Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Bibliotheken 
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reformierte und die Dienst= und Rangverhältnisse 
der Bibliothekare regelte. Die andern Staaten 
folgten bald in demselben Fahrwasser. 
Auch die in Sachsen von dem Rentamtmann 
Preusker und in Berlin von Friedrich Raumer 
begonnene Bewegung für die Begründung volks- 
tümlicher Büchersammlungen erhielt durch Const. 
Nörrenberg, der in Amerika die Wirksamkeit der- 
selben gründlich kennen gelernt hatte, sowie durch 
den Berliner Stadtbibliothekar A. Buchholz, durch 
P. Ladewig und den Hamburger Verleger Ernst 
Schultze neuen Aufschwung und eine durchgreifende 
Reform. Die großen Bücher= und Lesehallen mit 
ihren Filialen unter städtischer Verwaltung sowie die 
ländlichen Volksbibliotheken erstehen seitdem in 
allen größeren Städten Deutschlands. 
Der 1899 begründete Verein Deutscher Biblio- 
thekare sorgt für die Vertretung der fachlichen und 
Standesinteressen. 
#§# 2. Wissenschaftliche Bibliotheken. 1) Die 
wissenschaftlichen B. sind heute in Deutschland 
meist reine Staatsanstalten oder stehen doch als 
Landes-(Provinzial-) B. z. B. in Wiesbaden, 
Kassel, Fulda, Posen oder als Stadt B. unter 
staatlicher Oberaufsicht. Zur Veräußerung oder 
wesentlichen Veränderung bedürfen schon nach 
s50 der preuß. StO selbst die städtischen An- 
stalten der Genehmigung des Reg Präsidenten. 
Aehnliche Bestimmungen bestehen auch in den 
übrigen deutschen Staaten, die das Gemeinde- 
vermögen durch verschärfte Bestimmungen schützen. 
Soweit die wissenschaftlichen B. Sammlungen 
der Gymnasien, Museen, Archive und Verwe- 
hörden sind, unterstehen sic dem Leiter der An- 
stalt direkt; die Parlaments B. unterstehen ihren 
Präsidenten; die Universitäts B. und Landes B. 
sind aber überall der Zentralbehörde (Min bezw. 
Landesdirektor) unterstellt. In Preußen, dessen 
Kultu Min die oberste leitende Behörde ist, hat 
der Generaldirektor der Kgl B. eine Reihe von 
Befugnissen, die ihn zu einem Zwischengliede 
zwischen den B. und dem Ministerium machen. 
Durch Erl des Kultus Min v. 23. 6. 07 ist diesem 
aber ein Beirat für B. Angelegenheiten beigege- 
ben, der aus dem Generaldirektor und 4 weiteren 
vom Minister zu berufenden Mitgliedern besteht 
und dessen Geschäftskreis sich auf Anträge, Be- 
richte und Vorschläge an den Min im Interesse 
des gesamten B.Dienstes bezieht. Die Univer- 
sitäten haben überall in Deutschland durch ihre 
B. Kommissionen einen gewissen Einfluß auf Ver- 
waltung und Vermehrung ihrer Büchersammlung; 
doch ist das Verhältnis der Büchereien der Univer- 
sitätsinstitute und der Seminarien zur Univer- 
sitäts B. nicht überall gleich, meist sogar noch recht 
unklar; im Ganzen verwalten die Direktoren der 
Institute die Sammlungen selbständig, teilweise 
sogar aus Mitteln der Seminarmitglieder, und 
überlassen dem Direktor der Universitäts B. ledig- 
lich deren Katalogisierung. Die Verwaltung der 
B. der technischen Hochschulen sind deren Rektoren 
anheimgegeben, doch üben die Ministerien (Kul- 
tus Min, Landwirtschafts Min usw.) eine Ober- 
aufsicht aus. 
Die Beamten sind in höhere, mittlere und 
untere eingeteilt. Die Dienstverhältnisse der 
höheren Beamten sind in Preußen durch die Erl 
v. 11. 11. 86, 3. 1. 87, 1. 4. 92, 15. 12. 93 (Prü- 
fungsreglement), 3. 3. 94 (Titulatur), 28. 4. 96, 
  
  
24. 3. 97 (Dienstrang), 22. 9. 98, 12. 2. 04 ge- 
regelt (sämtlich im Zbl. f. d. gesamte Unterrichts- 
verw. veröff.); für die Erziehung des wissenschaft- 
lichen Nachwuchses ist durch Einrichtung einer 
fachmännischen Professur an der Universität Göt- 
tingen gesorgt. In Bayern, wo man eine eigene 
B. Schule hat, sind die Verhältnisse der höheren 
B. Beamten durch die Kgl V v. 24. 4. 05 (Ml 
f. Kirchen= u. Schulangel. 1905 S 159 ff) ge- 
regelt; die übrigen Staaten verfahren sinngemäß 
ähnlich. Die mittleren Beamten (Bureaubeamten 
und Betriebsbeamten) sind in Preußen durch die 
Verwendung fachmännisch meist in Schulen aus- 
gebildeter Gehilfen und Gehilfinnen, für die ein 
besonderes Prüfungsreglement v. 10. 8. 09 (Aus- 
führungsbestimmungen vom 30. 12. 09; vgl. 
auch ZB1 Bw 1910 S. 224) erlassen ist, besonders 
vermehrt worden; den Wirkungskreis dieser Be- 
amtenkategorie hat man in Preußen, namentlich 
seit dem Regime des Generaldirektors Harnack, 
bedeutend erweitert. In Württemberg, Baden, 
Elsaß-Lothringen, Hessen, Mecklenburg und Lippe 
verwendet man auch Damen im staatlichen 
B.Dienst, nicht aber bisher in Bayern, Sachsen 
und einigen anderen Staaten. Die unteren Be- 
amten zerfallen in Expedienten und Diener, zu 
denen dann noch Hauspersonal hinzukommt. 
2) Auch der innere Dienstbetrieb ist in 
Preußen reformiert und durch die Instr v. 10. 5. 1899 
(2. Auflage 10.8.08) betr. die Titelaufnahme und die 
Alphabetisierung und vielfache Reglements im 
einzelnen geordnet; namentlich an die Instruktion, 
die ihren Einfluß bis nach Amerika ausgeübt hat, 
haben sich viele deutsche außerpreußische Staaten 
angeschlossen oder doch angelehnt. In Braun- 
schweig besteht eine besondere Instruktion dafür. 
Den Leihverkehr der preußischen B., welcher 
in den einzelnen B. ihren wissenschaftlichen Zwek- 
ken gemäß durch besondere B.Ordnungen beson- 
ders festgesetzt ist, regeln untereinander die preu- 
Pßischen Erl v. 27. 1. 93, 13. 6. 94, 31. 10. 97, 
1. 4. 02, 16. 4. 03, 19. 12. 04, 4. 1. u. 8. 9. 05, 
16. 2. u. 17. 2. u. 10. 5. u. S. 6. 06; mit fremden B. 
der Erl v. 8. 1. 90; in Bayern der Erl v. 30. 3. 91, 
in Baden der Erl v. 14. 3. 06, in Braunschweig 
die .Ordnung von 1891 521, in den Thüringischen 
Staaten die v. Nov. 1904 (sämtliche Erlasse 
sind meist im Zbl. für d. ges. Unterrichtsverw., 
sonst im Jahrbuch der Deutschen B. veröffentlicht). 
Durch die Bemühungen des Preuß. Kultus Min 
(s. Rund Erl v. 18. 6. 98, 8. 5. 99 und 26. 5. 00) 
haben sich viele ausländische B., deren Liste im 
Jahrbuch der Deutschen B. regelmäßig veröffent- 
licht werden, dem allgemeinen Leihverkehr mit 
den deutschen B. angeschlossen. 
3) Die Vermehrung der B dgeschieht außer 
durch Geschenk und Tausch durch Ablieferun 
von Pflichtexemplaren und durch Kauf. 
Die Lieferung von Freiexemplaren von Druck- 
werken an einzelne öffentliche B. stammt in den 
verschiedenen Staaten aus den verschiedensten 
Rechtsgründen (s. Franke, Die Abgabe der Pflicht- 
exemplare, 1889), ist deshalb durch den §& 30 des 
Reichspreßgesetzes der Landesgesetzgebung über- 
lassen geblieben; daran haben weder die GewO 
noch das G betr. d. Urheberrecht an Werken d. 
Lit. (§60), noch auch das Güber das Verlagsrecht 
v. 19. 6. Ol etwas geändert. In Preußen be- 
stimmt die Kab O v. 28. 12. 24, welche nicht, wie 
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