Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Bergwesen (A. Reichsgebiet) 
  
die Bergbaufreiheit ganz allgemein auf und er- 
klären jeden Bergbau als dem Staate vorbehalten. 
In den deutschen Schutzgebieten gelten besondere 
Kaiserliche Bergverordnungen. Dort gehören auch 
Edelsteine zu den verleihbaren Mineralien. Es be- 
steht Bergbaufreiheit, indes Schürfschein, Betriebs- 
zwang, Abgaben, endlich Befugnis, trotz genereller 
Freierklärung, Sonderberechtigungen und Sperr- 
verfügungen zu erlassen; so ist ein sehr großer 
Teil von Deutsch-Südwestafrika zu Gunsten der 
Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika 
für Diamanten widerruflich gesperrt worden. IN 
Bergwesen B Schutzgebietel Daß Staatsre- 
servat der Zug der Zeit ist, zeigt u. a. das deut- 
liche Beispiel der Niederlande, wo alle Mineralien 
dem Staate vorbehalten werden. 
Durch ein G v. 9. 7. 1910 ist der Absatz von 
Kalisalzen bis 31. 12. 1925 reich srechtlich 
geregelt. Die Gesamtmenge des auf die Kali- 
werksbesitzer für das Kalenderjahr entfallenden 
Absatzes wird alljährlich unter Kontrolle des Bun- 
desrats durch eine Verkaufsstelle festgesetzt, des- 
gleichen wird das Anteilverhältnis der einzelnen 
Kaliwerksbesitzer an dem Absatz von Kalisalzen 
(die Beteiligungsziffer) bestimmt. Eine Kürzung 
der Beteiligungsziffer mit mindestens 10% tritt 
bei Lohnverminderung oder Verlängerung der 
regelmäßigen Arbeitszeit ein. Bei Ueberschreitung 
der Beteiligungsziffer ist für die überschießende 
Menge eine Abgabe von 10—18 Mk. pro Doppel- 
zentner an die Reichskasse zu entrichten. Auch 
muß jeder Kaliwerksbesitzer eine in die Reichs- 
kasse fließende Ab fdabe von 0,6 Mk. für jeden 
Doppelzentner reines Kali seines Gesamtabsatzes 
zahlen, welche letztere Abgabe zur Kostendeckung 
und zur Hebung des Kaliabsatzes zu verwenden ist. 
III. Somit hat sich das Bergrecht in der jüng- 
sten Zeit von Grund aus geändert. Die Darstel- 
lung berücksichtigt hier im ellgemeinen das preu- 
ßische Bergrecht, dem gegenüber nur das säch- 
sische (G. v. 16. 6. 1868) wesentliche, in letzter 
Zeit zurücktretende, Abweichungen ze gt; in bezug 
auf Arbeiterrecht, Knappschaftswesen usw. ist nach 
dem Vorbild des preußischen Rechts nahezu mate- 
rielle Rechtseinheit in ganz Deutschland geschaffen 
(s. auch Sächs. G. v. 12. 2. 09 GWVl 123). 
Eine Uebersicht über die Rechtsquellen vgl. 
unten am Schlusse S 410. 
5#2. Bergbehörden, Bergausschuß, Bergbau- 
depnutation. In Frankreich gibt es keine beson- 
deren Bergbehörden. Die Zuständigkeit auch 
über das B. gebührt den allgemeinen VerwBe- 
hörden (Präfekt, Minöll). Doch sind diesen mit 
beratender Stimme ingenieurs des mines beige- 
geben. In Deutschland bestehen in der 
Regel drei behördliche Instanzen in Bergsachen. 
Dabei ist beachtlich, daß die Bergbehörden eine 
doppelte Funktion haben: die Aufsicht über den 
Bergbau und die Verw der staatlichen Bergwerke. 
Nicht selten sind es dieselben Behörden, die beide 
Aufgaben zugleich verrichten, so z. Z. noch in 
Preußen die Oberbergämter und der Ressort- 
(z. Z. der Handels-Ministe r. In Oesterreich stehen 
die ärarischen Bergwerke unter dem Finanze-, die 
privaten unter dem Ackerbau Min. Wegen der Kolli- 
sionen, die sich aus der Doppelstellung der preußi- 
schen Bergbehörden ergeben, hat das Staats Min 
auf Ansuchen des Landtags eine gesetzliche Neu- 
  
  
I1. Zur Zeit gibt es in Preußen folgende 
Bergbehörden: der Revierbeamte als I., das Ober- 
bergamt als II., der Handels Min als III. Instanz. 
Die Revierbeamten (in Oesterreich die Revier- 
ämter) bilden indes die erste Instanz nur, soweit 
die Geschäfte nicht ausdrücklich den Oberberg- 
ämtern übertragen sind. Sie handhaben insbe- 
sondere die Bergpolizei (neuerdings auch auf den 
Staatsbergwerken und Salinen), desgleichen die 
Gewerbe Pol auf den der Berg P unterstellten 
Betrieben (mit Einschluß der Dampfkessel, Sonn- 
tagsarbeit, Beschäftigung jugendlicher und weib- 
licher Arbeiter, Auslohnung, Arbeitsordnung, Ar- 
beiterausschüsse usw.). Sie sind auf den der Berg- 
Pol unterstellten Betrieben Hilfsbeamte der 
Staatsanwaltschaft und „untere Verwaltungs- 
behörde“ im Sinne der Reichsversicherungsge- 
setze. Ihre Anstellung und die Bildung der Berg- 
reviere erfolgt durch den Handels Min. 
Die Oberbergämter (65 in Preußen: 
Berlin, Halle, Dortmund, Bonn. Clausthal) 
bilden die Aufsichts= und Rekursinstanz für die 
Revierbeamten. Sie sind die Verleihungs= und 
Enteignungsbehörden; sie erlassen die Berg Pol- 
Verordnungen, sie konzessionieren und beaufsich- 
tigen die Markscheider, vertreten den Bergfiskus 
in Prozessen, überwachen die Ausbildung der 
Bergbaubeflissenen, sie beaufsichtigen die Knapp- 
schaftsvereine, verfügen die VerwExckution, sie 
sind für die mittleren und unteren Bergbeamten 
Disziplinarinstanz, sie sind zur Erhebung des Kon- 
slikts und des Kompetenzkonflikts befugt, sind 
„höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des Ge- 
werberechts und der Reichsversicherungsgesetze, sie 
führen die Aufsicht über die „Schiedsgerichte der 
Arbeiterversicherung“ und der als besondere Kassen- 
einrichtung zugelassenen Knappschaftsvereine (7j. 
In der Regel ist gegen Verfügungen und Be- 
schlüsse des Revierbeamten der Rekurs an das 
Oberbergamt, gegen Verfügungen und Beschlüsse 
des letzteren der Rekurs an den Handels Min (mit 
4 Wochen Frist) statthaft. In gewissen Fällen 
(Festsetzung des Gesundheitsmaximalarbeitstages, 
Wahl von Sicherheitsmännern, Frage der Bau- 
würdigkeit von Funden und Mutfeldern) findet 
gegen die Entscheidung des Oberbergamtes binnen 
2 Wochen die Klage im Verwötreitverfahren an 
den Bergausschuß und gegen dessen Ent- 
scheidung die Revision an das OV statt. Der 
Bergausschuß besteht aus Abteilungen, jede Ab- 
teilung aus dem Berghauptmann (Oberbergamts- 
direktor) als Vorsitzenden und sechs Mitgliedern. 
Zwei von den letzteren ernennt der Handels Min 
aus Mitgliedern des Oberbergamtes, vier (da- 
runter ein OLGRat) der Provinzialausschuß. 
Endlich soll für den Umfang der Monarchie eine 
Bergbaudeputation durch den Handels- 
Min gebildet werden, zur gutachtlichen Aeußerung 
über bergtechnische, bergpolizeiliche und sonstige 
das Gebiet des Bergbaus berührende Fragen. 
1I. In Bayern bilden die Bezirksbergämter 
die erste Instanz, die unter dem Oberbergamt in 
München stehen, das dem Min Inn untergeordnet 
ist. Die fiskalischen Bergwerke, Hütten und Sa- 
linen sind dem Finanzministerium untergeordnet. 
In Sachsen fungiert ein Bergamt (in Frei- 
berg) unter dem Finanz Min. In Württem- 
berg ist das Bergamt die erste, das Oberberg- 
und Andersregelung der Bergbehörden zugesagt. amt die zweite Instanz, untergeordnet dem Min-
	        
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