Begnadigung
nötig, wenn sie der Minister verlangt (Pr. AVf
v. 14. 8. 79). Anders aber bei Todesurteilen.
Hier wird das Gesuch vom Staatsanwalt dem
Oberstaatsanwalt übergeben, der es mit even-
tueller Beurteilung weitergibt (ebenda). Ebenso
bei Befürwortung eines Gnadengesuches einer in
Haft befindlichen Person (Preuß. Zirk. Vfg v.
27. 10. 53, Reskr. v. 21. 1. 82). .
VsuhörensindbeiSchliifsigi
machung über das Gesuch außer schon
weiter oben genannten Behörden nach preu-
Hhischem Recht: Die Saatsanwaltschaft bei dem
Gerichte, welches das rechtskräftige Urteil erlassen
hatte, falls diese im Einzelfall nicht Strafvoll-=
streckungsbehörde ist und nach württembergischen
Recht bestimmte Gerichte, welche in der Sache
erkannt hatten. (Preuß. Auf v. 21. 5. 87; vgl.
auch Pr. Zirk. Vfg v. 2. 5. 95; Württemberg:
Bohn 797). Interessant sind die Normen Braun-
schweigs (Restkr. v. 20. 7. 01), daß bei Gnaden-
esuchen in Privatklagesachen und bei Verurtei-
ungen wegen Beleidigung nach öffentlicher Klage
der Beleidigte soweit tunlich zu hören sei; bei
einer Verurteilung aus § 196 St GB der antrag-
stellende Vorgesetzte, ebenso bei Erheblichkeit auch
in andern Fällen der Geschädigte, eventuell eine
weitere berührte Behörde und bei Post= und
Portodefraudationen die Postbehörde. Endlich
soll der Verurteilte selbst gehört werden, falls
das Gesuch von einem Dritten eingereicht ist, aus-
genommen wenn dies der bevollmächtigte Ver-
teidiger ist. Die letzte Vorschrift enthält auch das
Recht Württembergs (Kgl V v. 1879 5 1), aus-
genommen wenn der Gesuchsteller der Vater oder
Vormund eines noch nicht 16 Jahre alten Ver-
urteilten ist. Bei Gnadengesuchen von Strafge-
fangenen ist der Hausgeistliche (Wttbg. Erl v. 22.
12. 56), bei Gesuchen in Gefällsachen eventuell
der Finanz Min zu hören (Wttbg. Note v. ö.4. 80).
Die Weitergabe von der instruieren-
den Behörde erfolgt regelmäßig an den In-
stizminister (so Preußen: A##f v. 14. 8. 79,
Braunschweig, Sachsen [GO §## 778, abgeändert
durch V v. 5. 1. 10), Württemberg, Oldenburg
(Regl v. 3. 3. 80 5W 5) u. a. a.). In Elsaß-Lothrin---
gen scheint die V'g des Generalprokurators zu
olmar v. 10. 12. 71, nach welcher in allen
Gnadensachen, in welchen Bericht erstattet wird,
dieser an das Reichskanzleramt zu richten, jedoch
dem Generalprokurator einzureichen ist, natür-
lich ausgenommen die oben in §5 10 IX genannten
Fälle, noch in Kraft zu sein. Daß unter Um-
ständen das Gesuch direkt an das Geheime Zivil-
Kabinett des Kaisers und Königs zu leiten ist, sagt
die Preuß. Zirk. Vfg v. 27. 10. 53 (vgl. auch Restr.
v. 21. 1. 82).
b) Ueber Berichterstattung unter Beilegung von
Urteilsabschriften, Aktenauszügen, Untersuchungs-
und anderen Akten bestehen die verschiedensten
und detailliertesten Vorschriften. Vgl. für Preu-
ßen: A#f v. 14. 8.79; A#f v. 21. 11. 98; Müller,
Preuß. Justiz Verw S 1791 ff. — Ueber Art und
Form der Berichte: AV' v. 11. 6. 31; Reskr. v.
17. 11.35; A#f. v. 6. 12. 51; Zirk. Vfg v. 1. 5. 90;
Zirk. Vfg v. 13. 5. 85; Zirk. V#g v. 28. 4. 87;
A##f v. 23. 12.78; Miller, loc. cit. 1788 ff. Vgl.
endlich die A#f v. 3. 4. 02. Für Württemberg
vgl. Bohn S 796, 797 (Afg v. 27. 10. 91 und
3. 3. 80 5 2; für Elsaß-Lothringen: die Vsig des
Generalprokurators zu Colmar v. 10. 12. 71 und
30. 10. 73 nebst der Min fg v. 5. 6. 82.
i) Die Entscheidung über das Ge-
such erfolgt im Großherzogtum Sachsen auf
Vortrag eines Ministerialreferenten; bei Ver-
urteilungen zur Todesstrafe auf Vortrag des
Gesamtministeriums. Der Immediatbericht wird
in Preußen in Sachen der Wiederverleihung der
Ehrenrechte von den Ministern der Justiz und des
Innern gemeinschaftlich erstattet (uvgl. dazu oben
unter d). In Hamburg sind Gnadensachen in
einer Plenarsitzung des Senats vorzutragen
und zu erledigen, wenn auf Todesstrafe erkannt
ist (+ 2 Ziff. 3 Nr. 4 des revid. Gesetzes über die
Organisation der Verw v. 2. 11. 96). Die Ent-
scheidung ist dem Bittsteller zu eröffnen durch die
Strafvollstreckungsbehörde, bei Strafgefangenen
(in Sachsen) durch den Anstaltsdirektor. Der
Strafregisterbehörde ist von der B. Mitteilung zu
machen zwecks Eintragung im Register (Bayern:
IJMBek v. 23. 4. 07; Preußen: Vig v. 5. 2. 07).
kt) Erneuerung des Begnadi-
gungsgesuches. Ueber den Mangel der
aufschiebenden Wirkung eines 2. usw. Gesuches
vgl. oben unter c.
Hier ist nur auf die sächsische Bestimmung hin-
zuweisen: „Zur Anbringung eines 2. oder wieder-
holten Gesuches darf der Gefangene erst nach Ab-
lauf der Hälfte seiner Strafe und mit besonderer
Genehmigung des Direktors zugelassen werden;
es müßte denn vom Justiz Min bei der Heraus-
gabe der Entschließung auf das frühere Gesuch
etwas anderes bestimmt worden sein.“
1) Besondere Verfahrensarten.
Für B. Gesuche von Strafgefangenen, an denen
der Geschäftsbereich der Militärverwal-
tung beteiligt ist, gelten die Bestimmungen:
1. Gesuche militärgerichtlich Verurteilter, deren
Strafe durch Justizbehörden (5 15 Abs 3 MStGB)
vollstreckt wird, werden durch den Gefängnisvor-
steher an den Präsidenten des Reichsmilitärge-
richts geleitet: 2. Gesuche der durch bürgerliche
Gerichte Verurteilten, welche ihre Strafe in Mili-
tärstrafanstalten verbüßen (§§S8 2, 4, 7 MteEG#O),
sind an die ersten Staatsanwälte zu leiten
(Preußen: A#f v. 31. 7. 00 und 4. 2. 08). Ana-
loge Bestimmungen bestehen für Bayern (IMek
v. 29. 11. 02), Württemberg (Min Bfg v. 30. 9.
0, Ert v. 6. 7. 84), Elsaß-Lothringen (Vfg v. 20.
12. 02).
Hinsichtlich der B. Gesuche der der Militär-
gerichtsbarkeit unterstellten Personen: 1. bei Zu-
widerhandlung gegen Finanz-= und Polizei= usw.
Gesetze und 2. bei polizeilichen Strafverfügungen
und bei Strafbescheiden vgl. die Württbg. Kgl V v.
1879 54 3 Ziff. 4, à und b; weiterhin die Württbg.
Kal V v. 3. 4. 35, betr. das bei B. Gesuchen zu be-
achtende Verfahren.
5 12. Verfahren bei der Nehabilitation. Die
geltenden Bestimmungen sind wenig zahlreich.
Nach dem Bayrischen G v. 10. 7. 61, die
Aufhebung der Straffolgen betreffend (vgl. auch
à 3 Ziff. 8 bayr. AS# z. St PO von 1879) und der
Ausführungs V dazu v. 4. 9. 61 sind Gesuche um
Wiedereinsetzung in lobenslänglich oder zeitig
(dazu Bek v. 1. 12. 73 mit Hinweis auf die Allerh.
Entschließung v. 28. 11. 73) verlorene bürgerliche
Erl v. 13. 2. 64). Bgl. für Oldenburg Regl v. ] und politische Rechte bei dem König oder dem