Biersteuer (Baden)
als ungeeignet wieder aufgegeben. Durch V v.
20. 11. 68 wurde eine viermonatige St Stundung
eingeräumt. Das Finanz G v. 30. 3. 70 setzte die
St auf 7 Kr. von der Stütze oder 20 Pfg. von je
15 I des Kesselinhalts fest. Dieser St Satz wurde
dann durch das FinanzG v. 18. 3. 80 auf 0,02 Mk.
von je 11 des Kesselinhalts erhöht. Eine Aende-
rung des Systems der Kessel St, die wegen ihrer
lästigen Kontrolle den Brauern sehr unbequem
war, erwies sich insbesondere auch wegen der
Leichtigkeit, durch sog. Teilausschläge die St zu
hinterziehen, unvermeidlich. Die Reg legte daher
im Jahre 1884 einen Gesetzentwurf vor, nach dem
in Anlehnung an die in Bayern und Württemberg
bestehenden BGesetze St die Kessel St durch das Sy-
stem der Malzt ersetzt werden sollte. Es war dar-
in eine gleichmäßige Besteuerung aller Brauer
mit einem StSatze von 10 Mk. für je 100 kg un-
gebrochenen Malzes oder eingeführten gebrochenen
Malzes in Aussicht genommen. Gerade diese Be-
stimmung erregte jedoch den Hauptwiderstand und
der Entwurf wurde, obwohl die Landtagskom-
mission der Stimmung Rechnung tragend statt
des einheitlichen Satzes zwei Staffelsätze von 9 und
10 Mk., vorschlug, abgelehnt. Im Jahre 1895
wurde der Entwurf mit dem Vorschlage einer ge-
staffelten St von 9,20, 10,60 und 12 Mk., sonst im
wesentlichen unverändert wieder vorgelegt und er-
hielt mit der Aenderung Gesetzeskraft, daß die St
festgesetzt wurde bei einem jährlichen Gesamtmalz-
verbrauche bis zu 1500 de für die ersten 250 drz auf
8 Mk., und die dieser Menge folgenden 1250 dz auf
10 Mk. bei einem Malzverbrauche von mehr als
1500 bis 5000 dz einheitlich auf 11 Mk. und bei
einem solchen von mehr als 5000 da einheitlich auf
12 Mk. für 1 dz Malz. Es zeigte sich jedoch bald,
daß die Gestaltung dieses Tarifs mit drei abgeschlos-
senen Klassen beim Uebergang einer Brauerei in
eine höhere Klasse, insbesondere wenn die Klassen-
grenze nur um wenige Kilogramm überschritten
wurde, insofern sehr unangenehm wirkte, als die
Brauerei für diese Produktionssteigerung verhält-
nismäßig hoch belastet wurde. Die Beseitigung
dieses Mißstandes war der Zweck der am 1. 1. 05
in Kraft getretenen GNovelle v. 2. 7. 04, die unter
Erhöhung des höchsten St Satzes auf 13 Mk. die
St Staffel in der Weise änderte, daß jede Brauerei
mit dem niedersten St Satze beginnt und nach Maß-
gabe ihrer Malzverwendung in den St Stufen auf-
steigt. Eine weitere wesentliche Aenderung ins-
besondere hinsichtlich der Höhe der St, die in der
höchsten Stufe auf 22 Mk. festgesetzt wurde (a 7),
erfolgte durch das G v. 25. 1. 10.
II. Geltendes Recht (G v. 30. 6. 96,
in der durch das Gv. 2.7. 04 und das G v. 25. 1. 10
geänderten Fassung — GVBl 96 S 153; 04,
202 und 10, 55 — Vollz V v. 29. 7. 96 und
26. 1. 10 und DAnw v. 14. 8. 96).
1. Bereitungsvorschrift. Zur B-
Bereitung darf außer Hopfen, Hefe und Wasser
nur Malz verwendet werden (unbeschränktes Sur-
rogatverbot). Bei Erzeugung von untergärigem
B ist die Verwendung von Malz auf Gerstenmalz
beschränkt. Unter Malz wird alles künstlich zum
Keimen gebrachte Getreide verstanden.
2. Objektive Steuerpflicht. Der
Besteuerung unterliegt nach dem Gesetz der BVer-
brauch. Die Böt wird unterschieden in Braumalz-
St, die von dem im Großherzogtum gebrauten
B, und in Uebergangs St, die von dem eingeführ-
ten B, soweit es nicht zollpflichtig ist, erhoben
wird. Die Braumalzt ist zu entrichten von dem
zur BBereitung innerhalb des Großherzogtums
bestimmten Malze nach dem Reingewichte. We-
sentliche Gewichtsverminderungen des Malzes, die
durch eine andere Bearbeitung als durch Reinigen
oder Brechen erfolgt sind, werden dem steuerpflich-
tigen Gewichte zugerechnet. Steuerfrei ist das
Malz, das unter Einhaltung der vorgeschriebenen
steuerlichen Kontrollmaßregeln zu einem anderen
Zwecke als zur BBereitung verwendet wird.
4. Subjektive Steuerpflicht. Die
Entrichtung der Braumalzt liegt dem Eigentü-
mer des steuerbaren Malzes, bei Defraudationen
der St solidarisch auch dem Defraudanten ob.
5. Steuersatz. Die Stbeträgt für je 100 kg
ungebrochenen oder gebrochenen Malzes, die bei
einem Brauereigeschäft in einem Kalenderjahr
steuerbar werden, für die ersten 250 d2 15 Mk., für
die folgenden 1250 dz 17,50 Mk., für die folgenden
1500 dz 20 Mk., für die folgenden 2000 dz 21 Mk.
und für den Rest 22 Mk. Die vor dem I1. 8. O9 be-
triebsfähig hergerichteten Brauereien, die im
Durchschnitt der Jahre 1907/09 nicht mehr als
150 dz Malz versteuerten, genießen solange, sie
innerhalb dieser Betriebsgrenze bleiben für die
ersten 150 dz eine St Ermäßigung auf 13 Mk. für
1 dz. Mehrere für Rechnung einer und derselben
Person oder Gesellschaft betriebene Brauereien
gelten steuerlich als ein Brauereigeschäft, wenn sie
innerhalb derselben Gemarkung oder nicht weiter
als 5 km in der Luftlinie von einander entfernt
liegen. Für die Bereitung von obergärigem Haus-
trunk B beträgt bei einer Malzverwendung von
nicht mehr als 5 dz im Jahr die St nur 4 Mk. für
1 dz. Das G v. 25. 1. 10 hat zur Sicherung der
bestehenden Betriebe eine beschränkte Kontin-
gentierung insofern eingeführt, als es neu ent-
stehende oder wieder in Betrieb gesetzte Brauereien
— letztere soweit nicht billigkeitsweise Nachsicht
erteilt wird — bis zum 31. 12. 1912 mit einer
Sonderauflage von 25 v. H. der allgemeinen
Steuersätze belegt.
6. Steuerzahlung. Die Steuer ist für
jede Einmaischung bei Benutzung einer öffentlichen
Mühle und bei der Einfuhr von außerhalb des
Großherzogtums gebrochenem Malze vor dem Be-
ginne der Verwendung des Malzes und spätestens
am ersten Tage nach Ablauf der Gültigkeitsfrist
des Malzscheins und bei Benützung einer Privat-
malzmühle spätestens an dem auf den Tag der
Gültigkeit des Malzscheins nächstfolgenden Tage
zu zahlen. Die St kann auf 4 Monate gestundet
werden. Stérlaß findet bei Beträgen von min-
destens 1 Mk. statt, wenn das Brechen des Malzes
nachgewiesenermaßen nicht vollzogen wird oder
wenn das Malz vor der Verwendung oder das dar-
aus hergestellte B, ehe es die Brauerei verlassen
hat, unter amtlicher Aufsicht vernichtet wird oder
nachweislich durch Zufall zu Grunde gegangen
oder derart beschädigt worden ist, daß eine Ver-
wendung des Malzes zur BBereitung oder die
Verwertung des B zum Konsum als solches nicht
möglich ist.
7. Erhebungsform. Diese ist der in
Bayern und Württemberg bestehenden nachge-
bildet. Sie unterscheidet ebenfalls zwischen öffent-
lichen Mühlen und Privatmalzmühlen, letztere mit