Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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licher Klage binnen drei Tagen nach dem Vollzug 
die B. dem Richter unterwerfen; vorher „soll“ 
es geschehen bei ausdrücklichem Widerspruch eines 
Betroffenen, oder wenn die B. in Abwesenheit 
eines Betroffenen und seiner Angehörigen erfolgte. 
Bei Fund herrenloser Sachen ist richterliche Be- 
stätigung unnötig. Jeder Betroffene kann 
jederzeit richterliche Bestätigung verlangen, 
gegen die erfolgte sich beschweren. Also ist die 
richterliche Bestätigung keineswegs stets nötig, ja 
nicht einmal in der Mehrzahl der Fälle. Daher 
sollte die Staatsanwaltschaft auch im Gesetz 
selbst besser gestellt werden, was aber auch der 
Entwurf verabsäumte, obwohl er in § 90 klarer 
ist als St PO & 98. — Nach MStGO g 238 ist 
zur Anordnung der B. gegen aktive Militär- 
personen und einige andere der Gerichtsherr, 
bei Gefahr im Verzug der Untersuchungsführer 
unbeschränkt zuständig; in allen anderen Fällen 
ist nach § 239 das Amtsgericht zuständig und gilt 
die St PO (unklare Regelung, siehe Stenglein 
zu § 239). — Der Vollzug der B. kann durch 
jedes beliebige Organ des Anordnenden erfolgen. 
IV. Verfahren. Der B. Befehl erfolgt 
schriftlich oder sormlos mündlich, gegenüber Be- 
hörden als Ersuchen; bei freiwilliger Herausgabe 
ist er unnötig. Gegen den Beschluß ist Beschwerde 
zulässig. Der Vollzug, die B. selbst ist regelmäßig 
Besitzergreifung durch ein Staatsorgan, evtl. mit 
Gewalt, aber auch Siegelung, Gebrauchsverbot 
(bei Zimmern z. B., Ro St 18 Nr. 15), das aber 
kenntlich zu machen ist. Die beschlagnahmten 
Stücke sind sicherzustellen; sie sind Zubehör der 
Akten, daher ist für sie verantwortlich, wer die 
Akten verwahrt, z. B. für Verderb, Verlust. Es 
kann ein besonderer Verwahrer bestellt werden. 
B. in militärischen Dienstgebäuden, soweit nicht 
die nur von Zivilpersonen bewohnten Räume in 
Betracht kommen, sind auch im bürgerlichen Ver- 
fahren durch die Militärbehörde zu vollziehen. — 
Bei Festnahmen und Verhaftungen sind die bei 
dem Verdächtigten gefundenen Stücke von dem 
Festnehmenden zu beschlagnahmen, auch von 
einem nach St PO §* 127 festnehmenden Priva- 
ten; doch ist richterliche Bestätigung nach St PO 
#m 19P98 nötig; RGSt 8, 288, siche RG Z 64, 387. 
V. Wirkung: Verfügungsbeschränkung, sog. 
Verstrickung, soweit erforderlich, also nie Rechts- 
übergang, und solange erforderlich. Strafrecht- 
licher Schutz in StG B 5 113 ff, 133, 136, 137 
(über Zollgesetzgebung unten § 5 lIII). Eine gesetz- 
lich nicht zulässige B. ist ohne Rechtswirkung, so- 
daß z. B. StG#B #IS 113, 137 nicht einschlagen und 
Revision zulässig ist. Ro#t 20, 91; 22, 51 (B. 
durch ein unzuständiges Organ, ohne gehörigen 
Vollzug und dergl.; das Objekt unterliegt nicht 
der Einzichung). 
VI. Beendigung der B. erfolgt einmal 
durch Zeitablauf (St PO ## 100, siehe unten §& 5 l), 
sonst nur durch Beschluß, Rechtskraft des Urteils 
oder Einzichung oder Vernichtung. Zuständig 
ist vor öffentlicher Klage die Staatsanwaltschaft 
unbeschränkt, nachher der zur Zeit mit der Sache 
befaßte Richter. Tod des Beschuldigten hebt nie- 
mals die B. von selbst auf, sondern erst der Ein- 
stellungsbeschluß (bestritten). Tatsächliche Lösung 
der Verstrickung wirkt als Beendigung der B., 
aber nicht ihrer Anordnung. — Rückgabe erfolgt 
an den ehemaligen Gewahrsamsinhaber oder 
  
  
Beschlagnahme 
seinen Nachfolger, bei Gegenständen, die durch 
eine Straftat dem Verletzten entzogen sind, an 
diesen, aber ohne Rechtsentscheidung, St O 
s 111, MSt GO JF 212, (Goltd Arch 48, 137). Da- 
zu gehören nicht die mit gestohlenem Gelde an- 
geschafften Stücke; hier kann der Verletzte nur 
auf den Rückgabeanspruch Beschlag legen (OL#cü# 
Kassel, Goltd Arch 53, 300). Bei Sachen unbe- 
kannter Eigentümer ist nichts bestimmt. 
#5. Besonderheiten. I. Postsen dungen 
und Telegrammee. Hier gilt eine Aus- 
nahme vom Brief= und Telegraphengeheimnis 
nach Post G 5 5, Telegraphen G #§ 8. B. von Post- 
sendungen und Telegrammen im G. wahrsam der 
Post oder Telegraphenanstalten ist nur zulässig, 
wenn sie an den Beschuldigten gerichtet sind, oder 
wenn bestimmte Tatsachen vorliegen, daß sie für 
ihn bestimmt sind oder von ihm herrühren und 
daß ihr Inhalt für die Untersuchung wichtig ist. 
Anderswo sind diese Stücke der B. frei unter- 
worfen. Das Amtsgeheimnis der Post und Te- 
legraphenanstalten bleibt sonst bestehen. Hier 
aber ist die Anordnung der Polizei ganz unter- 
sagt, der Staatsanwaltschaft stark beschränkt. 
Während diese die beschlagnahmten Objekte wohl. 
ansehen und sofort zurückgeben darf, muß sie 
Briefe uneröffnet dem Richter vorlegen. Alle 
Beteiligten haben Rechte auf Nachricht und Rück- 
gabe nicht benötigter Stücke: St PO §# 99—101, 
Möt G 233 (gegenüber aktiven Militärpersonen 
ist auch der Untersuchungsführer zur B. frei be- 
rechtigt, à 238), Entw §§5 93—95 (kaum geändert). 
[1ABriefgeheimnis.] 
II. Druckschriften. Für die B. einzel- 
ner Stücke einer Druckschrift gilt nichts besonde- 
res, wenn es sich um Strafvollzug handelt oder 
das Stück äußerlich Teil des Tatbestandes oder 
Beweismittel ist. Preß G # 23 ff schränkt nur die 
präventive B. einer ausgegebenen, aber noch nicht 
endgültig verbreiteten Drudaschrift, d. h. der Auf- 
lage als solcher und damit aller noch in Verbrei- 
tung befindlicher Stücke ein, wenn es sich um den 
Inhalt der Druckschrift handelt. Diese besondere 
Regelung ist laut E# StPPO 565 bestehen geblie- 
ben (J Preßrechtl. 
III. Finanzstrafver fahren. Hier ist 
nach EG St PO #§#6 ein abweichendes Verfahren 
im Verwaltungswege zulässig. Zugleich ist die 
B. zur Sicherung der Abgaben selbst vorgeschen. 
Die betreffenden Finanzloder Post-behörden 
haben das Recht der B. von Einziehungs= und 
Ueberführungsstücken, Transportmitteln und son- 
stigen Geräten, von Briefen und andern Sachen, 
um Geldstrafe, Kosten und Abgaben zu sichern. 
Dabei geht nach VZG F+ 156 das Eigentum an 
Einziehungsstücken mit der B. resolutivbedingt 
auf den Staat über (dazu Rc# Z 55, 235). — V3## 
85 14, 156, PostG § 32, Preuß. Stempel St G 
v. 31. 7. 95 §J 31, Preuß. G das Verw Strafver- 
fahren betr. v. 26. 7. 97 88 13ff. 
IV. Sonstige Bestimmungen au- 
ßerhalb der Strafprozeßordnung. 
SeemannsO 1902 5+5 127 gestattet Durchsuchung 
(und damit B.) von Sachen der Schiffsleute durch 
den Kapitän. — Für Disziplinar-Strafverfahren 
nimmt die Praxis die Geltung des B. Rechts der 
St PO an; für RAO siehe RGSt 10, Nr. 125. — 
Im Forst= und Feldrügeverfahren haben die 
Landesgesetze manche Aend erung vorgenommen.
	        
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