Binnenschiffahrt (Abgaben) — Bistum und Bischoftum
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Schiffsattest, Prüfungsurkunde). Ohne dieses
Zeugnis darf die Schiffahrt mit dem Fahrzeug
nicht ausgeübt werden. Ueber die beim Schiffs-
eichungsverfahren zu beobachtenden Grundsätze
sind zwischen den beteiligten Staaten Verein-
barungen getroffen worden. So vor allem für den
Rhein der Internationale Vt v. 4. 2. 1898.
2. Von den bei der Ausübung der Schiffahrt
beteiligten Personen kommt vor allem der
Schiffer in Betracht, d. h. der Führer eines
größeren Schiffes im obigen Sinne. Die GewO
§ 31 Abs. 3 gibt das Gewerbe eines Schiffers
grundsätzlich frei, läßt jedoch Ausnahmen bestehen
für den Fall, daß durch Staatsverträge polizeiliche
Beschränkungen bedungen sind. Solche Bestim-
mungen sind in allen Schiffahrtsakten enthalten.
Es wird entweder für jede Art der Schiffahrt oder
nur für gewisse Arten, für Dampfschiffahrt, Segel-
schiffahrt, eine behördliche Prüfung des Schiffers
verlangt. Erst das darüber ausgestellte Zeugnis
(Schifferpatent) gibt die Erlaubnis zur Aus-
übung dieser Tätigkeit. Das Patent gilt immer
nur für die bestimmte Wasserstraße und kann
wegen später sich ergebender Unfähigkeit wieder
entzogen werden. B.G +# 132 ermächtigt außer-
dem den Bundesrat, Bestimmungen zu treffen
über den Befähigungsnachweis der Schiffer und
Maschinisten auch auf Binnengewässern.
Die Bestimmung GewO # 31 Abs 3 bezieht sich
auch auf Lotsen für B. Solche bestehen tat-
sächlich nur am Rhein und finden dort ihre ge-
werbepolizeiliche Regelung im Anschluß an a 26
der Rheinschiffahrtsakte von 1868.
3. Ueber das Verhalten bei Ausü-
bung der Schiffahrt hat das Landesrecht
die nötigen Vorschriften gegeben. Sie bestimmen
die Art und Rangfolge des Ausweichens, Vor-
fahrens, Anlandens und Ausladens, das Maß der
Belastung, Maßregeln zur Verhütung von Zu-
sammenstößen und gegen Feuersgefahr, ordnen
die Signale usw. Bei Kanälen und kanalisierten
Flüssen kommen noch besondere Regeln über das
Durchfahren der Schleusen hinzu.
Bei gemeinsamen Wasserstraßen verbinden sich
mit der eigentlichen Schiffahrtspolizei gewöhnlich
gewisse Vorschriften, welche zur Verhütung von
Hinterziehungen der Zollgefälle dienen sollen;
so das Verbot des Anlandens an andern als an
den obrigkeitlich bestimmten Plätzen, die Ordnung
des Zollverschlusses, der Schiffsbegleitung (In-
ternat. Schiffahrts= und Hafen-Ordnung a 22;
Donauschiffahrtsakte a 25). Im uneigentlichen
Sinne werden auch noch diese zur Schiffahrts-
polizei gerechnet.
# 4. Schiffahrtsabgaben "). Während nach dem
früheren Rechtszustande von den verschiedenen
Uferstaaten der Schiffahrt Abgaben auferlegt
wurden nach rein finanziellen Rücksichten, ohne
inneres Maß und Prinzip (Wasserzölle), hat das
neuere Recht die Grundgedanken der Gebühr
für die Benützung öffentlicher Anstalten zur Gel-
tung gebracht, also die Idee des gerechten Aus-
leiches für die Gewährung eines besonderen
orteils. Solche Regeln waren bereits mehrfach
durch die Schiffahrtsverträge und durch die Par-
#) Falls während der Drucklegung der Versuch einer
Aenderung der Reichsverfassung gelingen sollte, findet sich
das Nähere am Schlusse des Bandes oder des Werkes.
tikularrechte anerkannt worden. Die RV a 54
hat jetzt gemeinsames Recht darin geschaffen.
Als eine staatliche Leistung, für welche als Gegen-
leistung eine Schiffahrtsabgabe verlangt werden
kann, darf danach nicht mehr angesehen werden
die Gewährung des Gemeingebrauchs an natür-
lichen Wasserstraßen; für die einfache Befahrung
einer solchen wird demnach innerhalb des Reiches
eine Gebühr nicht erhoben. Ausnahmen kön-
nen nur gemacht werden durch ein die Verfassung
durchbrechendes Reichsgesetz; ein Beispiel bietet
das R v. 5. 4. 1886, das die Erhebung von Be-
fahrungsabgaben auf der Unterweser gestattet.
Dagegen sind Gebühren zulässig bei künst-
lich geschaffenen Wasserstraßen (Kanälen),
sowie für die Benutzung besonderer
Anstalten und Einrichtungen, die zur Erleichterung
des Verkehrs bestimmt sind (Krahnen, Lande-
plätze, Lagerräume, Schleusen). Da auch diese
Abgaben nur die Bedeutung einer Ausgleichung
haben sollten, so ist das zulässige Maß ihrer Höhe
beschränkt: sie dürfen die Kosten der Unterhaltung
und der Verzinsung des Herstellungsaufwandes
nicht überschreiten. Diese Schranke fällt weg bei
Privatunternehmungen dieser Art, namentlich
auch für die Gebühren auf öffentlichen Kanälen
in Privatbetrieb. — Diese reichsrechtlichen Ga-
rantien gelten in unbedingter Weise nur zu Gun-
sten der Reichsangehörigen. Ausländern gegen-
über können weitere und höhere Abgaben fest-
gesetzt werden, dieses jedoch mit zweierlei Be-
schränkung: Einmal ist eine unterschiedliche Be-
handlung der Ausländer ausgeschlossen, soweit
die Schiffahrtsverträge solches verbieten, allge-
mein oder wenigstens zu Gunsten der Vertrag-
schließenden. Sodann, wenn eine solche Be-
handlung stattfinden soll, kann sie nach R# a 54
Abs 5 nur vom Reiche selbst verfügt werden;
mangels einer solchen Anordnung gilt auch für
die Schiffahrtsabgaben internationale Parität.
Duellen: Rheinschiffahrtsakte v. 17. 10. 68; Donau-
schiffahrtsakte v. 7. 11. 57; Elbschiffahrtsakte v. 23. 6. 1821;
Vertr. mit Oesterreich v. 22. 6. 70; Weserschiffahrtsakte v. 10.
9. 1823, Verträge v. 26. 1. 56 u. 24. 12.65; Internat. Schiff.
fahrts= und Hafenordnung für den Bodensee v. 22. 9. 67.
Literatur: Pözl, Bayer. Wasser G 49, 431 ff;
G. Meyer 1, 533 ff; Stoerk in HW Staats W 3, 215 ff;
Schenkel, Bad. Wasserrecht 238 ff; Epmann, Wasser G
f. Bayern 1, 368 ff; Nieder, Wasser Gs. Württemberg
214 ff; Peters, Schiffahrtsabgaben 1906 f; O. Mayer,
Schisfahrtsabgaben 1907; Piloty, Recht der Schiffahrt.=
abgaben 1907; weitere Schriften vgl. Jahrb Verw III 37.
Otto Mayer.
Bistum und Bischoftum
I. Das Recht der Bistümer. 1 1. Kirchenrecht-
licher Begriff. # 2. Die Bistumsverfassung in Deutschland.
# 3. Staatsrechtliche Stellung der deutschen Bistümer.
4 4. Ihre Errichtung, Veränderung und Aufhebung. “ 5.
Dotation der Bistümer und Besteuerungsrecht der bischöf-
lichen Behörden. — II. Die rechtliche Ordnung
des Bischoftums. #1#6. Begriff und Gliederung des
Episkopats. # 7. Staatsrechtliche Stellung in Deutschland.
8. Besetzung der Bischofsämter. 19. Staatliche Schranken
in Ausübung der bischöflichen Amtsgewalt.