Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Beschwerde 
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insbesondere zivilrechtlicher Art, gegenüber dem 
Beschwerdeführer. 
Als besondere Art der Verw B. kommt in Be- 
tracht die aus der allgemeinen Dienstaufsicht fol- 
gende, an Fristen nicht gebundene B. im Aufsichts- 
wege bei direkten Steuern, die sich richtet entweder 
gegen das Verfahren der Einkommensteuerveran- 
lagungskommission und des Schätzungsausschusses 
an die Berufungskommission, oder gegen das des 
Vorsitzenden der beiden ersteren an den Vorsitzen- 
den der letzteren, drittens gegen das der Gewerbe- 
steuerausschüsse und ihrer Vorsitzenden an die Be- 
zirks Reg (Einkommensteuer G JI#§8| 42, 43 Abs 1; Er- 
gänzungssteuer G I### 34, 35 Abs. 1; Ausführungs- 
Anw v. 6. 7. 00 a 67; Gewerbesteuer G § 76; 
Ausführungs Anw v. 4. 11. 95 a 21 Abs 2 und 3; 
Warenhaussteuer G §. 13). In zweiter und letzter 
Instanz entscheidet über alle diese und in erster 
und einziger Instanz über B. gegen das Verfahren 
der Berufungskommission und ihres Vorsitzenden 
sowie der Bezirks Reg der Finanzmin (Einkommen- 
steuerG 8 55; Ergänzungssteuer G #§# 46; Ausfüh- 
rungs Anw v. 6. 7. 00 à 67; Gewerbesteuer G #76; 
Warenhaussteuer G § 13). 
# 4. Die Rechtsbeschwerde. Ihr Charakte- 
ristikum besteht darin, daß sie in gewissen, der 
Verw erichtsbarkeit verwandten Formen ihre 
instanzielle Erledigung findet. Dieses formale 
Moment ist das entscheidende, da das materielle 
hinsichtlich der Unterscheidung von Interessen und 
Rechten hier versagt, wie dies schon oben dargetan 
wurde. Das eigenartige, dem justiziellen ange- 
näherte Verfahren mit seinen besonderen Garan- 
tien ist daher das Kennzeichnende. Der Einzel- 
staat hat es durchaus in der Hand, mehr oder minder 
beeinflußt durch jene theoretische Unterscheidung 
von Interesse und subjektivem Rechte, aber auch 
im Gegensatze oder ohne Rücksicht auf diese Schei- 
dung, Angelegenheiten auf den Weg der Rechts B. 
oder der Verw B. zu verweisen. 
1. Soweit die Rechts B. in Frage kommt, ist ihre 
Anwendung in den reichsrechtlich vorge- 
sehenen Verwechtsverfahren meist zu unrecht 
unbeachtet geblieben. Hervorgehoben sei, daß in 
Patentsachen gegen alle Beschlüsse der Nichtigkeits- 
abteilung die B. an die B. Abteilung des Patent- 
amtes gerichtet werden kann (Patent G # 16), daß 
in Unfall- und Invaliditätsversicherungssachen die 
B. in einer großen Anzahl von Fällen gegeben und 
im einzelnen geregelt ist. Es sei hier nur verwie- 
sen auf §J18 V betr. das Verfahren vor den Schieds- 
gerichten für Arbeiterversicherung v. 22. 11. 00 
(Rol 1017). Gegen die Beschlüsse des Schieds- 
gerichts bei Weigerung der Zeugen und Sachver- 
ständigen findet binnen einer Frist von 2 Wochen 
nach deren Zustellung die B. an das Reichsver- 
sicherungsamt statt, in Streitsachen aus der Unfall- 
versicherung tritt an dessen Stelle das Landesver- 
sicherungsamt, sofern die Entscheidung auf einen 
Rekurs diesem zusteht; die B. ist schriftlich bei dem 
Schiedsgericht einzulegen. Außerdem ist die B. 
in einer großen Anzahl von Fällen zulässig. Er- 
wähnt seien aus dem Gebiete der Unfallver- 
sicherung nur die Fälle der B. gegen die Ver- 
sagung der Genehmigung des Statuts der Berufs- 
genossenschaft; gegen den Beschluß des Vorstandes 
auf Amtsenthebung der Inhaber von Genossen- 
schaftsämtern; gegen Veranlagung zu einer Ge- 
fahrenklasse; gegen Aufnahme oder Ablehnung 
  
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 1. 
  
der Aufnahme ins Genossenschaftskataster; gegen 
Anerkennung der Mitgliedschaft durch einen Ge- 
nossenschaftsvorstand; gegen den Bescheid über den 
Einfluß von Betriebsänderungen auf den Gefah- 
rentarif; gegen die Entscheidung des Genossen- 
schaftsvorstandes über den Widerspruch gegen die 
Feststellung der Beiträge, sämtlich zu richten an 
das Reichsversicherungsamt (5§§ 39, 47, 59, 62, 
102 U G.); B. gegen die Anordnungen der unteren 
VerwBehörde, wonach der Bauherr für die rück- 
ständigen Beiträge der am Bau beteiligten Unter- 
nehmer von Bauarbeiten haftet, deren Aufhebung 
und den auf den Antrag wegen Aufhebung erlasse- 
nen Bescheid, zu richten an die höhere VerwBe- 
hörde (UVG 8 105) usw. Auf dem Gebiete des 
Invalidenversicherungs rechts sei er- 
wähnt die B. in Beitragsstreitigkeiten (5 155 
Inv VG); in Streitsachen wegen Beitragserstat- 
tung (F 128); B. des Vorstandes der Versicherungs- 
anstalt gegen Bescheide der Rentenstellen (8 129) 
und gegen Straffestsetzungen (I178 Inv V) usw. 
2. Die B. im ordentlichen Verw Streitverfahren 
gilt in Preußen als Rechtsmittel. Das Ge- 
setz behält sich vor, im einzelnen Falle zu bestim- 
men, in welcher Weise Verfügungen (Bescheide, 
Beschlüsse) in VerwSachen angefochten werden 
können. Es gilt daher durchaus das Enumerations- 
verfahren, d. h. der Gesetzgeber befindet darüber, 
in welchen Fällen und in welcher Art er die An- 
fechtung zuläßt. Jener im § 50 Abs 1 Satz 1 LV 
ausgesprochene Satz betrifft aber nicht die Verw B., 
sondern nur die Rechts B., die neben der Klage im 
Verw Streitverfahren als Mittel zur ersten An- 
fechtung dienen soll (§ 50 Abs 1 Satz 2 LV). 
Daneben ist noch (a. a. O. Satz 3) hervorgehoben, 
daß die Befugnis der staatlichen Aufsichtsbe- 
hörden, innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständigkeit 
Verfügungen und Anordnungen der nachgeordne- 
ten Behörden außer Kraft zu setzen, oder diese Be- 
hörden mit Anweisungen zu versehen, unberührt 
bleibt — eine Norm, die unorganisch erscheint, da 
weder die Außerkraftsetzung, noch die Anweisung 
prinzipiell mit der B. eines außerhalb der Behör- 
denorganisation Stehenden etwas zu tun hat. Im 
Verhältnis von Verwaltungsstreitverfahren und B. 
ist bestimmt, daß diese ausgeschlossen ist, soweit 
jenes zugelassen wird, vorbehaltlich abweichender 
besonderer Bestimmungen des Gesetzes, wie sie 
z. B. hinsichtlich der Rechtsmittel gegen polizeiliche 
Verfügungen (§§ 127ff LVG) und in den Fällen 
der 8& 3, 4 KrO, 88 2, 8 Abs 2 ZustG, wo gegen den 
Beschluß der Antrag auf mündliche Verhandlung 
bei derselben Behörde zugelassen ist, gegeben sind 
(5 50 Abs 2) [(J Beschlußverfahren § 11. 
a) Die Beschwerde ist entweder gegeben gegen 
die prozeßleitenden Verfügungen der Bezirks= und 
Kreisausschüsse, und zwar regelmäßig ohne Frist- 
bestimmung (§ 110 LV), wodurch übrigens die 
anderweit vertretene Auffassung widerlegt ist, daß 
die Rechts B. notwendigerweise an bestimmte 
Fristen gebunden ist. 
b) Die B. ist auch gegeben gegen die Beschlüsse 
des Kreis-(Stadt--) Ausschusses innerhalb 2 Wochen 
an den Bezirksausschuß, gegen die in erster Instanz 
ergehenden Beschlüsse des Bezirksausschusses inner- 
halb gleicher Frist an den Provinzialrat, sofern 
nicht nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes 
die Beschlüsse entweder endgültig sind (z. B. Zust G 
I# Abs 2, 17 Ziff. 5, 26 Abs 2, 32 Ziff. 5, 40, 41, 
28
	        
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