Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
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Biersteuer (Elsaß-Lothringen) 
  
und ohne selbsttätige Zählvorrichtung; für die Be- 
nützung einer solchen besteht (abweichend von den 
übrigen Brau St Gesetzen) kein Zwang. Die ge- 
werbsmäßigen Müller sind zur Mitwirkung bei 
der Erhebung dadurch verpflichtet, daß sie kein 
Malz ohne steueramtlichen Malzschein annehmen 
dürfen, das übernommene Malz sofort nachwiegen 
und das Gewicht auf dem Malzschein bestätigen 
müssen. Sie erhalten für ihre Tätigkeit eine Ge- 
bühr aus der Staatskasse. Bei den Privatmalz= 
mühlen ohne selbsttätige Zählvorrichtung erfolgt 
die Verwiegung in Gegenwart eines St Beamten, 
der das Gewicht im Malhzschein einträgt, den amt- 
lichen Verschluß des Mühlwerks abnimmt und nach 
Einschütten des Malzes wieder anlegt. Bei den 
Privatmalzmühlen mit selbsttätiger Zählvorrich-- 
tung übernimmt die letztere die maßgebende Ge- 
wichtfeststellung. Die sonstigen Bestimmungen 
stimmen mit dem bayerischen und württembergi- 
schen Verfahren im wesentlichen überein. 
8. Strafvorschriften. Die verbots- 
widrige Verwendung von Malzersatz= und Zusatz- 
stoffen wird neben der Einziehung dieser mit einer 
Geldstrafe von 30—3000 Mk. geahndet. Die Hin- 
terziehungsstrafe beträgt im ersten Falle das vier- 
fache, im ersten Rückfalle das achtfache, im zweiten 
Rückfalle das zwölffache, im dritten und in jedem 
weiteren Rückfalle das zwanzigfache des hinter- 
zogenen Betrags, mindestens aber 30 Mk. Im 
dritten und in jedem weiteren Rückfalle ist über- 
dies eine Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten ver- 
wirkt. Ist der hinterzogene Betrag nicht festzu- 
stellen, so kann eine Defraudationsstrafe von 30— 
3000 Mk. ausgesprochen werden. Für einzelne 
im Gesetze besonders aufgeführte Ordnungswidrig- 
keiten sind Geldstrafen von 20—3000 Mk. vorge- 
sehen, für sonstige Zuwiderhandlungen gegen die 
Gesetzesvorschriften beträgt die Ordnungsstrafe 
3—150 bezw. 300 Mk. und für Zuwiderhandlun- 
gen gegen die Vollzugsbestimmungen 1—30 Mk. 
Die Strafverfolgung verjährt in 3 Jahren. 
87. Biersteuer in Elsaß-Lothringen. Bei der 
Einverleibung Elsaß-Lothringens in das Deutsche 
Reich ist die daselbst bestehende Besteuerung des 
Bmnach dem Kesselraum (Kesselsteuer) zunächst pro- 
visorisch und, nachdem durch § 4 Abs 1 des RG# v. 
25. 6. 73, betr. die Einführung der Verfassung des 
Deutschen Reichs in Elsaß-Lothringen, die Besteu- 
erung des B bis auf weiteres der inneren Gesetz- 
gebung der Reichslande vorbehalten wurde, auch 
weiterhin beibehalten worden. Die grundlegen- 
den gesetzlichen Bestimmungen dieser St finden 
sich in den a 107 bis 137 des französischen Güber 
die Finanzen v. 28.4. 1816. Hiezu waren im Laufe 
der Zeit einzelne abändernde und ergänzende Be- 
stimmungen ergangen, die aber das System der 
Besteuerung unberührt ließen. Jeder BeSud 
wurde besteuert nach dem Raumgehalte des Kes- 
sels nach Abzug von 20 v. H. Eine Ueberschrei- 
tung dieser Menge um 10 v. H. war zulässig, so daß 
der Kessel bei Beendigung des Einkochens zu 88 
v. H. seines Raumgehaltes gefüllt sein durfte. Die 
Kontrollmessung erfolgte auf dem Kühlschiffe. 
Die St betrug 2,30 Mk. vom hl starken und 0,58 
Mk. vom hl Dünnbier. Die längst als notwendig 
erkannte Aenderung dieses St Systems, das der 
fortgeschrittenen Brautechnik nur noch schwer an- 
zupassen war und für erhebliche Mißbräuche und 
Hinterziehungen Raum gab, erfolgte durch das 
  
am 1. 4. O8 in Kraft getretene Gv. 21.5.07. Dieses 
führte die Reichsbrau St als Landes St mit der 
Aenderung in Elsaß-Lothringen ein, daß an die 
Stelle der in der Brau St Gemeinschaft geltenden 
St Sätze die Sätze der badischen Brau t mit glei- 
cher Staffelung, also 8 Mk. für die ersten 250 dz, 
10 Mk. für die folgenden 1250 dz, 11 Mk. für die 
folgenden 1500 dz, 12 Mk. für die folgenden 2000 
dz und 13 Mk. für den Rest der Braustoffverwen- 
dung übernommen wurden. Diese Sätze wurden 
zufolge des provisorischen G v. 15. 7. 09 (GBlf. 
E. L. S72) durch V v. 22. 7. 09 (GBl f. E. L. 
S7) auf 15, 17, 19, 21 und 23 Mk. erhöht. 
g 8. Uebergangsabgabelsteuer) vom Bier und 
Bierstenervergütung bei der Ausfuhr. a) We- 
sen und allgemeingültige Bestim- 
mungen. Der Umstand, daß die Besteuerung 
des B im Deutschen Reichsgebiete nicht einheitlich 
geregelt ist, daß vielmehr in den fünf Braust- 
Gebicten das B nach verschiedenen Grundsätzen 
und insbesondere in verschiedener Höhe besteuert 
wird, hat schon frühzeitig zu der NotwendigkeitW 
einer besonderen Behandlung des von einem 
Brau St Gebiet in ein anderes übergehenden B 
geführt. Hierin ist die Eigentümlichkeit begründet, 
daß in Deutschland für deutsches B außer der 
eigentlichen B St noch eine sog. UebergangsAbg 
besteht. Während erstere nur von dem im 
Brau St Gebiete selbst hergestellten B zu ent- 
richten ist, wird letztere von dem aus einem 
anderen deutschen Brau StWGebiet eingeführ- 
ten B und zwar zu dem Zweck erhoben, das 
letztere einer der Besteuerung des einheimischen 
B gleichwertigen StBelastung zu Gunsten des 
Einfuhrstaats zu unterwerfen. Die Erhebung der 
UebergangsAbg beruht in erster Reihe auf den 
Zollvereinigungsverträgen, die durch a 40 der 
RV, soweit sie durch diese nicht geändert wurden, 
Reichsrecht geworden sind. Während für die Brau- 
St Gemeinschaft eine weitere gesetzliche Grundlage 
für die Erhebung der Uebergangs Abg nicht besteht, 
ist diese in den Bot Gesetzen von Bayern, Würt- 
temberg, Baden und Elsaß-Lothringen als besondere 
Art der Böt, jedoch ohne Festsetzung ihrer Höhe 
ausdrücklich erwähnt. Bis zum Beginne der Zoll- 
vereinsära unterlag der Uebergang von Bier aus 
einem deutschen Staate in einen anderen den Auf- 
lagen der betr. Zollgesetze. In dem ersten Zoll= 
VWVov. 22.3. 33 wurde der Ausgleich bei dem Ueber- 
gange von B aus einem deutschen Besteuerungs- 
gebiet in ein anderes derart geregelt, daß nur der 
Betrag, um den die in dem Einfuhrstaate für das 
innere Erzeugnis erhobene St die St des Ausfuhr- 
staates überstieg, in Form einer Ausgleichsabgabe 
erhoben werden durfte, während Rückvergütungen 
im Ausfuhrstaate nicht gewährt wurden. Dieses 
in mehrfacher Hinsicht als mangelhaft empfundene 
System des Stusgleichs beim Uebergange von 
Bhat der folgende Zoll VV v. 8. 5. 41 verlassen 
und in Verbindung mit einer Brau St Vergütung 
die Uebergangs Abg in der heute noch bestehenden 
Form als besondere bei der Einbringung zu zah- 
lende St eingeführt. Die bezügl. Bestimmungen 
des Vt v. 8. 5. 41 (à 3II und Ziff. 9 und 10 des Se- 
parat Prot 4 hierzu) sind von den folgenden Vt v. 
4. 4. 53 und 16. 5. 55 übernommen worden und 
erscheinen wörtlich wieder in dem zum Teil noch 
geltenden Zoll VV v. S. 7. 67 (àÖö II N 3, 4 und 5). 
Hienach soll bei allen auf die Hervorbringung, Zu-
	        
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