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beide Fälle stehen praktisch einander völlig gleich;
der Entwurf 1908/1910 behandelt sie auch gleich;
es ist allgemein anerkannt, daß die StPO in
ihren Ausdrücken und ihrer Regelung unklar ist
(s. John I, 744 ff, Löwe zu §35 94, 98). Einerlei,
ob die B. richterlich befohlen ist oder nicht. Es
gibt drei Arten der B.: zur Sicherung von Beweis-
stücken und Einziehungsstücken, — gegen Ab-
wesende, einmal als Zwang zum Erscheinen und
sodann zur Sicherung von Geldstrafe und Kosten,
— endlich gegen Hoch= und Landesverräter. —
Die Regelung treffen St PO, SteB, MSte.
Der Entwurf einer neuen St PO 1908/1910
hat wenig geändert. — Strafprozessuale B., die
nicht von St PO erlaubt sind, sind nur zulässig,
soweit neben St PO eigenes Verfahrensrecht be-
stehen darf, so z. B. im Forst= und Feldrügever-
fahren (ReSt 11 Nr. 94), im Verwaltungsstraf-
verfahren bei Zoll= und Steuerdelikten (RösSt
21 Nr. 18). Polizeiliche B. sind von St PO
unberührt geblieben (RSt 13 Nr. 16).
#s 4. Die Beschlagnahme nach St # # 94ff,
MtG 229 ff. I. Betroffene Gegen-
stände und Personen. — Ocjekte sind
körperliche Gegenstände jeder Art, auch Immo-
bilien (nicht Körperteile eines Menschen), die nach
Auffassung der Behörde als Beweismittel (Ur-
kunden, Augenscheinsobjekte) in einer begonnenen
Untersuchung von Bedeutung sein können — so-
wie die Sachen, die nach Ansicht des anordnen-
den Organs der Einziehung, Unbrauchbarma-
chung oder Vernichtung unterliegen (diese Fälle
sind von den Strafgesetzen vielfach genannt; siehe
Haupt-Sachregister zum Rl 1867—1906 unter
„Einziehung“, „Konfiskation“, „Vernichtung"). —
Betroffen werden alle Gewahrsamsinhaber, der
Eigentümer und alle sonst an der Sache Berech-
tigten, auch der Beschuldigte selbst. Jedoch gibt
es persönliche und sachliche Ausnahmen; persön-
lich sind nur die Exterritorialen [IN) ganz befreit;
für die Landesherren [JI, die Mitglieder der
landesherrlichen Familien, der Fürstlichen Fa-
milie Hohenzollern, des vormaligen Hannover=
schen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen
und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Für-
stenhauses gelten die Hausverfassungen oder
Landesgesetze, nur subsidiär St PO (GVG F 18,
Ech St PO 5F 4). Sachlich sind ausgenommen:
1. Alle in amtlicher Verwahrung von Behörden
oder öffentlichen Beamten befindlichen Akten oder
anderen Schriftstücke (nach Entw St PO *# 92
auch andere Sachen), sobald die oberste Dienst-
behörde der betreffenden Verwahrungsstelle er-
klärt, daß das Bekanntwerden des Inhalts dieser
Schriftstücke dem Wohle des Reichs oder eines
Bundesstaats Nachteil bereiten würde. Im Mili-
tärstrafverfahren sind auch andere amtlich ver-
wahrte Sachen und die von Personen des Sol-
datenstandes verwahrten Gegenstände ausgenom-
men; dies muß auch für bürgerliche Strafprozesse
gelten (MStGO 2231). Vor der behördlichen Er-
klärung wäre B. an sich zulässig, sie ist aber zu
vermeiden. Sind die Gegenstände Teile des Cor-
pus delicti, dann darf ihre B. nicht verweigert
werden. St PO „19P6. — 2. Die zwischen dem Be-
schuldigten und seinen zur Zeugnisverweigerung
berechtigten Verwandten, Verlobten, Ehegatten,
Seelsorgern, Berteidigern, Rechtsanwälten, Aerz-
ten ausgetauschten schriftlichen Erklärungen (also
Beschlagnahme
nicht z. B. Tagebücher, Aufzeichnungen), die sich
in den Händen einer der letzteren Personen befin-
den (selbst wenn diese nicht der Adressat oder
Schreiber ist — sehr bestritten, Ro# St 28, Nr. 89),
dürfen nur beschlagnahmt werden, wenn diese
der Teilnahme, Begünstigung oder Hehlerei ver-
dächtig sind. Die Eigenschaft dieser Stücke muß
eine Durchsicht des Richters ergeben, der sie evtl.
unbenützt zurückgeben muß. (Diese viel zu
enge Bestimmung St PO 5 97, MStO 232
dehnt Entwurf St PO auf Aufzeichnungen über
Mitteilungen des Verdächtigen, die Reichsjustiz-
kommission auch auf die den Verdächtigen bezüg-
lichen Aufzeichnungen der Rechtsanwälte und
Aerzte sowie ihrer Angestellten aus.] Mitteilungen
des Verteidigers an den Beschuldigten unterlicgen
auch in den Händen des zweiten nicht der B., StPO
*148, Mt GO #345, noch deutlicher nach Entwurf
St PO 4148. — 3. Als gemeines Völkerrecht,
wenn auch nicht in allen Verträgen erwähnt und
z. B. von England nicht völlig anerkannt, darf
gelten, daß die Konsulatsarchive als solche sowie
die als amtliche erkennbaren Konsulatspapiere
der B. nicht unterliegen (Ullmann, Völkerrecht,
1908, 223). — Sachen von Abgcordneten und in
Parlamentsgebäuden sind nicht von der B. be-
freit. [Der Entwurf § 92 will aber alle in Ver-
wahrung einer gesetzgebenden Versammlung be-
findlichen Sachen befreien, wenn der Vorsitzende
der Versammlung erklärt, daß die B. dem Wohle
des Reiches oder eines Bundesstaates Nachteil
bereiten würde. Dazu bestimmte die RIn im
Mai 1910, daß B. in Diensträumen einer gesetz-
gebenden Versammlung nur mit Genehmigung
des Vorsitzenden der Versammlung stattfinden
dürften (5§ 106 a) — gegen den Widerspruch der
Regierung.] ·
I. Voraussetzungen. Eine deutsche
Strafuntersuchung in irgend einer Sache, vor
irgend einem Strafgericht in jeder Verfahrens-
art, also auch in Privatklagsachen, bei Strafver-
fügung, Strafbescheid, objektivem Verfahren,
vom ersten Verdacht an, auch wenn ein Beschul-
digter noch unbekannt, — bis zur Rechtskraft des
Urteils, auch im Wiederaufnahmeverfahren, bei
Einziehungen bis zu ihrem Vollzug. Ein Straf-
antrag braucht noch nicht gestellt zu sein, so aus-
drücklich MSt GO # 234 und Entwurf, auch Rest
33 Nr. 121. — Die Pflicht zur Duldung der B.
geht über die Editionspflicht hinaus und ist, ab-
gesehen von jedem Editionszwang sowie neben
diesem zulässig; vorherige Editionsaufforderung
ist unnötig. — Vor einem bestimmten Verdachte
ist einstweilige B. durch jeden Beamten nach
St POs 108, MSt GO –t 240 zulässig.
III. Organe der Beschlagnahme.
Zur Anordnung ist grundsätzlich der Richter be-
fugt, und zwar der zur Zeit mit der Sache befaßte,
nie der Vorsitzende als solcher. Bei örtlicher Un-
zuständigkeit gilt StpO 5 21. JZedoch geben
Sondergesetze auch anderen Behörden das Recht,
so Kaiser-Wilhelm-Kanal G v. 20. 6. 99 8 11 dem
Vorsteher des Kanalamtes und anderen Beamten.
— Zur vorläufigen Anordnung sind bei Gefahr
im Verzug (die regelmäßig vorliegt und vom
Richter nicht nachgeprüft werden kann, Röst
23, 334) auch Staatsanwaltschaft und die ihr als
Hilfsbeamte untergebenen Polizei= und Sicher-
heitsbeamten befugt. Diese müssen nach öffent-