Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

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Bezirk (Baden) 
  
Den 8 B.Aemtern, denen die Ausübung der 
Ortspolizei übertragen ist, sind zu diesem Zwecke 
staatlich angestellte Schutzmannschaften (14 Poli- 
zeikommissäre, 20 Polizeiwachtmeister, 58 Polizei- 
sergeanten, 490 etatmäßige und 188 nicht etat- 
mäßige Schutzmänner) beigegeben. Zur Hand- 
habung der Sicherheitspolizei im übrigen Land 
bedient sich das B. Amt der Mitwirkung der mili- 
tärisch organisierten Gendarmerie, im ganzen 565 
Personen, 1 Korpskommandeur, 4 Distriktskom- 
mandanten, 91 Chargierte, 469 Gendarmen. 
5 3. Sonstige Bezirksstellen. Nach der Ab- 
trennung der Justiz von der Verw wurde für jeden 
B. ein Amtsgericht errichtet; infolge der 
Teilung von 7 größeren B. beträgt jetzt die Zahl 
der Amtsgerichte 60. Zur Besorgung der tech- 
nischen Angelegenheiten der Gesundheitspolizei 
einerseits und der Seuchenpolizei und Vichzucht- 
Förderung andererseits ist für jeden Amts B. min- 
destens ein Bezirksarzt (im ganzen 66 B.= 
Aerzte und 12 B. Assistenzärzte) und ein Bezirks- 
tierarzt (58) bestellt, die dem B. Amt in den 
Angelegenheiten der menschlichen und tierischen 
Gesundheitspolizei und -Pflege beratend und 
ausführend zur Seite stehen. Die technische Be- 
ratung des B. Amts in Baupolizeisachen liegt ob 
dem für jeden B. bestellten, aus der Klasse der 
Baugewerksmeister hervorgegangenen B. Bau- 
kontrolleur und den mit akademisch gebildeten 
Staatsarchitekten besctzten B. Bauinspektionen (im 
ganzen 14), in Wasser= und Wegesachen den Wasser- 
und Straßenbauinspektionen (18), den Rheinbau- 
inspektionen (4) und den Kulturinspektionen (9). 
§ 4. Sachliche Zuständigkeit der Bezirksämter. 
Nach der 1864 erfolgten Aufhebung der Verw- 
Mittelstellen gibt es grundsätzlich nur zwei staatliche 
Verwesnstanzen, das B.Amt als örtliche und das 
Min Inn als Zentralbehörde. Die als Mitglieder 
des Min mit dem Sitz in den vier Hauptstädten zur 
unmittelbaren Aufsicht über die VerwFührung 
der B. Aemter und der Kommunalverbände be- 
stellten Landeskommissare Baden, Behör- 
denorganisation § U bilden keine Zwischenin- 
stanz, so daß in der Regel die Berichte und die Be- 
schwerdesachen vom B. Amt unmittelbar und ohne 
Vermittelung der Landeskommissäre an die Zen- 
tralbehörde gehen. Eine Folge dieser vereinfach- 
ten Organisation war es, daß der größte Teil der 
früher von den Mittelstellen besorgten VerwAuf- 
gaben an das B.Amt überging und der Geschäfts- 
kreis wie die Selbständigkeit und Verantwortlich-- 
keit der B. Beamten wesentlich gemehrt wurde. 
Insbesondere sind dem B. Amt nunmehr in der 
Regel die erstinstanzlichen Entscheidungen über 
die gewerbe-, wasser= und baupolizeilichen Geneh- 
migungen und vorbehaltlich einiger besonders wich- 
tiger Tatbestände, auch die durch die Aufsicht über 
die Gemeinden, die lokalen, Distrikts-- und B.= 
Stiftungen, die Sparkassen und sonstigen örtlichen 
Körperschaften bedingten Entschließungen und 
Genehmigungen vorbehalten, wobei durch die 
Schafsung eines B. Rats (s. unten F. 6) die Mög- 
lichkeit kollegialer Beratung und Entschcidung ge- 
geben wurde. Die sachliche Zuständigkeit des B.= 
Amis erstreckt sich im wesentlichen auf folgende 
Angelegenheiten: 1. Das B. Amt hat innerhalb 
des AmtsB. die Ausgaben der inneren Verw zu 
besorgen, soweit nicht ausdrücklich die erstinstanz- 
liche Entschließung oder Entschcidung andern, ins- 
  
  
besondere höheren Verwötellen (dem Landes- 
kommissär, dem Verwhof, dem Min Inn) vorbe- 
halten ist. Die Zuständigkeit des B. Amts erstreckt 
sich nicht bloß auf die nötigenfalls mit polizeilichem 
Zwang durchzuführenden Angelegenheiten der 
eigentlichen Landespolizei, insbesondere 
der Sicherheits-, Sittlichkeits-, Gesundheits-, Ge- 
werbe-, Landwirtschafts-, Forst-, Wege-, Wasser- 
polizei, sondern es hat namentlich auch auf dem 
Gebiete der Pflege der einzelnen Wirtschafts- 
zweige, wie Kleingewerbe und Landwirtschaft, 
wichtige Aufgaben zu erfüllen. Auch auf denje- 
nigen Verw Gebieten, für welche die Zentralleitung 
einem anderen Min übertragen ist, wie dem Min 
für Justiz, Kultus und Unterricht hinsichtlich des 
Unterrichtswesens, ist das B. Amt in erster Verw- 
Instanz polizeilich und fördernd tätig; in dieser 
Hinsicht ist es dann dem sachlich beteiligten Min 
untergeben, während im ganzen, namentlich auch 
in disziplinarer Hinsicht, die Stellung der dem B.= 
Amt vorgesetzten Behörde ausschließlich dem Min- 
Inn zukommt. 2. Das B.Amt beaussichtigt die 
Handhabung der nach der GemO von 1831 den 
Gemeinde vorständen (den Bürgermeistern 
und für einzelne „Orte“" und abgesonderte Ge- 
markungen den Stabhaltern) von Staats wegen 
übertragenen Ortspolizei und es ist 
befugt, Handlungen der Ortspolizei selbst vorzu- 
nehmen, soweit ihm, z. B. als „untere Verw#Be- 
hörde“ beim Vollzug der sozialen Gesetze, eine Zu- 
ständigkeit ausdrücklich eingeräumt oder ein Ein- 
greifen wegen pflichtwidrigen Verhaltens oder 
Unterlassens der Ortsbehörde erforderlich ist. Auf 
Grund der dazu in §& 6 der Gem erteilten Er- 
mächtigung ist die unmittelbare Ver- 
waltung der Ortspolizei, mit Aus- 
nahme der die landwirtschaftlichen Beziehungen 
betreffenden Gemarkungs Pol, in acht größeren 
Städten durch landesherrliche Entschließung dem 
B.Amt übertragen; damit hat der Staat auch den 
Aufwand für die staatlichen Beamten der Orts Pol 
(B. Amtmänner, Poldirektoren, Hilfsbeamten) 
sowie für das Polizeipersonal übernommen, vorbe- 
haltlich übrigens des Rückersatzes von / u2 der Kosten 
für die festen Bezüge (nicht auch die Ruhe= und 
Hinterbliebenengehalte) der in der Stadt ange- 
stellten staatlichen Schutzmänner und Chargierten; 
die für die Wachstuben und sonstigen Räumlich- 
keiten der Mannschaften, sowie überhaupt für den 
sachlichen Aufwand der Orts Pol zu machenden 
Ausgaben sind dagegen auch in diesen Städten der 
Gemeindekasse zu Last verblieben. 3. Der B.= 
Beamte ist in Militärsachen Zivilvorsitzen- 
der der Ersatzkommission erster Instanz. 4. Ueber 
die Verwder Gemeinden, der sich nicht über 
den B. hinaus erstreckenden öffentlichen Stiftun- 
gen und Sparkassen, der Wassergenossenschaften, 
der Krankenkassen, der sonstigen auf den B. ein- 
geschränkten Körperschaften des öffentlichen Rechts 
führt das B. Amt die Aufsicht, indem es 
einerseits unter periodischer Einsichtnahme von 
den Rechnungen und Akten prüft, ob die Verwal- 
tungsführung mit den gesetzlichen und Verordnungs- 
vorschriften in Einklang ist, und andererseits in den 
gesetzlich vorgesehenen Fällen von sich aus oder 
unter Mitwirkung des B. Rats über die zu einzelnen 
Beschlüssen dieser Verbände erforderliche Staats- 
genehmigung, sowie über die denselben im öffent- 
lichen Interesse aufzuerlegenden Verpflichtungen
	        
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