Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
430 
faßten Beschlüsse des Bezirksausschusses und die 
Beschlüsse des Provinzialrats sind endgültig, so- 
fern nicht das Gesetz im einzelnen anders be—- 
stimmt (§ 121 Abs 1 und 2L BGy). Hinzu gehalten 
werden muß noch die Bestimmung des §#* 51 Satz 1, 
daß, wo die Gesetze für die Anbringung der Be- 
schwerde gegen Beschlüsse des Kreis-(Stadt-) Aus- 
schusses, des Bezirksausschusses oder des Pro- 
vinzialrates einc andere als eine zweiwöchentliche 
Frist vorschreiben, die Frist fortan zwei Wochen 
beträgt. Die Fristen für die Anbringung 
der Beschwerde sind präklusivisch und beginnen, 
sofern nicht die Gesetze anderes vorschreiben, mit 
der Zustellung. Für die Berechnung der Fristen 
sind die bürgerlichen Prozeßgesetze maßgebend 
(ss 221—223 ZPO, §& 187—192 BG9). Be- 
züglich der Beschwerde kann die angerufene Be- 
hörde in Fällen unverschuldeter Fristversäumung 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren 
(5 52 Abs 1 und 2 LV0). 
Anzubringen ist die Beschwerde bei derjenigen 
Behörde, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist. 
Der Vorsitzende prüft, ob das Rechtsmittel recht- 
zeitig angebracht ist. Ist die Frist versäumt, so 
weist der Vorsitzende das Rechtemittel ohne wei- 
teres durch einen mit Gründen versehenen Be- 
scheid zurück. Hierbei ist dem Beschwerdeführer 
zu eröffnen, daß ihm innerhalb zweier Wochen 
die Beschwerde an diejenige Behörde zustehe, 
welche zur Beschlußfassung in der Sache berufen 
ist, widrigenfalls es bei dem Bescheide verbleibe. 
Ist die Frist gewahrt und ist eine Gegenpartei 
vorhanden, so wird die Beschwerdeschrift mit 
ihren Anlagen zunächst dieser zur schristlichen 
Gegenerklärung innerhalb zweier Wochen zuge- 
fertigt. Die Gegenpartei kann sich dem Rechts- 
mittel anschließen, selbst wenn die Frist verstrichen 
ist. Abschrift der eingegangenen Gegenerklärung 
erhält der Beschwerdeführer. Zur näheren Be- 
gründung der Beschwerde, sowie zur Gegenerklä- 
rung kann in nicht schleunigen Sachen eine ange- 
messene, der Regel nach nicht über 2 Wochen zu 
erstreckende Frist gewährt werden. Hierauf 
werden die Verhandlungen mittelst Berichtes 
derjenigen Behörde eingercicht, welcher die Be- 
schlußfassung über die Beschwerde zusteht. Wird 
diese bei derjenigen Behörde eingebracht, welche 
zur Beschlußsassung darüber zuständig ist, so gilt 
die Frist als gewahrt. Die Beschwerde ist in sol- 
chen Fällen von der angerufenen Behäörde zur 
weitern Veranlassung an diejenige Behörde ab- 
zugeben, gegen deren Beschluß sie gerichtet ist. 
Eingelegt werden kann die Beschwerde aber 
auch aus Gründen des öffentlichen Interesses. 
Sie steht dann dem Vorsitzenden der Behörden zu. 
Will der Vorsitzende von dieser Befugnis Gebrauch 
machen, so hat er dies dem Kollegium sofort mit- 
zuteilen. Die Zustellung des Beschlusses bleibt in 
diesem Falle einstweilen, jedoch höchstens 3 Tage, 
ausgesetzt. Sie erfolgt mit der Eröffnung, daß im 
öffentlichen Interesse Beschwerde eingelegt wor- 
den sei. Ist die Zustellung ohne diese Eröff- 
nung erfolgt, so gilt die Beschwerde als zurück- 
genommen. Die Gründe der Beschwerde sind 
den Beteiligten zur schriftlichen Erklärung inner- 
halb zweier Wochen mitzuteilen. Nach Ablauf 
dieser Frist sind die Verhandlungen der Behörde 
einzureichen, welcher die Beschlußfassung über die 
Beschwerde zusteht. In den durch den Vorsitzen- 
  
Beschlußverfahren 
den des Kreis-(Stadt-)Ausschusses, Bezirksaus- 
schusses und Provinzialrats erlassenen Verfü- 
gungen und Bescheiden ist den Beteiligten, sofern 
den Anträgen nicht stattgegeben wird, zu eröffnen, 
daß sie befugt seien, innerhalb zweier Wochen auf 
Beschlußfassung durch das Kollegium anzutragen 
oder dasjenige Rechtsmittel einzulegen, welches 
zulässig wäre, wenn die Verfügung bezw. der 
Bescheid auf Beschluß des Kollegiums erfolgt wäre. 
Wird auf Beschlußfassung angetragen, so muß 
solche zunächst erfolgen. Hat einer der Beteiligten 
auf Beschlußfassung angetragen, ein anderer das 
Rechtsmittel eingelegt, so wird nur dem Antrage 
auf Beschlußfassung stattgegeben. Wird weder 
auf Beschlußfassung angetragen, noch das Rechts- 
mittel eingelegt, so gilt die Verfügung bezw. der 
Bescheid als endgültiger Beschluß. Der Vor- 
sitzende hat dem Kollegium von allen im Namen 
desselben erlassenen Verfügungen und erteilten 
Bescheiden nachträglich Mitteilung zu machen 
(5F117 Abs 3—5). Die oben gedachten Vorschriften 
des § 121 Abs 1 und 2 finden auf die nach Maß- 
gabe der Gesetze von dem Landrat unter Zustim- 
mung des Kreisausschusses, von dem Reg Präsi- 
denten unter Zustimmung des Bezirksausschusses, 
von dem Oberpräsidenten unter Zustimmung des 
Provinzialrats gefaßten Beschlüsse entsprechend 
Anwendung. 
Im badischen Rechte ist jeder, dessen recht- 
liches Interesse durch eine Entscheidung oder Ver- 
fügung der staatlichen Verw Behörden, bezw. der 
Gemeindebehörden beeinträchtigt sein kann, und 
der dasselbe für verletzt hält, dagegen zu rekurrieren 
befugt, sofern ihm dieses Recht nicht gesetzlich ent- 
zogen ist. Der Rekurs muß binnen 14 Tagen 
unerstrecklicher Frist von der Zustellung, bezw. 
Eröffnung der Entscheidung oder Verfügung 
schriftlich oder mündlich eingelegt werden. Wieder- 
einsetzung in den vorigen Stand wegen unverschul- 
deter Fristversäummnis ist unzulässig (§§ 28, 29, 31, 
32 d. V). Gegen Beschlüsse des Bezirksrats kann 
auch der Vorsitzende aus Gründen des öffent- 
lichen Interesses den Rekurs ergreifen; will er 
dies tun, so kann er die Verkündung des Be- 
schlusses jedoch höchstens 14 Tage aussetzen. Die 
Verkündung erfolgt dann mit der Eröffnung, daß 
im öffentlichen Interesse Rekurs eingelegt sei und 
mit der Bezeichnung der Gründe, welche die Ein- 
legung des Rekurses veranlaßten (§ 38 d. V). 
Die Fristen bezw. Tagsfahrten gelten grundsätzlich 
als peremptorisch, solange aber das Ergebnis nicht 
ergangen ist, hängt es vom Ermessen der Behörde 
ab, das nachträglich Vorgebrachte noch zu berück- 
sichtigen, soweit es für die Entscheidung von Er- 
heblichkeit ist und vorbehaltlich der besonderen Re- 
kursfristen, welche, wie erwähnt, unerstrecklich 
sind (§ 11 d. V). Dritte Beteiligte, welche in den 
der Entscheidung vorangegangenen Verhandlun- 
gen nicht als Partei ausgetreten oder beigeladen 
waren, können innerhalb einer Frist von 14 Tagen 
bei der erkennenden VerwStelle um Wiederher- 
stellung nachsuchen. Diese Frist läuft, wenn sol- 
chen Beteiligten das Ergebnis besonders eröffnet 
wurde, von der Eröffnung, andernfalls von dem 
Zeitpunkte an, an welchem 4 Wochen verflossen 
waren, seitdem denselben nachweislich das Be- 
stehen des anzufechtenden Erkenntnisses auf 
irgend einem Wege bekannt geworden waroder das- 
selbe an dem Wohnsitze öffentlich bekannt wurde,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.