Bezirk (Bayern — Württemberg)
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schwerde sind die Mitglieder der D#und die Per-
sonalisten des DRates (a 23 Abs. VI).
Streitigkeiten zwischen den Gemeinden und den
daselbst Umlagepflichtigen über die Verbindlich-
keit zur Teilnahme an DnAuflagen sind im verwal-
tungsrechtlichen Verfahren zu entscheiden (Gv.
8. S. 78 a 8 Ziff. 24 und a 9). Hinsichtlich der Bei-
treibung der Dumlagen von den Gemeinden fin-
den die Bestimmungen der Gemeindeordnungen
über die Handhabung der Staatsaufsicht Anwen-
dung; hinsichtlich der Beitreibung der Dumlagen
durch die Gemeinden von den einzelnen Umlage-
pflichtigen die Bestimmungen der Gemeindeord-
nungen über die Beitreibung der Gemeindeum--
lagen (a 33). Gegenüber den Eigentümern geson-
derter Markungen steht das Vollstreckungsrecht
den BAemtern zu.
8. Das Budgetrecht der Distriktsgemeinden.
Finanzperiode ist das Kalenderjahr (a 11 a). Der
DAusschuß entwirft, der D Rat beschließt Budget
und Umlagenverteilung (a 16 f, 11 a, b). Zu-
flüsse, welche die D für bestimmte Zwecke er-
halten, dürfen nur hierzu verwendet, rechtlich not-
wendige Ausgaben müssen in das Budget einge-
stellt werden (a 27 a, 29 Abs II). Hierzu gehören
insbesondere die gesetzlichen DLasten, worüber
52, dann die durch Beschlüsse des DRates dauernd
übernommenen Lasten. Zur Uebernahme fakul-
tativer Leistungen ist Zustimmung des DRates
nötig.
Die DRatsbeschlüsse über das Budget bescheidet
die Kreisregierung nach den allgemeinen Grund-
sätzen. Sie hat insbesondere das Recht bei Ver-
weigerung der Deckung gesetzlich begründeter D-
Bedürfnisse die nötigen Dumlagen anzuordnen
(a 29). Der Beschwerdeweg gegen die Entschlie-
Hhungen der Kreisstelle kann nach Maßgabe der all-
gemeinen Bestimmungen beschritten werden.
Das festgestellte Budget bindet die mit seinem
Vollzuge betrauten distriktsgemeindlichen Organe,
den DAusschuß und den Drpassier, unter persön-
licher Haftung. Außeretatsmäßige Ausgaben be-
dürfen regelmäßig derselben Feststellung wie das
Budget selbst (a 21). Wenn jedoch die Ergreifung
augenblicklicher Maßregeln zur Abwendung drin-
gender Gefahren oder erheblicher Nachteile für den
D erforderlich ist, so ist der DAusschuß befugt, die
erforderlichen Leistungen innerhalb der Grenzen
des unabweisbaren Bedürfnisses sogleich zu be-
schließen. Solche Beschlüsse müssen aber nachträg-
lich dem DRate unterbreitet werden, sei es bei
einer außerordentlichen, sei es bei der nächsten or-
dentlichen Versammlung. Der DRat kann als-
dann zwar den weiteren Vollzug des vom Aus-
schusse Beschlossenen einstellen, dagegen bedarf das
bereits Vollzogene keiner Genehmigung (a 25).
Der DRatsbeschluß ist durch die Kreisregierung zu
bescheiden.
Der D Kassier hat das Budget zu vollziehen und
Rechnung zu stellen (a 20, 21). Die Anweisungen
erläßt der DAusschuß (a 16h, der auch die Rech-
nungen revidiert (a 16e), während die endgültige
Rechnungsprüfung durch den DRat und die Kreis-
regierung (a 11c, 21) erfolgt. Das Rechnungs-
verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über
das Staatsrechnungswesen. Die Rechnungser-
gebnisse werden im Kreisamtsblatte veröffent-
licht (a 21).
—.. —
Literatur: Seydel St S 133 ff, 694 ff;
v. Seydel, Das Finanzrecht der DG# in den Blättern
für administrative Praxis 37 (1887) S 289—313; K. Bra-
ter, Kommentar bei C. F. Dollmann, Die Gesetz-
gebung des Königreichs Bayern seit Maximilian II. mit
Erläuterungen, T. II, Bd. 1, 1855, 35 ff; W. v. Lerman n,
Die bayr. Distriktsgemeindeordnung, 1894.
v. Sepdel; ergänzt v. J. Graßmann.
III. Sachsen
Amtshauptmannschaft
IV. Württemberg
4 1. Geschichtliches. #& 2. Bezirkseinteilung. —
I. Die staatliche Bezirksverwaltung.
* 3. Besetzung der Cberämter. 4 4. Geschäftskreis. # 5.
Mitwirkung des Bezirksrats. s 6. Vorgesetzte Behörden. —
II. Die Amtskörperschaftsverwaltung.
* 7. Crgane und Zweck. 1 8. Geschäftsgang. # 9. Wir-
kungskreis. 1 10. Vermögensverwoltung. ##11. Staats-
aufsicht. 3 12. Bezirksverbände.
K# l. Die Entwicklung der Bezirksverwaltung
seit dem 14. Jahrhundert. Der württembergi-
schen Staatsverfassung von altersher eigentümlich
ist die Verbindung der Städte mit den benach-
barten Orten zu einem B., der nicht bloß staatlicher
Verw B. ist, sondern auch die räumliche Unterlage
für einen über den Gemeinden stehenden höheren
kommunalen Verband bildet sowie die enge Ver-
bindung der staatlichen und der körperschaftlichen
Verwaltung dieses B. Die Anfänge dieser Ent-
wicklung lassen sich bis in das 14. Jahrhundert
nachweisen, wo Burg und Stadt sowie eine An-
zahl Dörfer einen Verband zu Leistungen für die
Burg unter dem Namen „Plege“ bildeten. Diese
Verbände hießen seit dem 15. Jahrhundert
„Amt“ (oder auch Stadt und Amt), die „Amts“=
körperschaft war zunächst ein Verband zur Tra-
gung gemeinschaftlicher Lasten, die durch den
„Amts'“schaden aufgebracht wurden. Darüber
hinaus war die Amtskörperschaft ein Glied der
altwürtt. Verfassung, die Vereinigung sämtlicher
Amtskörperschaften bildete das „Land“, die Ab-
geordneten der Amtskörperschaften bildeten zu-
sammen mit den Prälaten und später den Rittern
die „Landschaft“, welche den „Landschaden“ auf-
brachte und dem Herzog als selbständige Gesamt-
korporation auf dem Vertragsfuß gegenüber
stand. Im Laufe der Zeit bildete sich die Amts-
versammlung aus den anfänglich auf In-
struktion, später nach freiem Ermessen abstim-
menden Ortsvorstehern der Stadt und der Amts-
orte sowie einigen Mitgliedern des Stadtgerichts
(Gemeinderats) als periodisch zusammentreten-
des Organ, das zur Besorgung der laufenden und
dringenden Geschäfte den Amtsversamm-
lungsausschuß wählte: die KommunO
von 1768 regelt ihre Zusammensetzung in den da-
mals 74 Aemtern. Nach Bildung des Königreichs
und Beseitigung der ständischen Verfassung wurde
die Einrichtung der Amtskörperschaften auf die
neuen Landesteile ausgedehnt, am 10. 10. 1810