Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

Bezirk (Bayern — Württemberg) 
  
457 
  
schwerde sind die Mitglieder der D#und die Per- 
sonalisten des DRates (a 23 Abs. VI). 
Streitigkeiten zwischen den Gemeinden und den 
daselbst Umlagepflichtigen über die Verbindlich- 
keit zur Teilnahme an DnAuflagen sind im verwal- 
tungsrechtlichen Verfahren zu entscheiden (Gv. 
8. S. 78 a 8 Ziff. 24 und a 9). Hinsichtlich der Bei- 
treibung der Dumlagen von den Gemeinden fin- 
den die Bestimmungen der Gemeindeordnungen 
über die Handhabung der Staatsaufsicht Anwen- 
dung; hinsichtlich der Beitreibung der Dumlagen 
durch die Gemeinden von den einzelnen Umlage- 
pflichtigen die Bestimmungen der Gemeindeord- 
nungen über die Beitreibung der Gemeindeum-- 
lagen (a 33). Gegenüber den Eigentümern geson- 
derter Markungen steht das Vollstreckungsrecht 
den BAemtern zu. 
8. Das Budgetrecht der Distriktsgemeinden. 
Finanzperiode ist das Kalenderjahr (a 11 a). Der 
DAusschuß entwirft, der D Rat beschließt Budget 
und Umlagenverteilung (a 16 f, 11 a, b). Zu- 
flüsse, welche die D für bestimmte Zwecke er- 
halten, dürfen nur hierzu verwendet, rechtlich not- 
wendige Ausgaben müssen in das Budget einge- 
stellt werden (a 27 a, 29 Abs II). Hierzu gehören 
insbesondere die gesetzlichen DLasten, worüber 
52, dann die durch Beschlüsse des DRates dauernd 
übernommenen Lasten. Zur Uebernahme fakul- 
tativer Leistungen ist Zustimmung des DRates 
nötig. 
Die DRatsbeschlüsse über das Budget bescheidet 
die Kreisregierung nach den allgemeinen Grund- 
sätzen. Sie hat insbesondere das Recht bei Ver- 
weigerung der Deckung gesetzlich begründeter D- 
Bedürfnisse die nötigen Dumlagen anzuordnen 
(a 29). Der Beschwerdeweg gegen die Entschlie- 
Hhungen der Kreisstelle kann nach Maßgabe der all- 
gemeinen Bestimmungen beschritten werden. 
Das festgestellte Budget bindet die mit seinem 
Vollzuge betrauten distriktsgemeindlichen Organe, 
den DAusschuß und den Drpassier, unter persön- 
licher Haftung. Außeretatsmäßige Ausgaben be- 
dürfen regelmäßig derselben Feststellung wie das 
Budget selbst (a 21). Wenn jedoch die Ergreifung 
augenblicklicher Maßregeln zur Abwendung drin- 
gender Gefahren oder erheblicher Nachteile für den 
D erforderlich ist, so ist der DAusschuß befugt, die 
erforderlichen Leistungen innerhalb der Grenzen 
des unabweisbaren Bedürfnisses sogleich zu be- 
schließen. Solche Beschlüsse müssen aber nachträg- 
lich dem DRate unterbreitet werden, sei es bei 
einer außerordentlichen, sei es bei der nächsten or- 
dentlichen Versammlung. Der DRat kann als- 
dann zwar den weiteren Vollzug des vom Aus- 
schusse Beschlossenen einstellen, dagegen bedarf das 
bereits Vollzogene keiner Genehmigung (a 25). 
Der DRatsbeschluß ist durch die Kreisregierung zu 
bescheiden. 
Der D Kassier hat das Budget zu vollziehen und 
Rechnung zu stellen (a 20, 21). Die Anweisungen 
erläßt der DAusschuß (a 16h, der auch die Rech- 
nungen revidiert (a 16e), während die endgültige 
Rechnungsprüfung durch den DRat und die Kreis- 
regierung (a 11c, 21) erfolgt. Das Rechnungs- 
verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über 
das Staatsrechnungswesen. Die Rechnungser- 
gebnisse werden im Kreisamtsblatte veröffent- 
licht (a 21). 
  
—.. — 
Literatur: Seydel St S 133 ff, 694 ff; 
v. Seydel, Das Finanzrecht der DG# in den Blättern 
für administrative Praxis 37 (1887) S 289—313; K. Bra- 
ter, Kommentar bei C. F. Dollmann, Die Gesetz- 
gebung des Königreichs Bayern seit Maximilian II. mit 
Erläuterungen, T. II, Bd. 1, 1855, 35 ff; W. v. Lerman n, 
Die bayr. Distriktsgemeindeordnung, 1894. 
v. Sepdel; ergänzt v. J. Graßmann. 
III. Sachsen 
Amtshauptmannschaft 
IV. Württemberg 
4 1. Geschichtliches. #& 2. Bezirkseinteilung. — 
I. Die staatliche Bezirksverwaltung. 
* 3. Besetzung der Cberämter. 4 4. Geschäftskreis. # 5. 
Mitwirkung des Bezirksrats. s 6. Vorgesetzte Behörden. — 
II. Die Amtskörperschaftsverwaltung. 
* 7. Crgane und Zweck. 1 8. Geschäftsgang. # 9. Wir- 
kungskreis. 1 10. Vermögensverwoltung. ##11. Staats- 
aufsicht. 3 12. Bezirksverbände. 
K# l. Die Entwicklung der Bezirksverwaltung 
seit dem 14. Jahrhundert. Der württembergi- 
schen Staatsverfassung von altersher eigentümlich 
ist die Verbindung der Städte mit den benach- 
barten Orten zu einem B., der nicht bloß staatlicher 
Verw B. ist, sondern auch die räumliche Unterlage 
für einen über den Gemeinden stehenden höheren 
kommunalen Verband bildet sowie die enge Ver- 
bindung der staatlichen und der körperschaftlichen 
Verwaltung dieses B. Die Anfänge dieser Ent- 
wicklung lassen sich bis in das 14. Jahrhundert 
nachweisen, wo Burg und Stadt sowie eine An- 
zahl Dörfer einen Verband zu Leistungen für die 
Burg unter dem Namen „Plege“ bildeten. Diese 
Verbände hießen seit dem 15. Jahrhundert 
„Amt“ (oder auch Stadt und Amt), die „Amts“= 
körperschaft war zunächst ein Verband zur Tra- 
gung gemeinschaftlicher Lasten, die durch den 
„Amts'“schaden aufgebracht wurden. Darüber 
hinaus war die Amtskörperschaft ein Glied der 
altwürtt. Verfassung, die Vereinigung sämtlicher 
Amtskörperschaften bildete das „Land“, die Ab- 
geordneten der Amtskörperschaften bildeten zu- 
sammen mit den Prälaten und später den Rittern 
die „Landschaft“, welche den „Landschaden“ auf- 
brachte und dem Herzog als selbständige Gesamt- 
korporation auf dem Vertragsfuß gegenüber 
stand. Im Laufe der Zeit bildete sich die Amts- 
versammlung aus den anfänglich auf In- 
struktion, später nach freiem Ermessen abstim- 
menden Ortsvorstehern der Stadt und der Amts- 
orte sowie einigen Mitgliedern des Stadtgerichts 
(Gemeinderats) als periodisch zusammentreten- 
des Organ, das zur Besorgung der laufenden und 
dringenden Geschäfte den Amtsversamm- 
lungsausschuß wählte: die KommunO 
von 1768 regelt ihre Zusammensetzung in den da- 
mals 74 Aemtern. Nach Bildung des Königreichs 
und Beseitigung der ständischen Verfassung wurde 
die Einrichtung der Amtskörperschaften auf die 
neuen Landesteile ausgedehnt, am 10. 10. 1810
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.