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licher Klage binnen drei Tagen nach dem Vollzug
die B. dem Richter unterwerfen; vorher „soll“
es geschehen bei ausdrücklichem Widerspruch eines
Betroffenen, oder wenn die B. in Abwesenheit
eines Betroffenen und seiner Angehörigen erfolgte.
Bei Fund herrenloser Sachen ist richterliche Be-
stätigung unnötig. Jeder Betroffene kann
jederzeit richterliche Bestätigung verlangen,
gegen die erfolgte sich beschweren. Also ist die
richterliche Bestätigung keineswegs stets nötig, ja
nicht einmal in der Mehrzahl der Fälle. Daher
sollte die Staatsanwaltschaft auch im Gesetz
selbst besser gestellt werden, was aber auch der
Entwurf verabsäumte, obwohl er in § 90 klarer
ist als St PO & 98. — Nach MStGO g 238 ist
zur Anordnung der B. gegen aktive Militär-
personen und einige andere der Gerichtsherr,
bei Gefahr im Verzug der Untersuchungsführer
unbeschränkt zuständig; in allen anderen Fällen
ist nach § 239 das Amtsgericht zuständig und gilt
die St PO (unklare Regelung, siehe Stenglein
zu § 239). — Der Vollzug der B. kann durch
jedes beliebige Organ des Anordnenden erfolgen.
IV. Verfahren. Der B. Befehl erfolgt
schriftlich oder sormlos mündlich, gegenüber Be-
hörden als Ersuchen; bei freiwilliger Herausgabe
ist er unnötig. Gegen den Beschluß ist Beschwerde
zulässig. Der Vollzug, die B. selbst ist regelmäßig
Besitzergreifung durch ein Staatsorgan, evtl. mit
Gewalt, aber auch Siegelung, Gebrauchsverbot
(bei Zimmern z. B., Ro St 18 Nr. 15), das aber
kenntlich zu machen ist. Die beschlagnahmten
Stücke sind sicherzustellen; sie sind Zubehör der
Akten, daher ist für sie verantwortlich, wer die
Akten verwahrt, z. B. für Verderb, Verlust. Es
kann ein besonderer Verwahrer bestellt werden.
B. in militärischen Dienstgebäuden, soweit nicht
die nur von Zivilpersonen bewohnten Räume in
Betracht kommen, sind auch im bürgerlichen Ver-
fahren durch die Militärbehörde zu vollziehen. —
Bei Festnahmen und Verhaftungen sind die bei
dem Verdächtigten gefundenen Stücke von dem
Festnehmenden zu beschlagnahmen, auch von
einem nach St PO §* 127 festnehmenden Priva-
ten; doch ist richterliche Bestätigung nach St PO
#m 19P98 nötig; RGSt 8, 288, siche RG Z 64, 387.
V. Wirkung: Verfügungsbeschränkung, sog.
Verstrickung, soweit erforderlich, also nie Rechts-
übergang, und solange erforderlich. Strafrecht-
licher Schutz in StG B 5 113 ff, 133, 136, 137
(über Zollgesetzgebung unten § 5 lIII). Eine gesetz-
lich nicht zulässige B. ist ohne Rechtswirkung, so-
daß z. B. StG#B #IS 113, 137 nicht einschlagen und
Revision zulässig ist. Ro#t 20, 91; 22, 51 (B.
durch ein unzuständiges Organ, ohne gehörigen
Vollzug und dergl.; das Objekt unterliegt nicht
der Einzichung).
VI. Beendigung der B. erfolgt einmal
durch Zeitablauf (St PO ## 100, siehe unten §& 5 l),
sonst nur durch Beschluß, Rechtskraft des Urteils
oder Einzichung oder Vernichtung. Zuständig
ist vor öffentlicher Klage die Staatsanwaltschaft
unbeschränkt, nachher der zur Zeit mit der Sache
befaßte Richter. Tod des Beschuldigten hebt nie-
mals die B. von selbst auf, sondern erst der Ein-
stellungsbeschluß (bestritten). Tatsächliche Lösung
der Verstrickung wirkt als Beendigung der B.,
aber nicht ihrer Anordnung. — Rückgabe erfolgt
an den ehemaligen Gewahrsamsinhaber oder
Beschlagnahme
seinen Nachfolger, bei Gegenständen, die durch
eine Straftat dem Verletzten entzogen sind, an
diesen, aber ohne Rechtsentscheidung, St O
s 111, MSt GO JF 212, (Goltd Arch 48, 137). Da-
zu gehören nicht die mit gestohlenem Gelde an-
geschafften Stücke; hier kann der Verletzte nur
auf den Rückgabeanspruch Beschlag legen (OL#cü#
Kassel, Goltd Arch 53, 300). Bei Sachen unbe-
kannter Eigentümer ist nichts bestimmt.
#5. Besonderheiten. I. Postsen dungen
und Telegrammee. Hier gilt eine Aus-
nahme vom Brief= und Telegraphengeheimnis
nach Post G 5 5, Telegraphen G #§ 8. B. von Post-
sendungen und Telegrammen im G. wahrsam der
Post oder Telegraphenanstalten ist nur zulässig,
wenn sie an den Beschuldigten gerichtet sind, oder
wenn bestimmte Tatsachen vorliegen, daß sie für
ihn bestimmt sind oder von ihm herrühren und
daß ihr Inhalt für die Untersuchung wichtig ist.
Anderswo sind diese Stücke der B. frei unter-
worfen. Das Amtsgeheimnis der Post und Te-
legraphenanstalten bleibt sonst bestehen. Hier
aber ist die Anordnung der Polizei ganz unter-
sagt, der Staatsanwaltschaft stark beschränkt.
Während diese die beschlagnahmten Objekte wohl.
ansehen und sofort zurückgeben darf, muß sie
Briefe uneröffnet dem Richter vorlegen. Alle
Beteiligten haben Rechte auf Nachricht und Rück-
gabe nicht benötigter Stücke: St PO §# 99—101,
Möt G 233 (gegenüber aktiven Militärpersonen
ist auch der Untersuchungsführer zur B. frei be-
rechtigt, à 238), Entw §§5 93—95 (kaum geändert).
[1ABriefgeheimnis.]
II. Druckschriften. Für die B. einzel-
ner Stücke einer Druckschrift gilt nichts besonde-
res, wenn es sich um Strafvollzug handelt oder
das Stück äußerlich Teil des Tatbestandes oder
Beweismittel ist. Preß G # 23 ff schränkt nur die
präventive B. einer ausgegebenen, aber noch nicht
endgültig verbreiteten Drudaschrift, d. h. der Auf-
lage als solcher und damit aller noch in Verbrei-
tung befindlicher Stücke ein, wenn es sich um den
Inhalt der Druckschrift handelt. Diese besondere
Regelung ist laut E# StPPO 565 bestehen geblie-
ben (J Preßrechtl.
III. Finanzstrafver fahren. Hier ist
nach EG St PO #§#6 ein abweichendes Verfahren
im Verwaltungswege zulässig. Zugleich ist die
B. zur Sicherung der Abgaben selbst vorgeschen.
Die betreffenden Finanzloder Post-behörden
haben das Recht der B. von Einziehungs= und
Ueberführungsstücken, Transportmitteln und son-
stigen Geräten, von Briefen und andern Sachen,
um Geldstrafe, Kosten und Abgaben zu sichern.
Dabei geht nach VZG F+ 156 das Eigentum an
Einziehungsstücken mit der B. resolutivbedingt
auf den Staat über (dazu Rc# Z 55, 235). — V3##
85 14, 156, PostG § 32, Preuß. Stempel St G
v. 31. 7. 95 §J 31, Preuß. G das Verw Strafver-
fahren betr. v. 26. 7. 97 88 13ff.
IV. Sonstige Bestimmungen au-
ßerhalb der Strafprozeßordnung.
SeemannsO 1902 5+5 127 gestattet Durchsuchung
(und damit B.) von Sachen der Schiffsleute durch
den Kapitän. — Für Disziplinar-Strafverfahren
nimmt die Praxis die Geltung des B. Rechts der
St PO an; für RAO siehe RGSt 10, Nr. 125. —
Im Forst= und Feldrügeverfahren haben die
Landesgesetze manche Aend erung vorgenommen.