Biersteuer (Malzaufschlag)
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trat mit dem 1. 4. 1910 ein, die neben einer Er-
höhung des Malzaufschlags eine Systemänderung
insofern brachte, als die bayerische Brausteuer-
gesetzgebung dem Vorgehen der anderen deutschen
Brausteuergebiete folgend die seit dem Jahr 1751
bestehende Besteuerung nach dem Hohlmaße durch
die schon früher mehrfach in Erwägung gezogene
Besteuerung nach dem Gewicht ersetzte. Außer-
dem wurde die bis dahin bestehende Besteuerung
des zur Essigbereitung bestimmten Malzes, die
das neue Reichsbrausteuergesetz aufrecht erhalten
hat, aufgehoben.
II. Geltendes Recht (Malzaufschlag G
v. 18. 3. 10 — GVBl 113, — Ausführungsbest.
v. 24. 3. 10 — Anl 179 — u. v. 7. 4. 10 —
Al 47).
1. Bereitungsvorschrift. Das Ge-
setz unterscheidet wie das Reichsbrausteuergesetz
zwischen untergärigem und obergärigem B5, bier-
ähnlichen Getränken und zur Herstellung von B
oder bierähnlichen Getränken bestimmten Zu-
bereitungen. Für beide Bürten besteht — ab-
weichend vom Reichsbrausteuergesetz — das volle
Surrogatverbot außerdem für untergäriges B
die Beschränkung der Malzverwendung auf
Gerstenmalz: für bierähnliche Getränke ist nur
die Zulässigkeit des Surrogatverbots, sowie der
steuerlichen Kontrolle ihrer Herstellung vorge-
sehen. Der Begriff „Malz“ ist ebenso wie bei der
Reichsbrau St festgelegt. Die oben bezeichneten
Zubereitungen sind auch hier vom Verkehr aus-
geschlossen. Der Zusatz von Wasser zum B durch
Brauer nach Feststellung des Extraktgehalts der
Stammwürze im Gärkeller oder durch Bpändler
und Wirte ist untersagt.
2. Objektive Steuerpflicht. Dem
Malzaufschlag unterliegt das zur BGereitung
innerhalb Bayerns bestimmte, in Bayern ge-
schrotete Malz; Malz, das zur Bereitung bierähn-
licher Getränke bestimmt ist, kann dem Malzauf-
schlag unterworfen werden. Zu anderen Zwecken
geschrotetes Malz ist vom Aufschlage befreit, wenn
die Schrotung und Verwendung unter Einhaltung
der dafür gegebenen steuerlichen Vorschriften
erfolgt. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, un-
terliegt das Malz dem Aufschlage nach dem höch-
sten St Satze. Die Erhebung des Ausfschlags er-
folgt von dem auf ganze Kilogramm abgerundeten
Reingewichte des in die Mühle eingebrachten un-
geschroteten Malzes, wobei ebenso wie bei der
Reichsbrau St für etwaige durch eine andere Be-
arbeitung als Reinigen oder Schroten vorgenom-
mene Gewichtsminderungen ein entsprechender
Gewichtszuschlag einzutreten hat.
kr.3. Die subjektive Steuerpflicht
trifft abweichend vom Reichsbrausteuergesetz den,
für dessen Rechnung das Malz geschrotet wird.
Die Steuersätze sind wie bei den übri-
gen deutschen Brau St nach dem Betriebsumfang
gestaffelt. Die Staffelung, die gegenüber dem
v. 1889 erheblich erweitert worden ist, unter-
scheidet sich von derjenigen der übrigen Brau-
steuergesetze jedoch wesentlich dadurch, daß die
größeren Betriebe an den niedrigeren St Sätzen
nicht teilnehmen, jede Brauerei also nach Maßgabe
ihres Gesamtmalzverbrauchs im Jahre nur einem
einzigen St Satze unterstellt ist. Das Gesetz teilt die
Brauereien in 11 Betriebsklassen; in die unterste
Klasse gehören die Betriebe mit einem jährlichen
Gesamtmalzverbrauche bis zu 1000 dz, die folgen-
den 8 Klassen steigen um je 500 dz bis 5000 dr
(9. Klasse), in die 10. Klasse fallen die Betriebe
mit einem jährlichen Gesamtmalzverbrauche bis
zu 6000 dz und in die letzte (11.) Klasse solche mit
über 6000 dz Malzverbrauch im Jahr. Für jede
Betriebsklasse ist ein einziger für den gesamten
Malzverbrauch der Brauereien der betreffenden
Klasse gültiger St Satz vorgesehen. Die St Sätze
beginnen bei der ersten Klasse mit 15 Mk. und
steigen um je 0,50 Mk. bis zu dem für die letzte
Klasse gültigen Betrage von 20 Mk. für 1 dz. Um
bei Ueberschreitung der Klassengrenzen Härten
zu vermeiden und mit Rücksicht auf den jährlich
wechselnd en Extraktgehalt der Gerste sollen ge-
ringe Ueberschreitungen von nicht mehr als 50 dr
bei der ersten und von nicht mehr als 100 der bei
den übrigen Betriebsklassen die Anwendung des
höheren Staffelsatzes nicht für den ganzen Malz-
verbrauch der Brauerei, sondern nur für die über-
schreitende Menge zur Folge haben. Haustrunk-
brauereien mit einem jährlichen Malzverbrauche
von nicht mehr als 5 dz genießen einen ermäßig-
ten St Satz von 10 Mk. Für Weizenmalz findet
eine StErmäßigung um ½0 statt. Zum Schutze
des gegenwärtigen Besitzstandes gegen Betriebs-
erweiterungen und Neugründungen von Braue-
reien auf Kosten anderer sieht das Gesetz eine
doppelte Kontingentierung in der Art vor, daß
bestehende Brauereien bis zum 31. 12. 1918 bei
Ueberschreitung des Durchschnittsverbrauchs der
Jahre 1907/09 um mehr als 10 v. H. in den ersten
zehn Betriebsklassen und um mehr als 5 v. H. in
der letzten Betriebsklasse für die überschreitende
Menge eine um 10 v. H. erhöhte St und neue
sowie nach mehr als 2jähriger Ruhezeit wieder in
Betrieb genommene Brauereien und zwar — ab-
weichend vom Reichsbrausteuergesetz — ohne
zeitliche Beschränkung, um 25 v. H. erhöhte
St Sätze zu zahlen haben. Die Fälle, in denen
mehrere Brauereien für Rechnung einer und der-
selben Person oder Gesellschaft betrieben werden,
sowie in denen eine Braustätte von mehreren für
eigene Rechnung brauenden Personen benutzt
wird, sind in gleicher Weise wie im Reichsbrau-
steuergesetz geregelt. ç
5. Steuerzahlung. Die Einhebung des
Aufschlags erfolgt in Kalendervierteljahrsbeträ-
gen und zwar für das in den Monaten Oktober
bis mit Dezember und Januar bis mit März zur
Bereitung von untergärigem B (Winter B) in die
Mühle gebrachte Malz in zwei Hälften, deren eine
in der Zeit vom 1.—15. Januar bezw. 1.—15.
April, deren andere mit 6monatiger Fristver-
längerung in der Zeit vom 1.—15. Juli bezw.
1.—15. Oktober zu zahlen ist; für das in den Mo-
naten April bis mit Juni und Juli bis mit Sep-
tember zur Bereitung untergärigen B(Sommer)
sowie für das zur Erzeugung obergärigen B in den
vier Kalendervierteljahren in die Mühle gebrachte
Malz ist der Aufschlag im ganzen Betrage je in
der ersten Hälfte des auf das betr. Vierteljahr fol-
genden Monats zu entrichten. In bestimmten
Fällen kann Sicherstellung oder jeweilige Voraus-
zahlung des Aufschlags gefordert oder sofortige
Entrichtung des angefallenen Betrags verlangt
werden. Eine Stundung des Malzaufschlags über
die bestimmten Zahlungsfristen hinaus kann in
besonderen Fällen bewilligt werden. Erlaß des