Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Bergwesen (B. Schutzgebiete) 
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treffen. Die strafrechtlichen Vorschriften des deutschen 
Kolonial-Bergrechts finden ihre Grundlage im # 6 Abs 1 
des Schutzgeb G, wonach in Vorschriften über Materien, die 
nicht Gegenstand des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich sind, Gefängnis bis zu einem Jahre, Haft, Geldstrafe 
u. Einziehung einzelner Gegenstände angedroht werden kann. 
## Nach der Erwerbung der deutschen Schutzgebiete war zu- 
nächst durch das erste Schutzgeb G v. 17. 4. 86 das preuß. All- 
gem. Berggesetz v. 24. ö. 65 zur Einführung gekommen. Die- 
ser Akt beschränkte sich allerdings tatsächlich auf die Einführung 
der beiden leitenden Grundsätze des preußischen Rechts, der 
Trennung des Bergbaurechts vom Grundeigentume und der 
Bergbaufreihelt. Denn das komplizierte preußische Bergrecht 
enthielt zahlreiche Vorschriften, welche Einrichtungen und 
Berhältnisse voraussetzten, an denen es in den noch gänzlich 
unentwickelten Schutzgebieten sehlte und welche daher nach 
* 20 KonsEm keine Anwendung fanden. Außerdem war 
darauf Rücksicht zu nehmen, daß deutsche und ausländische 
Personen und Gesellschaften schon vor der amtlichen Erklä- 
rung des deutschen Schutzes von den Eingeborenen Minen- 
rechte erworben hatten. In der Folgezeit wurde in jedem 
einzelnen Schuhgebiete, sobald das erste Interesse an der 
bergbaulichen Erschließung sich zu zeigen begann, das preu- 
ßbische Allgemeine Berggesetz oußer Anwendung gesetzt. 
An seine Stelle traten örtliche Verordnungen. In einzelnen 
Schutzgebieten hat man sich mit vorläufigen Schürford- 
nungen zu helfen gesucht. Für Südwestafrika und fur Ost- 
afrika wurden Kaiserliche Berordnungen erlassen (Näheres 
bei Westhoff-Schlüter, 8 f. Bergrecht 51, 217). Die bei der 
Anwendung dieser Vorschriften gesammelten Erfahrungen 
führten schließlich zu der Formulierung der jetzt geltenden 
Normen, nämlich der Kaiserlichen Bergverordnung für 
Deutsch-Südwestafrika v. uv. 8. 05 (Ruel 727 fff) 
und der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikani- 
schen und Südseeschutzgebiete mit Ausnahme von 
Deutsch- Südwestafrika v. 27. 2. 06 (RoeBl 363 ff). Beide 
stimmen, bis auf wenige, durch örtliche Verhältnisse bedingte, 
Abweichungen wörtlich überein. Daneben besteht die B 
des Reichskanzlers für das Kiautschougebiet v. 16. 5. 03 
(Kolon Gg 7, (1903) 306). Hiernach sind im Schutzgebiete 
Kiautschou die im #1 des preußischen Allgem. Berg Gv. 24. 
6. 65 bezeichneten Mincralien von der Verfügung des 
Grundeigentümers ausgeschlossen. Das Recht, solche Mine- 
ralien aufzusuchen und zu gewinnen, steht ausschließlich 
dem Fiskus des Schutzgebietes zu. 
## 2. Das Schürf= und Bergbaurecht in den 
afrikanischen und Südseeschutzgebieten. 
I. Gewisse Mineralien sind in Anlehnung an das 
preußische Bergrecht von dem Verfügungerechte 
des Grundeigentümers ausgeschlossen (§ 1 d. V). 
Bei der Abgrenzung des Kreises dieser Mineralien 
ist man indes weiter gegangen, als in der Heimat. 
Es unterliegt dem Bergrecht über die im preu- 
Pßischen Bergrechte bezeichneten Mineralien hin- 
aus die Aufsuchung und Gewinnung von Edel- 
steinen, Halbedelsteinen, Glimmer, allen Metallen. 
und ihren Erzen, Bitumen, insbesondere Erdöl, 
Asphalt und Gas, in der Südsee auch von Phos- 
phaten. Die bergrechtlichen Mineralien sind in 
zwei Gruppen, Edelmineralien, die Edelme- 
talle gediegen und als Erze und die Edelsteine um- 
fassend, und gemeine Mineralien, alle üb- 
rigen bergrechtlichen Mineralien enthaltend, ge- 
ordnet. Ausgenommen vom Bergrecht ist in Süd- 
westafrika die Entnahme von Kochsalz aus den 
sog. Salzpfannen, in den übrigen afrikanischen. 
und den Südseeschutzgebieten die von Eingebor- 
nen für eigene Rechnung im Tagebau betriebene 
Gewinnung von Eisen, Kupfer, Graphit und Salz. 
  
1. Die Bergverordnungen für die afrikanischen 
und Südseeschutzgebiete stehen grundsätzlich auf 
dem Boden der Bergbaufreiheit. Dieser Grundsatz 
findet indes keine Anwendung, soweit Personen 
oder Gesellschaften in bestimmten Gebieten Berg- 
rechte zustehen, welche von dem Reichskanzler 
erteilt oder bestätigt worden sind, sofern sich aus 
dem Inhalte der Berechtigung nicht ein anderes 
ergibt oder der Berechtigte die Bergbaufreiheit 
erklärt hat. Ferner wird die Bergbaufreiheit 
ausgeschlossen, soweit der Reichskanzler dem Fis- 
kus oder Privaten Sonderberechtigungen (unten 
86) T ausschließlichen Schürfen oder Bergbau 
erteilt. Eingeborne und ihnen rechtlich gleichge- 
stellte Farbige können das Recht zur Aufsuchung 
und Gewinnung von Mineralien nur erwerben, 
soweit sie vom Reichskanzler oder mit seiner Zu- 
stimmung vom Gouverneur dazu ermächtigt sind. 
Verträge, welche dieser Bestimmung zuwider- 
laufen, sind rechtsunwirksam. Im übrigen ist die 
Schürffreiheit uneingeschränkt. Soweit physische 
Personen in Betracht kommen, macht auch die 
Verschiedenheit der Nationalität keinen Unter- 
schied. Hinsichtlich des Erwerbs des Bergwerks- 
eigentums finden indes auf ausländische juristische 
Personen die preußischen Vorschriften Anwendung, 
denen zufolge juristische Personen bei dem Er- 
werbe von Grundstücken Beschränkungen unter- 
worfen sind. 
Abgesehen von den Sonderrechten gründet sich 
das Bergbaurecht auf die vorgängige Erwerbung 
des Schürfrechts. Das Schürffeld ist 
ein geviertes Feld von rechteckiger Gestalt und 
einer Maximalgröße von 400 zu 200 m oder von 
1200 zu 600 m, je nachdem der Schürfer das 
Schürfrecht auf alle (edle und gemeine) Mine- 
ralien in einem Edelmineralschürffelde oder nur 
auf gemeine Mineralien in einem gemeinen 
Schürffelde beansprucht. Das Schürffeld ist un- 
beweglich. Ein jeder kann im freien Felde eine 
beliebige Anzahl von Schürffeldern belegen. Die 
Belegung hat in der Weise zu erfolgen, daß an 
einer in die Augen fallenden Stelle, tunlichst in 
der Mitte des Feldes, ein deutlich erkennbares 
Merkmal aufgerichtet und unterhalten wird 
Binnen zwei Wochen müssen die Eckpunkte des 
Feldes in bestimmter Weise bezeichnet sein. Spä- 
testens binnen vier Wochen muß die Belegung 
der Behörde angezeigt werden. Zur Uebertragung 
des Schürfrechts ist die Einigung des Veräußerers 
und des Erwerbers erforderlich und ausreichend. 
Die Erklärungen müssen schriftlich oder zu Pro- 
tokoll einer öffentlichen Behörde des Schutz- 
gebietes abgegeben werden. 
Der Bergbau ist nur in einem Bergbau- 
felde gestattet. Der Schürfer kann jederzeit, 
auch ohne den Nachweis eines Fundes, beanspru- 
chen, daß sein Schürffeld oder ein Teil desselben 
von der Bergbehörde in ein Bergbaufeld, und 
zwar das Edelmineralschürffeld in ein Edelmine- 
ralbergbaufeld, das gemeine Schürffeld in ein 
gemeines Bergbaufeld umgewandelt wird. Das 
Bergbaufeld soll rechteckige Form und ein Seiten- 
verhältnis von höchstens 1: 5 besitzen. Der Um- 
wandlung hat in der Regel eine Vermessung und 
Vermarkung des Feldes vorauszugehen. Vor der 
in Aussicht genommenen Umwandlung findet ein 
von der Bergbehörde geleitetes Aufgebotsver- 
fahren statt, bei welchem etwaige Widersprüche
	        
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