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Biersteuer (Elsaß-Lothringen)
und ohne selbsttätige Zählvorrichtung; für die Be-
nützung einer solchen besteht (abweichend von den
übrigen Brau St Gesetzen) kein Zwang. Die ge-
werbsmäßigen Müller sind zur Mitwirkung bei
der Erhebung dadurch verpflichtet, daß sie kein
Malz ohne steueramtlichen Malzschein annehmen
dürfen, das übernommene Malz sofort nachwiegen
und das Gewicht auf dem Malzschein bestätigen
müssen. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Ge-
bühr aus der Staatskasse. Bei den Privatmalz=
mühlen ohne selbsttätige Zählvorrichtung erfolgt
die Verwiegung in Gegenwart eines St Beamten,
der das Gewicht im Malhzschein einträgt, den amt-
lichen Verschluß des Mühlwerks abnimmt und nach
Einschütten des Malzes wieder anlegt. Bei den
Privatmalzmühlen mit selbsttätiger Zählvorrich--
tung übernimmt die letztere die maßgebende Ge-
wichtfeststellung. Die sonstigen Bestimmungen
stimmen mit dem bayerischen und württembergi-
schen Verfahren im wesentlichen überein.
8. Strafvorschriften. Die verbots-
widrige Verwendung von Malzersatz= und Zusatz-
stoffen wird neben der Einziehung dieser mit einer
Geldstrafe von 30—3000 Mk. geahndet. Die Hin-
terziehungsstrafe beträgt im ersten Falle das vier-
fache, im ersten Rückfalle das achtfache, im zweiten
Rückfalle das zwölffache, im dritten und in jedem
weiteren Rückfalle das zwanzigfache des hinter-
zogenen Betrags, mindestens aber 30 Mk. Im
dritten und in jedem weiteren Rückfalle ist über-
dies eine Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten ver-
wirkt. Ist der hinterzogene Betrag nicht festzu-
stellen, so kann eine Defraudationsstrafe von 30—
3000 Mk. ausgesprochen werden. Für einzelne
im Gesetze besonders aufgeführte Ordnungswidrig-
keiten sind Geldstrafen von 20—3000 Mk. vorge-
sehen, für sonstige Zuwiderhandlungen gegen die
Gesetzesvorschriften beträgt die Ordnungsstrafe
3—150 bezw. 300 Mk. und für Zuwiderhandlun-
gen gegen die Vollzugsbestimmungen 1—30 Mk.
Die Strafverfolgung verjährt in 3 Jahren.
87. Biersteuer in Elsaß-Lothringen. Bei der
Einverleibung Elsaß-Lothringens in das Deutsche
Reich ist die daselbst bestehende Besteuerung des
Bmnach dem Kesselraum (Kesselsteuer) zunächst pro-
visorisch und, nachdem durch § 4 Abs 1 des RG# v.
25. 6. 73, betr. die Einführung der Verfassung des
Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen, die Besteu-
erung des B bis auf weiteres der inneren Gesetz-
gebung der Reichslande vorbehalten wurde, auch
weiterhin beibehalten worden. Die grundlegen-
den gesetzlichen Bestimmungen dieser St finden
sich in den a 107 bis 137 des französischen Güber
die Finanzen v. 28.4. 1816. Hiezu waren im Laufe
der Zeit einzelne abändernde und ergänzende Be-
stimmungen ergangen, die aber das System der
Besteuerung unberührt ließen. Jeder BeSud
wurde besteuert nach dem Raumgehalte des Kes-
sels nach Abzug von 20 v. H. Eine Ueberschrei-
tung dieser Menge um 10 v. H. war zulässig, so daß
der Kessel bei Beendigung des Einkochens zu 88
v. H. seines Raumgehaltes gefüllt sein durfte. Die
Kontrollmessung erfolgte auf dem Kühlschiffe.
Die St betrug 2,30 Mk. vom hl starken und 0,58
Mk. vom hl Dünnbier. Die längst als notwendig
erkannte Aenderung dieses St Systems, das der
fortgeschrittenen Brautechnik nur noch schwer an-
zupassen war und für erhebliche Mißbräuche und
Hinterziehungen Raum gab, erfolgte durch das
am 1. 4. O8 in Kraft getretene Gv. 21.5.07. Dieses
führte die Reichsbrau St als Landes St mit der
Aenderung in Elsaß-Lothringen ein, daß an die
Stelle der in der Brau St Gemeinschaft geltenden
St Sätze die Sätze der badischen Brau t mit glei-
cher Staffelung, also 8 Mk. für die ersten 250 dz,
10 Mk. für die folgenden 1250 dz, 11 Mk. für die
folgenden 1500 dz, 12 Mk. für die folgenden 2000
dz und 13 Mk. für den Rest der Braustoffverwen-
dung übernommen wurden. Diese Sätze wurden
zufolge des provisorischen G v. 15. 7. 09 (GBlf.
E. L. S72) durch V v. 22. 7. 09 (GBl f. E. L.
S7) auf 15, 17, 19, 21 und 23 Mk. erhöht.
g 8. Uebergangsabgabelsteuer) vom Bier und
Bierstenervergütung bei der Ausfuhr. a) We-
sen und allgemeingültige Bestim-
mungen. Der Umstand, daß die Besteuerung
des B im Deutschen Reichsgebiete nicht einheitlich
geregelt ist, daß vielmehr in den fünf Braust-
Gebicten das B nach verschiedenen Grundsätzen
und insbesondere in verschiedener Höhe besteuert
wird, hat schon frühzeitig zu der NotwendigkeitW
einer besonderen Behandlung des von einem
Brau St Gebiet in ein anderes übergehenden B
geführt. Hierin ist die Eigentümlichkeit begründet,
daß in Deutschland für deutsches B außer der
eigentlichen B St noch eine sog. UebergangsAbg
besteht. Während erstere nur von dem im
Brau St Gebiete selbst hergestellten B zu ent-
richten ist, wird letztere von dem aus einem
anderen deutschen Brau StWGebiet eingeführ-
ten B und zwar zu dem Zweck erhoben, das
letztere einer der Besteuerung des einheimischen
B gleichwertigen StBelastung zu Gunsten des
Einfuhrstaats zu unterwerfen. Die Erhebung der
UebergangsAbg beruht in erster Reihe auf den
Zollvereinigungsverträgen, die durch a 40 der
RV, soweit sie durch diese nicht geändert wurden,
Reichsrecht geworden sind. Während für die Brau-
St Gemeinschaft eine weitere gesetzliche Grundlage
für die Erhebung der Uebergangs Abg nicht besteht,
ist diese in den Bot Gesetzen von Bayern, Würt-
temberg, Baden und Elsaß-Lothringen als besondere
Art der Böt, jedoch ohne Festsetzung ihrer Höhe
ausdrücklich erwähnt. Bis zum Beginne der Zoll-
vereinsära unterlag der Uebergang von Bier aus
einem deutschen Staate in einen anderen den Auf-
lagen der betr. Zollgesetze. In dem ersten Zoll=
VWVov. 22.3. 33 wurde der Ausgleich bei dem Ueber-
gange von B aus einem deutschen Besteuerungs-
gebiet in ein anderes derart geregelt, daß nur der
Betrag, um den die in dem Einfuhrstaate für das
innere Erzeugnis erhobene St die St des Ausfuhr-
staates überstieg, in Form einer Ausgleichsabgabe
erhoben werden durfte, während Rückvergütungen
im Ausfuhrstaate nicht gewährt wurden. Dieses
in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft empfundene
System des Stusgleichs beim Uebergange von
Bhat der folgende Zoll VV v. 8. 5. 41 verlassen
und in Verbindung mit einer Brau St Vergütung
die Uebergangs Abg in der heute noch bestehenden
Form als besondere bei der Einbringung zu zah-
lende St eingeführt. Die bezügl. Bestimmungen
des Vt v. 8. 5. 41 (à 3II und Ziff. 9 und 10 des Se-
parat Prot 4 hierzu) sind von den folgenden Vt v.
4. 4. 53 und 16. 5. 55 übernommen worden und
erscheinen wörtlich wieder in dem zum Teil noch
geltenden Zoll VV v. S. 7. 67 (àÖö II N 3, 4 und 5).
Hienach soll bei allen auf die Hervorbringung, Zu-