Ablösung der Reallasten (Preußen) 35
Reg Bez. Kassel mit der Rentenbank für die Pro-
vinz Westfalen vereinigt ½).
IV. bie provinz Schleswig-Holstein
mit dem Kreise Herzogtum Lauenburg.
## 15. Die Provinz Schleswig-Holstein ?). Hier
hatte sich die frühere Ggebung der Hauptsache
nach auf die Aufhebung der Leibeigenschaft be-
schränkt ). Die gutsherrlich-bäuerlichen Verhält-
nisse und die Abl der R sind durchgreifend und
umfassend erst in preußischer Zeit geregelt.
Das G,betr. die Abl der RLinder
Provinz Schleswig-Holstein, v. 3. 1.
73 (GS 3), — von dessen Anwendung nur die
öffentlichen, die Gemeinde= und die auf eine Deich-,
Entwässerungs= oder ähnliche Sozietät sich be-
ziehenden Lasten, ferner die Leistungen zur Er-
bauung und Unterhaltung von Kirchen-, Pfarr-,
Küster- und Schulgebäuden und sonstigen Schul-
einrichtungen, sowie die nach Titel I des Gv.
17. 3. 68 (GS 249) ablösbaren gewerblichen
Berechtigungen ausgeschlossen sind"), —
hat ohne Entschädigung aufgeho-
en:
a) bei den zu Erbzins, Erbfeste oder Erbpacht be-
sessenen Grundstücken und Gerechtigkeiten das
Obereigentum und das Heimfallsrecht des Berech-
tigten sowie dessen Verpflichtung zur Vertretung
der auf den pflichtigen Realitäten haftenden
Steuern;
die Befugnis der Gutsherrschaft, des Ober-
eigentümers und des zu RL Berechtigten, Ver-
träge über die Veräußerung oder Belastung von
Grundstücken zu bestätigen oder Urkunden über
die Verleihung von Grundstücken auszufertigen
oder der Zertucelung pflichtiger Grundstücke zu
widersprechen;
die in den 88 1, 4 der V v. 28. 4. 67, betr. die
Einführung der preußischen Ggebung in betreff
der direkten Steuern (GS 643), bezeichneten
Steuern und steuerartigen Abgaben, die vom
Staat an Privatberechtigte übergegangen sind;
das Recht auf Besitzveränderungsabgaben bei
Veränderungsfällen in herrschender Hand, sowie
auf Gebühren für Ausfertigung neuer Verleihungs-
urkunden und für Konfirmation der Verträge über
Grundstücke (G’v. 3. 1. 73 5§5 2, 3, 28).
b) Der Abl nach dem Gv. 3. 1. 73 unterlie-
gen alle — weder ausgeschlossenen noch unent-
geltlich aufgehobenen — beständigen Abgaben und
Leistungen, die auf eigentümlich oder zu Erbzins,
Erbfeste oder Erbpacht besessenen Grundstücken
oder Gerechtigkeiten haften (Grund= oder RL), ein-
schließlich der auf dem aufgehobenen Obereigen-
1) G v. 18. 6. 76 J1 1 Nr. 2, 3 6. — Voal. oben 1 12 am
Ende und 3 9.
*) Wegen des Kreises Herzogtum Lauenburg
vgl. unten 5 16.
2) Bgl. Z d. preuß. Revisions-Kollegiums
für Ld Kult Sachen 19, S 109, 117 ff: Georg
Haussen, Die Aufhebung der Leibeigenschaft usw. in den
Herzogtümern Schleswig und Holstein, (Petersburg, 1861),
S 12 ff, 84, ——————l
*") Gv. 8. 1. 78 1f#„ , 35.— Die nach # 4 zit. ausgeschlos-
senen Jagddienste sind durch das G v. 1. 3. 73 (GS
27) aufgeboben.
tume ruhenden und bis zur Abl fortbestehenden
Abgaben und Leistungen 1).
Das Provokationsrecht, die Ermittelung des
Jahreswerts der Leistungen und die Abfindung
des Berechtigten sind auch für Schleswig-Holstein,
von Einzelheiten abgesehen, im Einklange mit den
Abl G v. 2. 3. 50 und 27. 4. 72 geordnet 6). Das-
selbe gilt von den Rechten dritter Personen, der
erblichen Ueberlassung von Grundstücken zum vol-
lBen Eigentum und der beschränkten Zulassung
neuer RL?). — Für Schleswig-Holstein besteht
eine Rentenbank, die mit der für die Provinz
Pommern vereinigt ist /).
##16. Kreis Herzogtum Lauenburg. Für die-
sen durch das G v. 23. 7. 76 (GS 169) mit der
preußischen Monarchie vereinigten Kreis ist das
vorbezeichnete G v. 3. 1. 73 unter Aufhebung des
Gv. 14. 8. 72 mit der Maßgabe durch G v. 29. 5.
03 (GS 189) eingeführt worden, daß das an
Meiergütern bestehende Obereigentum ohne Ent-
schädigung aufgehoben ist. Die durch das G v.
18. 5. 74 für Lauenburg errichtete Rentenbank zu
Ratzeburg ist durch das G v. 10. 6. 85 aufgehoben
und mit der Rentenbank für die Provinz Pom-
mern vereinigt (GS 273).
V. die provinz Hannover.
s 17. Hannoversche Gesetzgebung 7). 1. Die
persönliche Unfreiheit (Eigenbehörig-
keit) des Bauernstandes in Hannover hat durch die
dortige Ggebung der Jahre 1831 und 1833 auf-
gehört. Diese Ggebung hat auch die Besitzverhält-
nisse der Grundstücke, die in einem Meier-
Eigenbehörigkeits-, Meierdings-
oder ähnlichen Verbande mit erblichem Rechte des
Besitzers standen, desgleichen der Erbzins-
und Erbpachtgrundstücke geordnet; solche
Grundstücke werden durch Abl der darauf ruhenden
gutsherrlichen Rechte und Lasten in volles Eigen-
tum des Besitzers verwandelt"). — Die Abl
der R2 ist gemäß der dafür durch die V v.
10. 11. 31 festgestellten Grundsätze durch die AblO
v. 23. 7. 33 geregelt 7). Mit Ausschluß der
Staats-, Gemeinde= und Sozietätslasten, wozu
auch die aus Gemeinde= und Sozietätsver-
— — 2 2# ###
1) 1, 2. — Die Holz= u. Torfbezüge der
Erbfester sind nach dem G v. 3. 1. 73 (54 Nr. 3 u. #36)
abzulösen, auch wenn sie die Natur der Dienstbarkei-
ten haben. Auf sonstige Dienstbarkeitsrechte findet
dieses Gnicht Anwendung; wegen Aufhebung von Dienst-
barkeitsrechten vgl. den Art. „Gemeinheitstei-
lungen"“.
2) Gv. 3. 1. 73 55 5—27, 29—40, 43, 44. — Vgl. oben
1#6, 7.
„) Gv. S. 1. 73 1#u52—55, 57. — Ugl. oben 55 1, 10, 11.
T9 Gv. 3. 1. 73 1# 40, 41. — Vgl. oben #9.
*) Ueber Entstehung und Zusammensetzung bes vor-
maligen Königr. Hannover val. Z des preuß. Revisions-
Kollegiums für Ld Kult Sachen 18, 301; über
die frühere hannov. Ggebung ebenda s. 18, 315 ff.
*) Vv. 10. 11. 31 (hannov. GEE Abt. 1 209), 1# 1, 18,
31; A#blO v. 23. 7. 38 (hannov. Ge Abt. 1, 147), 13 1, 134,
238. — Boal. auch B über die Verhältnisse der durch Abl
freigewordenen Güter usw. v. 23. 7. 33 (hannov. Ge Abt. 1,
249).
7) V v. 10. 11. 31 # 3; Abl V v. 23. 7. 33 1 1—118,
193—222.
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