Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Ablösung der Reallasten (Preußen) 35 
  
Reg Bez. Kassel mit der Rentenbank für die Pro- 
vinz Westfalen vereinigt ½). 
IV. bie provinz Schleswig-Holstein 
mit dem Kreise Herzogtum Lauenburg. 
## 15. Die Provinz Schleswig-Holstein ?). Hier 
hatte sich die frühere Ggebung der Hauptsache 
nach auf die Aufhebung der Leibeigenschaft be- 
schränkt ). Die gutsherrlich-bäuerlichen Verhält- 
nisse und die Abl der R sind durchgreifend und 
umfassend erst in preußischer Zeit geregelt. 
Das G,betr. die Abl der RLinder 
Provinz Schleswig-Holstein, v. 3. 1. 
73 (GS 3), — von dessen Anwendung nur die 
öffentlichen, die Gemeinde= und die auf eine Deich-, 
Entwässerungs= oder ähnliche Sozietät sich be- 
ziehenden Lasten, ferner die Leistungen zur Er- 
bauung und Unterhaltung von Kirchen-, Pfarr-, 
Küster- und Schulgebäuden und sonstigen Schul- 
einrichtungen, sowie die nach Titel I des Gv. 
17. 3. 68 (GS 249) ablösbaren gewerblichen 
Berechtigungen ausgeschlossen sind"), — 
hat ohne Entschädigung aufgeho- 
en: 
a) bei den zu Erbzins, Erbfeste oder Erbpacht be- 
sessenen Grundstücken und Gerechtigkeiten das 
Obereigentum und das Heimfallsrecht des Berech- 
tigten sowie dessen Verpflichtung zur Vertretung 
der auf den pflichtigen Realitäten haftenden 
Steuern; 
die Befugnis der Gutsherrschaft, des Ober- 
eigentümers und des zu RL Berechtigten, Ver- 
träge über die Veräußerung oder Belastung von 
Grundstücken zu bestätigen oder Urkunden über 
die Verleihung von Grundstücken auszufertigen 
oder der Zertucelung pflichtiger Grundstücke zu 
widersprechen; 
die in den 88 1, 4 der V v. 28. 4. 67, betr. die 
Einführung der preußischen Ggebung in betreff 
der direkten Steuern (GS 643), bezeichneten 
Steuern und steuerartigen Abgaben, die vom 
Staat an Privatberechtigte übergegangen sind; 
das Recht auf Besitzveränderungsabgaben bei 
Veränderungsfällen in herrschender Hand, sowie 
auf Gebühren für Ausfertigung neuer Verleihungs- 
urkunden und für Konfirmation der Verträge über 
Grundstücke (G’v. 3. 1. 73 5§5 2, 3, 28). 
b) Der Abl nach dem Gv. 3. 1. 73 unterlie- 
gen alle — weder ausgeschlossenen noch unent- 
geltlich aufgehobenen — beständigen Abgaben und 
Leistungen, die auf eigentümlich oder zu Erbzins, 
Erbfeste oder Erbpacht besessenen Grundstücken 
oder Gerechtigkeiten haften (Grund= oder RL), ein- 
schließlich der auf dem aufgehobenen Obereigen- 
1) G v. 18. 6. 76 J1 1 Nr. 2, 3 6. — Voal. oben 1 12 am 
Ende und 3 9. 
*) Wegen des Kreises Herzogtum Lauenburg 
vgl. unten 5 16. 
2) Bgl. Z d. preuß. Revisions-Kollegiums 
für Ld Kult Sachen 19, S 109, 117 ff: Georg 
Haussen, Die Aufhebung der Leibeigenschaft usw. in den 
Herzogtümern Schleswig und Holstein, (Petersburg, 1861), 
S 12 ff, 84, ——————l 
*") Gv. 8. 1. 78 1f#„ , 35.— Die nach # 4 zit. ausgeschlos- 
senen Jagddienste sind durch das G v. 1. 3. 73 (GS 
27) aufgeboben. 
  
tume ruhenden und bis zur Abl fortbestehenden 
Abgaben und Leistungen 1). 
Das Provokationsrecht, die Ermittelung des 
Jahreswerts der Leistungen und die Abfindung 
des Berechtigten sind auch für Schleswig-Holstein, 
von Einzelheiten abgesehen, im Einklange mit den 
Abl G v. 2. 3. 50 und 27. 4. 72 geordnet 6). Das- 
selbe gilt von den Rechten dritter Personen, der 
erblichen Ueberlassung von Grundstücken zum vol- 
lBen Eigentum und der beschränkten Zulassung 
neuer RL?). — Für Schleswig-Holstein besteht 
eine Rentenbank, die mit der für die Provinz 
Pommern vereinigt ist /). 
##16. Kreis Herzogtum Lauenburg. Für die- 
sen durch das G v. 23. 7. 76 (GS 169) mit der 
preußischen Monarchie vereinigten Kreis ist das 
vorbezeichnete G v. 3. 1. 73 unter Aufhebung des 
Gv. 14. 8. 72 mit der Maßgabe durch G v. 29. 5. 
03 (GS 189) eingeführt worden, daß das an 
Meiergütern bestehende Obereigentum ohne Ent- 
schädigung aufgehoben ist. Die durch das G v. 
18. 5. 74 für Lauenburg errichtete Rentenbank zu 
Ratzeburg ist durch das G v. 10. 6. 85 aufgehoben 
und mit der Rentenbank für die Provinz Pom- 
mern vereinigt (GS 273). 
V. die provinz Hannover. 
s 17. Hannoversche Gesetzgebung 7). 1. Die 
persönliche Unfreiheit (Eigenbehörig- 
keit) des Bauernstandes in Hannover hat durch die 
dortige Ggebung der Jahre 1831 und 1833 auf- 
gehört. Diese Ggebung hat auch die Besitzverhält- 
nisse der Grundstücke, die in einem Meier- 
Eigenbehörigkeits-, Meierdings- 
oder ähnlichen Verbande mit erblichem Rechte des 
Besitzers standen, desgleichen der Erbzins- 
und Erbpachtgrundstücke geordnet; solche 
Grundstücke werden durch Abl der darauf ruhenden 
gutsherrlichen Rechte und Lasten in volles Eigen- 
tum des Besitzers verwandelt"). — Die Abl 
der R2 ist gemäß der dafür durch die V v. 
10. 11. 31 festgestellten Grundsätze durch die AblO 
v. 23. 7. 33 geregelt 7). Mit Ausschluß der 
Staats-, Gemeinde= und Sozietätslasten, wozu 
auch die aus Gemeinde= und Sozietätsver- 
— — 2 2# ### 
1) 1, 2. — Die Holz= u. Torfbezüge der 
Erbfester sind nach dem G v. 3. 1. 73 (54 Nr. 3 u. #36) 
abzulösen, auch wenn sie die Natur der Dienstbarkei- 
ten haben. Auf sonstige Dienstbarkeitsrechte findet 
dieses Gnicht Anwendung; wegen Aufhebung von Dienst- 
barkeitsrechten vgl. den Art. „Gemeinheitstei- 
lungen"“. 
2) Gv. 3. 1. 73 55 5—27, 29—40, 43, 44. — Vgl. oben 
1#6, 7. 
„) Gv. S. 1. 73 1#u52—55, 57. — Ugl. oben 55 1, 10, 11. 
T9 Gv. 3. 1. 73 1# 40, 41. — Vgl. oben #9. 
*) Ueber Entstehung und Zusammensetzung bes vor- 
maligen Königr. Hannover val. Z des preuß. Revisions- 
Kollegiums für Ld Kult Sachen 18, 301; über 
die frühere hannov. Ggebung ebenda s. 18, 315 ff. 
*) Vv. 10. 11. 31 (hannov. GEE Abt. 1 209), 1# 1, 18, 
31; A#blO v. 23. 7. 38 (hannov. Ge Abt. 1, 147), 13 1, 134, 
238. — Boal. auch B über die Verhältnisse der durch Abl 
freigewordenen Güter usw. v. 23. 7. 33 (hannov. Ge Abt. 1, 
249). 
7) V v. 10. 11. 31 # 3; Abl V v. 23. 7. 33 1 1—118, 
193—222. 
  
37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.