Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
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Bergwesen (B. Schutzgebiete) 
  
derjenigen, welche besserc Rechte zu haben glau- 
ben, anzumelden sind. Ueber die Widersprüche 
entscheidet die Bergbehörde. Ihre Entscheidung 
kann durch Klage vor den ordentlichen Gerichten 
angefochten werden. Mit der Vollziehung der 
Umwandlungsurkunde wird das Bergwerkseigen- 
tum begründet und erlöschen alle ihm wider- 
sprechenden und nicht besonders vorbehaltenen 
Rechte. 
Das Bergwerkseigen tum wird von 
Amts wegen in das Berg-Grundbuch eingetra- 
gen. Für das Bergwerkseigentum gelten die sich 
auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Die Konsolidation und die Feldesteilung sind 
vorgesehen. 
Der Bergwerkseigentümer besitzt, unbeschadet 
etwa festgestellter älterer Rechte, die ausschließ- 
liche Berechtigung, in einem Edelmineralberg- 
baufelde die sämtlichen edlen und gemeinen Mi- 
neralien, in einem gemeinen Bergbaufelde die 
gemeinen Mineralien aufzusuchen und zu gewin- 
nen und die hierzu erforderlichen Vorrichtungen 
unter und über Tage zu trefsen. Als Zubehö- 
rungen des Bergwerks gelten außer Aufberei- 
tungen und Transportanlagen auch Hüttenwerke. 
Das Hilfsbaurecht ist geregelt. Ueber die Wasser- 
nutzung entscheidet die Bergbehörde. 
Der Betriebszwang des Bergwerkscigen- 
tümers ist erheblich weiter gefaßt, als im preußi- 
schen Bergrechte. Der Bergwerkseigentümer ist, 
auch ohne Rücksicht auf das öffentliche Interesse, 
verpflichtet, innerhalb zweier Jahre nach Begrün- 
dung des Bergwerkseigentums einen ordnungs- 
mäßigen, der Beschaffenheit des Mineralvorkom= 
mens entsprechenden Bergwerksbetrieb selbst oder 
durch andere zu beginnen und ununterbrochen 
fortzusetzen, es sei denn, daß er an der Erfüllung 
dieser Verpflichtung durch Umstände gehindert 
wird, die er nicht zu vertreten hat. Die Berg- 
behörde kann für die Erfüllung dieser Verpflich- 
tung eine Nachfrist setzen. Der Bergwerkseigen- 
tümer, welcher den Betrieb nicht selbst an Ort und 
Stelle leitet, muß einen verantwortlichen Be- 
triebsführer bestellen. Ueber den Betrieb, die 
Förderung, die Belegschaft und die gezahlten 
Löhne sind der Bergbehörde gewisse Anzeigen 
und Nachweisungen zu liefern. 
2. Die Kaiserl. V. v. 13. 10. 10 gewährt den 
Landesfisci der Schutzgebiete die ausschließliche 
Berechtigung, im Mecresboden Mineralien 
der in § 1 bezeichneten Art (vgl. oben § 21 am 
Anfang) ausfzusuchen und zu gewinnen. 
Verhältnis zum Grundeigen- 
tum. Die Ueberlassung fremden Grund und 
Bodens kann von dem Schürfer zur Anlage von 
Baulichkeiten, Wegen, Halden--, Ablage= und 
Niederlageplätzen, von dem Bergbautreibenden 
allgemein für den Betrieb des Bergbaus ein- 
schließlich der dazu gehörenden Anlagen verlangt 
werden. Der Schürfer darf jedoch die Ueber- 
lassung an Weide, Wasser und Holz nur soweit 
beanspruchen, als die Ueberlassung ohne wesent- 
liche Schädigung des landwirtschaftlichen Wirt- 
schaftsbetriebs geschehen kann. Die Benutzung 
des mit Wohn= oder Wirtschaftsgebäuden bebau- 
⅝ten Grund und Bodens sowie der Gärten und 
Hofräume kann auch der Bergbautreibende nicht 
verlangen. Die Vorschriften über die Schadlos- 
  
haltung des Grundbesitzers und über die etwa er- 
forderlich werdende Enteignung lehnen sich eng 
an die Vorschriften des preußischen Bergrechts 
an. Die verwaltungsseitigen Entscheidungen 
stehen jedoch lediglich der Bergbehörde zu. Ob, 
in welchem Umfange und unter welchen Be- 
dingungen das Schürfen und der Bergbau auf 
Eingebornenland statthaft ist, entscheidet, unbe- 
schadet der Schadensersatzansprüche, die örtliche 
Verwaltungsbehörde. Die Vorschriften über den 
Schadensersatz für Bergschäden sind dem preußi- 
schen Bergrechte nachgebildet. 
IIII. Fundesanzeige. Wer beim Schürfen 
fündig wird oder beim B. Bau Mineralien entdeckt, 
die noch nicht als Gegenstand der Förderung ange- 
zeigt sind, ist verpflichtet, binnen drei Monaten der 
Bergbehörde von dem Funde Anzeige zu erstatten. 
5l 3. Beschränkungen der Nutzung des Berg- 
baurechts. Im allgemeinen ist der Bergbau- 
treibende in den Schutzgebieten hinsichtlich der 
Förderung und der Verwertung der geförderten 
Mineralien keinen gesetzlichen Beschränkungen 
unterworfen. Es ist indes die Befugnis der Re- 
gierung anerkannt, im öffentlichen Interesse Be- 
schränkungen einzuführen. Durch die Keiserliche 
Verordnung betr. den Handel mit südwestafrikani- 
schen Diamanten v. 16. 1. 09 ist den För- 
derern dieser Edelsteine die Verpflichtung aufer- 
legt worden, ihre gesamte Förderung einer amt- 
lich bezeichneten Stelle — zur Zeit die sogenannte 
Diamantenregie — zwecks Vermittlung der Ver- 
wertung zu übergeben. Auch ist der Reichskanzler 
ermächtigt, ein jährliches Höchstmaß der zur Ver- 
wertung gelangenden Diamanten für jeden För- 
derer sestzusetzen. Die Notwendigkeit, Mißbräu- 
chen entgegenzuwirken, zeitigte ferner in DS- 
Wy verschiedene Sondervorschriften (Polizeiver- 
ordnungen) über den Verkehr mit rohen Dia- 
manten und über das Betreten der Diamanten- 
felder. (Näheres Denkschrift für den Reichstag, 
Drucks 1909/10, Nr. 181, Fleischmann im 
Kolonialjahrbuch 3, 1910, S62—68, Hahn in 
den Verhandl. des Kolonialkongresses 1910). 
#s 4. Abgaben vom Schürfen und vom Berg- 
bau. Abgesehen von der besondern Regelung in 
den Sonderrechtsgebieten (unten #§ 4) hat der 
Schürser die Schürffeldgebühr, der Bergbau- 
treibende die Bergwerksabgaben an den Landes- 
fiskus zu entrichten. Diese Abgaben besitzen den 
Charakter der öffentlich-rechtlichen Steuern. Sie 
unterliegen der Beitreibung im Verwaltungs- 
zwangsverfahren. Außerdem ist für den Fall 
ihrer Nichtentrichtung das Aufhören der Berech- 
tigungen vorgesehen. 
Die Schürffeldgebühr ist unabhängig 
von der Feldesgröße. Sie beträgt für jedes Edel- 
mineralschürffeld monatlich 10 Mk., für jedes ge- 
meine Schürffeld monatlich 5 Mk. und ist im 
voraus auf mindestens 6 Monate zu entrichten. 
Die Bergwerksabgaben sind die Fel- 
dessteuer und die Förderungsabgabe. Die Fel- 
dessteuer beträgt auf das Jahr für Edel- 
mineralbergbaufelder 30 Mk. pro ha, für gemeine 
Bergbaufelder 1 Mk. pro ha, mindestens jedoch 
30 Mk. für jedes Bergbaufeld. Sie ist im voraus 
zu entrichten. Die Förderungsabgabe 
beträgt in Südwestafrika 2%, in den andern 
afrikanischen und Südseeschutzgebieten 1 ½% des 
Wertes, den die geförderten Mineralien vor
	        
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