Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Beschlagnahme — Beschlußverfahren 
Auch tritt hier neben die B. noch als selbständige, 
aber oft mit der B. konkurrierende Maßregel die 
sog. Pfändung, die eine Sicherung der späteren 
Urteilsansprüche bezweckt. Z. B. Preußisches 
Fischerei G v. 30. 5. 74 § 48, Feld= und Forst Pol G 
v. 1. 4. 80 5#4 77 ff, Hessisches Forst St G v. 13. 7. 
04 5## 11 af (L. R. Vaillant, Das Forstrügever- 
fahren, 1908, s5§ 32f, 37 ff). — Auslieferungs- 
verträge (Usehen die Ausfolgung aller instrumenta 
und producta sceleris sowie aller anderen Be- 
weisstücke vor, wobei jedoch stets die Rechte dritter 
Personen vorbehalten bleiben. 
z 6. Beschlagnahme gegen Abwesende sowie 
nach Steß## 93, 140. I. Zur Sicherung 
von Geldstrafe und Kosten kann 
nach St PO#s 325 (ähnlich Ste B l140, StPO 
5480) der Richter nach Erhebung der öffentlichen. 
Klage in einem Verfahren gegen einen Abwesen- 
den im Sinne von St POs 318 einzelne Gegen- 
stände aus seinem Vermögen mit B. belegen; 
die B. wird wie ein dinglicher Arrest, BPO 
l 916, vollzogen. Aushilfsweise kann nach # 326 
zum gleichen Zweck das Gericht auch das ganze 
im Deutschen Reich befindliche Vermögen des 
Angeschuldigten mit B. belegen, sodaß Verfü- 
gungen des Angeschuldigten der Staatskasse 
gegenüber unwirksam sind; diese B. ist aufzuheben, 
sobald die erste Art möglich ist. 
II. Zur Erzwingung der Gestel- 
lung gegen einen Abwesenden in Fällen, die 
die schöffengerichtliche Zuständigkeit überschreiten, 
sowie nach § 93 StEB gegen Hoch= und 
Landesverräter ist die B. ihres ganzen im 
Deutschen Reich befindlichen Vermögens nach 
Erhebung der öffentlichen Klage zulässig; im 
ersten Fall aber nur, wenn ein Haftbefehl gerecht- 
fertigt wäre (sogen. adnotatio bonorum). Der 
Angeschuldigte verliert jedes Recht zur Verfügung 
über sein Vermögen unter Lebenden; es ist ein 
Güterpfleger, unter Umständen daneben ein Ab- 
wesenheitspfleger nach BGB F 1911, zu ernennen. 
Diese B. endet mit dem Tod des Abwesenden. 
St PO ##s 332—335, 480, — MStO 4360 —362 
entspricht dem genau. [Entw ss§ 159, 460 läßt 
auch die Vermögens B. durch die Staatsanwalt- 
schaft zu. Die Vermögens B. endet jedenfalls 
nach 30 Jahren.] 
Literatur: H. Seuffert im Wörterbuch 1 1, 177; 
Spahn, Staatslexikone 1, 1908e;: Mothes, Die B. 
nach Wesen, Arten und Wirkungen, 1903; Die Kommen- 
tare zu 8 nuch, bes. 13# 803 ff, 811, 828 ff, 850, 86 ffa, 
883 ff, 916 ff, — zu KoO, bes. Buch II Titel 2: Weis- 
mann, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 2 d1# 166a, 175, 
176; Fischer und Schäfer, Zwangsvoll streckung in 
das unbewegliche Vermögen, 1902; J. W. Planck, 
Deutsches Strafverfahren, 1857, & 101; H. A. Zacha- 
rioe, HB des d. Str Pr 1868, II 5# 96, 97; v. Holtzen- 
dorff, „## d. d. SEtPrR 1, 807 ff; Glaser, HB des 
Str Pr 2 4 82; Die Kommentare zur St P, bes. Jobn I 
1884, und Löwe-Hellwegsn, 1907, zu #5 94 ff 
325 ff; Die Lehrbücher des d. St PrR, bes. v. Kries, 
1892, 1 42, 460; Birkmeyer, 1898 1 79; Bennecke- 
Beling, 1900 1# 51—33, 151; Binding (Grundriß) "“ 
1900 4# 72, 74; Die Kommentare zur MSt#O von 
Koppmann, 1901, und Stenglein, 1901, zu 
4#u 229 ff; Entwurf einer St P, Leg.-Per. XII, 2. 1909 
bis 1910. Drucks. Nr. 7, ### 87 ff, 159, 460. Dazu Proto- 
kolle der Kommission für die Reform des Strafprozesses, 
  
47 
1905, I, 74 ff, II, 172 ff, 423 ff; Aschrott, Reform des 
Strafprozesses, 1906, darin: Feisenberger und 
Löwenstein 222ff.:; Zitzlaff, Goltdorch 54, 42 ff; 
Bonnenberg, D. Strafverfahren in Zoll- und Steuer- 
sachen ? 1899; Delius, GoltdoArch 37, 117; Ullmann, 
VBölkerrecht, 1908, 6# 176, 189. Reichstag Leg.-Per. XII, 1, 
1907/1909. Drucks. Nr. 1286. Mittermaier. 
Beschlußverfahren 
#5 1. Begriff und Beschlußbehörden. 3 2. Zuständigkeit. 
#5 3. Arten des Verfahrens. s 4. Formen, Rechtsmittel. 
65. Vollstreckung. 
# l. Begriff des Beschlußverfahrens und die 
Beschlußbehörden. 
I. Das Beschlußverfahren ist ein in Fällen der 
(Verwaltungs-)Beschwerde [/ in Preußen und 
Baden gesetzlich eingeführtes Verfahren, das 
zwischen der Formlosigkeit der Verw Beschwerde 
und dem mit stärkeren Garantien versehenen 
Verw Streitverfahren in der Mitte steht. Daß das 
Verwtreitverfahren gegenüber dem B. ein 
übergeordnetes Verfahren ist und sich von diesem 
dadurch unterscheidet, daß es mit erhöhten Ga- 
rantien umgeben ist, wird vom Preuß. OVG 
(Entsch v. 8. 7. 01, Bd. 40 S 287) mit Recht 
bestritten. 
In Preußen hat das LV zunächst den 
Grundsatz vorangestellt, daß das Gesetz bestimme, 
in welcher Weise Verfügungen (Bescheide, Be- 
schlüsse) angefochten werden können, und daß zur 
ersten Anfechtung in der Regel die (Verwaltungs-) 
Beschwerde oder die Klage im Verw Streitverfah- 
ren dienen. Diese beiden schließen sich gegen- 
seitig aus, d. h. es ist die Beschwerde und damit 
das B. ausgeschlossen, soweit das Verwtreit- 
verfahren zugelassen ist (J 50 Abs 2 LVG). Wel- 
ches der von einander verschiedenen Verfahren 
im einzelnen Falle stattzufinden hat, ist vom Ge- 
setz selbst bestimmt und dem Belieben der Verw- 
Behörden entzogen. Im Zweifel ist jedoch die 
Beschwerde gegeben, während die Zulässigkeit 
einer verwaltungsrechtlichen Klage ausdrücklich 
auf die durch besondere gesetzliche Bestimmungen 
vorgesehenen Fälle beschränkt ist (§7 Abs 2 LVG). 
Von der Regel, daß die Beschwerde ausgeschlossen 
ist, soweit das Verwtreitverfahren zugelassen 
ist, macht das Gesetz besonders in den §§ 127 ff 
LV bezüglich der polizeilichen Verfügungen 
eine bedeutsame Ausnahme (OV v. 3. 7. 95, 
Bd. 28 S 343). Das Verw treitverfahren tritt 
nur dann ein, wenn das Gesetz von der Entschei- 
dung in streitigen Verwachen oder von der Er- 
ledigung der Angelegenheit im Streitverfahren. 
oder durch Endurteil oder von der Klage bei dem 
Kreisausschusse, dem Bezirksausschusse oder einem 
Verwerichte spricht und endlich, wo dieses Ver- 
fahren sonst gesetzlich vorgeschrieben ist. In allen 
andern Fällen ist das Verfahren des Kreis-(Stadt-) 
Ausschusses und des Bezirksausschusses das B. 
Der Provinzialrat verfährt nur in diesem letzteren 
(*§* 54 Abs 2—4 LVG). Beschlußbehörde ist aber 
auch der Vorsitzende des Kreis-(Stadt-)Aus- 
schusses, des Bezirksausschusses und des Provin- 
zialrates unter den näher (unten b) anzugebenden 
Voraussetzungen (5 117 LVG). Der Sicherung
	        
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