Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Bezirk (Württemberg) 
der Aufsicht des Oberamts. Im Zusammen- 
wirken mit dem Bezirksschulaufseher bildet das 
Oberamt das „gemeinschaftliche Oberamt in 
Schulsachen“. 
# 5. Mitwirkung des Bezirksrats auf dem 
Gebiet der staatlichen Verwaltung. Zweck- 
mäßigkeitsgründe bestimmten die B. Ordnung, 
die für erforderlich erachtete Zuziehung des 
Laienelements zu den staatlichen Geschäften da- 
durch herzustellen, daß in einzelnen bestimmten 
Geschäften (insbesondere bei der Staatsaufsicht 
über die Gemeinde= und Stiftungsverwaltung, 
Genehmigung von lästigen Anlagen und von 
Dampfkesselanlagen, Untersagung von Gewerbe- 
betrieben, bei Wirtschaftsgesuchen, bei der Er- 
lassung bezirkspolizeilicher Vorschriften) ein amts- 
körperschaftliches Organ, nämlich der Bezirks- 
rat (vgl. § 7) teils zur Entscheidung teils zur Zu- 
stimmung zu oberamtlichen Anordnungen teils 
zur bloßen Beratung berufen wurde. Als be- 
ratende Stelle tritt der BRat bei allen das 
B. Interesse berührenden Maßregeln von allge- 
meiner Bedeutung und bei allen ihm zur gutacht- 
lichen Aeußerung zugewiesenen Angelegenheiten 
in Tätigkeit. Nach dem zur Zeit vorliegenden tat- 
sächlichen Verhältnisse überwiegt das Element der 
Ortsvorsteher in dem B. Rat, so daß die Her- 
anziehung des nichtbeamteten Bürgertums zur 
staatlichen Verwaltung nur in beschränktem Um- 
fang verwirklicht ist. Der B.Rat versammelt 
sich an bestimmten zum voraus festgesetzten 
Sitzungstagen oder auf oberamtliche Berufung, 
er ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden 
mindestens 4 Mitglieder anwesend sind, die Ent- 
scheidung des B.Rats erfolgt in den durch 
Verordnung bestimmten Fällen in öffentlich- 
mündlicher Verhandlung. Gesetzwidrige Be- 
schlüsse kann der Oberamtsvorstand beanstanden 
und zur Entscheidung der Kreisregierung bringen. 
Der nähere Geschäftsgang kann vom B.Rat 
durch eine Geschäftsordnung geregelt werden. 
# 6. Die den Oberämtern vorgesetzten Be- 
hörden. Die Oberämter und B.Räte in staat- 
lichen Angelegenheiten unterstehen im allgemeinen 
der Dienstaufsicht der Kreisregierungen, sofern 
letztere aber in den betreffenden Verwngelegen- 
heiten keine Zuständigkeit haben, der Dienstauf- 
sicht der betreffenden zuständigen Kollegial= oder 
Zentralbehörde z. B. der Zentralstelle für Ge- 
werbe und Handel, der Zentralstelle für die Land- 
wirtschaft, der Ministerialabteilung für das Hoch- 
bauwesen und der Oberaufsicht des Min Inn. 
Soweit die Oberämter im Geschäftskreis der Be- 
hörden anderer Departements in Unterordnung 
unter letztere zu handeln haben, wird die Dienst- 
aufsicht und Oberaufsicht von den Kollegialbehör- 
den und Ministerien dieser anderen Departements 
geführt. 
II. Die Kmtshörperschaftsverwaltung 
8 7. Begriff, Orgaue, Zweckbestimmung der 
Amts körperschaft. Nach a 1 und 13 der B.Ord- 
nung ist die Amtskörperschaft der zur Selbst- 
verwaltung seiner Angelegenheiten berufene mit 
Rechtsfähigkeit ausgestattete Verband der zu dem 
Oberamts B. gehörigen Gemeinden, welchem die 
Pflege der gemeinschaftlichen Interessen der Ge- 
meinden und der Angehörigen des B. zukommt. 
  
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Eine nähere Begrenzung ihres Zwecks und ihrer 
Aufgaben ist den Amtskörperschaften nicht gesetzt, 
so daß sie nach eigenem Ermessen die Grenzen 
ihrer Wirksamkeit sich weiter oder enger setzen 
können, nur ist die Uebernahme öffentlich-recht- 
licher Verpflichtungen, die an sich den Gemeinden 
gesetzlich oblicegen, auf die Amtskörperschaft an 
eine Zweidrittelmehrheit in der Amtsversammlung 
gebunden. Die Erweiterung des Aufgabenkreises 
der Amtskörperschaft bedarf an sich keiner Geneh- 
migung der Aufsichtsbehörde. Die Amtskörper- 
schaften sind verpflichtet, die ihr durch das Gesetz 
zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen und insbeson- 
dere zur Unterstützung einzelner Gemeinden des 
B. im Fall der Hilfsbedürftigkeit berufen. 
Die Organe der Amtskörperschaften sind die 
Amtsversammlung und ihr Ausschuß, 
der früher Amtsversammlungsausschuß hich, jetzt 
als Bezirksrat bezeichnet wird. Die Amts- 
versammlung besteht aus dem Oberamtsvorstand 
als Vorsitzenden und aus wenigstens 20, höchstens 
30 von den vereinigten Gemeindekollegien der 
einzelnen Gemeinden auf 3 Jahre gewählten Ab- 
geordneten, wobei für jeden Abgeordneten ein 
oder mehrere Stellvertreter gewählt werden. Die 
Zahl der Abgeordneten wird durch B. Satzung 
festgestellt, die Beschickung der Amtsversammlung 
seitens der einzelnen Gemeinden richtet sich im 
allgemeinen nach dem Stenerfuß, es darf jedoch 
keine Gemeinde mehr als zwei Fünfteile sämtlicher 
Mitglieder bestellen, die kleinsten Gemeinden ha- 
ben sich über eine Reihenfolge zu vergleichen; 
diese aus dem früheren VerwéEdikt übernommene 
Regelung hat sich technisch als schwer durchführ- 
bar erwiesen. Wählbar in die Amtsversammlung 
sind alle zu Wahlen in Gemeindeangelegenheiten 
berechtigten Personen, die Gewählten sind zur 
Annahme der Wahl verpflichtet. 
Der Bezirksrat besteht aus dem Ober- 
amtsvorstand als Vorsitzendem und aus 6 weite- 
ren ordentlichen Mitgliedern, welche nebst 4 stell- 
vertretenden Mitgliedern von der Amtsversamm- 
lung je auf 3 Jahre gewählt werden. Drei ordent- 
liche Mitglieder und zwei Stellvertreter sind aus 
gen Mitgliedern der Amtsversammlung, die übri- 
den aus den sonstigen B. Angehörigen zu wählen. 
Nach den tatsächlichen Verhältnissen werden die 
Abgeordneten der Amtsversammlung überwiegend 
aus den Kreisen der Ortsvorsteher gewählt und 
auch der B.Rat setzt sich mindestens zur Hälfte, 
vielfach aber noch zu einem größeren Teil aus 
Ortsvorstehern zusammen, weil eine Reihe von 
Ortsvorstehern sich nicht zur Wahl für die Amts- 
versammlung stellen lassen, um ihre Wahl in den 
BRat zu ermöglichen. Die beiden Organe 
sind in ihren Zuständigkeiten im allgemeinen da- 
hin abgegrenzt, daß dem B.Rat die gerichtliche 
und außergerichtliche Vertretung der Amtskörper- 
schaft, die vorbereitenden, ausführenden und lau- 
fenden Geschäfte und die in den Gesetzen einzeln 
bezeichneten Geschäfte, der Amtsversammlung 
alle nicht dem B.Rat zugewiesenen Angelegen- 
heiten der Amtskörperschaft zustehen. Zur nähe- 
ren Regelung der Verhältnisse ihrer Verfassung 
und Verwaltung sind sie befugt, im Rahmen der 
Gesetze B. Satzungen zu erlassen. 
Beamte und Unterbeamte der 
Amtskörperschaft. Der Oberamtspfleger 
und die andern Rechner der Amtskörperschaft 
 
	        
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