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Bergwesen (B. Schutzgebiete)
derjenigen, welche besserc Rechte zu haben glau-
ben, anzumelden sind. Ueber die Widersprüche
entscheidet die Bergbehörde. Ihre Entscheidung
kann durch Klage vor den ordentlichen Gerichten
angefochten werden. Mit der Vollziehung der
Umwandlungsurkunde wird das Bergwerkseigen-
tum begründet und erlöschen alle ihm wider-
sprechenden und nicht besonders vorbehaltenen
Rechte.
Das Bergwerkseigen tum wird von
Amts wegen in das Berg-Grundbuch eingetra-
gen. Für das Bergwerkseigentum gelten die sich
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Die Konsolidation und die Feldesteilung sind
vorgesehen.
Der Bergwerkseigentümer besitzt, unbeschadet
etwa festgestellter älterer Rechte, die ausschließ-
liche Berechtigung, in einem Edelmineralberg-
baufelde die sämtlichen edlen und gemeinen Mi-
neralien, in einem gemeinen Bergbaufelde die
gemeinen Mineralien aufzusuchen und zu gewin-
nen und die hierzu erforderlichen Vorrichtungen
unter und über Tage zu trefsen. Als Zubehö-
rungen des Bergwerks gelten außer Aufberei-
tungen und Transportanlagen auch Hüttenwerke.
Das Hilfsbaurecht ist geregelt. Ueber die Wasser-
nutzung entscheidet die Bergbehörde.
Der Betriebszwang des Bergwerkscigen-
tümers ist erheblich weiter gefaßt, als im preußi-
schen Bergrechte. Der Bergwerkseigentümer ist,
auch ohne Rücksicht auf das öffentliche Interesse,
verpflichtet, innerhalb zweier Jahre nach Begrün-
dung des Bergwerkseigentums einen ordnungs-
mäßigen, der Beschaffenheit des Mineralvorkom=
mens entsprechenden Bergwerksbetrieb selbst oder
durch andere zu beginnen und ununterbrochen
fortzusetzen, es sei denn, daß er an der Erfüllung
dieser Verpflichtung durch Umstände gehindert
wird, die er nicht zu vertreten hat. Die Berg-
behörde kann für die Erfüllung dieser Verpflich-
tung eine Nachfrist setzen. Der Bergwerkseigen-
tümer, welcher den Betrieb nicht selbst an Ort und
Stelle leitet, muß einen verantwortlichen Be-
triebsführer bestellen. Ueber den Betrieb, die
Förderung, die Belegschaft und die gezahlten
Löhne sind der Bergbehörde gewisse Anzeigen
und Nachweisungen zu liefern.
2. Die Kaiserl. V. v. 13. 10. 10 gewährt den
Landesfisci der Schutzgebiete die ausschließliche
Berechtigung, im Mecresboden Mineralien
der in § 1 bezeichneten Art (vgl. oben § 21 am
Anfang) ausfzusuchen und zu gewinnen.
Verhältnis zum Grundeigen-
tum. Die Ueberlassung fremden Grund und
Bodens kann von dem Schürfer zur Anlage von
Baulichkeiten, Wegen, Halden--, Ablage= und
Niederlageplätzen, von dem Bergbautreibenden
allgemein für den Betrieb des Bergbaus ein-
schließlich der dazu gehörenden Anlagen verlangt
werden. Der Schürfer darf jedoch die Ueber-
lassung an Weide, Wasser und Holz nur soweit
beanspruchen, als die Ueberlassung ohne wesent-
liche Schädigung des landwirtschaftlichen Wirt-
schaftsbetriebs geschehen kann. Die Benutzung
des mit Wohn= oder Wirtschaftsgebäuden bebau-
⅝ten Grund und Bodens sowie der Gärten und
Hofräume kann auch der Bergbautreibende nicht
verlangen. Die Vorschriften über die Schadlos-
haltung des Grundbesitzers und über die etwa er-
forderlich werdende Enteignung lehnen sich eng
an die Vorschriften des preußischen Bergrechts
an. Die verwaltungsseitigen Entscheidungen
stehen jedoch lediglich der Bergbehörde zu. Ob,
in welchem Umfange und unter welchen Be-
dingungen das Schürfen und der Bergbau auf
Eingebornenland statthaft ist, entscheidet, unbe-
schadet der Schadensersatzansprüche, die örtliche
Verwaltungsbehörde. Die Vorschriften über den
Schadensersatz für Bergschäden sind dem preußi-
schen Bergrechte nachgebildet.
IIII. Fundesanzeige. Wer beim Schürfen
fündig wird oder beim B. Bau Mineralien entdeckt,
die noch nicht als Gegenstand der Förderung ange-
zeigt sind, ist verpflichtet, binnen drei Monaten der
Bergbehörde von dem Funde Anzeige zu erstatten.
5l 3. Beschränkungen der Nutzung des Berg-
baurechts. Im allgemeinen ist der Bergbau-
treibende in den Schutzgebieten hinsichtlich der
Förderung und der Verwertung der geförderten
Mineralien keinen gesetzlichen Beschränkungen
unterworfen. Es ist indes die Befugnis der Re-
gierung anerkannt, im öffentlichen Interesse Be-
schränkungen einzuführen. Durch die Keiserliche
Verordnung betr. den Handel mit südwestafrikani-
schen Diamanten v. 16. 1. 09 ist den För-
derern dieser Edelsteine die Verpflichtung aufer-
legt worden, ihre gesamte Förderung einer amt-
lich bezeichneten Stelle — zur Zeit die sogenannte
Diamantenregie — zwecks Vermittlung der Ver-
wertung zu übergeben. Auch ist der Reichskanzler
ermächtigt, ein jährliches Höchstmaß der zur Ver-
wertung gelangenden Diamanten für jeden För-
derer sestzusetzen. Die Notwendigkeit, Mißbräu-
chen entgegenzuwirken, zeitigte ferner in DS-
Wy verschiedene Sondervorschriften (Polizeiver-
ordnungen) über den Verkehr mit rohen Dia-
manten und über das Betreten der Diamanten-
felder. (Näheres Denkschrift für den Reichstag,
Drucks 1909/10, Nr. 181, Fleischmann im
Kolonialjahrbuch 3, 1910, S62—68, Hahn in
den Verhandl. des Kolonialkongresses 1910).
#s 4. Abgaben vom Schürfen und vom Berg-
bau. Abgesehen von der besondern Regelung in
den Sonderrechtsgebieten (unten #§ 4) hat der
Schürser die Schürffeldgebühr, der Bergbau-
treibende die Bergwerksabgaben an den Landes-
fiskus zu entrichten. Diese Abgaben besitzen den
Charakter der öffentlich-rechtlichen Steuern. Sie
unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs-
zwangsverfahren. Außerdem ist für den Fall
ihrer Nichtentrichtung das Aufhören der Berech-
tigungen vorgesehen.
Die Schürffeldgebühr ist unabhängig
von der Feldesgröße. Sie beträgt für jedes Edel-
mineralschürffeld monatlich 10 Mk., für jedes ge-
meine Schürffeld monatlich 5 Mk. und ist im
voraus auf mindestens 6 Monate zu entrichten.
Die Bergwerksabgaben sind die Fel-
dessteuer und die Förderungsabgabe. Die Fel-
dessteuer beträgt auf das Jahr für Edel-
mineralbergbaufelder 30 Mk. pro ha, für gemeine
Bergbaufelder 1 Mk. pro ha, mindestens jedoch
30 Mk. für jedes Bergbaufeld. Sie ist im voraus
zu entrichten. Die Förderungsabgabe
beträgt in Südwestafrika 2%, in den andern
afrikanischen und Südseeschutzgebieten 1 ½% des
Wertes, den die geförderten Mineralien vor