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Biersteuer (Württemberg)
nicht brauen und deshalb in den ersten Monaten
des Jahres wirkliches Lager B herstellen müssen,
eine weitere Erleichterung dadurch getroffen, daß
ihnen für die Hälfte des in den Monaten Januar
bis mit März gesottenen Malzes eine Stundungs-
frist bis 1. Oktober gewährt wird. Bei mangelnder
Sicherheit kann auch die sofortige Zahlung der St
für jede einzelne Schrotung verlangt werden. St-
Erlaß wird nur dem StPflichtigen gewährt und
zwar wenn die Voraussetzung der objektiven St-
Pflicht insofern nicht erfüllt wird, als die Schrotung
des Malzes nicht vollzogen wird oder seine Ver-
wendung zur BBereitung unmöglich geworden ist,
ferner wenn das aus versteuertem Malze herge-
stellte Erzeugnis zu Grunde geht oder seine un-
mittelbare oder mittelbare Verwertung als B un-
ausführbar geworden ist.
b) Erhebungsform. Die Erhebung der
MalzSt knüpft wie in Bayern lediglich an den der
Einmaischung des Malzes vorausgehenden Akt der
Schrotung an. Maßgebend für die St Berechnung
ist das Reingewicht des zur Mühle gebrachten un-
geschrotenen Malzes. Die Schrotung des Malzes
kann ebenso wie in Bayern erfolgen in öffentlichen
d. h. feststehenden zur gewerbsmäßigen Schrotung
von Malz für Dritte steueramtlich zugclassenen
Malzmühlen oder in Privatmalzmühlen d. h. den
Inhabern für ihre Person und ihren Gebrauch
um Schroten von Malz besonders genehmigten
ühlen; in andere Mühlen darf Malz nicht ein-
gebracht werden. Erstere können, letztere müssen
bei einem jährlichen Malzverbrauche von über
1500 dz mit einer selbsttätigen Wägevorrichtung
ausgestattet sein. In allen Fällen ist jede beab-
sichtigte Schrotung von Malz dem Orts St Beam-
ten — von gewerbsmäßigen Brauern unter Be-
nützung eines Brauregisters — anzumelden und
für jeden einzelnen Sud ein Malzschein einzuholen,
der nur für den darin bezeichneten Tag gültig und
vor Einholung eines weiteren Malzscheines zurück-
zugeben ist. Bei den öffentlichen Malzmühlen hat
der Malzschein das Malz auf dem nur während
der Tageszeit gestatteten Transport zu und von
der Mühle bis zum Bestimmungsort zu begleiten.
Der Inhaber einer öffentlichen Malzmühle darf
nur von einem Malzschein begleitetes Malz zum
Schroten annehmen; er muß das eingebrachte
Malz verwiegen, über sämtliche Schrotungen ein
Mühlenregister führen und noch eine Reihe sonsti-
ger Vorschriften über das Verfahren bei Feststel-
lung von Gewichtsunterschieden, beim Schroten
und Zurückbringen des Malzes von der Mühle
u. a. m. beachten. Für seine Tätigkeit im Inter-
esse der Malz St erhält er eine Belohnung aus der
Staatskasse. Die Privatmalzmühlen stehen unter
amtlichem Verschluß. Unter besonderen Aussichts-
maßnahmen kann gestattet werden, daß mehrere
Personen eine Privatmalzmühle gemeinschaftlich
besitzen und benützen, daß eine solche zu anderen
Zwecken als zum Schroten von Malz und in dring-
lichen Fällen vorübergehend zum Schroten von
Malz für einen Dritten benützt wird. Die Inhaber
haben über sämtliche Malzschrotungen, gleichviel
zu welchem Zwecke sie erfolgen, ebenfalls ein Müh-
lenregister zu führen. Bei Privatmalzmühlen
ohne selbsttätige Wägevorrichtung wird das Ge-
wicht des Malzes vor dem Schroten durch den
Orts St Beamten festgestellt, bei solchen mit selbst-
tätiger Wägevorrichtung ist das von dem Zählwerk
angezeigte Gewicht maßgebend. Die Brauereien,
die öffentlichen und Privat-Malzmühlen und die
zum Schroten von Malz benützbaren Vorrichtun-
gen der Brauer sowie die Betriebe, in denen Malz
u steuerfreien Zwecken verwendet wird, unter-
ehen der St Aufsicht. Der Besitz und die Benüt-
zung von Futterschrotmühlen und sonstigen zum
Malizschroten benutzbaren Vorrichtungen seitens
der Brauer unterliegen besonderen im Interesse der
St Sicherheit gebotenen Beschränkungen. Handel
mit geschrotenem Maljz ist verboten.
7. Strafvorschriften. Die verbots-
widrige Verwendung von Ersatzstoffen unterliegt
neben der Einziehung einer Geldstrafe von 30—
10 000 Mk. und die verbotswidrige Verwendung
von anderem als Gerstenmalz zur Bereitung von
untergärigem B einer solchen von 1—300 Mk.
Die Steuergefährdungs= (Defraudations-sstrafe
beträgt das 4fache des hinterzogenen Betrags; an
ihre Stelle tritt im Falle der Unberechenbarkeit
der letzteren eine arbiträre Strafe von 5—10 000
Mark. Die Strafe erhöht sich im Rückfall auf das
2—4fache, daneben kann im zweiten und jedem
weiteren Rückfall auf eine Gefängnisstrafe bis zu
6 Monaten erkannt werden. Als Kontrollstrafen
sind Geldstrafen von 1—150, 1—300 und 10—500
Mark vorgesehen. Das Gesetz enthält ferner Be-
stimmungen über die strafrechtliche Verantwort-
lichkeit, die Ahndung der Teilnahme und Begün-
stigung und die Vertretungspflicht.
6. Bierstener in Baden.
I. Geschichte. Die besondere BBesteue-
rung in Baden beginnt mit der Accis= und
Ohmgeldordnung von 1812, nach der vom
Malter Malz 1 fl. Accis und 1 fl. Ohmgeld er-
hoben wurde. Die richtige Zahlung der MalzSt
wurde durch amtliche Vermessung des auf
dem geeichten Kühlschiffe befindlichen fertigen
Biers, für dessen Herstellung die Verwendung
einer Mindestmalzmenge vorgeschrieben war, kon-
trolliert. Mit dem Gov. 14. 5. 25 wurde diese Er-
hebungsform verlassen und nach dem französischen
Muster die „Kesselsteuer" eingeführt, die nach dem
Rauminhalte des Braugefäßes erhoben wurde.
Sie betrug für jeden BSud 6 Kr. von der Stütze
(= 17,10 Pfg. von 15 1) Kesselraum, wobei 2 Zoll
vom Rande des Braugefäßes abwärts in den Kes-
selinhalt nicht einzurechnen waren. Durch Gv.
28. 2. 45 wurde die St neu geregelt und auf 5 Kr.
von der Stütze (= 14,3 Pfg. von 15 1) des Raum-
inhalts des Braugefäßes festgesetzt. Sie war vor
Beginn der Heizung des Kessels gegen Empfang
eines Brauscheines zu entrichten. Steuerpflichtig
war der ganze Rauminhalt des Braugefäßcs ohne
allen Abzug; Kränze und Aufsätze wurden als Teile
des Braugefäßes angesehen. Die Feuerungen
der Braugefäße wurden unter amtlichen Verschluß
gelegt, der vom StErheber vor dem anzumelden-
den Gebrauche des Gefäßes abgenommen und
nach beendetem Gebrauche sofort wieder angelegt
wurde. Wenn ein BSud nach Ablauf der für ihn
festgesetzien Brauzeit noch nicht beendet war, so
konnte auch ohne Nachweis einer Defraudation
die St für einen weiteren Sud verlangt werden.
Ein im Jahre 1848 gemachter Versuch einer Ver-
einfachung der St durch Einführung einer Art
von gemeindeweiser Pauschalierung und ein wei-
terer Versuch, den lästig empfundenen Verschluß
der Braukesselfeuerung zu beseitigen, wurden bald