Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
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Beschwerde 
  
43, 67 Abs 3 Satz 2), oder die Beschlußfassung über 
die B. anderen Behörden übertragen ist (z. B. 
Zust G §# 109—113), oder die bereits erwähnte, 
durch §& 50 Abs 2 vorbehaltene Ausnahmeregelung 
stattfindet. Ueberall ist vorausgesetzt, daß der 
Kreis-(Stadt-) Ausschuß hier als staatliche, zur 
Mitwirkung bei den Geschäften der allgemeinen 
Landes Verw berufene Behörde, nicht als Organ 
des Kreises als Kommune tätig war (§ 121 Abs 1 
LVG). Die auf B. gefaßten Beschlüsse des Be- 
zirksausschusses und die Beschlüsse des Provinzial- 
rats sind endgültig, sofern nicht das Gesetz im ein- 
zelnen anders bestimmt (z. B. KAUG 5 77 Abs 2, 
Zust G 5 127); 3J 121 Abs 2 LVG. Diese Bestim- 
mungen finden auf die nach Maßgabe der Gesetze 
von dem Landrat unter Zustimmung des Kreis- 
ausschusses, von dem Reg Präsidenten unter Zu- 
stimmung des Bezirksausschusses, von dem Ober- 
präsidenten unter Zustimmung des Provinzialrats 
gefaßten Beschlüsse entsprechende Anwendung 
(a. a. O. Abs 3). Die von dem betreffenden Ein- 
zelbeamten unter Zustimmung des Kollegiums 
gefaßten Beschlüsse gelten rücksichtlich der Zulässig- 
keit der B. als Einheit. — Für Berlin ist die Zu- 
ständigkeit besonders geregelt [# Berlinlj. 
IP) Eine spezielle Art der B. ist bei den direk- 
ten Steuern vorgesehen. Man unterscheidet 
zwei Arten: Die B. an das OV# als ordentliches, 
letztinstanzliches, der Revision im Verwtreitver- 
fahren entsprechendes Rechtsmittel zur Abände- 
rung einer Veranlagung zur Einkommen--, Ergän- 
zungs-, Gewerbe= oder Warenhaussteuer (Ein- 
kommensteuer G #sn44—49, 63; Ergänzungssteuer G 
36; Ausführungs Anw zu diesen Gv. 6. 7. 00 
a 66 IV; Gewerbesteuer G §§ 37, 38 Abs 3; Aus- 
führungs Anw hierzu v. 4. 11. 95 a 42—45; 
Warenhaussteuer G 5+13 Abs 1; Ausführungs Anw 
hierzu v. 26. 9. 00 a 28). Eine zweite Art der B. 
ist im Gesetzausdrücklich vorgesehen, z. T. an eine be- 
stimmte Ausschlußfrist gebunden gegen materielle 
Entscheidungen, welche die Höhe der an den steuer- 
berechtigten Verband zu leistenden Zahlung un- 
mittelbar beeinflussen (Einkommensteuer G §8#5 60, 
71; Ergänzungssteuer G §#§8 41 Abs 1, 45 Abs 2 und 
3; Ausführungs Anw v. 6. 7. 00 à 74 Ziff. 2 und 
à 72; Einkommensteuer G # 30; Ausführungs Anw 
v. 6. 7. 00 àa 61; Einkommensteuer G # 67; Ergän- 
zungssteuer G 8 44; Ausführungs Anw v. 6. 7. 00 
à 84 Ziff. 9; Gewerbesteuer G 5§ 29, 70 Abs 2 und 
74; Ausführungs Anw v. 4. 11. 95 à 36, 51, 54). 
3. Bayern. Nach bayerischem Rechte ist die 
B. zulässig gegen jeden Endbescheid, sowie jeden 
Zwischenbescheid. Allerdings unterscheidet das 
Gesetz nicht zwischen Berufung und B.; es bezeich- 
net das, was in à 22 über die Errichtung eines 
Verwerichtshofs und das Verfahren in Verw- 
Rechtssachen v. 8. 8. 78 als B. bezeichnet wird, in 
a 9 und 11 als Berufung; daneben läßt es noch be- 
sondere B. zu (a 8 Abs 2, 20 Abs 6, 22 Abs 6, 25 
Abs2, 26 Abfs2, 32 Abs 3, 46 Abs 4 und 52 Abs2). 
Jedenfalls ist nach bayerischem Rechte die B. ein 
Rechtsmittel, dessen Formulierung erkennen lassen 
muß, daß man gegen die ergangene Entscheidung, 
über deren Identität kein Zweifel bestehen darf, 
die Entscheidung der höheren Instanz anrufe. 
4. Im Königreich Sachsen ist eine 
doppelte Art von B. gegeben, einmal die Prozeß B., 
  
die nur gegen solche Beschlüsse des Gerichts oder 
seines Vorsitzenden zugelassen ist, die keine sach- 
  
liche Entscheidung über den Streitstand selbst ent- 
halten, und sodann die B. in den gesetzlich genauer 
bezeichneten Fällen, und endlich dann, wenn von 
der Kreishauptmannschaft oder dem Vorsitzenden 
die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens 
abgelehnt wird (§#& 70 ff. über die VerwRechts- 
pflege vom 19. 7. 00). 
5. Württemberg Neben dem Partei- 
streitverfahren ist noch das Rechtsbeschwerdever- 
fahren eingeführt. Dies ist aber nur eine Form 
der Verwerichtsbarkeit (a 13 Güber die Verw- 
Rechtspflege v. 16. 12. 76). Voraussetzung der 
Rechts B. ist eine Entscheidung oder Verfügung 
einer Verw Behörde, welche zwar auf Gründe des 
öffentlichen Rechts gestützt, aber nach den Normen 
des objektiven Rechts nicht begründet ist. Die 
Rechts B. ist kein Rechtsmittel im engeren Sinne; 
sie bildet vielmehr eine neben der Verw stehende 
Rechtskontrollbehörde und in dieser Eigenschaft 
die einzige verwaltungsrichterliche Instanz für Kla- 
gen des einzelnen über Verletzung seines Rechtes 
durch Verfügung der Verw Behörden. 
In Baden ist das B. Verfahren geregelt 
E 88 28 43 V v. 31. 8. 84, betr. das Verfahren 
in Verw Sachen. Nach §#28 ist jeder, dessen recht- 
liches Interesse durch eine Entscheidung oder Ver- 
fügung der staatlichen Verw Behörden oder der Ge- 
meindebehörden beeinträchtigt sein kann und der 
es für verletzt hält, dagegen zu rekurrieren befugt, 
sofern ihm dieses Recht nicht gesetzlich entzogen ir. 
Der Rekurs muß binnen 14 Tagen von der Zustel- 
lung bezw. Eröffnung der Entscheidung oder Ver- 
fügung schriftlich oder mündlich eingelegt und aus- 
geführt werden. Das Verfahren bei Erhebung 
der B. vollzieht sich in besonderen Formen [I Be- 
schlußverfahren l. 
iteratur: v. Stengel, Art. B. (Verwal- 
tungs B.) in der 1. Aufl. dieses Wörterbuchs 1, 182; Art. B. 
im HWpr Verw (1906) 1, 249; v. Brauchitsch, Die 
neuen preußischen Verwesetze *" Bd. 1 (1906); Stier- 
Somlo, Kommentar zum Gesetze über die allgemeine 
Landes Verw, 1902; Bartels, Das Verfahren vor den 
Verwerichten, 1907: Friedrichs, Die Besonder- 
heiten des preußischen Verw Streitverfahrens, Verwürch 6, 
358 ff Kunze, Dos Verw treitverfahren, 1908; v. 
Kamptz, B. und Klage, sowie sonstige Rechtsmittel 
gegen polizeiliche Verfügungen, 1894; Rönne= Zorn 
2 (1906) 384, 86, 88 ff; Reger-Dyroff, Handaus- 
gabe des Bayerischen Ver#cerichtsgesetzes“, 1908; v. 
Müller, Baderisches Go. 8. 8. 78 über den BG v, 1902; 
von der Mosel, Handwörterbuch des VBerwzechts 1% 
1, 129, Art. B.; Apelt, Das Kal Sächsische Gesetz über 
die VerwrRechtspflege v. 19. 7. 00 (1901) 201 ff; Goez, 
Die Verwechtspflege in Württemberg (1902) 97 ff, 579 ff; 
Gocz, Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg 
(1908) 46 ff Gugel, Verwecht des Königreichs Würt- 
temberg (190) 535 ff; Walz, Das Staatsrecht des Groß- 
berzogtums Baden (1909) 229 Rhamm,, Das Staats- 
recht des Herzogtums Braunschweig (1908) 22, 40. 
Stier-S&emlo. 
  
Besoldung 
Diensteinkommen, Einkommensteuer
	        
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