgemeinen für Beamte geltenden Vor-
schriften zu beurteilen (§154 MStGB), und zwar
zunächst nach den Disziplinarvorschriften des RB#G.
Immerhin unterliegen sie, soweit sie einem Mili-
tärbefehlshaber untergeordnet sind, auch einer
militärischen Disziplinarstrafgewalt. Der B. des
militärischen Vorgesetzten bleibt immer ein mili-
tärischer B., wenn er auch in Verwaltungsange-
legenheiten erlassen wird, er wird also nicht zum
Verwaltungs B. In den Bestimmungen, die das
Verhältnis des Militärbeamten zu seinen militä-
rischen Vorgesetzten regeln, ist nun dafür gesorgt,
daß bei Meinungsverschiedenheiten zwischen bei-
den zunächst die Meinung des Vorgesetzten ent-
scheidet. Der Beamte hat zwar, wenn er den ihm
erteilten B. für ungesetzlich oder vorschriftswidrig
hält, Vorstellung zu erheben, er muß aber, wenn
der Vorgesetzte trotzdem bei dem B. verbleibt,
diesen ausführen. Die Verantwortung trägt
dann der Vorgesetzte. So bestimmt 397 MStO:
„Die Oberkriegsgerichtsräte und die Kriegsge-