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Bezirk (Preußen)
Kollegialsystem wurde zwar beibehalten, um gegen
die bureaumäßig gestalteten oberen und unteren
Behörden (Minister und Landräte) ein Gegenge-
wicht zu bilden. Doch wurde größere Schnelligkeit,
Beweglichkeit und Unmittelbarkeit erstrebt, insbe-
sondere durch Teilung in drei Abteilungen, für die
Angelegenheiten des Innern (Hoheits-, Militär-,
Kommunal-, Polizei-, Gesundheits-, Bau-, Ar-
men--, Landwirtschaftliche, Gewerbe-, Handels-,
Verkehrs-, Juden-, Dissidenten-= und statistische
Sachen), für Kirchen= und Schulsachen und für
dirckte Steuern, Domänen und Forsten.
Eine wesentliche Aenderung erfuhr die Einrich-
tung, die inzwischen auch in die meisten neuerwor-
benen Landesteile eingeführt worden war, durch
die neue Verwaltungsorganisa-
tion. Diese erfolgte zunächst nur für die 7 öst-
lichen Provinzen, wurde jedoch, nachdem sie eine
vereinfachte Gestaltung in dem LW v. 30. 7. 83
erfahren hatte, auch auf die beiden westlichen und
die drei neuen Provinzen ausgedehnt. Danach ist
an Stelle der kollegialisch verwaltenden Abteilung
des Innern der bureaumäßig verwaltende Reg-
Präsident getreten (§ 3). Gleichzeitig ist — ähn-
lich dem Kreisausschuß — unter Heranziehung von
Laienmitgliedern ein Bezirksausschuß
eingerichtct, der über gewisse zu kollegialer Be-
handlung geeignete Sachen als verwaltende Be-
schlußbehörde, über andere Angelegenheiten, die
sog. Streitsachen, als VerwGericht zu befinden hat
(5 5). Die B. Behörde ist sonach aus drei Gliedern
zusammengesetzt: dem Reg Präsidenten, der Re-
gierung und dem B. Ausschuß. Diese bilden aber
keine besonderen Behörden, sie sind nur Bestand-
teile derselben Behörde, die je nach dem Gegen-
stande in der einen oder anderen Form in Wirk-
samkeit tritt.
In den älteren Gesetzen wird die Regierung als
Provinzialbehörde bezeichnet. Nach-
dem dann die Oberpräsidenten unter zunehmender
Uebertragung von Verwéeschäften mehr und
mehr zu eigenen Behörden ausgestaltet sind, hat
das L VG die Regierungen als B.Behörden den
Provinzialbehörden gegenübergestellt (§ 8—35).
Gleichwohl werden sie auch in diesem Gesetze
(§F§ 113) noch als Provinzialbehörden bezeichnet.
# 3. Ter Regierungspräsident. Der Wir-
kungksreis des Reg Präsidenten ist drei-
fach: 1. Er verwaltet die Angelegenheiten des In-
nern (§ 2 Abs 3) persönlich und unter eigener
Verantwortlichkeit (vVG K5 18) und ebenso einige
ihm durch besondere Gesetze, insbesondere auf
kirchlichem Gebiete übertragene Obliegenheiten;
2. er ist Vorsitzender der Regierung (§ 4 Abs 2)
und 3. des B. Ausschusses (&+5). Der Reg Präsident
bildet damit den Mittelpunkt für die drei Glieder
der B. Behörde (§F2 Abs3) und hat dafür zu sorgen,
daß deren Verwaltung nach einheitlichen Grund-
sätzen erfolgt. Ihm steht das Recht zu, mit aufschie-
bender Wirkung Beschlüsse der Regierung außer
Kraft zu setzen, auch an deren Stelle unter persön-
licher Verantwortung selbst zu verfügen (L##
§#d24 und die Beschlüsse des B. Ausschusses mittelst
Klage beim O##-# anzufechten (LVG FX 126). Er
hat ferner das Recht mit Zustimmung des B.Aus-
schusses Polizeiverordnungen für einzelne Kreise
oder den ganzen B. mit Strafandrohung bis zu
60 Mk. zu erlassen (L# 8 137). Auch kann er
seine Anordnungen durch die gesetzlichen Zwangs-
mittel, insbesondere durch Strafandrohung bis zu
300 Mk. durchsetzen (LVG 7# 132). Als Hilfsar-
beiter sind dem Reg Präsidenten ein Oberregie-
rungsrat, dem die Stellvertretung des Reg Präsi-
denten mit Ausschluß des Vorsitzes im B. Ausschuß
zusteht, und die erforderliche Zahl von Räten, Asses-
soren und technischen Beamten beigegeben. In
den größeren B. sind neuerdings zweite Oberre-
gierungsräte bestellt. Seine Hilfsarbeiter nehmen.
an den Plenarberatungen der Regierung Teil und
können bei dieser beschäftigt werden, während um-
gekehrt auch Mitglieder der Regierung zu den Ge-
schäften des Reg Präsidenten herangezogen werden
können (LVG F 19, 20).
Der Reg Präsident steht unter der disziplinaren
Aufsicht der Min Inn und der Finanzen und gehört
zu den Beamten, die nach Diszipl.G v. 21. 7. 52
#87 in den einstweiligen Ruhestand versetzt wer-
den können. Im Range steht er in der zweiten
Klasse der höheren Beamten.
#§ 4. Die Regierung ist nach Fortfall der Ab-
teilung des Innern (§2 Abs 3) bezüglich ihrer son-
stigen Geschäfte in der durch die Reg Instr ge-
ordneten Verfassung verblieben. Sie ver-
waltet diese in den beiden Abteilungen für Kir-
chen= und Schulsachen und für direkte Steuern,
Domänen und Forsten nach wie vor kollegialisch.
Das Gleiche gilt von den gemeinsamen Angelegen-
heiten der Gesamtbehörde (Plenarsachen). In
den Plenarversammlungen, vor welche die Ent-
scheidungen im Disziplinarverfahren und die Er-
hebung von Konflikten wegen Amtshandlungen
und von Kompetenzkonflikten gehören [Dis-
ziplin, Konflikt, Rechtsweg,, haben
auch die Hilfsarbeiter des Reg Präsidenten (& 3) und
die ernannten Mitglieder des B.Ausschusses (5+5)
Sitz und Stimme. Die technischen Räte haben,
soweit sie den Rang der Räte vierter Klasse be-
sitzen, gleichfalls Stimmrecht, aber nur in den von
ihnen bearbeiteten Sachen. Die Regierungen ha-
ben ein Zwangsrecht (Reg Instr # 11), aber kein
Polizeiverordnungsrecht. [U Polizeiverord-
nungen, Verwaltungszwang.]
Den Vorsitz führt der Reg Präsident in der
Plenarversammlung und — soweit er an deren
Sitzungen teilnimmt — auch in den Abteilungen.
Wegen Eingreifens in die Beschlüsse s. & 3. Als
gemeinsame Angelegenheiten stehen ferner unter
ihm die Personalsachen der Beamten, einschließlich
der Ausbildung der Referendare (G v. 10. 8. 06)
und die Ordnung des Geschäftsganges. Auch die
Angelegenheiten der RegHauptkasse werden un-
mittelbar unter ihm von dem Kassenrat verwaltet,
zu dessen Unterstützung bei den größeren Regierun-
gen Reg Kasseninspektoren angestellt sind. Im üb-
rigen gebührt der Vorsitz und die Geschäftsleitung
in den Abteilungen, den Oberregierungsräten
(Abteilungsdirigenten), die dem Range nach zwi-
schen der 3. und 4. Klasse der höheren Beamten
stehen. In der Regel hat jede Abteilung einen
Oberregierungsrat; doch sind in den Finanzabtei-
lungen bei entsprechender Forstfläche Oberforst-
meister als Mitdirigenten angestellt. Auch sind
neuerdings bei größerem Geschäftsumfange für
einzelne Abteilungen zweite Oberregierungsräte
bestellt. In der Finanzabteilung verwaltet in
diesen Fällen der eine die direkten Steuern, der
andere die Domänen und Forsten. Andererseits
wird bei einigen kleineren Regierungen die Kirchen-