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Berlin
Verwaltungsorganisation in Geltung. Dabei ist
es auch für die Gemeindeverfassung verblieben.
Denn noch gilt für B. die StO v. 30. 5. 53 für
die östlichen Provinzen, obgleich diese für die Ver-
hältnisse einer Millionenstadt gar nicht berechnet
war, und es dringend einer Dezentralisation der
Verw bedarf. Dagegen hat allmählich die über
die Gemeinde hinausgehende Verw besondere
Einrichtungen für die Stadt B. erhalten.
Nach der V v. 30. 4. 1815 wurde 1816 für die
Stadt B. und ihren Polizeibezirk eine besondere
Reg errichtet. Als man diese vom 1. 1. 1823 ab
wieder aufhob und mit der Reg zu Potsdam ver-
band, erhielt B. durch das Regl v. 18. 9. 1822
wieder ein Polizeipräsidium, das zugleich Orts-
und Landespolizeibehörde war. Es erstreckte dem-
nächst seine Zuständigkeit zum Teil über den Stadt-
kreis B. hinaus auf den weiteren Polizeibezirk und
war vorgesetzte Behörde des Polizeiamtes zu
Charlottenburg. Schon dadurch war B. in einigen
Beziehungen von der Reg zu Potsdam losgelöst.
Voll durchgeführt wurde jedoch die Sonder-
stellung der Stadt B. erst durch die neue Verw-
Gesetzgebung. Nach §& 2 der Prov O v. 29. 6. 75
schied B. aus dem Kommunalverbande der Pro-
vinz Brandenburg aus, die Bildung eines beson-
deren Kommunalverbandes aus B. und angren-
zenden Gebieten blieb einem besonderen Gesetze
vorbehalten. Dieser Gesetzentwurf über die Pro-
vinz B. ist jedoch 1875 und 1876 nicht über die
Kommissionsberatung hinausgelangt und deshalb
fallen gelassen worden. Die Novelle zur ProvO
v. 22. 3. 81 beseitigte dann auch den Vorbehalt.
Nach § 1 des Organisations G v. 26. 7. 80, der jetzt
§ 1 des Landesverwaltungsgesetzes v. 20. 7. 83
bildet, schied die Stadt B. auch aus der allgemei-
nen Landes Verw der Provinz Brandenburg und
damit des Reg ezirks Potsdam aus.
Dadurch ergab sich für B. die Notwendigkeit
einer Reihe von besonderen Einrichtungen, um
einen Ersatz für die Verw von Regezirk und
Provinz zu bilden.
#§*# 2. Der Regierungsbezirk. Eine Reg besteht
für den Stadtkreis B. nicht, ihre Obliegenheiten
werden von mehreren anderen Behörden wahr-
genommen. Die Regelung ist zuerst durch das
Organisationsgesetz und demnächst durch & 41—47
des Landesverwaltungsgesetzes, sowie durch die
Ausführungs V v. 26. 6. 81 erfolgt.
An die Stelle des Regierungs-
präsidenten und der früheren Regierungs-
abteilung des Innern tritt der Polizeipräsident
als Haupt des bureaukratisch organisierten Poli-
zeipräsidiums, das nach wie vor die Stellung einer
Orts= und Landespolizeibehörde in sich vereinigt.
Nur die sonst dem Reg Präsidenten zustehende
Aufsicht über die städtische Gemeinde Verw ist für
B. dem Oberpräsidenten übertragen, ebenso nach
der V v. 26. 6. 81 eine Reihe anderer Obliegen-
heiten.
Die RegAbteilung für Kirchen= und Schul-
wesen wird durch verschiedene Behörden ersetzt.
Die kirchliche Verw mit Ausnahme des landesherr-
lichen Patronats versieht das Polizeipräsidium.
Die Ausübung des landesherrlichen Patronats ist
durch V v. 5. 9. 77 der Ministerial-, Militär= und
Baukommission in B. übertragen vorbehaltlich
der auf dem landesherrlichen Patronate beruhen-
den Berufungs= und Ernennungsrechte, deren
Ausübung dem Konsistorium verblieben ist. Die
Verw des Volksschulwesens war schon durch Bek
v. 21. bezw. 26. 12. 1821 dem Provinzialschul-
kollegium übertragen, und hierbei ist es verblieben.
Die Regierungsabteilung für Domänen,,
Forsten und direkte Steuern ersetzen
gleichfalls verschiedene Behörden. An Domänen
und Forsten kommt für B. nur der Tiergarten in
Betracht. Die Tiergarten Verw ist mit der Mini-
sterialbankommission verbunden. Im übrigen be-
steht die Direktion für die Verw der direkten
Steuern, eine Behörde, die es nur für den Stadt-
kreis B. gibt.
Endlich besteht für B. ein besonderer Be-
zirksausschuß (unten § 4). Da ihm jedoch
die Rechtskontrolle gegenüber ortspolizeilichen
Verfügungen des Polizeipräsidiums obliegt, konnte
man den Vorsitz nicht dem Polizeivräsidenten
übertragen, mußte vielmehr Beamte des Polizei-
präsidiums ausschließen. Den Vorsitz führt ein
besonderer vom Könige ernannter Präsident, der
auch im Nebenamte ernannt werden kann — bis-
her der Dirigent der Ministerialbaukommission.
Im übrigen ist die Zusammensetzung des Bezirks-
ausschusses die gewöhnliche. Doch werden die zu
wählenden Mitglieder durch den Magistrat und die
Stadtverordnetenversammlung unter Vorsitz des
Bürgermeisters gewählt. Die Zuständigkeit des
Bezirksausschusses ist auch beschränkter als anders-
wo. Er hat allgemein nur die Verwaltungsstreit-
sachen zu erledigen. Dagegen ist er für die Be-
schlußsachen nur da zuständig, wo sie ihm gesetzlich
ausdrücklich überwiesen sind. Im übrigen ist Be-
schlußbehörde der Oberpräsident, soweit nicht
etwas anderes gesetzlich bestimmt ist.
# 33. Die Provinz. In kommunaler Hin-
sicht ist die Stadt B. nach § 2 der Prov O aus dem
Kommunalverbande der Provinz Brandenburg
ausgeschieden. Sie gehört daher kommunal zu
keiner Provinz, sondern hat als Stadtgemeinde
alle diejenigen Aufgaben zu erfüllen, die sonst der
Provinz obliegen, wie sie auch hinsichtlich der
kommunalen Rechte einer Provinz gleichgestellt
wird. Doch eine besondere kommunale Organisa-
tion als Provinz fehlt; sie deckt sich mit derjenigen
der Stadtgemeinde. Dasselbe gilt von Vermö-
gensrechten und Steuern.
Die allgemeine Landesverwal-
tung ist auch hier durch §§ 41—47 des Landes-
verwaltungsgesetzes erfolgt. B. heißt auch für die
allgemeine Landes Verw nicht Provinz, sondern
Stadtkreis. Doch wird es einer Provinz gleich-
gestellt, wobei die Behörden für die Provinz
Brandenburg meist gleichzeitig für den Stadtkreis
B. bestellt sind. Der Oberpräsident der Provinz
Brandenburg ist zugleich Oberpräsident von B.
Ueber die allgemeine Zuständigkeit des Oberpräsi-
denten hinaus führt er statt des Reg Präsidenten
die Aufsicht über die Gemeinde Verw der Stadt B.,
sowie einzelne andere Geschäfte. Auch steht ihm
in Disziplinarsachen der nicht richterlichen Staats-
beamten die Ernennung des Untersuchungskom-
missars und des Vertreters der Staatsanwalt-
schaft für die erste Instanz zu, soweit nicht die Zu-
ständigkeit einer anderen Behörde begründet ist.
Der Sitz des gemeinsamen Oberpräsidenten ist
nicht gesetzlich, doch tatsächlich in Potsdam. Ein
Provinzialrat besteht für B. nicht. An seine Stelle
tritt, soweit er in erster Instanz beschließt, der