Bezirk (Bayern),
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der Gebiete unfreier und freier Selbstverwaltung
der DS Maß. Dabei gilt im allgemeinen der
Grundsatz, daß alle Angelegenheiten der D zur
Zuständigkeit des DRates gehören, welche nicht
durch ausdrückliche Gesetzesvorschrift dem DAus-
schusse zugewiesen sind. Letzterer führt die lau-
fende Verwaltung, insbesondere die Vermögens-
verwaltung. Er kann bei Gefahr auf Verzug statt
des DRates die zur Abwehr erheblicher Nachteile
erforderlichen Leistungen beschließen (a 25). Er
hat ferner alle an den DRat zu bringenden Gegen-
stände vorzuberaten und vorzubereiten (a 16 d).
Die Verwaltung aller Dünstalten (vgl. Gv.
8. 8. 78 àa 8 Ziff. 23) geschieht nach den vom DRate
vorgeschlagenen oder geprüften und von der Kreis-
regierung genehmigten Ordnungen (a 11 f). Die
Aufsicht führt der DAusschuß. Die distriktsge-
meindlichen Organe haben außerdem noch eine
Reihe einzelner Befugnisse und Funktionen, ins-
besondere auch auf dem Gebiete der staatlichen
Verwaltung.
#6 4. Der Distriktsrat. Der DRat besteht (a #2 ff)
aus folgenden Kategorien von Mitgliedern:
1. Vertreter der Ortsgemeinden. Auf 2000
Einwohner trifft ein Vertreter und wenigstens
einer auf jede Gemeinde. Auf einen Restbetrag
von mehr als 1000 Einwohnern trifft noch ein wei-
terer Vertreter. Die Vertreter der Gemeinden
werden aus den Gemeindebürgern gewählt, in
Gemeinden mit Stadtverfassung von den zu einem
Wahlkörper vereinigten Gemeindekollegien, in
Landgemeinden vom Gemeindeausschusse, in pfäl-
zischen Gemeinden vom Gemeinderate.
2. Die Eigentümer desjenigen Grundbesitzes,
von welchem die höchste Grundsteuer im D ent-
richtet wird, mit einem Achtel der Zahl der Ge-
meindevertreter. Die Personalisten und deren ge-
setzliche Vertreter können Bevollmächtigte in den
DRat abordnen; sie müssen dies tun, wenn sie
weiblichen Geschlechtes sind oder das zum Eintritte
erforderliche Alter noch nicht erreicht haben. Der
Bevollmächtigte ist in seiner Tätigkeit als DRat
vom Vollmachtgeber unabhängig.
3. Vertreter der fünfzig nächst den Personalisten.
höchstbesteuerten Grundbesitzer des D mit einem
Viertel der Zahl der Gemeindevertreter. Die
Vertreter sind von den bezeichneten Grundeigen-
tümern aus ihrer Mitte zu wählen.
4 Ein Vertreter des Staatsärars, wenn dieses
an den Distriktsumlagen beteiligt ist.
Zu diesen regelmäßigen Mitgliedern des D-
Rates kommen bei Beratungen über Angelegen-
heiten der DArmenpflege noch hinzu:
5. die Bezirksärzte,
6. zwei selbständige Pfarrer des D, welche am
Beginne jeder DRats Wahlperiode und auf deren
Dauer von dem neugebildeten Dousschusse nach
Stimmenmehrheit gewählt werden.
Allgemeine Erfordernisse für die Mitgliedsschaft
im DRate sind Willensfähigkeit, männliches Ge-
schlecht, Staatsangehörigkeit, vollendetes 30. Le-
bensjahr, Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und,
was die unter Ziff. 1—3 aufgeführten Kategorien.
anlangt, Nichtvorhandensein solcher Umstände,
welche von der Wählbarkeit zur Gemeindevertre-
tung ausschließen. Die Beamten der vorgesetzten
DVerwaltungsbehörde sind nicht zum DRate wähl-
bar. Die DRatswahlen (seit 1902 geheime Wahl)
finden alle drei Jahre statt (a 9). Der König hat
das Recht der Auflösung. Im Falle der Auflösung
müssen innerhalb acht Wochen Neuwahlen für den
Rest der Wahlperiode erfolgen (a 12). Ablehnung
der Wahl und Rücktritt ist nur aus den gesetzlichen
Entschuldigungsgründen (a 8) statthaft. Ueber
die Legitimation der gewählten Mitglieder ent-
scheidet der DRat (a 10), über die Teilnahmebe-
rechtigung der Personalisten wird im Verwzechts-
wege entschieden (G v. S. 8. 78 a 8 Ziff. 21). Der
DRat wird durch die D Verwaltungsbehörde, und
zwar mindestens einmal jährlich, berufen. Der
Vorsitz im DRate steht dem BAmtmann (oder des-
sen Stellvertreter) zu, der jedoch ein Stimmrecht
nur da hat, wo das Gesetz es ihm ausdrücklich zu-
spricht (a 12, 13). Der DRat berät regelmäßig
öffentlich, kann jedoch Ausschluß der Oeffentlich-
keit beschließen. Er ist bei Anwesenheit von wenig-
stens zwei Dritteln der Mitglieder beschlußfähig
(a 13, 14; vgl. auch 21).
Die Beschlüsse des DRates werden regelmäßig
mit relativer Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit hat der Vorstand den Stichent-
scheid (a 13, 15, 20). Die Verhandlungen des
DRates müssen durch das BeAmt der Kreisregie-
rung, Kammer des Innern, unterbreitet und von
dieser in kollegialer Beratung beschieden werden
(a 23). Hat der DRat innerhalb der Grenzen sei-
nes gesetzlich nicht gebundenen Ermessens einen
Antrag abgelehnt, so ist dieser Beschluß sofort end-
gültig und unterliegt keiner Bescheidung durch die
Kreisregierung.
Insoweit es sich um Beschlüsse handelt, bei wel-
chen die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen der
De und ihrer Mitglieder in Frage steht, hat die
Bescheidung der Kreisstelle die Natur einer recht-
lichen Entscheidung. Die Kreisregierung kann dem
Beschlusse des DRates entgegen die Verpflichtung
der DG aussprechen, eine Leistung als eine gesetz-
lich notwendige zu übernehmen.
Insofern es sich um anderweitige Beschlüsse po-
sitiver Natur handelt, hat deren Bescheidung durch
die Kreisregierung die Natur einer kuratelamt-
lichen Würdigung. Die Kreisregierung kann hier
die Bestätigung erteilen oder versagen, niemals
aber an die Stelle des DRatsbeschlusses eine an-
dere Verfügung setzen.
Die Entschließung der Kreisregierung ist durch
Beschwerde anfechtbar (a 23, 24).
Das Beschwerderecht steht zu: den Mitgliedern
der D, den Personalisten des DRates, dem D-
Ausschusse insoweit, als Beschlüsse des DRates von
der Kreisregierung nicht bestätigt worden sind.
Die Beschwerde ist eine verwaltungsrechtliche Be-
schwerde, sofern durch sie eine Entscheidung der
Kreisregierung über Auferlegung und Verteilung
von D Lasten als rechtsverletzend angefochten wird.
Solche Beschwerden sind an den VG5H zu richten
(Gv. 8. 8. 78 a10 Ziff. 1) In allen übrigen Fällen
ist die Beschwerde VerwBeschwerde und an das
Staats Min Inn zu richten, welches in letzter In-
stanz entscheidet.
Bei gemeinschaftlichen Angelegenheiten mehre-
rer D bezw. solcher und unmittelbarer Städte fin-
det gemeinschaftliche Verhandlung der DAusschüsse
bezw. der Vertreter der Gemeindekollegien nach
näherer Bestimmung der à 34 und 35 des G statt.
§5. Distriktsausschuß und Distriktsgemeinde-
bedienstete. Der Distriktsrat wählt aus seiner
Mitte einen Ausschuß von 4—6 Mitgliedern nebst