Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Biersteuer (Malzaufschlag) 
475 
  
trat mit dem 1. 4. 1910 ein, die neben einer Er- 
höhung des Malzaufschlags eine Systemänderung 
insofern brachte, als die bayerische Brausteuer- 
gesetzgebung dem Vorgehen der anderen deutschen 
Brausteuergebiete folgend die seit dem Jahr 1751 
bestehende Besteuerung nach dem Hohlmaße durch 
die schon früher mehrfach in Erwägung gezogene 
Besteuerung nach dem Gewicht ersetzte. Außer- 
dem wurde die bis dahin bestehende Besteuerung 
des zur Essigbereitung bestimmten Malzes, die 
das neue Reichsbrausteuergesetz aufrecht erhalten 
hat, aufgehoben. 
II. Geltendes Recht (Malzaufschlag G 
v. 18. 3. 10 — GVBl 113, — Ausführungsbest. 
v. 24. 3. 10 — Anl 179 — u. v. 7. 4. 10 — 
Al 47). 
1. Bereitungsvorschrift. Das Ge- 
setz unterscheidet wie das Reichsbrausteuergesetz 
zwischen untergärigem und obergärigem B5, bier- 
ähnlichen Getränken und zur Herstellung von B 
oder bierähnlichen Getränken bestimmten Zu- 
bereitungen. Für beide Bürten besteht — ab- 
weichend vom Reichsbrausteuergesetz — das volle 
Surrogatverbot außerdem für untergäriges B 
die Beschränkung der Malzverwendung auf 
Gerstenmalz: für bierähnliche Getränke ist nur 
die Zulässigkeit des Surrogatverbots, sowie der 
steuerlichen Kontrolle ihrer Herstellung vorge- 
sehen. Der Begriff „Malz“ ist ebenso wie bei der 
Reichsbrau St festgelegt. Die oben bezeichneten 
Zubereitungen sind auch hier vom Verkehr aus- 
geschlossen. Der Zusatz von Wasser zum B durch 
Brauer nach Feststellung des Extraktgehalts der 
Stammwürze im Gärkeller oder durch Bpändler 
und Wirte ist untersagt. 
2. Objektive Steuerpflicht. Dem 
Malzaufschlag unterliegt das zur BGereitung 
innerhalb Bayerns bestimmte, in Bayern ge- 
schrotete Malz; Malz, das zur Bereitung bierähn- 
licher Getränke bestimmt ist, kann dem Malzauf- 
schlag unterworfen werden. Zu anderen Zwecken 
geschrotetes Malz ist vom Aufschlage befreit, wenn 
die Schrotung und Verwendung unter Einhaltung 
der dafür gegebenen steuerlichen Vorschriften 
erfolgt. Wird diese Bedingung nicht erfüllt, un- 
terliegt das Malz dem Aufschlage nach dem höch- 
sten St Satze. Die Erhebung des Ausfschlags er- 
folgt von dem auf ganze Kilogramm abgerundeten 
Reingewichte des in die Mühle eingebrachten un- 
geschroteten Malzes, wobei ebenso wie bei der 
Reichsbrau St für etwaige durch eine andere Be- 
arbeitung als Reinigen oder Schroten vorgenom- 
mene Gewichtsminderungen ein entsprechender 
Gewichtszuschlag einzutreten hat. 
kr.3. Die subjektive Steuerpflicht 
trifft abweichend vom Reichsbrausteuergesetz den, 
für dessen Rechnung das Malz geschrotet wird. 
Die Steuersätze sind wie bei den übri- 
gen deutschen Brau St nach dem Betriebsumfang 
gestaffelt. Die Staffelung, die gegenüber dem 
v. 1889 erheblich erweitert worden ist, unter- 
scheidet sich von derjenigen der übrigen Brau- 
steuergesetze jedoch wesentlich dadurch, daß die 
größeren Betriebe an den niedrigeren St Sätzen 
nicht teilnehmen, jede Brauerei also nach Maßgabe 
ihres Gesamtmalzverbrauchs im Jahre nur einem 
einzigen St Satze unterstellt ist. Das Gesetz teilt die 
Brauereien in 11 Betriebsklassen; in die unterste 
Klasse gehören die Betriebe mit einem jährlichen 
  
Gesamtmalzverbrauche bis zu 1000 dz, die folgen- 
den 8 Klassen steigen um je 500 dz bis 5000 dr 
(9. Klasse), in die 10. Klasse fallen die Betriebe 
mit einem jährlichen Gesamtmalzverbrauche bis 
zu 6000 dz und in die letzte (11.) Klasse solche mit 
über 6000 dz Malzverbrauch im Jahr. Für jede 
Betriebsklasse ist ein einziger für den gesamten 
Malzverbrauch der Brauereien der betreffenden 
Klasse gültiger St Satz vorgesehen. Die St Sätze 
beginnen bei der ersten Klasse mit 15 Mk. und 
steigen um je 0,50 Mk. bis zu dem für die letzte 
Klasse gültigen Betrage von 20 Mk. für 1 dz. Um 
bei Ueberschreitung der Klassengrenzen Härten 
zu vermeiden und mit Rücksicht auf den jährlich 
wechselnd en Extraktgehalt der Gerste sollen ge- 
ringe Ueberschreitungen von nicht mehr als 50 dr 
bei der ersten und von nicht mehr als 100 der bei 
den übrigen Betriebsklassen die Anwendung des 
höheren Staffelsatzes nicht für den ganzen Malz- 
verbrauch der Brauerei, sondern nur für die über- 
schreitende Menge zur Folge haben. Haustrunk- 
brauereien mit einem jährlichen Malzverbrauche 
von nicht mehr als 5 dz genießen einen ermäßig- 
ten St Satz von 10 Mk. Für Weizenmalz findet 
eine StErmäßigung um ½0 statt. Zum Schutze 
des gegenwärtigen Besitzstandes gegen Betriebs- 
erweiterungen und Neugründungen von Braue- 
reien auf Kosten anderer sieht das Gesetz eine 
doppelte Kontingentierung in der Art vor, daß 
bestehende Brauereien bis zum 31. 12. 1918 bei 
Ueberschreitung des Durchschnittsverbrauchs der 
Jahre 1907/09 um mehr als 10 v. H. in den ersten 
zehn Betriebsklassen und um mehr als 5 v. H. in 
der letzten Betriebsklasse für die überschreitende 
Menge eine um 10 v. H. erhöhte St und neue 
sowie nach mehr als 2jähriger Ruhezeit wieder in 
Betrieb genommene Brauereien und zwar — ab- 
weichend vom Reichsbrausteuergesetz — ohne 
zeitliche Beschränkung, um 25 v. H. erhöhte 
St Sätze zu zahlen haben. Die Fälle, in denen 
mehrere Brauereien für Rechnung einer und der- 
selben Person oder Gesellschaft betrieben werden, 
sowie in denen eine Braustätte von mehreren für 
eigene Rechnung brauenden Personen benutzt 
wird, sind in gleicher Weise wie im Reichsbrau- 
steuergesetz geregelt. ç 
5. Steuerzahlung. Die Einhebung des 
Aufschlags erfolgt in Kalendervierteljahrsbeträ- 
gen und zwar für das in den Monaten Oktober 
bis mit Dezember und Januar bis mit März zur 
Bereitung von untergärigem B (Winter B) in die 
Mühle gebrachte Malz in zwei Hälften, deren eine 
in der Zeit vom 1.—15. Januar bezw. 1.—15. 
April, deren andere mit 6monatiger Fristver- 
längerung in der Zeit vom 1.—15. Juli bezw. 
1.—15. Oktober zu zahlen ist; für das in den Mo- 
naten April bis mit Juni und Juli bis mit Sep- 
tember zur Bereitung untergärigen B(Sommer) 
sowie für das zur Erzeugung obergärigen B in den 
vier Kalendervierteljahren in die Mühle gebrachte 
Malz ist der Aufschlag im ganzen Betrage je in 
der ersten Hälfte des auf das betr. Vierteljahr fol- 
genden Monats zu entrichten. In bestimmten 
Fällen kann Sicherstellung oder jeweilige Voraus- 
zahlung des Aufschlags gefordert oder sofortige 
Entrichtung des angefallenen Betrags verlangt 
werden. Eine Stundung des Malzaufschlags über 
die bestimmten Zahlungsfristen hinaus kann in 
besonderen Fällen bewilligt werden. Erlaß des
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.