Bergwesen (B. Schutzgebiete)
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treffen. Die strafrechtlichen Vorschriften des deutschen
Kolonial-Bergrechts finden ihre Grundlage im # 6 Abs 1
des Schutzgeb G, wonach in Vorschriften über Materien, die
nicht Gegenstand des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich sind, Gefängnis bis zu einem Jahre, Haft, Geldstrafe
u. Einziehung einzelner Gegenstände angedroht werden kann.
## Nach der Erwerbung der deutschen Schutzgebiete war zu-
nächst durch das erste Schutzgeb G v. 17. 4. 86 das preuß. All-
gem. Berggesetz v. 24. ö. 65 zur Einführung gekommen. Die-
ser Akt beschränkte sich allerdings tatsächlich auf die Einführung
der beiden leitenden Grundsätze des preußischen Rechts, der
Trennung des Bergbaurechts vom Grundeigentume und der
Bergbaufreihelt. Denn das komplizierte preußische Bergrecht
enthielt zahlreiche Vorschriften, welche Einrichtungen und
Berhältnisse voraussetzten, an denen es in den noch gänzlich
unentwickelten Schutzgebieten sehlte und welche daher nach
* 20 KonsEm keine Anwendung fanden. Außerdem war
darauf Rücksicht zu nehmen, daß deutsche und ausländische
Personen und Gesellschaften schon vor der amtlichen Erklä-
rung des deutschen Schutzes von den Eingeborenen Minen-
rechte erworben hatten. In der Folgezeit wurde in jedem
einzelnen Schuhgebiete, sobald das erste Interesse an der
bergbaulichen Erschließung sich zu zeigen begann, das preu-
ßbische Allgemeine Berggesetz oußer Anwendung gesetzt.
An seine Stelle traten örtliche Verordnungen. In einzelnen
Schutzgebieten hat man sich mit vorläufigen Schürford-
nungen zu helfen gesucht. Für Südwestafrika und fur Ost-
afrika wurden Kaiserliche Berordnungen erlassen (Näheres
bei Westhoff-Schlüter, 8 f. Bergrecht 51, 217). Die bei der
Anwendung dieser Vorschriften gesammelten Erfahrungen
führten schließlich zu der Formulierung der jetzt geltenden
Normen, nämlich der Kaiserlichen Bergverordnung für
Deutsch-Südwestafrika v. uv. 8. 05 (Ruel 727 fff)
und der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikani-
schen und Südseeschutzgebiete mit Ausnahme von
Deutsch- Südwestafrika v. 27. 2. 06 (RoeBl 363 ff). Beide
stimmen, bis auf wenige, durch örtliche Verhältnisse bedingte,
Abweichungen wörtlich überein. Daneben besteht die B
des Reichskanzlers für das Kiautschougebiet v. 16. 5. 03
(Kolon Gg 7, (1903) 306). Hiernach sind im Schutzgebiete
Kiautschou die im #1 des preußischen Allgem. Berg Gv. 24.
6. 65 bezeichneten Mincralien von der Verfügung des
Grundeigentümers ausgeschlossen. Das Recht, solche Mine-
ralien aufzusuchen und zu gewinnen, steht ausschließlich
dem Fiskus des Schutzgebietes zu.
## 2. Das Schürf= und Bergbaurecht in den
afrikanischen und Südseeschutzgebieten.
I. Gewisse Mineralien sind in Anlehnung an das
preußische Bergrecht von dem Verfügungerechte
des Grundeigentümers ausgeschlossen (§ 1 d. V).
Bei der Abgrenzung des Kreises dieser Mineralien
ist man indes weiter gegangen, als in der Heimat.
Es unterliegt dem Bergrecht über die im preu-
Pßischen Bergrechte bezeichneten Mineralien hin-
aus die Aufsuchung und Gewinnung von Edel-
steinen, Halbedelsteinen, Glimmer, allen Metallen.
und ihren Erzen, Bitumen, insbesondere Erdöl,
Asphalt und Gas, in der Südsee auch von Phos-
phaten. Die bergrechtlichen Mineralien sind in
zwei Gruppen, Edelmineralien, die Edelme-
talle gediegen und als Erze und die Edelsteine um-
fassend, und gemeine Mineralien, alle üb-
rigen bergrechtlichen Mineralien enthaltend, ge-
ordnet. Ausgenommen vom Bergrecht ist in Süd-
westafrika die Entnahme von Kochsalz aus den
sog. Salzpfannen, in den übrigen afrikanischen.
und den Südseeschutzgebieten die von Eingebor-
nen für eigene Rechnung im Tagebau betriebene
Gewinnung von Eisen, Kupfer, Graphit und Salz.
1. Die Bergverordnungen für die afrikanischen
und Südseeschutzgebiete stehen grundsätzlich auf
dem Boden der Bergbaufreiheit. Dieser Grundsatz
findet indes keine Anwendung, soweit Personen
oder Gesellschaften in bestimmten Gebieten Berg-
rechte zustehen, welche von dem Reichskanzler
erteilt oder bestätigt worden sind, sofern sich aus
dem Inhalte der Berechtigung nicht ein anderes
ergibt oder der Berechtigte die Bergbaufreiheit
erklärt hat. Ferner wird die Bergbaufreiheit
ausgeschlossen, soweit der Reichskanzler dem Fis-
kus oder Privaten Sonderberechtigungen (unten
86) T ausschließlichen Schürfen oder Bergbau
erteilt. Eingeborne und ihnen rechtlich gleichge-
stellte Farbige können das Recht zur Aufsuchung
und Gewinnung von Mineralien nur erwerben,
soweit sie vom Reichskanzler oder mit seiner Zu-
stimmung vom Gouverneur dazu ermächtigt sind.
Verträge, welche dieser Bestimmung zuwider-
laufen, sind rechtsunwirksam. Im übrigen ist die
Schürffreiheit uneingeschränkt. Soweit physische
Personen in Betracht kommen, macht auch die
Verschiedenheit der Nationalität keinen Unter-
schied. Hinsichtlich des Erwerbs des Bergwerks-
eigentums finden indes auf ausländische juristische
Personen die preußischen Vorschriften Anwendung,
denen zufolge juristische Personen bei dem Er-
werbe von Grundstücken Beschränkungen unter-
worfen sind.
Abgesehen von den Sonderrechten gründet sich
das Bergbaurecht auf die vorgängige Erwerbung
des Schürfrechts. Das Schürffeld ist
ein geviertes Feld von rechteckiger Gestalt und
einer Maximalgröße von 400 zu 200 m oder von
1200 zu 600 m, je nachdem der Schürfer das
Schürfrecht auf alle (edle und gemeine) Mine-
ralien in einem Edelmineralschürffelde oder nur
auf gemeine Mineralien in einem gemeinen
Schürffelde beansprucht. Das Schürffeld ist un-
beweglich. Ein jeder kann im freien Felde eine
beliebige Anzahl von Schürffeldern belegen. Die
Belegung hat in der Weise zu erfolgen, daß an
einer in die Augen fallenden Stelle, tunlichst in
der Mitte des Feldes, ein deutlich erkennbares
Merkmal aufgerichtet und unterhalten wird
Binnen zwei Wochen müssen die Eckpunkte des
Feldes in bestimmter Weise bezeichnet sein. Spä-
testens binnen vier Wochen muß die Belegung
der Behörde angezeigt werden. Zur Uebertragung
des Schürfrechts ist die Einigung des Veräußerers
und des Erwerbers erforderlich und ausreichend.
Die Erklärungen müssen schriftlich oder zu Pro-
tokoll einer öffentlichen Behörde des Schutz-
gebietes abgegeben werden.
Der Bergbau ist nur in einem Bergbau-
felde gestattet. Der Schürfer kann jederzeit,
auch ohne den Nachweis eines Fundes, beanspru-
chen, daß sein Schürffeld oder ein Teil desselben
von der Bergbehörde in ein Bergbaufeld, und
zwar das Edelmineralschürffeld in ein Edelmine-
ralbergbaufeld, das gemeine Schürffeld in ein
gemeines Bergbaufeld umgewandelt wird. Das
Bergbaufeld soll rechteckige Form und ein Seiten-
verhältnis von höchstens 1: 5 besitzen. Der Um-
wandlung hat in der Regel eine Vermessung und
Vermarkung des Feldes vorauszugehen. Vor der
in Aussicht genommenen Umwandlung findet ein
von der Bergbehörde geleitetes Aufgebotsver-
fahren statt, bei welchem etwaige Widersprüche