Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
  
Biersteuer (Baden) 
  
als ungeeignet wieder aufgegeben. Durch V v. 
20. 11. 68 wurde eine viermonatige St Stundung 
eingeräumt. Das Finanz G v. 30. 3. 70 setzte die 
St auf 7 Kr. von der Stütze oder 20 Pfg. von je 
15 I des Kesselinhalts fest. Dieser St Satz wurde 
dann durch das FinanzG v. 18. 3. 80 auf 0,02 Mk. 
von je 11 des Kesselinhalts erhöht. Eine Aende- 
rung des Systems der Kessel St, die wegen ihrer 
lästigen Kontrolle den Brauern sehr unbequem 
war, erwies sich insbesondere auch wegen der 
Leichtigkeit, durch sog. Teilausschläge die St zu 
hinterziehen, unvermeidlich. Die Reg legte daher 
im Jahre 1884 einen Gesetzentwurf vor, nach dem 
in Anlehnung an die in Bayern und Württemberg 
bestehenden BGesetze St die Kessel St durch das Sy- 
stem der Malzt ersetzt werden sollte. Es war dar- 
in eine gleichmäßige Besteuerung aller Brauer 
mit einem StSatze von 10 Mk. für je 100 kg un- 
gebrochenen Malzes oder eingeführten gebrochenen 
Malzes in Aussicht genommen. Gerade diese Be- 
stimmung erregte jedoch den Hauptwiderstand und 
der Entwurf wurde, obwohl die Landtagskom- 
mission der Stimmung Rechnung tragend statt 
des einheitlichen Satzes zwei Staffelsätze von 9 und 
10 Mk., vorschlug, abgelehnt. Im Jahre 1895 
wurde der Entwurf mit dem Vorschlage einer ge- 
staffelten St von 9,20, 10,60 und 12 Mk., sonst im 
wesentlichen unverändert wieder vorgelegt und er- 
hielt mit der Aenderung Gesetzeskraft, daß die St 
festgesetzt wurde bei einem jährlichen Gesamtmalz- 
verbrauche bis zu 1500 de für die ersten 250 drz auf 
8 Mk., und die dieser Menge folgenden 1250 dz auf 
10 Mk. bei einem Malzverbrauche von mehr als 
1500 bis 5000 dz einheitlich auf 11 Mk. und bei 
einem solchen von mehr als 5000 da einheitlich auf 
12 Mk. für 1 dz Malz. Es zeigte sich jedoch bald, 
daß die Gestaltung dieses Tarifs mit drei abgeschlos- 
senen Klassen beim Uebergang einer Brauerei in 
eine höhere Klasse, insbesondere wenn die Klassen- 
grenze nur um wenige Kilogramm überschritten 
wurde, insofern sehr unangenehm wirkte, als die 
Brauerei für diese Produktionssteigerung verhält- 
nismäßig hoch belastet wurde. Die Beseitigung 
dieses Mißstandes war der Zweck der am 1. 1. 05 
in Kraft getretenen GNovelle v. 2. 7. 04, die unter 
Erhöhung des höchsten St Satzes auf 13 Mk. die 
St Staffel in der Weise änderte, daß jede Brauerei 
mit dem niedersten St Satze beginnt und nach Maß- 
gabe ihrer Malzverwendung in den St Stufen auf- 
steigt. Eine weitere wesentliche Aenderung ins- 
besondere hinsichtlich der Höhe der St, die in der 
höchsten Stufe auf 22 Mk. festgesetzt wurde (a 7), 
erfolgte durch das G v. 25. 1. 10. 
II. Geltendes Recht (G v. 30. 6. 96, 
in der durch das Gv. 2.7. 04 und das G v. 25. 1. 10 
geänderten Fassung — GVBl 96 S 153; 04, 
202 und 10, 55 — Vollz V v. 29. 7. 96 und 
26. 1. 10 und DAnw v. 14. 8. 96). 
1. Bereitungsvorschrift. Zur B- 
Bereitung darf außer Hopfen, Hefe und Wasser 
nur Malz verwendet werden (unbeschränktes Sur- 
rogatverbot). Bei Erzeugung von untergärigem 
B ist die Verwendung von Malz auf Gerstenmalz 
beschränkt. Unter Malz wird alles künstlich zum 
Keimen gebrachte Getreide verstanden. 
2. Objektive Steuerpflicht. Der 
Besteuerung unterliegt nach dem Gesetz der BVer- 
brauch. Die Böt wird unterschieden in Braumalz- 
St, die von dem im Großherzogtum gebrauten 
  
  
B, und in Uebergangs St, die von dem eingeführ- 
ten B, soweit es nicht zollpflichtig ist, erhoben 
wird. Die Braumalzt ist zu entrichten von dem 
zur BBereitung innerhalb des Großherzogtums 
bestimmten Malze nach dem Reingewichte. We- 
sentliche Gewichtsverminderungen des Malzes, die 
durch eine andere Bearbeitung als durch Reinigen 
oder Brechen erfolgt sind, werden dem steuerpflich- 
tigen Gewichte zugerechnet. Steuerfrei ist das 
Malz, das unter Einhaltung der vorgeschriebenen 
steuerlichen Kontrollmaßregeln zu einem anderen 
Zwecke als zur BBereitung verwendet wird. 
4. Subjektive Steuerpflicht. Die 
Entrichtung der Braumalzt liegt dem Eigentü- 
mer des steuerbaren Malzes, bei Defraudationen 
der St solidarisch auch dem Defraudanten ob. 
5. Steuersatz. Die Stbeträgt für je 100 kg 
ungebrochenen oder gebrochenen Malzes, die bei 
einem Brauereigeschäft in einem Kalenderjahr 
steuerbar werden, für die ersten 250 d2 15 Mk., für 
die folgenden 1250 dz 17,50 Mk., für die folgenden 
1500 dz 20 Mk., für die folgenden 2000 dz 21 Mk. 
und für den Rest 22 Mk. Die vor dem I1. 8. O9 be- 
triebsfähig hergerichteten Brauereien, die im 
Durchschnitt der Jahre 1907/09 nicht mehr als 
150 dz Malz versteuerten, genießen solange, sie 
innerhalb dieser Betriebsgrenze bleiben für die 
ersten 150 dz eine St Ermäßigung auf 13 Mk. für 
1 dz. Mehrere für Rechnung einer und derselben 
Person oder Gesellschaft betriebene Brauereien 
gelten steuerlich als ein Brauereigeschäft, wenn sie 
innerhalb derselben Gemarkung oder nicht weiter 
als 5 km in der Luftlinie von einander entfernt 
liegen. Für die Bereitung von obergärigem Haus- 
trunk B beträgt bei einer Malzverwendung von 
nicht mehr als 5 dz im Jahr die St nur 4 Mk. für 
1 dz. Das G v. 25. 1. 10 hat zur Sicherung der 
bestehenden Betriebe eine beschränkte Kontin- 
gentierung insofern eingeführt, als es neu ent- 
stehende oder wieder in Betrieb gesetzte Brauereien 
— letztere soweit nicht billigkeitsweise Nachsicht 
erteilt wird — bis zum 31. 12. 1912 mit einer 
Sonderauflage von 25 v. H. der allgemeinen 
Steuersätze belegt. 
6. Steuerzahlung. Die Steuer ist für 
jede Einmaischung bei Benutzung einer öffentlichen 
Mühle und bei der Einfuhr von außerhalb des 
Großherzogtums gebrochenem Malze vor dem Be- 
ginne der Verwendung des Malzes und spätestens 
am ersten Tage nach Ablauf der Gültigkeitsfrist 
des Malzscheins und bei Benützung einer Privat- 
malzmühle spätestens an dem auf den Tag der 
Gültigkeit des Malzscheins nächstfolgenden Tage 
zu zahlen. Die St kann auf 4 Monate gestundet 
werden. Stérlaß findet bei Beträgen von min- 
destens 1 Mk. statt, wenn das Brechen des Malzes 
nachgewiesenermaßen nicht vollzogen wird oder 
wenn das Malz vor der Verwendung oder das dar- 
aus hergestellte B, ehe es die Brauerei verlassen 
hat, unter amtlicher Aufsicht vernichtet wird oder 
nachweislich durch Zufall zu Grunde gegangen 
oder derart beschädigt worden ist, daß eine Ver- 
wendung des Malzes zur BBereitung oder die 
Verwertung des B zum Konsum als solches nicht 
möglich ist. 
7. Erhebungsform. Diese ist der in 
Bayern und Württemberg bestehenden nachge- 
bildet. Sie unterscheidet ebenfalls zwischen öffent- 
lichen Mühlen und Privatmalzmühlen, letztere mit
	        
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