Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Biersteuer (Württemberg) 
  
nicht brauen und deshalb in den ersten Monaten 
des Jahres wirkliches Lager B herstellen müssen, 
eine weitere Erleichterung dadurch getroffen, daß 
ihnen für die Hälfte des in den Monaten Januar 
bis mit März gesottenen Malzes eine Stundungs- 
frist bis 1. Oktober gewährt wird. Bei mangelnder 
Sicherheit kann auch die sofortige Zahlung der St 
für jede einzelne Schrotung verlangt werden. St- 
Erlaß wird nur dem StPflichtigen gewährt und 
zwar wenn die Voraussetzung der objektiven St- 
Pflicht insofern nicht erfüllt wird, als die Schrotung 
des Malzes nicht vollzogen wird oder seine Ver- 
wendung zur BBereitung unmöglich geworden ist, 
ferner wenn das aus versteuertem Malze herge- 
stellte Erzeugnis zu Grunde geht oder seine un- 
mittelbare oder mittelbare Verwertung als B un- 
ausführbar geworden ist. 
b) Erhebungsform. Die Erhebung der 
MalzSt knüpft wie in Bayern lediglich an den der 
Einmaischung des Malzes vorausgehenden Akt der 
Schrotung an. Maßgebend für die St Berechnung 
ist das Reingewicht des zur Mühle gebrachten un- 
geschrotenen Malzes. Die Schrotung des Malzes 
kann ebenso wie in Bayern erfolgen in öffentlichen 
d. h. feststehenden zur gewerbsmäßigen Schrotung 
von Malz für Dritte steueramtlich zugclassenen 
Malzmühlen oder in Privatmalzmühlen d. h. den 
Inhabern für ihre Person und ihren Gebrauch 
um Schroten von Malz besonders genehmigten 
ühlen; in andere Mühlen darf Malz nicht ein- 
gebracht werden. Erstere können, letztere müssen 
bei einem jährlichen Malzverbrauche von über 
1500 dz mit einer selbsttätigen Wägevorrichtung 
ausgestattet sein. In allen Fällen ist jede beab- 
sichtigte Schrotung von Malz dem Orts St Beam- 
ten — von gewerbsmäßigen Brauern unter Be- 
nützung eines Brauregisters — anzumelden und 
für jeden einzelnen Sud ein Malzschein einzuholen, 
der nur für den darin bezeichneten Tag gültig und 
vor Einholung eines weiteren Malzscheines zurück- 
zugeben ist. Bei den öffentlichen Malzmühlen hat 
der Malzschein das Malz auf dem nur während 
der Tageszeit gestatteten Transport zu und von 
der Mühle bis zum Bestimmungsort zu begleiten. 
Der Inhaber einer öffentlichen Malzmühle darf 
nur von einem Malzschein begleitetes Malz zum 
Schroten annehmen; er muß das eingebrachte 
Malz verwiegen, über sämtliche Schrotungen ein 
Mühlenregister führen und noch eine Reihe sonsti- 
ger Vorschriften über das Verfahren bei Feststel- 
lung von Gewichtsunterschieden, beim Schroten 
und Zurückbringen des Malzes von der Mühle 
u. a. m. beachten. Für seine Tätigkeit im Inter- 
esse der Malz St erhält er eine Belohnung aus der 
Staatskasse. Die Privatmalzmühlen stehen unter 
amtlichem Verschluß. Unter besonderen Aussichts- 
maßnahmen kann gestattet werden, daß mehrere 
Personen eine Privatmalzmühle gemeinschaftlich 
besitzen und benützen, daß eine solche zu anderen 
Zwecken als zum Schroten von Malz und in dring- 
lichen Fällen vorübergehend zum Schroten von 
Malz für einen Dritten benützt wird. Die Inhaber 
haben über sämtliche Malzschrotungen, gleichviel 
zu welchem Zwecke sie erfolgen, ebenfalls ein Müh- 
lenregister zu führen. Bei Privatmalzmühlen 
ohne selbsttätige Wägevorrichtung wird das Ge- 
wicht des Malzes vor dem Schroten durch den 
Orts St Beamten festgestellt, bei solchen mit selbst- 
tätiger Wägevorrichtung ist das von dem Zählwerk 
  
  
angezeigte Gewicht maßgebend. Die Brauereien, 
die öffentlichen und Privat-Malzmühlen und die 
zum Schroten von Malz benützbaren Vorrichtun- 
gen der Brauer sowie die Betriebe, in denen Malz 
u steuerfreien Zwecken verwendet wird, unter- 
ehen der St Aufsicht. Der Besitz und die Benüt- 
zung von Futterschrotmühlen und sonstigen zum 
Malizschroten benutzbaren Vorrichtungen seitens 
der Brauer unterliegen besonderen im Interesse der 
St Sicherheit gebotenen Beschränkungen. Handel 
mit geschrotenem Maljz ist verboten. 
7. Strafvorschriften. Die verbots- 
widrige Verwendung von Ersatzstoffen unterliegt 
neben der Einziehung einer Geldstrafe von 30— 
10 000 Mk. und die verbotswidrige Verwendung 
von anderem als Gerstenmalz zur Bereitung von 
untergärigem B einer solchen von 1—300 Mk. 
Die Steuergefährdungs= (Defraudations-sstrafe 
beträgt das 4fache des hinterzogenen Betrags; an 
ihre Stelle tritt im Falle der Unberechenbarkeit 
der letzteren eine arbiträre Strafe von 5—10 000 
Mark. Die Strafe erhöht sich im Rückfall auf das 
2—4fache, daneben kann im zweiten und jedem 
weiteren Rückfall auf eine Gefängnisstrafe bis zu 
6 Monaten erkannt werden. Als Kontrollstrafen 
sind Geldstrafen von 1—150, 1—300 und 10—500 
Mark vorgesehen. Das Gesetz enthält ferner Be- 
stimmungen über die strafrechtliche Verantwort- 
lichkeit, die Ahndung der Teilnahme und Begün- 
stigung und die Vertretungspflicht. 
6. Bierstener in Baden. 
I. Geschichte. Die besondere BBesteue- 
rung in Baden beginnt mit der Accis= und 
Ohmgeldordnung von 1812, nach der vom 
Malter Malz 1 fl. Accis und 1 fl. Ohmgeld er- 
hoben wurde. Die richtige Zahlung der MalzSt 
wurde durch amtliche Vermessung des auf 
dem geeichten Kühlschiffe befindlichen fertigen 
Biers, für dessen Herstellung die Verwendung 
einer Mindestmalzmenge vorgeschrieben war, kon- 
trolliert. Mit dem Gov. 14. 5. 25 wurde diese Er- 
hebungsform verlassen und nach dem französischen 
Muster die „Kesselsteuer" eingeführt, die nach dem 
Rauminhalte des Braugefäßes erhoben wurde. 
Sie betrug für jeden BSud 6 Kr. von der Stütze 
(= 17,10 Pfg. von 15 1) Kesselraum, wobei 2 Zoll 
vom Rande des Braugefäßes abwärts in den Kes- 
selinhalt nicht einzurechnen waren. Durch Gv. 
28. 2. 45 wurde die St neu geregelt und auf 5 Kr. 
von der Stütze (= 14,3 Pfg. von 15 1) des Raum- 
inhalts des Braugefäßes festgesetzt. Sie war vor 
Beginn der Heizung des Kessels gegen Empfang 
eines Brauscheines zu entrichten. Steuerpflichtig 
war der ganze Rauminhalt des Braugefäßcs ohne 
allen Abzug; Kränze und Aufsätze wurden als Teile 
des Braugefäßes angesehen. Die Feuerungen 
der Braugefäße wurden unter amtlichen Verschluß 
gelegt, der vom StErheber vor dem anzumelden- 
den Gebrauche des Gefäßes abgenommen und 
nach beendetem Gebrauche sofort wieder angelegt 
wurde. Wenn ein BSud nach Ablauf der für ihn 
festgesetzien Brauzeit noch nicht beendet war, so 
konnte auch ohne Nachweis einer Defraudation 
die St für einen weiteren Sud verlangt werden. 
Ein im Jahre 1848 gemachter Versuch einer Ver- 
einfachung der St durch Einführung einer Art 
von gemeindeweiser Pauschalierung und ein wei- 
terer Versuch, den lästig empfundenen Verschluß 
der Braukesselfeuerung zu beseitigen, wurden bald
	        
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