Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Bergwesen (A. Reichsgebiet) 
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Inn; in Baden der Bergmeister und die For- 
und Domänendirektion (Min Inn). In Hessen 
besteht als besondere Bergbehörde nur die „obere 
Bergbehörde" (beim Min Inn) unter dem Min Inn 
(„oberste Bergbehörde“). In Elsaß-Loth- 
ringen gilt das preußische Muster, Bergrevier- 
beamter ist der Berameister, zweite und meist 
letzte Instanz ist das Min, dritte der Statthalter. 
5*3. Ausbildung für das Bergfach. Was die 
Ausbildung der oberen Bergbeamten an- 
langt, so ist in Preußen Vorbedingung die Annah- 
me als „Bergbaubeflissen er“ durch das Oberberg- 
amt (Voraussetzung Reifezeugnis eines Gym- 
nasiums oder Oberrealschule). Dann folgt ein 
praktisches Lehrjahr, dreijähriges Studium (auf 
Universität oder Bergakademien), sodann Prüfung 
als Bergreferendar vor einem Oberbergamt oder 
der Bergakademie in Berlin. Nach 3jähriger Re- 
ferendarzeit kann die Bergassessorprüfung in Ber- 
lin abgelegt werden. Als Bergakademien 
gelten die in Berlin (1860), in Clausthal (1811), 
die technische Hochschule in Aachen und die Berg- 
akademie in Freiberg (Sachsen, seit 1765). Mit 
der Bergakademie in Berlin ist die geologische 
Landesanstalt (1875) verbunden. Die Organisa- 
tion der Bergakademien entspricht der der tech- 
nischen Hochschulen. Die Kosten trägt der Staat. 
Die Bergschulen dienen der Ausbildung 
der Markscheider ([NI und der unteren Grubenbe- 
amten, Steiger, Schichtmeister u. dgl. Eine be- 
sondere Vorbildung wird hier nicht verlangt. Die 
Kosten werden teils durch den Staat, teils durch 
die Bergbauhilfskassen, teils durch die Bergwerks- 
besitzer aufsgebracht. Die Schulen stehen unter 
der Aufsicht der Oberbergämter, in Sachsen unter 
der des Bergamts in Freiberg. Zuweilen gibt es 
auch Bergvorschulen, welche für die Bergschulen 
durch Erteilung von Unterricht in den Elementar- 
fächern vorbereiten. (Vgl. Z. f. Berg-, Hütten- 
und Salinenwesen 37, 36.) 
# 4. VBergwerkseigentum, Schürfen, Muten, 
Verleihen, Konsolidation, Teilung, Feldesaus- 
tausch, Aussichtspersonen, Entziehung; Gewerk- 
schaft; Verhältnis zum Grundeigentum. Schür- 
fen, das Suchen nach verleihbaren d. h. nicht 
dem Grundeigentümer noch dem Staat vorbehal- 
tenen Mineralien ist jedermann gestattet. Die 
Erlaubnis des Grundeigentümers ist ev. durch das 
Oberbergamt zu ergänzen. Der Schürfer hat im 
voraus vollständige Entschädigung dem Grundbe- 
sitzer zu leisten. Sachsen kennt, wie Oesterreich und 
die Schutzgebiete, ausschließliche Schürfrechte. 
Mutung ist das an die Bergbehörde zu rich- 
tende Gesuch um Verleihung. Sie steht jedermann 
frei; ausländische juristische Personen können indes 
nur mit königl. Genehmigung Bergwerkseigentum 
erwerben, Gv. 23.6. 09. Die Mutung setzt voraus, 
daß das begehrte Mineral auf seiner natürlichen Ab- 
lagerung entdeckt und bei der amtlichen Unterfu- 
chung in solcher Menge und Beschaffenheit nachge- 
wiesen wird, daß eine zur wirtschaftlichen Verwer- 
tung führende bergmännische Gewinnung möglich 
erscheint. Die den gesetzlich en Erfordernissen ent- 
sprechende Mutung gibt einen (im Rechtswege 
egen den Behaupter eincs besseren Rechts ver- 
solsbaren) Anspruch auf die Verleihung. Von 
zwei kollidierenden Mutern geht der erste Finder 
vor, wenn er das Finderrecht innerhalb einer 
Woche geltend macht, sonst der ältere. Der Muter 
  
kann meist ein Feld bis zu 2 200 000 qm verlangen, 
dem Felde kann jede beliebige Form gegeben wer- 
den, doch ist ein gewisser Abstand des Fundpunktes 
von den Feldgrenzen vorgeschrieben. Auch muß 
das Feld nach der Enscheidung des Oberbergamts 
bezw. des Bergausschusses und OVG zum Berg- 
werksbetriebe geeignet sein. Die vom Oberbergamt 
auszustellende Verleihungsurkunde ist öffentlich be- 
kannt zu machen, damit ev. bevorrechtigte Muter 
innerhalb drei Monaten Einspruch erheben können. 
Mehrere Bergwerke können durch Genehmigung 
des Oberbergamtes zu einem einheitlichen Ganzen 
kon solidiert werden, auch können mit glei- 
cher Genehmigung Felder geteilt und Feldesteile 
ausgetauscht werden. Verleihung und Bestäti- 
gung der Konsolidation, der Teilung, des Feldcs- 
austausches sind konstitutive Akte. 
Für das Bergwerkseigentum, dessen Erwerb und 
die Ansprüche daraus gelten die sich auf Grundstücke 
beziehenden Vorschriften des BG, soweit sich 
nicht aus dem Berggesctz ein anderes ergibt; so 
z. B. gelten nicht §5 905—918, 928, 890 BGB. 
Der Bergwerkseigentümer hat die 
ausschließliche Befugnis, das in der Verleihungs- 
urkunde benannte Mineral in seinem Felde aufzu- 
suchen und alle hierzu erforderlichen Vorrichtun- 
gen unter und über Tage zu treffen. Im freien 
und im fremden Felde kann er zum Zwecke der 
Wasser= oder Wetterlösung oder des vorteilhafteren 
Betriebs Hilfsbaue anlegen. Von der be- 
vorstehenden In- oder Außerbetriebsetzung des 
Bergwerks muß er Anzeige machen. Der Betrieb 
darf nur auf Grund eines Betriebsplans 
geführt werden, der (nur) in Bezug auf sicherheits- 
polizeiliche Gegenstände der bergbehäördlichen 
Prüfung unterliegt. Der Betrieb darf nur unter 
Leitung, Aufsicht und Verantwortlichkeit von Per- 
sonen (Aussichtspersonen) geführt werden, deren 
Befähigung hierzu bergbehördlich anerkannt ist. 
Eine jede Aufsichtsperson ist innerhalb des ihr über- 
tragenen Geschäftskreises verantwortlich, desglei- 
chen die Werksbesitzer und deren Vertreter, wenn sie 
in den Betrieb eingreifen oder es an der ihnen mög- 
lichen Aufsicht fehlen lassen (Nov. v. 28. 7. 09). 
Wenn nach der Entscheidung des Oberberg- 
amtes überwiegende Gründe des öffentlichen In- 
teresses der Unterlassung oder Einstellung des Be- 
triebes entgegenstehen, kann das Oberbergamt 
den Betrieb verlangen und ev. die Entziehung 
des Bergwerkseigentums aussprechen. 
Zwei oder mehrere Mitbeteiligte eines Berg- 
werks bilden (ipso jure in Preußen) eine Gewerk- 
schaft. Diese ist eine juristische Person. Die 
Anteile (Kuxc) sind beweglich. Ihre Zahl beträgt 
100 und kann durch ein vom Oberbergamt bestätig- 
tes Statut auf 1000 festgesetzt werden. Die Ge- 
werken nehmen nach Verhältnis ihrer Kuxe an 
Gewinn und Verlust teil. Für die ausgeschriebenen 
Beiträge (Zubußen) haften sie mit ihrem Vermö- 
gen, können sich jedoch durch Aufgabe ihrer Kuxe 
von dieser Haftung befreien. Nach außen wird 
die Gewerkschaft durch einen von den Gewerken 
zu wählenden Repräsentanten oder Grubenvor- 
stand vertreten. In Bezug auf die Pfändung gilt 
der Kux als Wertpapier. Die Abtretung der 
Kuxe hat schriftlich zu erfolgen. Alles dics gilt 
nur für die nach dem Inkrafttreten des Allgemei- 
nen Berg G (1. 10. 65) gebildeten Gewerkschaften, 
oder die seitdem in neue umgewandelten alten Ge-
	        
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