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Bewässerungen und Entwässerungen
flutsc von 1859 5 2; bayer. G über Wasser-
benutzung von 1852 à 83, 84; bayer. WG#von 1907
à 164; württemb. G von 1900 a 62; bad. G von
1899 # 31). Die zu leistende Entschädigung wird
entweder im gewöhnlichen Enteignungsverfahren
oder in einem besonderen, vor den Verw Behörden
sich vollziehenden Verfahren festgesetzt, wobei
gegen die Entscheidung der letzteren gewöhnlich
Berufung auf richterliche Entscheidung zugelassen
ist. Von dem Grundsatze, daß die Entschädigung
von Amtswegen zu ermitteln und festzustellen ist,
machen mehrere Gesetze eine Ausnahme zu Un-
gunsten der Fischereiberechtigten, die mit ihren
Schadenersatzansprüchen auf den Prozeßweg ver-
wiesen werden (prenß. G von 1843 5 18; hannov.
Gvon 1874 5 62; bayer. G über Wasserbenutzung
à 57).
55. Gesetzgebung der Einzelstaaten (Näheres).
1. In Preußen sind die Rechtsverhält-
nisse der Entwässerungs- und Bewässerunasunter-
nehmen zu dritten Personen nur im Gebiete des
ALR einheitlich geordnet und zwar für Entwässe-
rungen durch die Bestimmungen des Vorflutedits
v. 15. 11.1811 und das Ergänzungs G v. 11. 5. 53,
für Bewässerungen durch das G über die Be-
nutzung der Privatflüsse v. 28. 2. 43. Die Vor-
schriften des letzteren Gesetzes waren zugleich für
die damaligen gemeinrechtlichen Gebietsteile er-
lassen und sind durch das Gv. 9. 1. 45 mit einer
Abweichung auch im Gebiete des rheinischen Rech-
tes eingeführt. Für Bewässerungen gelten danach
in den alten Provinzen die gleichen Grundsätze,
nur die hohenzollernschen Lande und der Kreis
Siegen sind davon ausgenommen. In den hohen-
zollernschen Landen ist durch das Gv. 11. 5. 53
nur der hier nicht in Betracht kommende, inzwi-
schen wieder aufgehobene, Abschnitt 3 des G von
1843 eingeführt worden, und im Kreise Siegen,
wo von Alters her die Wiesenbewässerung in
ausgedehnter Weise gepflegt ist, gilt eine besondere
Wiesen O v. 28. 10. 46 (Nieberding 297).
Dagegen hat das für die Entwässerung maß-
gebende Vorflutedikt von 1811 keine Erweiterung
seines Geltungsbereichs erfahren, vielmehr sind
besondere Vorflutgesetze ergangen für die Rhein=
provinz und Hohenzollern (14. 6. 59) und für
Neuvorpommern und Rügen (H. 2. 67). In den
neuen Provinzen sind die zur Zeit ihrer Einver-
leibung in Preußen in Geltung gewesenen Ge-
setze bestehen geblieben. Besonders erwähnens-
wert ist hier das hannoversche G über Ent= und
Bewässerung der Grundstücke v. 22. 8. 47; die
übrigen Gesetze sind im Quellenverzcichnis (vgl.
am Schlusse) angegeben. Die wichtigsten Be-
stimmungen sind folgende:
Nach dem Vorflutedikte von 1811 JS# 11 ff kann
jeder Grundbesitzer die Anlegung neuer Entwässe-
rungsgräben und die Einschränkung oder völlige
Beseitigung von Stauanlagen gegen vollständige
von ihm zu leistende Eutschädigung fordern. Vor-
aussetzung ist die Feststellung der landwirtschaft-
lichen Nützlichkeit des Entwässerungsunterneh-
mens durch die Behörde, die zugleich prüft, ob
keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die
gleichen Vorschriften finden nach dem Gv. 11. 5.
53 a 3 auch auf unterirdische Entwässerungen.
mittelst Kanälen oder Röhren (Drains) Anwen-
dung. Für Bewässerungeanlagen kann unter der
Voraussetzung eincs überwiegenden Landeskultur-
interesses und der Verpflichtung zur vollständigen
Entschädigung der Unternehmer nach dem Gv.
1843 verlangen, a) daß ihm zu den erforderlichen
Wasserleitungen, insofern er solche auf seinem
eigenen Grundstücke nicht herstellen kann, auf frem-
den Grundstücken eine Dienstbarkeit eingeräumt,
b) daß ihm die Benutzung des jenseitigen Ufers
zum Anschluß eines Stauwerkes und ferner c) aus-
nahmsweise ein Rückstau über die Grenzen des
eigenen Grundstücks hinaus gestattet werde,
endlich d) daß der Besitzer eines Triebwerkes sich
eine Einschränkung des ihm zustehenden Rechtes
auf Benutzung des Wassers gefallen lasse (S§ 24,
25). Eine vollständige Beseitigung der Trieb-
werke kann hinsichtlich der im Jahre 1843 schon
rechtmäßig vorhanden gewesenen Anlagen und
der später auf Grund eines ausdrücklich verliehe-
nen Rechtes angelegten Triebwerke für Zwecke der
Bewässerung nicht verlangt werden (Näheres bei
Nieberding 261), wohl aber nach dem Obi-
gen für Entwässerung (G v. 15. 11. 1811 #. 12).
Das G von 1843 findet nach 8 1 nicht Anwendung
auf Seen, die keinen Abfluß haben; hinsichtlich
der Bewässerungen aus solchen Seen fehlt es da-
her an Bestimmungen überhaupt, da #& 14 des
Vorflutedikts nur Entwässerungen im Auge hat.
In den Fällen zu a und c kann der Eigentümer
des in Anspruch genommenen oder geschädigten
Grundstücks fordern, daß der Unternehmer das
Grundstück zu Eigentum übernehme (G v. 1843
§ 29). Sachlich übereinstimmend mit dem Vor-
flutedikte sind die Bestimmungen im G von 1867
für Neuvorpommern, während nach dem rh.
VorflutG von 1859 die Beseitigung von Stau-
anlagen für Zwecke der Entwässerung überhaupt
nicht und eine Abänderung nur dann erzwungen
werden kann, wenn dabei der Betrieb in dem bis-
herigen Umfange, wenn auch in anderer Weise,
aufrecht erhalten werden kann (§ 2).
Hinsichtlich der in den neuen Provinzen gel-
tenden Grundsätze vgl. namentlich: Lauenb. Was-
serlösO §& 2, 6, 7; holsteinsche Wasserlös. O KF 2,
6, 7; schleswigsche Vig von 1863 &F 44 ff, 50 ff;
hannov. G von 1847 §# 13 ff, 64; kurhess. G von
1834 58 6 ff und von 1857 5# 1 ff; bayer. G über
die Benutzung des Wassers von 1852 a 83, 84, 86, 89.
2. In Bayern kann der Eigentümer eines
fremden Grundstücks angehalten werden, zum
Zwecke der Be= und Entwässerung die ober- und
unterirdische Zu= und Ableitung des Wassers über
das Grundstück gegen Entschädigung zu dulden,
wenn a) die Anlage einem öffentlichen Bedürfnis
entspricht oder einen erheblichen Nutzen für die
Landeskultur oder Industrie mit hoher Wahrschein-
lichkeit erwarten läßt; b) ohne Inanspruchnahme
des fremden Grundstücks die Anlage nicht in einer
im Verhältnisse zum Nutzen und zur Bedeutung
des Unternehmens stehenden Weise oder nicht
ohne gleiche oder größere Belästigung anderer
ausgeführt werden kann; e) die Anlage dem Be-
sitzer des fremden Grundstücks einen wesentlichen
Nachteil nicht verursacht; d) die Zu= oder Ab-
leitung nicht durch Gebäude, Höfe oder Gärten
geführt wird. Ferner kann der Uferbesitzer ver-
langen, daß ihm behufs Ausführung einer Be-
oder Entwässerungsanlage der Eigentümer des
gegenüberliegenden Ufers den zur Anlage eines
Stauwerkes erforderlichen Anschluß gewähre, wo-
für er ihn zu entschädigen und ihm die Mitbenüt-