Bergwesen (A. Reichsgebiet)
ausgeübt teils in der Form besonderer An-, teils
in der Form allgemeiner Verordnungen. Zum
Erlasse ersterer sind nur in dringenden Fällen die
Revierbeamten, sonst die Oberbergämter zuständig.
Abgesehen von dringenden Fällen sind die An-
ordnungen nicht sofort vollstreckkar. Letzteres
werden sie erst durch Ablauf der Rekursfrist (4
Wochen) bezw. Zurückweisung der eingereichten.
Beschwerden. Der Verwechtsweg ist in Frank-
reich und Preußen gegen bergpolizeiliche Anord-
nungen unstatthaft, in Preußen wird er bald ein-
geführt werden. Den Revierbeamten steht neuer-
dings in Preußen die Berg= und Gewerbe Pol
auch auf den Staatsbergwerken und Staatssalinen
zu, vorher übten diese die Direktoren aus. Zur
Erleichterung der Handhabung der Berg Pol be-
steht der Betriebsplanzwang. Aus dem
Betriebsplan ersieht die Bergbehörde, ob und
welche polizeilichen Anordnungen nötig sind. Die
Genehmigung der Betriebspläne geschieht still-
schweigend durch Nichtbeanstandung innerhalb
14 Tagen, im Falle der Beanstandung erläßt das
Oberbergamt die im bergpolizeilichen Interesse
erforderlichen Anordnungen. Die allgemeinen
Bergpolizeiverordnungen erläßt und publiziert
im Regierungsamtsblatt das Oberbergamt; soweit
solche mit Bezug auf die Aufgaben der Pol erfor-
derlich sind. Darüber hinaus müssen die Ober-
bergämter prüfen (Nov. v. 14. 7. 05), ob mit Rück-
sicht auf die den Gesundheitszustand der Arbeiter
beeinflussenden Betriebsverhältnisse eine Fest-
setzung der Dauer, des Beginns und des Endes der
täglichen Arbeitszeit geboten ist und gegebenenfalls
nach Anhörung des für jeden Oberbergamtsbe-
zirk (auch aus Arbeitern) gebildeten Gesund-
heitsbeirats die erforderlichen Anordnun-
gen treffen (Sanitätsmaximalarbeitstag).
Vor dem Erlaß von Bergpolizeiverordnungen, die
sich auf die Sicherheit des Lebens und die Gesund-
heit der Arbeiter und auf die Aufrechterhaltung der
guten Sitten und des Anstandes im Betriebe be-
ziehen, ist dem Vorstand der Knappschaftsberufs-
genossenschaft oder Berufsgenossenschaftssektion
Gelegenheit zur gutachtlichen Aeußerung zu geben
nach näherer Vorschrift des U#G v. 30. 6. 00.
Die Zuwiderhandlung gegen die bergpolizei-
lichen An= und Verordnungen ist mit gerichtlichen
Strafen bedroht. Die Gerichte haben dabei nicht
die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, sondern
nur die Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Die Berg Pol erstreckt sich nicht bloß auf den
eigentlichen Bergbau, sondern auch auf Aufberei-
tungsanstalten und Salinen, ferner (wie erwähnt)
auf Schürfarbeiten, sodann u. a. auch auf den
Kohlenbergbau in den vormals küursächsischen
Landesteilen, obwohl die Kohlen dort zum Grund-
eigentum gehören, desgleichen auf den Eisenerz-
bergbau in Schlesien, wo Eisen zum Grundeigen-
tum gehört, auf den Salz- und Kalibergbau in
Hannover, wo das Entsprechende gilt, desgleichen
auf die linksrheinischen Dachschieferbrüche, Lava-
brüche und Basaltlavabrüche, endlich auf die Auf-
suchung und Gewinnung von Erdöl. [1 Ab-
baugerechtigkeiten .
§s##7. Privatbergregal. Nach dem Westfälischen
Frieden besaßen alle Reichsstände in ihren Terri-
torien das Bergregal. Dieses ist ihnen auch nach
ihrer Mediatisierung geblieben als sog. Privatberg-
regal (Bundesakte v. 1815 a XIV, 55 Vov. 21.4.# 15,
407
Instr v. 30. 5. 1820). Kraft Uebertragung erlang-
ten es als ein sog. niederes Regal auch reine Privat-
personen, in größerem oder geringerem Umfang, zu-
weilen nur als ein bloßes Vorrecht zum Muten, sog.
jus exeludendi alios. Die neuere Gesetzgebung
ist allen diesen Rechten nicht günstig. Zwar be-
stimmt § 250 des Preuß. Berg G, daß an den Rech-
ten der früheren reichsunmittelbaren Standes-
herren, sowie derjenigen, welchen auf Grund be-
sonderer Rechtstitel das Bergregal in gewissen
Bezirken allgemein oder für einzelne Mineralien
zusteht, durch das gegenwärtige Gesetz nichts geän-
dert wird. Es fügt indes hinzu, daß unbeschadet
dieser Rechte der Bergbau auch in jenen Bezirken
den gesetzlichen Bestimmungen unterliegt. Das
Privatbergregal ist im heutigen Recht ein dingliches
Recht, das tatsächlich nur noch in einem Vorrecht
zum Muten und in dem Recht auf die Bergwerks-
abgaben besteht. Soweit darauf nicht verzichtet ist
(ein solcher Verzicht ist die Regel), umfaßt es auch
die eigene Berg Verw und die Handhabung der
Berg Pol. Der neuerliche Vorbehalt der Salze und
der Steinkohle für den Staat Preußen bezieht
sich nicht auf die Privatregalbezirke, noch, was der
Vorsicht halber zu bemerken ist, auf die Fälle, wo#“
nach provinzialrechtlichen Vorschriften diese Mine-
ralien dem Grundeigentümer gehören. (Vgl. Z.
f. Berg-, Hütten= und Salinenwesen 19, 136).
#s8. Bergwerksabgaben. Bergwerksabgaben
sind die neben den allgemeinen Grund-, Gebäude-,
Einkommen-, Vermögenssteuern usw. auf den
sog. regalen Bergbau gelegten Sonderabgaben.
Ihrem Ursprunge nach waren sie keine Steuer,
sondern Preis für die Ueberlassung der Ausbente
verleihbarer (regaler) Mineralien. Sie standen des-
halb in Privatregalbezirken dem Privatregalherrn
zu, vom Grundeigentümerbergbau wurden sie nicht
erhoben. Im allgemeinen gibt es zwei Arten
von Bergwerksabgaben, die proportionelle oder
Förderungsatbgabe und die feste oder Gru-
benfeld abgabe (letztere meist minimal). In
Preußen war die Bergwerksabgabe schrittweise auf
20% des Bruttoertrages herabgesetzt. Mit dem 1.
4. 95 sind (Gv. 14.7, 93) in Preußen die Bergwerks-
abgaben, soweit sie an den Staat zu zahlen waren,
außer Hebung gesetzt (nicht aufgehoben); in den
Privatregalbezirken werden sie weiter gezahlt.
Der Bergbau ist dafür der Gemeinde-Gewerbe-
steuer und der Gemeinde-Einkommensteuer unter-
worfen. In Bayern unterliegt der Bergbau
seit G 6.4. 69 neben der allgemeinen Einkommen-
steuer einer festen Grubenfeldabgabe von 9 Mk.
für jeden Hektar bezw. je 20 m Länge bei Längen-
solden. In Elsaß--Lothringen unterlie-
gen (Gv.14.7. 08) die Bergwerke einer Flächen-
stener von 0,5 Mk. für je 10 000 qm, außerdem,
wenn sie betrieben werden, einer Bruttoabgabe
von 0,75% des Verkaufswertes der gewonnenen
Mineralien. In Sachsen wird eine Schürf-
und Feldessteuer erhoben, in Württemberg
sind die Bergwerke lediglich der allgemeinen Ein-
kommensteuer unterworfen. In Anhalt zah-
len Eisenerzgruben 1%, andere 2% vom Werte
der Produktion, alle seit G v. 20. 4. 06 noch eine
Grubenfeldabgabe von 30 Pfg. für Braunkohlen,
sonst von 60 Pfg. pro 1000 qm; auf die Gruben-
feldabgabe kommt die Ertragssteuer indes in An-
rechnung. In den Schutzgebieten [Mwer-
den Feldessteuer, Förderungsabgabe und Schürf-