Bezirk (Württemberg)
der Aufsicht des Oberamts. Im Zusammen-
wirken mit dem Bezirksschulaufseher bildet das
Oberamt das „gemeinschaftliche Oberamt in
Schulsachen“.
# 5. Mitwirkung des Bezirksrats auf dem
Gebiet der staatlichen Verwaltung. Zweck-
mäßigkeitsgründe bestimmten die B. Ordnung,
die für erforderlich erachtete Zuziehung des
Laienelements zu den staatlichen Geschäften da-
durch herzustellen, daß in einzelnen bestimmten
Geschäften (insbesondere bei der Staatsaufsicht
über die Gemeinde= und Stiftungsverwaltung,
Genehmigung von lästigen Anlagen und von
Dampfkesselanlagen, Untersagung von Gewerbe-
betrieben, bei Wirtschaftsgesuchen, bei der Er-
lassung bezirkspolizeilicher Vorschriften) ein amts-
körperschaftliches Organ, nämlich der Bezirks-
rat (vgl. § 7) teils zur Entscheidung teils zur Zu-
stimmung zu oberamtlichen Anordnungen teils
zur bloßen Beratung berufen wurde. Als be-
ratende Stelle tritt der BRat bei allen das
B. Interesse berührenden Maßregeln von allge-
meiner Bedeutung und bei allen ihm zur gutacht-
lichen Aeußerung zugewiesenen Angelegenheiten
in Tätigkeit. Nach dem zur Zeit vorliegenden tat-
sächlichen Verhältnisse überwiegt das Element der
Ortsvorsteher in dem B. Rat, so daß die Her-
anziehung des nichtbeamteten Bürgertums zur
staatlichen Verwaltung nur in beschränktem Um-
fang verwirklicht ist. Der B.Rat versammelt
sich an bestimmten zum voraus festgesetzten
Sitzungstagen oder auf oberamtliche Berufung,
er ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden
mindestens 4 Mitglieder anwesend sind, die Ent-
scheidung des B.Rats erfolgt in den durch
Verordnung bestimmten Fällen in öffentlich-
mündlicher Verhandlung. Gesetzwidrige Be-
schlüsse kann der Oberamtsvorstand beanstanden
und zur Entscheidung der Kreisregierung bringen.
Der nähere Geschäftsgang kann vom B.Rat
durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
# 6. Die den Oberämtern vorgesetzten Be-
hörden. Die Oberämter und B.Räte in staat-
lichen Angelegenheiten unterstehen im allgemeinen
der Dienstaufsicht der Kreisregierungen, sofern
letztere aber in den betreffenden Verwngelegen-
heiten keine Zuständigkeit haben, der Dienstauf-
sicht der betreffenden zuständigen Kollegial= oder
Zentralbehörde z. B. der Zentralstelle für Ge-
werbe und Handel, der Zentralstelle für die Land-
wirtschaft, der Ministerialabteilung für das Hoch-
bauwesen und der Oberaufsicht des Min Inn.
Soweit die Oberämter im Geschäftskreis der Be-
hörden anderer Departements in Unterordnung
unter letztere zu handeln haben, wird die Dienst-
aufsicht und Oberaufsicht von den Kollegialbehör-
den und Ministerien dieser anderen Departements
geführt.
II. Die Kmtshörperschaftsverwaltung
8 7. Begriff, Orgaue, Zweckbestimmung der
Amts körperschaft. Nach a 1 und 13 der B.Ord-
nung ist die Amtskörperschaft der zur Selbst-
verwaltung seiner Angelegenheiten berufene mit
Rechtsfähigkeit ausgestattete Verband der zu dem
Oberamts B. gehörigen Gemeinden, welchem die
Pflege der gemeinschaftlichen Interessen der Ge-
meinden und der Angehörigen des B. zukommt.
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Eine nähere Begrenzung ihres Zwecks und ihrer
Aufgaben ist den Amtskörperschaften nicht gesetzt,
so daß sie nach eigenem Ermessen die Grenzen
ihrer Wirksamkeit sich weiter oder enger setzen
können, nur ist die Uebernahme öffentlich-recht-
licher Verpflichtungen, die an sich den Gemeinden
gesetzlich oblicegen, auf die Amtskörperschaft an
eine Zweidrittelmehrheit in der Amtsversammlung
gebunden. Die Erweiterung des Aufgabenkreises
der Amtskörperschaft bedarf an sich keiner Geneh-
migung der Aufsichtsbehörde. Die Amtskörper-
schaften sind verpflichtet, die ihr durch das Gesetz
zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen und insbeson-
dere zur Unterstützung einzelner Gemeinden des
B. im Fall der Hilfsbedürftigkeit berufen.
Die Organe der Amtskörperschaften sind die
Amtsversammlung und ihr Ausschuß,
der früher Amtsversammlungsausschuß hich, jetzt
als Bezirksrat bezeichnet wird. Die Amts-
versammlung besteht aus dem Oberamtsvorstand
als Vorsitzenden und aus wenigstens 20, höchstens
30 von den vereinigten Gemeindekollegien der
einzelnen Gemeinden auf 3 Jahre gewählten Ab-
geordneten, wobei für jeden Abgeordneten ein
oder mehrere Stellvertreter gewählt werden. Die
Zahl der Abgeordneten wird durch B. Satzung
festgestellt, die Beschickung der Amtsversammlung
seitens der einzelnen Gemeinden richtet sich im
allgemeinen nach dem Stenerfuß, es darf jedoch
keine Gemeinde mehr als zwei Fünfteile sämtlicher
Mitglieder bestellen, die kleinsten Gemeinden ha-
ben sich über eine Reihenfolge zu vergleichen;
diese aus dem früheren VerwéEdikt übernommene
Regelung hat sich technisch als schwer durchführ-
bar erwiesen. Wählbar in die Amtsversammlung
sind alle zu Wahlen in Gemeindeangelegenheiten
berechtigten Personen, die Gewählten sind zur
Annahme der Wahl verpflichtet.
Der Bezirksrat besteht aus dem Ober-
amtsvorstand als Vorsitzendem und aus 6 weite-
ren ordentlichen Mitgliedern, welche nebst 4 stell-
vertretenden Mitgliedern von der Amtsversamm-
lung je auf 3 Jahre gewählt werden. Drei ordent-
liche Mitglieder und zwei Stellvertreter sind aus
gen Mitgliedern der Amtsversammlung, die übri-
den aus den sonstigen B. Angehörigen zu wählen.
Nach den tatsächlichen Verhältnissen werden die
Abgeordneten der Amtsversammlung überwiegend
aus den Kreisen der Ortsvorsteher gewählt und
auch der B.Rat setzt sich mindestens zur Hälfte,
vielfach aber noch zu einem größeren Teil aus
Ortsvorstehern zusammen, weil eine Reihe von
Ortsvorstehern sich nicht zur Wahl für die Amts-
versammlung stellen lassen, um ihre Wahl in den
BRat zu ermöglichen. Die beiden Organe
sind in ihren Zuständigkeiten im allgemeinen da-
hin abgegrenzt, daß dem B.Rat die gerichtliche
und außergerichtliche Vertretung der Amtskörper-
schaft, die vorbereitenden, ausführenden und lau-
fenden Geschäfte und die in den Gesetzen einzeln
bezeichneten Geschäfte, der Amtsversammlung
alle nicht dem B.Rat zugewiesenen Angelegen-
heiten der Amtskörperschaft zustehen. Zur nähe-
ren Regelung der Verhältnisse ihrer Verfassung
und Verwaltung sind sie befugt, im Rahmen der
Gesetze B. Satzungen zu erlassen.
Beamte und Unterbeamte der
Amtskörperschaft. Der Oberamtspfleger
und die andern Rechner der Amtskörperschaft