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Bezirk (Württemberg — Baden)
werden auf bestimmte Zeit (mindestens 3 Jahre),
die andern Beamten auf bestimmte oder unbe-
stimmte Zeit angestellt. Die Gehaltsregelung
kann durch B. Satzung getroffen werden. Die Be-
rufsbeamten sind gegenüber der Pensionskasse
für Körperschaftsbeamte pensionsberechtigt. Die
Ernennung der Beamten bedarf der Mitwirkung
der Staatsbehörden nur in den gesetzlich vorge-
sehenen Fällen, der Oberamtspfleger muß eine
niedere oder höhere Dienstprüfung im Departe-
ment des Innern oder der Finanzen erstanden
und das 25. Jahr zurückgelegt haben und ist von
der Kreisregierung zu bestätigen.
8. Geschäftsgang. Die Amtsversammlung
wird durch den Oberamtsvorstand vor Beginn des
Rechnungsjahrs zur Festsetzung des Jahreshaus-
haltungsplans, im übrigen nach Bedarf (im gan-
zen in der Regel 2mal im Jahr) einberufen. Zur
Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mehr
als der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Die Verhandlungen sind öffentlich,
die Abstimmung geschieht mündlich oder geheim
durch Stimmzettel, Beschlüsse werden in der Re-
gel nach der absoluten Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt. Der Geschäftsgang beim B.Rat
ist derselbe, wie in § 56 geschildert.
#9Der tatsächliche Wirkungskreis der Amts-
körperschaften ist ein Zfacher. 1. Verfolgung
gemeinschaftlicher Bezirksinter-
essen. Hierher gehören namentlich die Herstel-
lung und Unterhaltung von Nachbarschaftswegen,
Brücken, das Gesundheitswesen, die in allen B.
eingerichteten Oberamtssparkassen, für die be-
sondere gesetzliche Regelung getroffen ist, die Ge-
winnung von Aerzten und Wundärzten für den B.
oder Teile desselben, Errichtung von B. Kranken-
häusern, die Krankenpflegeversicherung der Dienst-
boten, das Armenwesen, Pflege landwirtschaft-
licher und gewerblicher Interessen durch Förderung
der Fortbildungsschulen und von Unterrichtskur-
sen.
2. Ersatzleistung für öffentliche
Lasten z. B. Quartierleistungen im Krieg und
Frieden an Gemeinden und B. Angehörige.
3. Die Aufbringung einer Reihe
von Leistungen für allgemeine
staatliche Zwecke, teilweise gegen Wie-
dereinzug von den Pflichtigen. Hierher gehört
die dem württ. Recht eigentümliche Bestimmung,
daß die gesamte direkte Staatssteuer aus Grund,
Gebäuden und Gewerben für die Staatskasse durch
die Amtskörperschaften kostenfrei eingezogen wird,
diese Steuern werden auf die Amtskörperschaften.
ausgeschrieben, von diesen auf die einzelnen Ge-
meinden verteilt, welche ihrerseits den Betrag von
den Steuerpflichtigen einziehen, aber für den Aus-
fall einzutreten haben. Ferner gehört hierher
insbesondere die Erhebung der Beiträge für die
Gebäudebrandversicherungsanstalt, der Umlagen
der Landarmenverbände, der Kosten der Farren-
schau, der Kosten bei Hilfeleistung in Brandfällen,
des Militärersatzgeschäfts, der Unterstützung der
Familien einberufener Militärpersonen. Die
frühere Verpflichtung zur Unterbringung und
Verpflegung der oberamtlichen Gefangenen ist
durch die B. Ordnung aufgehoben worden.
10. Bermögensverwaltung der Amtskörper-
schaften. Im allgemeinen finden die Bestim-
mungen über die Vermögensverwaltung der Ge-
meinden entsprechende Anwendung. Die Ein-
nahmen bestehen in den Erträgnissen des (meist
geringen) Amtskörperschaftsvermögens, in Ge-
bühren für Benützung von Anstalten oder Ein-
richtungen, staatlichen Beiträgen, finanziell wenig
erheblichen Amtskörperschaftssteuern. Der durch
diese Einnahmen nicht gedeckte Aufwand wird
durch den Amtsschaden, d. i. eine Umlage auf die
Gemeinden des B. nach näherer Maßgabe des a 55
des Gv. 8. 8. 03 betr. die Besteuerungsrechte der
Gemeinden und Amtskörperschaften aufgebracht.
Die Möglichkeit der Befreiung einzelner Ge-
meinden von der Tragung des auf gewisse Anstal-
ten oder Einrichtungen fallenden Aufwands ist
vorgesehen. Der Voranschlag der Einnahmen und
Ausgaben wird vom B. Rat geprüft, der Amts-
versammlung zur Beschlußfassung und der Kreis-
regierung zur Vollziehbarerklärung unterbreitet.
# 1. DTie Staatsaufsicht über die Amtskör-
perschaftsverwaltung wird unter der Oberauf-
sicht des Min Inn von der Kreisregierung geführt
und ist gesetzlich im einzelnen begrenzt. Als ein
Mittel der Staatsaussicht ist die sog. Zwangs-
ctatisierung gesetzlich anerkannt. Gewisse Be-
schlüsse der Amtsversammlung bedürfen zu ihrer
Gültigkeit und Vollziehbarkeit der Genehmigung
der Kreisregierung, so insbesondere die Beschlüsse
über Veräußerung und Belastung von Grund-
eigentum, über dauernde Haftverbindlichkeiten,
über Schuldaufnahmen, bei denen das Interesse
künftiger Geschlechter zu wahren ist. Gegen die
in Ausübung des Ausfsichtsrechts getroffenen An-
ordnungen der Staatsbehörden steht dem B.
Rat und den beteiligten Gemeinden die Verw-
Beschwerde bis zum Min Inn und nach Erschöpfung
dieses Instanzenzugs die Rechtsbeschwerde an
den V, letztere in gewissen Grenzen, zu. Die
Kosten der Staatsaufsicht trägt die Staatskasse.
Der Oberamtsvorstand, die Kreisregierung und
das Min Inn haben eine Disziplinarstrafgewalt
gegen die Mitglieder der Amtsversammlung und
des B.Rats sowie die Beamte der Amtskörper-
schaften.
8 12. Bezirksverbände. Behufs besserer Er-
füllung bestimmter dauernder Aufgaben der
Amtskörperschaft (z. B. Armen= oder Kranken-
pflege, Landeskultur, Straßenwesen, Flußkorrek-
tionen) können sich mehrere B. durch freiwillige
mit Genehmigung des Min Inn geschlossenen
Uebereinkunft zu körperschaftlichen Verbänden
vereinigen. Die Verwaltung dieser Verbände
wird durch eine der Genehmigung des Min Inn
unterliegende Satzung geregelt.
Literatur: Wintterlin, Geschichte der Be-
hördenorganisation in Württemberg. 1. Teil 1902. 2. Teil
1906; Bätzner, Die Amtskörperschaftsverbände, Anl
des württ. Min Inn 1878, 339 ff; GöZz, Das Stoatsrecht
des Kgr. Württemberg, 1909; Michel, Die Gemeinde-
und Bezirksordnung, erläutert, 1909; Hof= und Staats-
handbuch des Kar. Württemberg 1907. Oosatcker.
V. Baden
## 1. Geschichte und Bedeutung der Bezirkseinteilung.
5#2. Besetzung des Bezirksamts; Amtsvorstand und die üb-
rigen Beamten des Bezirksamts. 1 3. Sonstige Bezirks-