Ablösung der Reallasten (Preußen) 33
dritter Personen, ihr Recht auf Zuziehung zum
Verfahren, ihre Sicherstellung bei Abfindung durch
Kapital, die Verwendung der Abfindungskapita-
lien. Diese Vorschriften, die sich außer auf die
Eigentumsverleihungen und RoLbl auch auf Ser-
vitut Abl, Gemeinheitsteilungen, Zusammenlegun-
gen usw. erstrecken, sind wegen ihres Inhalts wie
Umfangs in Kürze ohne Beeinträchtigung des
Verständnisses nicht wiederzugeben, es muß des-
halb auf diese Vorschriften selbst verwiesen werden,
insbesondere auf das Gwegen Sicherstel-
lung der Rechte dritter Personen
bei gutsherrlich-bäuerlichen Re-
gulierungen, Gemeinheitsteilun-
gen ufw. v. 29. 6. 35 (GS 135) und die darin
angezogenen älteren G, ferner auf das Abl G v.
2. . 50 in den §5 110, 111, das Rentenbank-
Gv. 2. 3. 50 in §F 49 und die Gemeinheits-
teilungs Ov. 7. 6. 21 (GE 53) in den 5# 147
bis 155 1). Z
z 11 Laudespolizeiliche Bestimmungen. Bei
erblicher Ueberlassung von Grundstücken ist
nur die Uebertragung des vollen Eigen-
tums zulässig. — Bei Zerstückelung
von Grundstücken bleiben für die darauf
haftenden R die Teilstücke solidarisch verhaftet;
der Berechtigte muß jedoch hinsichtlich solcher Ren-
ten, welche nicht durch Barzahlung des 18fachen
Betrages abzulösen sind, eine Verteilung nach dem
Werte der Trennstücke sich gefallen lassen, darf aber
fordern, daß unter einer bestimmten Höhe blei-
bende Rentenbeträge durch Kapital abgelöst wer-
den 2). Wegen der Auferlegung neuer R pgl.
oben & 1 am Schluß.
II. Der #1# Nassel
ausschließlich der dazu gehörigen vormals Großh.
hessischen Gebietsteile ).
5*12. 1. Kurfürstlich hessische und baye-
rische Gesetzgebung: Nachdem die Leibeigen-
schaft im vormaligen Kurfürstentume Hessen durch
die Bu v. 5. 1. 31 endgültig aufgehoben war, er-
gingen zur Abl der RL und Regulierung der Lehns--,
Meier-, Erbpacht= und sonstigen gutsherrlichen
Verhältnisse: die Abl O v. 29. 2. 32, das G über
die Abl der Grundzinse, Zehnten und anderer
NL v. 23. 6. 32 nebst dem Ergänzungs G v. 31. 3.
35, das G über die Abl der Triftabgaben v. 2. 4.
35, das G über die Auseinandersetzung der Lehns-,
Leihe-, Meier= und anderen gutsherrlichen Ver-
hältnisse v. 26. 8. 48, endlich das G über die Abl
aller noch bestehenden Grundlasten v. 20. 6. 50).
1) Bal. die vollständigen Uebersichten bei Greiff, Die
preuß. G über Ld Kult 491 ff, und Lette u. v. Rönne,
Die Ld Kult Ggebung des preuß. Staates 3, 441 ff.
*r) Abla 15/8 91—98; preuß. AG z. B n a 31, vgl. auch
preuß. Ac z. GB0O a 38 Nr. 10. — Val. Greiff 147
Anm. 68.
*) Ueber die Bildung des RegBez. Kassel vol. V v.
22. 2. 67 (GE 2783). — Die dazu geschlagenen Großh. hessi-
schen Gebietsteile sind, wegen ihrer in landwirtschaftlicher
Beziehung bestehenden Berwandtschaft mit dem ehemaligen
berzogtum Nassau, von der preuß. Regulierungs- und Abl-
Gaebung für den RegBez. Kassel ausgenommen und der be-
züglichen Ggebung für den Reg Bez. Wiesbaden unterworfen.
*) Kurh. G## für 1832, 59, 149; für 1835, 9, 11; für
1848, 67; für 1850, 29.
v. Stengel-Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl.
Das letztgedachte G bestimmte auch, daß eine Ver-
äußerung von Grundstücken nur zum vollen Eigen-
tum zulässig sein sollte.
Diese Ggebung erschöpfte ihren Gegenstand
nicht in dem Maße wie das preußische AblG v.
2. 3. 50 in Verbindung mit dem G v. 27. 4. 72).
Für eine Reihe als ablösbar anerkannter Lasten
fehlte es an Abl Vorschriften. Die aus dem Ge-
meinde-, Kirchen und Schulverband entspringen-
den Leistungen waren, soweit nicht auf gutsherr-
lichen Verhältnissen oder dem Zehntrechte be-
ruhend, von der Abl ganz ausgeschlossen.
Aehnlich lagen die Verhältnisse in den zum
Reg Bez. Kassel gehörigen vormals bayerischen
Gebietsteilen (Kreis Hersfeld und Bezirksamt
Orb) nach den beiden bayerischen Gv. 4. 6. 48 2).
2. Preußische Gesetzgebung. Das Gs,
betr. die Abl der RLim Gebiete des
Reg Bez. Kassel ausschließlich der zu dem-
selben gehörigen vormals Großh. hessischen Ge-
bietsteile, v. 23. 7. 76 (GS 357) hat die voran-
gegebene Ggebung ergänzt. Es erstreckt sich im
Interesse der Einheitlichkeit der Abl Grundsätze und
des Verfahrens auch auf diejenigen RL, welche
schon nach der früheren Ggebung ablösbar waren,
aber noch nicht abgelöst worden sind. Danach und
gemäß des G v. 2. 2. 79, betr. die Abl der durch
den Staatsvertrag v. 9. 4. 76 auf den preußischen
Fiskus übergegangenen Gefälle (GS 106), findet
die Abl aller auf Grundstücken oder Gerechtig-
keiten ?) noch haftenden beständigen Abgaben und
Leistungen statt ).
Ausgeschlossen von der Abl sind nur:
1) die öffentlichen Lasten mit Einschluß der Ge-
meindelasten, Gemeindeabgaben und Gemeinde-
dienste, sowie die auf eine Entwässerungs-, Wald-
oder ähnliche Genossenschaft sich beziehenden La-
sten; 2) die Abgaben und Leistungen zur Erbauung
oder Unterhaltung von Kirchen-, Pfarr-, Küster-
und Schulgebäuden, sofern sie nicht auf ablösbaren
RL ruhen, 3) die nach besonderen G ablösbaren
gewerblichen und auf den Abdeckereigewerbe-
betrieb bezüglichen Berechtigungen 2). — Leistun-
gen, die den Gemeinden und den zu 1) gedachten
Genossenschaften aus Privatrechtsverhältnissen zu-
stehen, und die sogenannten Wasserzinse,
die für die urkundlich und dauernd verliehene Be-
nutzung der Wasserkraft in öffentlichen Gewässern
entrichtet werden, sind ablösbar 7).
Die Regelung der Provokationsbefugnis, die
Berechnung des Wertes der aufzuhebenden Lei-
stungen und die Abfindung des Berechtigten ent-
sprechen mit einzelnen Abweichungen den Vor-
schriften des AblG v. 2. 3. 50 und — soweit RL
1) Bol. oben # 4—6, 7.
2) Bayer. GBlI 98, 122.
*) Die auf nicht zu vollem Eigentume be-
sessenen Grundstücken für den Obereigentümer
haftenden Leistungen sind nach # 2 Nr. 1 des G v. 23. 7. 76
mit Rücksicht auf die frühere Ggebung ausgenommen, nach
dieser aber im wesentlichen beseitigt.
*) Bal. G v. 23. 7. 76 1 1 Abs 2; G v. 2. 2. 79 14 1, 2.
*) Gv. 23. 7. 76 1 2 Nr. 2, 3, 4. — Wegen Nr. 1 u. 5
ebendas. vgl. oben Anm. 3 und G v. 2. 2. 79; wegen der
gewerblichen Berechtigungen val. G v. 17. 3. 68 (GS 249)
und G v. 17. 12. 72 (GES 717).
*1) Gv. 253. 7. 76 1 2 Nr. 2.