Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1852. (1)

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*.  17.

Die  obelgkei#lschen  Behörden  haben  —  mie  Ausnahme  des  im  §F.  4  bemerkien
Falles  —  alle,  nach  der  gegenwärtigen  Verordnung  ihnen  obliegenden  Verrlchkungen  unentgeldlich,
  ohne  Abfsorderung  einiger  Kosten,  auszusühren.  Nuur  in  solchen  Fällen,  wo
es  Jur  Untersuchung  einer  Ueberkretung  der  vorskehenden  geseblichen  Bestimmungen  kommr,
sind  dle  gewöhnlichen  Gebühren  anzusetzen.

Uekundllch  baben  Wir  die  gegenwärlge  Verordnung,  nach  welcher  sich  alle  Un  sere
Behörden  und  Uncerthanen  gebüßrend  zu  achten  haben,  elgenhändig  vollzogen,  und  mit
Unserm  Fürstlichen  Instegel  versehen  lossen.

Gegeben  Grelz,  den  20.  Februar  1852.

(L.  S.)  Heinrich  XX.

Otte.