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*. 17.
Die obelgkei#lschen Behörden haben — mie Ausnahme des im §F. 4 bemerkien
Falles — alle, nach der gegenwärtigen Verordnung ihnen obliegenden Verrlchkungen unentgeldlich,
ohne Abfsorderung einiger Kosten, auszusühren. Nuur in solchen Fällen, wo
es Jur Untersuchung einer Ueberkretung der vorskehenden geseblichen Bestimmungen kommr,
sind dle gewöhnlichen Gebühren anzusetzen.
Uekundllch baben Wir die gegenwärlge Verordnung, nach welcher sich alle Un sere
Behörden und Uncerthanen gebüßrend zu achten haben, elgenhändig vollzogen, und mit
Unserm Fürstlichen Instegel versehen lossen.
Gegeben Grelz, den 20. Februar 1852.
(L. S.) Heinrich XX.
Otte.