Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Erster Band. A bis F. (1)

  
Binnenschiffahrt (Abgaben) — Bistum und Bischoftum 
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Schiffsattest, Prüfungsurkunde). Ohne dieses 
Zeugnis darf die Schiffahrt mit dem Fahrzeug 
nicht ausgeübt werden. Ueber die beim Schiffs- 
eichungsverfahren zu beobachtenden Grundsätze 
sind zwischen den beteiligten Staaten Verein- 
barungen getroffen worden. So vor allem für den 
Rhein der Internationale Vt v. 4. 2. 1898. 
2. Von den bei der Ausübung der Schiffahrt 
beteiligten Personen kommt vor allem der 
Schiffer in Betracht, d. h. der Führer eines 
größeren Schiffes im obigen Sinne. Die GewO 
§ 31 Abs. 3 gibt das Gewerbe eines Schiffers 
grundsätzlich frei, läßt jedoch Ausnahmen bestehen 
für den Fall, daß durch Staatsverträge polizeiliche 
Beschränkungen bedungen sind. Solche Bestim- 
mungen sind in allen Schiffahrtsakten enthalten. 
Es wird entweder für jede Art der Schiffahrt oder 
nur für gewisse Arten, für Dampfschiffahrt, Segel- 
schiffahrt, eine behördliche Prüfung des Schiffers 
verlangt. Erst das darüber ausgestellte Zeugnis 
(Schifferpatent) gibt die Erlaubnis zur Aus- 
übung dieser Tätigkeit. Das Patent gilt immer 
nur für die bestimmte Wasserstraße und kann 
wegen später sich ergebender Unfähigkeit wieder 
entzogen werden. B.G +# 132 ermächtigt außer- 
dem den Bundesrat, Bestimmungen zu treffen 
über den Befähigungsnachweis der Schiffer und 
Maschinisten auch auf Binnengewässern. 
Die Bestimmung GewO # 31 Abs 3 bezieht sich 
auch auf Lotsen für B. Solche bestehen tat- 
sächlich nur am Rhein und finden dort ihre ge- 
werbepolizeiliche Regelung im Anschluß an a 26 
der Rheinschiffahrtsakte von 1868. 
3. Ueber das Verhalten bei Ausü- 
bung der Schiffahrt hat das Landesrecht 
die nötigen Vorschriften gegeben. Sie bestimmen 
die Art und Rangfolge des Ausweichens, Vor- 
fahrens, Anlandens und Ausladens, das Maß der 
Belastung, Maßregeln zur Verhütung von Zu- 
sammenstößen und gegen Feuersgefahr, ordnen 
die Signale usw. Bei Kanälen und kanalisierten 
Flüssen kommen noch besondere Regeln über das 
Durchfahren der Schleusen hinzu. 
Bei gemeinsamen Wasserstraßen verbinden sich 
mit der eigentlichen Schiffahrtspolizei gewöhnlich 
gewisse Vorschriften, welche zur Verhütung von 
Hinterziehungen der Zollgefälle dienen sollen; 
so das Verbot des Anlandens an andern als an 
den obrigkeitlich bestimmten Plätzen, die Ordnung 
des Zollverschlusses, der Schiffsbegleitung (In- 
ternat. Schiffahrts= und Hafen-Ordnung a 22; 
Donauschiffahrtsakte a 25). Im uneigentlichen 
Sinne werden auch noch diese zur Schiffahrts- 
polizei gerechnet. 
# 4. Schiffahrtsabgaben "). Während nach dem 
früheren Rechtszustande von den verschiedenen 
Uferstaaten der Schiffahrt Abgaben auferlegt 
wurden nach rein finanziellen Rücksichten, ohne 
inneres Maß und Prinzip (Wasserzölle), hat das 
neuere Recht die Grundgedanken der Gebühr 
für die Benützung öffentlicher Anstalten zur Gel- 
tung gebracht, also die Idee des gerechten Aus- 
leiches für die Gewährung eines besonderen 
orteils. Solche Regeln waren bereits mehrfach 
durch die Schiffahrtsverträge und durch die Par- 
  
#) Falls während der Drucklegung der Versuch einer 
Aenderung der Reichsverfassung gelingen sollte, findet sich 
das Nähere am Schlusse des Bandes oder des Werkes. 
  
tikularrechte anerkannt worden. Die RV a 54 
hat jetzt gemeinsames Recht darin geschaffen. 
Als eine staatliche Leistung, für welche als Gegen- 
leistung eine Schiffahrtsabgabe verlangt werden 
kann, darf danach nicht mehr angesehen werden 
die Gewährung des Gemeingebrauchs an natür- 
lichen Wasserstraßen; für die einfache Befahrung 
einer solchen wird demnach innerhalb des Reiches 
eine Gebühr nicht erhoben. Ausnahmen kön- 
nen nur gemacht werden durch ein die Verfassung 
durchbrechendes Reichsgesetz; ein Beispiel bietet 
das R v. 5. 4. 1886, das die Erhebung von Be- 
fahrungsabgaben auf der Unterweser gestattet. 
Dagegen sind Gebühren zulässig bei künst- 
lich geschaffenen Wasserstraßen (Kanälen), 
sowie für die Benutzung besonderer 
Anstalten und Einrichtungen, die zur Erleichterung 
des Verkehrs bestimmt sind (Krahnen, Lande- 
plätze, Lagerräume, Schleusen). Da auch diese 
Abgaben nur die Bedeutung einer Ausgleichung 
haben sollten, so ist das zulässige Maß ihrer Höhe 
beschränkt: sie dürfen die Kosten der Unterhaltung 
und der Verzinsung des Herstellungsaufwandes 
nicht überschreiten. Diese Schranke fällt weg bei 
Privatunternehmungen dieser Art, namentlich 
auch für die Gebühren auf öffentlichen Kanälen 
in Privatbetrieb. — Diese reichsrechtlichen Ga- 
rantien gelten in unbedingter Weise nur zu Gun- 
sten der Reichsangehörigen. Ausländern gegen- 
über können weitere und höhere Abgaben fest- 
gesetzt werden, dieses jedoch mit zweierlei Be- 
schränkung: Einmal ist eine unterschiedliche Be- 
handlung der Ausländer ausgeschlossen, soweit 
die Schiffahrtsverträge solches verbieten, allge- 
mein oder wenigstens zu Gunsten der Vertrag- 
schließenden. Sodann, wenn eine solche Be- 
handlung stattfinden soll, kann sie nach R# a 54 
Abs 5 nur vom Reiche selbst verfügt werden; 
mangels einer solchen Anordnung gilt auch für 
die Schiffahrtsabgaben internationale Parität. 
  
Duellen: Rheinschiffahrtsakte v. 17. 10. 68; Donau- 
schiffahrtsakte v. 7. 11. 57; Elbschiffahrtsakte v. 23. 6. 1821; 
Vertr. mit Oesterreich v. 22. 6. 70; Weserschiffahrtsakte v. 10. 
9. 1823, Verträge v. 26. 1. 56 u. 24. 12.65; Internat. Schiff. 
fahrts= und Hafenordnung für den Bodensee v. 22. 9. 67. 
Literatur: Pözl, Bayer. Wasser G 49, 431 ff; 
G. Meyer 1, 533 ff; Stoerk in HW Staats W 3, 215 ff; 
Schenkel, Bad. Wasserrecht 238 ff; Epmann, Wasser G 
f. Bayern 1, 368 ff; Nieder, Wasser Gs. Württemberg 
214 ff; Peters, Schiffahrtsabgaben 1906 f; O. Mayer, 
Schisfahrtsabgaben 1907; Piloty, Recht der Schiffahrt.= 
abgaben 1907; weitere Schriften vgl. Jahrb Verw III 37. 
Otto Mayer. 
Bistum und Bischoftum 
I. Das Recht der Bistümer. 1 1. Kirchenrecht- 
licher Begriff. # 2. Die Bistumsverfassung in Deutschland. 
# 3. Staatsrechtliche Stellung der deutschen Bistümer. 
4 4. Ihre Errichtung, Veränderung und Aufhebung. “ 5. 
Dotation der Bistümer und Besteuerungsrecht der bischöf- 
lichen Behörden. — II. Die rechtliche Ordnung 
des Bischoftums. #1#6. Begriff und Gliederung des 
Episkopats. # 7. Staatsrechtliche Stellung in Deutschland. 
8. Besetzung der Bischofsämter. 19. Staatliche Schranken 
in Ausübung der bischöflichen Amtsgewalt.
	        
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